Urteil des VG Saarlouis vom 25.03.2010

VG Saarlouis: weiterbildung, chefarzt, physikalische therapie, klinik, orthopädie, behandlung, anleitung, erwerb, anerkennung, facharzt

VG Saarlouis Urteil vom 25.3.2010, 1 K 1819/08
Keine Weiterbildung des Chefarztes durch einen ihm unterstellten Oberarzt
Leitsätze
Der vollzeitbeschäftigte Chefarzt ist nicht in hauptberuflicher Stellung in Weiterbildung.
Die nötige fachliche Weisungskompetenz des zur Weiterbildung befugten Arztes gegenüber
dem Weiterbildungsassistenten schließt es aus, dass sich der Chefarzt unter Anleitung
seines eigenen Oberarztes in Weiterbildung befindet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung dieses Urteils ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen
Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Zulassung zur Prüfung zum Führen der Zusatzbezeichnung
„spezielle Schmerztherapie“.
Er ist Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie und Chefarzt der Fachklinik für Orthopädie
und Rheumatologie, B.. Er ist berechtigt, folgende Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen
zu führen: Rheumatologie, spezielle orthopädische Chirurgie, Chirotherapie, Sportmedizin,
physikalische Therapie, Sozialmedizin, fachkundigen Rettungsdienst.
Unter dem 20.06.2008 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung der
Zusatzbezeichnung „spezielle Schmerztherapie“. Dem Antrag fügte er ein Zeugnis des
Herrn Dr. M., Leitender Oberarzt der Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie, B., und
Weiterbildungsbefugter für die Zusatzbezeichnung „spezielle Schmerztherapie“ bei, nach
dem der Kläger nach dortiger Einschätzung das Weiterbildungsziel erreicht hat. Weiter wird
in den Anlagen dokumentiert, der Kläger habe die im einzelnen benannten Inhalte der
Weiterbildung gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Weiterbildungsordnung
erworben. Im Besonderen wurden zu den erforderlichen Richtzahlen zu Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden in der jährlichen Dokumentation gemäß § 8 WBO Zahlen für die
Jahre 2005, 2006 und 2007 angeführt, die die Richtzahlen in ihrer Summe übersteigen.
Weiter findet sich in den Anlagen eine Teilnahmebescheinigung über einen „80-Stunden-
Kurs spezielle Schmerztherapie“ nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer in der
Zeit von September 2006 bis Dezember 2006.
Mit Bescheid der Beklagten vom 25.06.2008 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur
Begründung ist ausgeführt, gemäß Abschnitt C Ziffer 42. der Weiterbildungsordnung für die
Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes vom 02.04.2005 seien für den Erwerb der
Zusatzbezeichnung „spezielle Schmerztherapie“ folgende Voraussetzung zu erfüllen:
„Facharztanerkennung
Weiterbildungszeit:
12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
WBO, 80-Stunden-Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in 'spezielle
Schmerztherapie'
Die Weiterbildung wird durch eine Prüfung abgeschlossen.“
Der Kläger erfülle die Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung, ebenso die 80-
Stunden-Kurs-Weiterbildung in „spezieller Schmerztherapie“. Eine ordnungsgemäße
Weiterbildung nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung weise er jedoch leider
nicht nach. Weiterbildung sei eine hauptberufliche Vollzeitbeschäftigung unter Anleitung
eines zur Weiterbildung befugten Arztes. Deshalb seien Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit, in
denen eine eigene Praxis ausgeübt werde, ebenso wenig Weiterbildungszeiten wie die
Zeitabschnitte, welche in der Funktion eines Chefarztes absolviert würden. Nach der
Richtlinie 2005/36/EG setze die ärztliche Weiterbildung die Beteiligung an sämtlichen
ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolge,
einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung
befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten
Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den
zuständigen Behörden festgesetzten Modalitäten seine volle berufliche Tätigkeit widmen
müsse. Eine Weiterbildung bei gleichzeitiger Ausübung der Tätigkeit als Chefarzt stehe
dieser Bestimmung entgegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 09.07.2008 Widerspruch. Zur Begründung
trug er vor, dass die Bliestal Kliniken zur Weiterbildung im Fach „spezielle Schmerztherapie“
zugelassen und Herr Dr. M. weiterbildungsbefugt sei. Da das Kerngeschehen der
konservativ orthopädischen Behandlung die Behandlung von Schmerzen sei, sei die
gesamte klinische Tätigkeit durchaus auf Schmerzbehandlung ausgerichtet. Dass daneben
administrative Tätigkeiten anfielen, sei völlig normal. Jeder Arzt in irgendeiner Weiterbildung
müsse zwangsläufig in dieser Zeit administrative Tätigkeiten durchführen, die nicht
unmittelbar mit dem Weiterbildungsinhalt im Zusammenhang stünden. Die Behandlung von
Schmerzen am Bewegungsapparat beanspruche den überwiegenden Teil seiner
Arbeitszeit. Damit verbunden gewesen sei unter anderem, dass von ihm in diesem
Zeitraum unter Supervision des Weiterbildungsbefugten sämtliche Injektionsbehandlungen,
aber auch Akupunkturbehandlungen der gesamten Klinik durchgeführt worden seien.
Sämtliche Inhalte der Weiterbildung seien nachgewiesen. Da er darüber hinaus eine
Weiterbildungszeit nachweisen könne, die 12 Monate überschreite, seien derartige
Administrationszeiten sicherlich zusätzlich abgedeckt. Bezüglich des Bereitschaftsdienstes
sei festzustellen, dass der Chefarzt grundsätzlich immer in Rufbereitschaft sei und die
Endverantwortung trage. Es sei für ihn nicht einsichtig, warum eine Weiterbildung in
„spezieller Schmerztherapie“ an die Teilnahme an Vordergrunddiensten gekoppelt sein
sollte. Es stelle sich für ihn so dar, dass er sehr wohl vollumfänglich auf dem Gebiet der
Schmerztherapie an einer Klinik gearbeitet habe, an der die Weiterbildungsberechtigung
bestehe. Sowohl zeitlich als auch inhaltlich bestünde deshalb bezogen auf die „spezielle
Schmerztherapie“ kein Unterschied zur Situation eines Oberarztes. Diesem würden die
Zeiten wohl anerkannt. Es sei nicht ersichtlich, warum Chefärzte sich nicht weiterbilden
können sollten und warum dies unter identischen Voraussetzungen wie bei einem Oberarzt
keine Anerkennung finden solle.
Durch Bescheid vom 28.10.2008 wurde der Widerspruch mit den Gründen der
Ausgangsentscheidung zurückgewiesen.
Am 25.11.2008 erhob der Kläger Klage.
Er trägt vor, streitig sei lediglich, ob die 12-monatige Weiterbildungszeit bei einem
Weiterbildungsbefugten ordnungsgemäß abgeleistet worden sei. Zusatzbezeichnungen
seien jedoch vom Erfordernis grundsätzlich ganztägiger und hauptberuflicher Stellung
ausgenommen. Europarechtlich gelte das Erfordernis ganztägiger und hauptberuflicher
Stellung nur für die Weiterbildung zum Facharzt, nicht auch für eine solche zum Erwerb
einer Zusatzbezeichnung. Die ärztliche Weiterbildung in Bezug auf eine Zusatzbezeichnung
falle als Teil der Berufsausübung in die Kompetenz des Landesgesetzgebers und werde
durch die jeweils zuständigen Landesärztekammern erlassen. Nach dem Saarländischen
Heilberufkammergesetz sei die Beklagte befugt gewesen, für das Erlangen der
Zusatzbezeichnung von der ganztätigen und hauptberuflichen Stellung abzusehen. Dies
habe die Beklagte in § 4 Abs. 5 WBO vollzogen, indem sie nur die Weiterbildung zum
Facharzt und in Schwerpunktbereichen dem Erfordernis der grundsätzlich ganztägigen und
hauptberuflichen Stellung unterworfen und damit die Zusatzbezeichnungen ausgenommen
habe. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob unabhängig von der nicht
gebotenen Voraussetzung ganztägiger und hauptberuflicher Tätigkeit die vom
weiterbildenden Arzt bescheinigte Weiterbildung ordnungsgemäß gewesen sei und ihn
berechtige, zur Prüfung zugelassen zu werden. Obgleich er, wie sich aus den der Beklagten
vorliegenden Unterlagen ergebe, seit 1993 Facharzt für Orthopädie, seit April 2000
geschäftsführender Oberarzt und Vertreter des Klinikdirektors an der orthopädischen
Universitätsklinik in Homburg gewesen sei, seit 2002 Chefarzt zunächst einer Klinik für
Orthopädie-Traumatologie und seit Mai 2005 Chefarzt einer Fachklinik für Orthopädie und
Rheumatologie sei, auch die Zusatzbezeichnung orthopädische Rheumatologie führe, damit
über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Schmerzbehandlung von
Rheumapatienten verfüge, die Zusatzbezeichnung physikalische Therapie führe und zum
Weiterbildungsinhalt der „speziellen Schmerztherapie“ u.a. die spezifischen Verfahren der
manuellen Diagnostik und physikalischen Therapie gehörten, „kurzum“ er auf Grund seines
Werdegangs und der von ihm ausgeübten ärztlichen Tätigkeit in hohem Maße mit
Schmerzpatienten zu tun habe, habe er sich der Weiterbildung bei dem
Weiterbildungsermächtigten Leitenden Oberarzt Dr. M. unterzogen und das gesamte
Weiterbildungsspektrum erfolgreich absolviert. Die Behandlung von Schmerzpatienten habe
dabei den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit beansprucht, wobei er während der
Weiterbildungsphase unter der Supervision des Weiterbildungsberechtigten unter anderem
sämtliche Injektionsbehandlungen, aber auch Akupunkturbehandlungen der gesamten Klinik
durchgeführt habe. Aus guten Gründen habe die Beklagte die ganztägige Tätigkeit im
Bereich Zusatzbezeichnung nicht gefordert, weil dies eine unrealistische, nicht zu erfüllende
Anforderung wäre, unabhängig davon, welche ärztliche Funktion der Weiterbildungswillige in
einer Klinik ausübe. Betrachte man sich nämlich die unter Abschnitt C der
Weiterbildungsordnung der Beklagten aufgeführten Zusatzweiterbildungen, so werde
deutlich, dass keine ganztägige Tätigkeit in diesen Bereichen möglich sei. Es sei weltfremd,
anzunehmen, dass während der Weiterbildung eine ganztägige Befassung mit den
Weiterbildungszielen der Zusatzbezeichnungen überhaupt möglich wäre. Entscheidend sei
vielmehr, dass schwerpunktmäßig in dem Bereich der angestrebten Zusatzbezeichnung
gearbeitet werde und die aus den Richtlinien aufgestellten Anforderungen erfüllt würden
und der gesamte Weiterbildungsinhalt absolviert werde. Dies sei ihm durch den
Weiterbildungsbefugten bestätigt worden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigung
habe die Beklagte nicht geäußert. Die orthopädische Behandlung in einer Klinik wie der
Bliestal Kliniken - Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie -, sei zumeist sowohl im
stationären als auch im ambulanten Bereich Schmerzbehandlung. Dabei werde nicht
verkannt, dass nach Abschnitt C Ziffer 42 bei der „speziellen Schmerztherapie“ es in
Ergänzung zu der Facharztkompetenz - hier: Orthopädie/Unfallchirurgie - um die Erkennung
und Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten gehe, bei denen der Schmerz seine
Leid- und Warnfunktion verloren und einen selbständigen Krankheitswert erlangt habe.
Mit Ausnahme von Herrn Dr. M., der sich vom 01.12.2005 bis 30.11.2006 noch
weitergebildet habe, sei in diesen Jahren kein Assistenzarzt in Weiterbildung gewesen.
Insofern habe in dieser Zeit für ihn, den Kläger, keine Weiterbildungsverpflichtung in
relevantem Umfang bestanden. Während seiner Weiterbildungszeit hätten in der Klinik drei
Oberärzte zur Verfügung gestanden. Die Supervision der Assistenten einschließlich der
Supervisionsvisiten sei in dieser Zeit ausschließlich durch die Oberärzte erfolgt. Sämtliche
Konzilaufgaben in den Nachbarkliniken seien ebenfalls von den Oberärzten wahrgenommen
worden. Er habe in der fraglichen Zeit der Weiterbildung sämtliche
schmerzinterventionellen Behandlungen der Klinik persönlich durchgeführt. Die Behandlung
von Schmerzen sei in dieser Zeit eindeutiger Schwerpunkt der hauptberuflichen
Vollzeittätigkeit gewesen. Die Größe der Klinik und die Fallzahl bewiesen nicht, dass dem
Chefarzt keine Zeit für das Betreiben der Schmerztherapie oder zur Weiterbildung
verblieben sei, sondern zeigten, dass die Schmerztherapie der klare Schwerpunkt der
hauptberuflichen ärztlichen Tätigkeit sei und zwar in einem Umfang, der seinesgleichen
suche.
Im Weiterbildungszeitraum habe er keine der typischen Chefarztaufgaben wahrgenommen
und sei in einem Maße hauptberuflich im Weiterbildungsinhalt tätig gewesen, wie dies wohl
an keiner anderen Stelle in der Weiterbildung befindlicher Assistenzärzte der Fall sei. Er
an keiner anderen Stelle in der Weiterbildung befindlicher Assistenzärzte der Fall sei. Er
könne durch Zeugnis seiner Oberärzte, aber auch etwa durch Vorlage der Protokolle der
Qualitätskommissionssitzungen, Stichproben der Reha-Entlassungsberichte aus dieser Zeit
nachweisen, dass er sich als Chefarzt im Weiterbildungszeitraum von allen Aufgaben
freigestellt habe, mit Ausnahme der dreimal wöchentlichen Besprechungen und der einmal
im Monat stattfindenden Klinikleitungssitzung. Sämtliche anderen Aufgaben seien in dieser
Zeit, ausschließlich seiner in Vertretung, durch seine Oberärzte wahrgenommen worden.
An chefärztlichen Leitungsaufgaben seien zweieinhalb Stunden Besprechung pro Woche
verblieben, an der im Übrigen jeder Arzt teilnehme. Außer diesen zweieinhalb Stunden
„Leitungsaufgaben“ habe er in dieser Zeit keine weiteren der o.g. chefärztlichen Aufgaben
wahrgenommen. Er habe nicht nur die geforderte Mindestweiterbildungszeit
nachgewiesen, sondern zwei Jahre. Ergänzend legt er eine Bestätigung u. a. des
Kaufmännischen Direktors der Bliestal Kliniken über die von ihm in den Jahren 2005 bis
2007 nicht wahrgenommenen Chefarzttätigkeiten vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheides vom
25.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.10.2008 zu verpflichten, ihn zur Prüfung zur
Erlangung der Zusatzbezeichnung „spezielle
Schmerztherapie“ zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die einschlägige EU-Richtlinie definiere lediglich den Begriff der
„Vollzeitweiterbildung“, wie er auch im Saarländischen Heilberufekammergesetz und in der
Weiterbildungsordnung verwandt werde. Die Qualifikation der „Zusatzbezeichnung“ sei auf
Ebene der Europäischen Union nicht bekannt. Deshalb nehme die EU-Richtlinie nur auf die
Qualifikation Facharztbezeichnung und Schwerpunkte Bezug. Heilberufekammergesetz und
Weiterbildungsordnung übernähmen die Prinzipien sowohl der Vollzeitweiterbildung als auch
der Hauptberuflichkeit der Weiterbildung. Die Weiterbildungsordnung verzichte auf die
Wiederholung der Bestimmung des § 20 Abs. 4 SHKG, wonach die Weiterbildung in
Gebieten, Teilgebieten und Bereichen grundsätzlich ganztägig, in persönlich begründeten
Fällen in Teilzeit, und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werde. Nach § 20 Abs. 4
Satz 3 SHKG seien Ausnahmen lediglich von dem grundsätzlichen Erfordernis einer
ganztägigen Weiterbildung zulässig, nicht jedoch vom Erfordernis „in hauptberuflicher
Stellung“. Hinzu komme, dass der Kläger seit 01.05.2005 nicht nur Chefarzt der Fachklinik
für Orthopädie und Rheumatologie sei, sondern auch die Weiterbildungsbefugnis seines
Vorgängers fortführe. In seinem diesbezüglichen Antrag habe er angegeben, seine Klinik sei
wie folgt besetzt: zehn Ärzte, davon ein Leitender Arzt, drei Oberärzte, drei Assistenten
mit Facharztkompetenz, drei Assistenten in Weiterbildung. Seine Abteilung umfasse
insgesamt 200 Betten, in denen jährlich 3200 Fälle versorgt würden. Als
Weiterbildungsbefugter sei er verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und
sicherzustellen. Er habe zu den von ihm angegebenen Zeiten seine eigene Weiterbildung
betrieben und die Weiterbildungsbefugnis seines Vorgängers im Gebiet der Orthopädie
fortgesetzt. Er sei somit zum gleichen Zeitpunkt hauptberuflich Weiterbildungsassistent
unter Anleitung seines eigenen Oberarztes gewesen, habe hauptberuflich die Funktion des
Chefarztes ausgeübt und sei hauptberuflich Weiterbildungsbefugter in der
Facharztkompetenz Orthopädie gewesen. Dies werfe auch die Frage auf, wie es sich mit
fachlichen Weisungskompetenzen des zur Weiterbildung befugten Arztes gegenüber dem
Weiterbildungsassistenten verhalte, wenn sich der Chefarzt unter Anleitung seines eigenen
Oberarztes in Weiterbildung befinde. Auch die Wahrnehmung der Verpflichtung eines
Weiterbildungsbefugten schließe eine gleichzeitige hauptberufliche Weiterbildung unter
Anleitung eines anderen befugten Arztes aus.
Die „spezielle Schmerztherapie“ definiere sich nach der Weiterbildungsordnung wie folgt:
„Die Zusatzweiterbildung spezielle Schmerztherapie umfasst in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten,
bei denen der Schmerz seine Leid- und Warnfunktion verloren und einen selbstständigen
Krankheitswert erhalten hat“. „Spezielle Schmerztherapie“ sei also die Behandlung
chronischer Schmerzen, welche sich verselbständig hätten, ohne dass eine organische
Grunderkrankung vorliege. Bei der Struktur der Klinik, in der der Kläger als Chefarzt tätig
sei, handele es sich jedoch in erster Linie um Patienten, welche organisch erkrankt
gewesen seien und nach einem operativen Eingriff einer Rehabilitation zugeführt würden, in
deren Folge auch Schmerztherapie betrieben werde. Die Differenzierung zwischen
gebietszugehöriger Schmerztherapie und „spezieller Schmerztherapie“ könne jedoch außer
Acht bleiben, da eine wesentliche Voraussetzung für die Weiterbildung fehle, nämlich die
Hauptberuflichkeit.
Dies gelte auch für die Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung nach § 10 WBO. Eine
Gleichwertigkeit im Hinblick auf Inhalt und Zeiten sei nur gewahrt, wenn nicht nur die
Mindestweiterbildungszeit zum Erwerb der Zusatzbezeichnung umfasst werde, sondern
auch die wöchentliche Mindestarbeitszeit, welche für den Erwerb der Bezeichnung
aufgebracht werden müsse, so dass es sich bei einer gleichwertigen Weiterbildung nur um
eine solche handele, die auch die Hauptberuflichkeit umfasse.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die
beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da die Versagung der Zulassung des Klägers zur
Prüfung zum Führen der Zusatzbezeichnung „spezielle Schmerztherapie“ rechtmäßig ist.
Der gerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legen ist die Weiterbildungsordnung für die
Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes vom 15.12.2004 in der Fassung der Beschlüsse der
Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes vom 01.06.2005, 03.05.2006,
13.06.2007 und 09.04.2008 (WBO).
Nach § 2 Abs. 1 WBO führt der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung unter anderem
zur Zusatzbezeichnung. Gemäß § 2 Abs. 4 WBO beinhaltet eine Zusatz-Weiterbildung die
Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und
Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C
der Weiterbildungsordnung geregelt ist. Wer in der Zusatz-Weiterbildung die
vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet hat - und, sofern dies in
Abschnitt C der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist, in einer Prüfung die dafür
erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat - erhält eine Zusatzbezeichnung. Sind
Weiterbildungszeiten gefordert, müssen diese zusätzlich zu den festgelegten
Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abgeleistet werden, sofern nicht anderes in
Abschnitt C der Weiterbildungsordnung geregelt ist.
§ 4 WBO bestimmt Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung. Nach dessen Absatz 3 muss
die Weiterbildung gründlich und umfassend sein. Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung
der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung,
Rehabilitation und Begutachtung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich
der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 richten
sich Dauer und Inhalt der Weiterbildung nach den Bestimmungen dieser
Weiterbildungsordnung. § 4 Abs. 5 WBO bestimmt: „Die Weiterbildung zum Facharzt und in
Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung
durchzuführen.“
Gemäß § 4 Abs. 6 WBO ist eine Weiterbildung in Teilzeit anzurechnen, wenn sie
mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, sofern EU-rechtliche bzw.
gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen; die Weiterbildungszeit verlängert sich
entsprechend.
Nach § 12 Abs. 1 WBO entscheidet über die Zulassung zur Prüfung die Ärztekammer. Die
Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen
durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentation nach § 8 Abs. 2 WBO
belegt ist. Unter „allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C“ heißt es unter
anderem: Neben Ausführungen zu allgemeinen Inhalten der Weiterbildung unter Ziffer 2
sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildungen nichts Näheres definiert
ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich
abgeleistet werden.
Im Abschnitt C weist die Weiterbildungsordnung insgesamt 46 Zusatzbezeichnungen auf.
Von diesen ist bei sechs Zusatz-Weiterbildungen keine Weiterbildungszeit verbindlich
vorgegeben. Dies betrifft die Ziffern 1, 2, 10, 24, 35 und 36, dem entsprechend: Ärztliches
Qualitätsmanagement, Akupunktur, gynäkologische Exfoliativ-Zytologie, manuelle
Medizin/Chirotherapie, Psychoanalyse, Psychotherapie - fachgebunden. Die übrigen
Zusatzbezeichnungen weisen unterschiedlich lange Weiterbildungszeiten auf, die in
Einzelfällen ersetzbar sind, etwa durch Fallseminare. Die „spezielle Schmerztherapie“ nach
Ziffer 42 Abschnitt C WBO erfordert eine Weiterbildungszeit von 12 Monaten bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO und 80 Stunden Kurs-Weiterbildung
gemäß § 4 Abs. 8 WBO in „spezielle Schmerztherapie“ und wird durch eine Prüfung
abgeschlossen.
Die so beschriebene reguläre Weiterbildung hat der Kläger nicht erbracht.
Die Weiterbildungszeit von 12 Monaten bei einem Weiterbildungsbefugten ist, wie sich aus
dem grundsätzlichen Erfordernis der Durchführung in hauptberuflicher Stellung des § 20
Abs. 4 SHKG ergibt, begrifflich nur eine solche in hauptberuflicher Stellung.
Ohne Zweifel ist der vollzeitbeschäftigte Chefarzt nicht in hauptberuflicher Stellung in
Weiterbildung. Neben der Tätigkeit als Chefarzt kommt eine Weiterbildung in ebenfalls
hauptberuflicher Stellung („Weiterbildungsassistent“) für die nach der
Weiterbildungsordnung vorgesehene reguläre Weiterbildung, auch in Zusatzbereichen,
schon nach allgemeinem sprachlichem Verständnis nicht in Betracht.
so Urteil der Kammer vom 26.05.2004 - 1 K 145/03 -; entsprechend
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -,
juris: „'Auslegung' nicht zugänglich, dass eine Weiterbildung auch
dann noch 'hauptberuflich' durchlaufen werde, wenn sie zwar im
Rahmen eines anderweitigen ärztlichen Tätigkeitsverhältnisses
erfolge und daher auch andere ärztliche Tätigkeiten wahrgenommen
werden, aber die weiterbildungsbezogenen ärztlichen Tätigkeiten
zeitlich überwiegen“
Insoweit der Kläger sich darauf berufen hat, unabhängig von der, nach seiner Ansicht, nicht
zwingend gebotenen Voraussetzung ganztätiger und hauptberuflicher Tätigkeit sei die
Beklagte verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die vom weiterbildenden Arzt bescheinigte
Weiterbildung ordnungsgemäß ist und ihn berechtigt, zur Prüfung zugelassen zu werden,
kann er auch nicht im Wege der damit in Bezug genommenen Anerkennung
gleichwertiger Weiterbildung
vgl. zur Gleichwertigkeit: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
01.10.2001 - 13 A 4423/00 -, juris, das Begehren einer Leitenden
Ärztin einer Klinik, die die reguläre Weiterbildungszeit nicht
durchlaufen hat, auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung betreffend
Dies sieht die Weiterbildungsordnung in § 10 WBO vor, der lautet:
„Eine von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung
oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung kann vollständig oder teilweise
angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist.
Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze dieser
Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen
ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt
sind.“
In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob die Weiterbildungsordnung -
hauptberuflich
einzelnen Zusatzbezeichnungen anbelangt - mit dem Saarländischen
Heilberufekammergesetz vereinbar ist, bzw., worauf sich die Beklagte beruft, das
Saarländischen Heilberufekammergesetz wegen eines darin statuierten Erfordernisses der
Hauptberuflichkeit der Weiterbildung auch in einer Zusatzbezeichnung nur die Anerkennung
ärztlicher Tätigkeit unter Anleitung als gleichwertige ermöglicht, die in Hauptberuflichkeit
erfahren wurde, oder § 20 Abs. 4 SHKG für die Zusatzbezeichnungen lediglich
„grundsätzlich“ die hauptberufliche Stellung fordert und es dem Satzungsrecht bzw. der
Entscheidung im Einzelfall nach § 10 WBO überlässt, davon abzuweichen.
Nicht von vornherein steht der durch Satzungsrecht eröffneten Möglichkeit eine „ärztliche
Tätigkeit unter Anleitung“ als gleichwertig anzuerkennen, die grundsätzliche Forderung
ganztägig
Gleichwertigkeit im Einzelfall. Es kommt allein darauf an, ob die Grundsätze der
Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz der
jeweils erstrebten Zusatzbezeichnung, hier „spezielle Schmerztherapie“, im Hinblick auf
Inhalte und Zeiten gewahrt sind. Als Anhalt für diese Bewertung bietet sich § 20 Abs. 4
WBO an, wonach eine Weiterbildung in Teilzeit nach näherer Maßgabe der
Weiterbildungsordnung mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen
muss. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige
Weiterbildung entsprechen. Die Anforderungen selbst sind dabei an der erstrebten
Zusatzbezeichnung auszurichten.
vgl. zum Erfordernis eines begrenzten Zeitraums der Weiterbildung:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2007 -13 A
2840/04 -, juris
Der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist gleichfalls nicht bereits durch die parallel zur
eigene
Facharztkompetenz Orthopädie ausgeschlossen. Diese mag unter Berücksichtigung
dessen, was der Kläger zu seinem persönlichen Einsatz als Weiterbildungsbefugter
vorträgt, Ungewissheit über das ordnungsgemäße Gebrauchmachen von dieser
Weiterbildungsbefugnis hervorrufen,
vgl. Urteil der Kammer vom 13.09.1999 - 1 K 112/98 -, juris, und
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, juris,
das die Frage, ob ein schlüssiges zeitliches Konzept für die
ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung besteht, als
wesentlich in den Mittelpunkt rückt,
beantwortet aber nicht die Frage, ob die Grundsätze der Weiterbildungsordnung zur
streitigen Zusatzbezeichnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz
im Hinblick auf Inhalte und Zeiten in der Person des Klägers gewahrt sind.
leitenden Funktion
Zeiten in eigener Praxis, schließt nicht bereits ohne Prüfung im Einzelfall die
Gleichwertigkeit aus. § 20 Abs. 6 SHKG sieht vor, dass Zeiten, in denen eine eigene Praxis
ausgeübt wird, auf Weiterbildungszeiten für ein Gebiet oder Teilgebiet nur dann
anrechnungsfähig sind, wenn sich der/die Weiterzubildende während dieser Zeit bei der
Praxisausübung bzw. in seiner/ihrer Leitungsfunktion vertreten lässt. Im Umkehrschluss
lässt sich daraus, dass nur eine Sonderregelung für Gebiete oder Teilgebiete getroffen ist,
während § 20 Abs. 4 SHKG eine Regelung hinsichtlich Gebieten, Teilgebieten und Bereichen
enthält, schließen, dass nach dem SHKG die Anrechnung von Zeiten, in denen eine eigene
Praxis oder leitende Funktion ausgeübt wird, auf die Weiterbildung in Bereichen ohne
Einschränkung der Praxisausübung oder Leitungsfunktion grundsätzlich möglich ist. Damit
in Übereinstimmung steht § 4 Abs. 7 WBO, der auf § 20 Abs. 6 SHKG verweist.
Zutreffend hat sich die Beklagte jedoch darauf berufen, die nötige fachliche
Weisungskompetenz
Weiterbildungsassistenten schließe es aus, dass sich der Chefarzt unter Anleitung seines
eigenen Oberarztes in Weiterbildung befinde.
Der Weiterbildungsbefugte, der in seiner sonstigen ärztlichen Tätigkeit formal und
tatsächlich den Weisungen des Weiterbildungsassistenten unterstellt ist, kann diesen nicht
im Sinne der anzuwendenden Weiterbildungsordnung weiterbilden. Diese setzt stets die
volle Anleitungskompetenz des Weiterbildungsbefugten voraus, zu der es gehört, mit
Macht das Weiterbildungsverhältnis bis in die einzelne Behandlung hinein zu gestalten. Fehlt
es – wie im Falle des Klägers – hieran, ist der Weiterbildungsbefugte nicht objektiv frei von
einer Interessenkollision und damit nicht mit voll umfänglicher Anleitungsmacht
ausgestattet.
entsprechend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.03.2007 - 8
LA 177/06 -, juris, und VGH Baden-Württemberg- Urteil vom
24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, MedR 1993, 472: „hierarchischen
Prinzip“
Dies ist auch dem Begriff „der ärztlichen Tätigkeit unter Anleitung“ immanent und steht
damit der Anerkennung der Weiterbildung des Klägers durch den ihm formal unterstellten
Leitenden Oberarzt als gleichwertiger Weiterbildung nach § 10 WBO zum Erlangen der
Zusatzbezeichnung „spezielle Schmerztherapie“ entgegen.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird nach §§ 52, 63 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt und orientiert sich an
der Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung
vom Juli 2004 (abgedruckt in NVwZ 2004, 1327; Ordnungsnummer 16.2 –
Gesundheitsverwaltungsrecht, Facharzt-, Zusatzbezeichnung: 15.000 EUR), berücksichtigt
allerdings, dass der wirtschaftliche Wert der Zusatzbezeichnung für den Kläger erheblich
niedriger zu veranschlagen ist, weil er bereits eine Facharztbezeichnung führt.
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.1995 -9 S
2487/95-, juris; vgl. auch § 3 Abs. 3 Satz 2 WBO
Daher erscheint im konkreten Fall eine Halbierung des im Streitwertkatalog
vorgeschlagenen Richtwerts angemessen.
entsprechend Urteil der Kammer vom 13.02.2006 - 1 K 11/05 -;
zwei Drittel annehmend: VGH München, Beschluss vom 27.10.2008
- 21 ZB 07.247 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
26.01.2009 - 13 A 2806/08 -, beide juris
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen.