Urteil des VG Saarlouis vom 25.05.2008

VG Saarlouis: beratungsstelle, zuwendung, schkg, anerkennung, sicherstellung, zahl, stadt, verordnung, wirtschaftlichkeit, vergleich

VG Saarlouis Urteil vom 25.5.2008, 1 K 25/06
Umfang des Förderungsanspruchs einer Schwangerenberatungsstelle
Leitsätze
Eine Kostenübernahme, die 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten einer
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle entspricht, ist ausreichend.
Es gibt keinen allgemein anerkannten Grundsatz, dass eine Beratungsstelle stets eine
Verwaltungskraft vorhalten müsste.
Tenor
Bezüglich einer Teilforderung in Höhe von 3.175,33 EUR wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden
Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Teil der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) -
Körperschaft des öffentlichen Rechts- und betreibt eine Sozial-, Lebens-, Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in D-Stadt. Für die in dieser angebotene und
durch Bescheid des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom
23.12.1994 anerkannte Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz begehrt er
für das Kalenderjahr 2006 eine höhere als die vom Beklagten gewährte Zuwendung.
Auf seinen Antrag vom 29.09.2005, dem der für das Kalenderjahr 2006 auf der Basis des
Haushaltsplans prognostizierte und aus den Gesamtaufwendungen abgeleitete, auf die
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung entfallende, Betrag in Höhe von
49.700,00 EUR zu Grunde lag, gewährte das damals zuständige Ministerium mit Bescheid
vom 27.01.2006 für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2006 - unter Zugrundelegung
zuwendungsfähiger Gesamtausgaben für ein Jahr von 36.112,50 EUR und eines
Zuwendungsanteils von 80 % - 14.445,00 EUR. Weiter ist in dem Bescheid dargelegt, dass
nach dem Inkrafttreten des sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen saarländischen
Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonflikt-gesetz endgültig und rückwirkend ab
01.01.2006 entschieden werde.
Gegen den am 02.02.2006 abgesandten Bescheid erhob der Kläger am 03.03.2006 Klage
(1 K 25/06) mit dem Begehren einer weiteren Zuwendung in Höhe von 5.435,00 EUR (80
% aus 49.700,00 x 6/12, abzgl. der Leistung des Beklagten), da nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2003 -3 C 26.02-, BVerwGE 118, 289, nach
Bundesrecht ein Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % der notwendigen
Personal- und Sachkosten bestehe. Diese beziffere er nach dem Haushaltsansatz.
Mit weiterem Bescheid vom 05.07.2006 gewährte das damals zuständige Ministerium für
den Zeitraum vom 01.07. bis 30.09.2006 - dem vorgehenden Bescheid entsprechend -
eine Zuwendung in Höhe von 7.222,50 EUR.
Gegen diesen am 12.07.2006 abgesandten Bescheid erhob der Kläger nach einem
Feiertag am 16.08.2006 Klage auf Zahlung weiterer 2.717,50 EUR, was nach seiner
Berechnung dem Differenzbetrag für ein Quartal entsprach, nebst 8 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit (1 K 69/06).
Nach Inkrafttreten des saarländischen Ausführungsgesetzes zum Schwanger-
schaftskonfliktgesetz vom 14.09.2006, Amtsbl. S. 1707, und der darauf gründenden
Landesverordnung zur Förderung der Schwangeren- und Schwanger-
schaftskonfliktberatungsstellen vom 14.09.2006, Amtsbl. S. 1707, gewährte das damals
zuständige Ministerium mit Bescheid vom 28.09.2006 - unter Aufhebung der Bescheide
vom 27.01.2006 und 05.07.2006 - für das Kalenderjahr 2006 aus zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben von 36.975,00 EUR eine Zuwendung von 80 %, insgesamt 29.580,00
EUR.
Gegen diesen am 02.10.2006 abgesandten Bescheid erhob der Kläger, der vorträgt, den
Bescheid am 06.10.2006 erhalten zu haben, am 06.11.2006 Klage wegen einer weiteren
Zuwendung für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2006 in Höhe von 2.545,00 EUR
nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (1 K 93/06).
Gleichzeitig reduzierte er, veranlasst durch den höheren Ansatz der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben in diesem Bescheid, die Hauptforderung im Verfahren 1 K 69/06 auf
2.545,00 EUR und im Verfahren 1 K 25/06 auf 5.090,00 EUR.
Da gegenüber dem Haushaltsansatz die tatsächlichen Gesamtausgaben für die hier
streitige Beratung geringer waren, reduzierte er - ausgehend von 46.824,85 EUR und
einem Zuwendungsanspruch von 80 %, unter Berücksichtigung der insgesamt bewilligten
Zuwendung und eines Betrages von 238,78 EUR „Erstattungen (Fahrtkosten etc.)“ - am
20.06.2007 die Hauptforderungen für das Kalenderjahr 2006 auf 3.820,55 EUR und
zweimal 1.910,28 EUR, insgesamt 7.641,11 EUR.
Mit Beschluss vom 27.09.2007 wurden die drei Klageverfahren zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Am 06.03.2008 begehrte der Kläger eine weitere Zuwendung für das Kalenderjahr 2008
nach den Ansätzen seines Haushaltsplans in Höhe von 7.032,66 EUR unter Aufhebung des
Bescheids des Beklagten vom 17.01.2008, der die anerkennungsfähigen Gesamtausgaben
auf 39.959,17 EUR festgesetzt und eine Zuwendung in Höhe von 31.967,34 EUR gewährt
hatte. Durch Beschluss vom 02.04.2008 wurde die Klage insoweit abgetrennt und das
abgetrennte Verfahren 1 K 314/08 im Hinblick auf das vorliegende ausgesetzt. Das das
Kalenderjahr 2007 betreffende Verfahren 1 K 372/07 wird von den Beteiligten derzeit nicht
betrieben.
Nachdem der Kläger zunächst vorgetragen hatte, für die Fachkraft, die entsprechend BAT
IVa bezahlt werde und deren Einsatz mit der Hälfte einer vollen Stelle auf die
Schwangerschaftskonfliktberatung entfalle, 27.771,17 EUR aufgewandt zu haben und für
die mit einer halben Stelle beschäftigte Verwaltungskraft, die entsprechend BAT VIb
entlohnt werde und deren Einsatz zur Hälfte, d. h. mit einem Viertel einer vollen Stelle, der
Schwangerschaftskonfliktberatung zuzurechnen sei, seien 10.679,43 EUR angefallen,
bezifferte er auf Nachfrage des Gerichts die Bruttoaufwendungen für die Fachkraft auf
55.230,27 EUR, was auf eine halbe Stelle bezogen 27.615,14 EUR entspricht, und für die
Verwaltungskraft auf 21.254,20 EUR, auf eine viertel Stelle bezogen 10.627,10 EUR. Nach
seinem Vortrag beliefen sich die Sachkosten auf insgesamt 8.374,25 EUR. Abzüglich
238,78 EUR „Erstattungen (Fahrtkosten etc.)“ ergibt sich der Betrag von 8.135,47 EUR.
Davon entfallen z. B. auf die Reinigungskraft 3.022,96 EUR und auf Miete und
Mietnebenkosten 3.294,30 EUR. Bei den Sachkosten handele es sich um die Hälfte der für
die Sozial-, Lebens- und Schwangerenberatung angefallenen Kosten. Entsprechend einer
Absprache mit dem Beklagten würden nur die anteiligen Beträge in den
Zuwendungsanträgen angeführt. Von den sich nach Ansicht des Klägers ergebenden
Gesamtkosten in Höhe von 46.616,49 EUR und abzüglich 238,78 EUR „Erstattungen
(Fahrtkosten etc.)“ von 46.377,71 EUR habe der Beklagte 80 % zu tragen. Dies entspricht
37.102,17 EUR. Abzüglich bewilligter 29.580,00 EUR verbleibe noch eine Restforderung
von 7.522,17 EUR. Die bei der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle als Einnahme
bezeichnete Dekanats-umlage des Kirchenbezirks D-Stadt von 6.545,47 EUR, die rund 14
% der Gesamtaufwendungen entspricht, sei dem klägerischen Eigenanteil zuzurechnen.
Zu den einzelnen Kostenpositionen trägt der Kläger vor, die Kosten einer Verwaltungskraft
seien im Umfang eines Viertels einer ganzen Stelle zuwendungsfähig und nicht, wie vom
Beklagten vertreten, eines Sechstels. Seit dem Schreiben des Ministeriums für Frauen,
Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18.12.1997, in dem die am gleichen Tag in Kraft
getretenen Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen
nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetzt übersandt wurden, sei die bestehende
personelle Besetzung anerkannt. Diese sei auch nie im Streit gewesen. Die
Inanspruchnahme der Beratungsstelle könne kein Maßstab sein. Die geforderte ganztägige
Erreichbarkeit der geförderten Beratungsstelle könne nur über die Stellenkombination mit
der Sozial- und Lebensberatung und der Verwaltungskraft gewährleistet werden. Die
Verteilung der Kosten sei sachgemäß, da er verpflichtet sei, in der Beratungsstelle an
mehreren Wochentagen regelmäßige Beratungszeiten anzubieten und die Beratungsstelle
von Montag bis Freitag fernmündlich erreichbar sein müsse. In der
Schwangerensozialberatung müsse beispielsweise die Verwendung von Hilfsdarlehen der
Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens -“ überwacht werden.
Dazu müssten Ausgabenbelege kontrolliert und abgeheftet werden. Dies seien
Verwaltungsarbeiten, die von der Verwaltungskraft erledigt würden.
Der Kläger ist der Ansicht, nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz und dem dazu
ergangenen angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2003 komme
ihm ein unmittelbarer Anspruch auf Übernahme von mindestens 80 % seiner notwendigen
Personal- und Sachkosten durch den Beklagten für die anerkannte Beratungsstelle für
Schwangerschaftsfragen und Schwangerschaftskonflikte zu. Die im saarländischen
Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 12.06.2006, Amtsbl. S.
1578, vorgesehene pauschalierte Berechnung der notwendigen Personal- und Sachkosten,
die im Einzelnen der Verordnung über die Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom 14.09.2006, Amtsbl. S. 1707, vorbehalten
sei, entspreche nicht den bundesgesetzlichen Vorgaben. So seien die pauschalierend
angesetzten Durchschnittswerte für die Personalkosten, etwa wegen des Maßstabes eines
zu niedrigen Durchschnittsalters, zu gering bemessen. Was die Personalkosten der
Verwaltungskraft betreffe, seien diese von der vorgehenden Anerkennung der
Beratungsstelle umfasst. Zudem seien diese Kosten unter Anwendung der bis zum
31.12.2005 geltenden Verwaltungsvorschriften im Umfang einer halben Stelle je einer
Beratungskraft in Vollzeit als zuwendungsfähig berücksichtigt worden. Nunmehr werde
lediglich je einer Beratungskraft in Vollzeit eine drittel Stelle einer Verwaltungskraft
gefördert, so dass sich die anteilige Förderung der klägerischen Beratungsstelle von einem
Viertel auf ein Sechstel einer vollen Stelle der Verwaltungskraft reduziere. Diese
Reduzierung begegne Bedenken. Weder sei der Umfang der Verwaltungsaufgaben
gesunken, noch sei es geboten, die Öffnungszeiten der Beratungsstelle einzuschränken.
Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sei die Ratsuchende unverzüglich zu beraten.
Zur Gewährleistung der unverzüglichen Beratung leiste die Verwaltungskraft einen
erheblichen Beitrag, indem sie bei der Durchführung der Beratungsgespräche der
Beratungsfachkraft unterstützend zur Seite stehe und ihr beispielsweise entsprechend der
Bedürfnisse der Ratsuchenden geeignetes Informationsmaterial zusammenstelle und im
konkreten Fall benötigte Antragsvordrucke heraussuche. Des Weiteren verwalte sie die
Stiftungsgelder in Höhe von ca. 15.000,00 EUR jährlich und sei insoweit für die Verbuchung
der Gelder, die Prüfung der Einzelfallverwendungsnachweise und die Erstellung des
Gesamtverwendungsnachweises für das Land zuständig. Außerdem führe sie
Telefongespräche, fertige Kopien an und erledige den Postein- und -ausgang. Dadurch
werde die Beratungsfachkraft selbst von den Verwaltungstätigkeiten entlastet, so dass die
Beratung weiterer Ratsuchender zeitnäher erfolgen könne. Die Sozial-, Lebens- und
Schwangerenberatung verfüge über einen Büroraum, ein Beratungszimmer, eine Teeküche
und zwei Toiletten. Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um 50 % der für
diese Räume angefallenen Kosten. Es entspreche einer Absprache mit dem Beklagten, bei
der Antragstellung nur diese anteiligen Beträge im Antrag anzuführen. Die Verteilung der
Kosten sei sachgemäß, da er verpflichtet sei, in der Beratungsstelle an mehreren
Wochentagen regelmäßige Beratungszeiten anzubieten und die Beratungsstelle von
Montag bis Freitag fernmündlich erreichbar sein müsse. Die geforderte ganztägige
Erreichbarkeit könne nur über die Stellenkombination mit der Sozial- und
Lebensberatungsstelle und der Beschäftigung einer Verwaltungskraft gewährleistet
werden. Seine Sachkosten, die unter der Geltung der Verwaltungsvorschriften zuletzt mit
3.835,00 EUR als zuwendungsfähig anerkannt gewesen seien, würden nunmehr mit 15 %
der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben für Beratungsfachkräfte, damit
für das streitige Jahr in Höhe von 3.075,00 EUR und somit völlig losgelöst von den
tatsächlichen Kosten berücksichtigt.
An Fallzahlen der streitigen Beratungsstelle trägt der Kläger vor:
Jahr
Sozial-
u.
Lebens-
beratung
Schwangeren-
u.
Konflikt-
beratung
2003
2004
2005
2006
2007
110
83
156
203
151
43
50
42
32
46
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung dessen Zuwendungsbescheids vom
28.09.2006 zu verpflichten, ihm für das Kalenderjahr 2006 über die
mit diesem Bescheid festgesetzte Zuwendung hinaus eine weitere
Zuwendung in Höhe von 7.522,17 EUR zu bewilligen, und den
Beklagten zu verurteilen, an ihn 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz
ab 03.03.2006 aus 3.761,09 EUR und ab 16.08.2006 und
06.11.2006 aus je weiteren 1.880,54 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er betont, dass das Land als Förderungsgeber bei der Festlegung der Bezuschussung der
Personal- und Sachkosten der Beratungsstellen berechtigt sei, nach den
Haushaltsgrundsätzen auf die Einhaltung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu achten
und daher eine pauschale Abrechnung vorzusehen, ohne dass ein Verstoß gegen
Bundesrecht vorliege. Soweit die Klägerin die Festlegung der zuwendungsfähigen
Personalausgaben für eine Verwaltungskraft in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die
Förderung von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen beanstandet
habe, wonach je Beratungs-stelle maximal eine vollzeitbeschäftigte Verwaltungskraft bei
mindestens drei vollzeitbeschäftigten Beratungsfachkräften gefördert werde und bei
weniger als drei Beratungsfachkräften eine anteilige Förderung erfolge, sei zunächst
festzustellen, dass sich der nach § 4 Abs. 2 SchKG bestehende Rechtsanspruch der
Beratungsstellen auf Übernahme von mindestens 80% ihrer notwendigen Personal- und
Sachkosten durch das Land infolge des unmittelbaren Zusammenhangs mit § 4 Abs. 1
SchKG - der in dieser Vorschrift geregelte Versorgungsschlüssel verpflichtet die Länder, für
je 40.000 Einwohner mindestens eine vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkraft zur
Verfügung zu stellen - auf die Ausgaben für das fachlich qualifizierte Personal und damit die
Beratungsfachkräfte beziehe. Des Weiteren finanzierten auch nicht alle Bundesländer die
Kosten von Verwaltungskräften. So würden zum Beispiel in Berlin, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein nur die Personalausgaben für Beratungsfachkräfte erstattet. Im
Saarland würden die Ausgaben für Verwaltungskräfte zwar weiterhin bezuschusst, die
Festlegung des Umfangs und der Höhe dieser Förderung bleibe jedoch dem Land
überlassen und unterliege nicht bundesrechtlichen Vorgaben. Die Regelung der
Finanzierung der Ausgaben für Verwaltungskräfte in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Förderverordnung
solle im Vergleich zur früheren Erstattung nach Nr. 3.3 der Verwaltungsvorschriften zu
einer Gleichbehandlung der Träger der Beratungsstellen führen. Nach der früheren
Bestimmung sei bei zwei Beratungsfachkräften eine Verwaltungskraft bezuschusst
worden. Da aber je Beratungsstelle -unabhängig davon, ob zwei oder mehr
Beratungskräfte tätig seien- eine Begrenzung auf eine Verwaltungskraft erfolgt sei und
Träger mit mehr als zwei Beratungskräften ihre erhöhte Beratungstätigkeit mit einer
Verwaltungskraft erledigt hätten, sei es aus fachlicher Sicht zumutbar, den geringeren
Arbeitsanfall bei zwei und weniger als zwei Beratungsfachkräften mit entsprechend
reduzierter Verwaltungskraft zu bewältigen. Insoweit werde die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der
Förderverordnung getroffene Drittel-Regelung für Verwaltungskräfte dem von der Anzahl
der Beratungskräfte abhängigen Arbeitsanfall besser gerecht.
Auf gerichtliche Nachfrage hat der Beklagte eine Aufstellung der geförderten
Beratungsstellen unter Angabe der Zahl der Beratungsfachkräfte und Verwaltungskräfte
und der erfolgten Beratungen - aufgeschlüsselt nach Schwangerschaftskonfliktberatung
und allgemeiner Schwangeren/Sozialberatung vorgelegt. Die Beratungsstellen haben die
Angaben für das Jahr 2007 entgegen dahingehender Verpflichtung noch nicht erklärt. Die
Abweichung zu den klägerischen Fallzahlen begründet der Beklagte damit, dass der Kläger
bei seiner Berechnung die Mehrfachberatung zu Grunde gelegt habe, während sonst auf
die Erstberatung abgestellt werde, die für einen Vergleich der Beratungsstellen maßgebend
sei.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die
beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klageforderung im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens reduziert wurde, ist das
Verfahren einzustellen und der Kläger mit den Kosten zu belasten, §§ 92 Abs. 3, 155 Abs.
2 VwGO.
Die danach verbliebene zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Dem Kläger steht für das Kalenderjahr 2006 kein Anspruch auf eine weitere Zuwendung
über die mit dem Bescheid des Beklagten vom 28.09.2006 bereits gewährte in Höhe von
insgesamt 29.580,00 EUR zu.
Die bewilligte Zuwendung entspricht dem unmittelbaren Anspruch aus § 4 Abs. 2 des
Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (SchKG) vom
27.07.1992, BGBl. I S. 1398. Danach haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden
Angebots nach den §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine
angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Durch diese
bundesrechtliche Regelung wird unmittelbar ein Anspruch auf Förderung begründet.
Zu der Frage, welchen Umfang eine angemessene öffentliche Förderung im Sinne des § 4
Abs. 2 SchKG haben muss, hat das Bundesverwaltungsgericht in der grundlegenden
Entscheidung vom 03.07.2003 -3 C 26.02-, BVerwGE 118, 289, dargelegt, dass
anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines
ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich sind, nach § 4
Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und
Sachkosten durch den Staat haben. Damit hat es den unbestimmten Rechtsbegriff der
angemessenen Förderung konkretisiert. In den Gründen seiner Entscheidung hat das
Bundes-verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass das Gesetz den Beratungsstellen eine
„Förderung“ zuspreche. Eine Förderung beinhalte im allgemeinen juristischen
Sprachgebrauch keine volle Kostenübernahme. Einen Teil der Kosten müsse vielmehr der
Einrichtungsträger aus eigenen Mitteln oder Fremdmitteln, die er beispielsweise aus
Benutzerentgelten gewinne, bestreiten. Dies entspreche ersichtlich auch der Absicht des
Gesetzgebers. Das Gesetz verlange lediglich eine „angemessene“ Förderung. Aus - im
Einzelnen dargelegten - Gründen ergebe sich, dass angesichts der originären staatlichen
Verantwortung für die Beratung ein ganz überwiegender Anteil der dadurch entstehenden
Kosten vom Staat getragen werden müsse. Zur Verhinderung von Missbrauch und wegen
des eigenständigen Interesses der Träger an der Beratung könne indes ein spürbarer
Eigenanteil von bis zu 20 % gefordert werden. Der Begriff der angemessenen Förderung
beinhalte ferner die Einschränkung, dass lediglich die notwendigen Personal- und
Sachkosten zu tragen seien. Der Maßstab der Notwendigkeit werde konkretisiert durch § 9
Abs. 1 SchKG. Danach dürfe eine Beratungsstelle nur anerkannt werden, wenn sie unter
anderem über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach
ausreichendes Personal verfüge. Überschreite das in einer Beratungsstelle vorhandene
Personal der Zahl nach diese Grenze, brauche der Staat dafür nicht aufzukommen.
Zusammenfassend ergebe sich damit, dass anerkannte
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden
Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich seien, nach § 4 Abs. 2
SchKG einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % ihrer notwendigen
Personal- und Sachkosten durch den Staat - gegebenenfalls im Verein mit anderen von ihm
gesetzlich dazu verpflichteten öffentlichen Stellen wie etwa Kommunen - hätten.
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz überlässt die nähere Ausgestaltung dem Landesrecht,
§ 4 Abs. 3 SchKG. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Landesgesetzgeber das Gesetz
zur Ausführung des Schwangerschafts-konfliktgesetzes vom 12.07.2006, Amtsbl. S.
1578, beschlossen, in welchem die Grundsätze, Voraussetzungen und der Umfang der
Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt sind,
und welches rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft trat. Auf Grund der Ermächtigung in § 8
dieses Ausführungsgesetzes erließ das saarländische Ministerium für Inneres, Familie,
Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem saarländischen Ministerium für Finanzen die
Verordnung über die Förderung von Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom 14.09.2006, Amtsbl. S. 1707, im
Folgenden Förderverordnung genannt, welche in § 4 genaue Vorgaben hinsichtlich Art,
Umfang und Höhe der Zuwendung enthält und ebenfalls rückwirkend seit dem 01.01.2006
gilt. Durch diese Regelungen wurden die bis dahin angewandten saarländischen
Verwaltungsvorschriften zur Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen nach dem
Schwangerschaftskonfliktgesetz, zuletzt i. d. F. v. 30.01.2001, mit letzten Änderungen ab
01.01.2004, ersetzt, nach denen die Förderung bis zum 31.12.2005 gewährt wurde.
Gemäß § 4 Abs. 2 Förderverordnung sind zuwendungsfähige Ausgaben die nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Personal-, Sach- und
Verwaltungskosten des Trägers, wobei als notwendig und damit zuwendungsfähig je
Vollzeitstelle anerkannt werden:
1. bei den Personalausgaben für die Beratungstätigkeit analog einer
Eingruppierung bis zu BAT IV a entsprechend der Übersicht über die Bezüge der
Beamten, die Vergütung der Angestellten und Löhne der Arbeiter
(Personalkostentabelle des Landes), die jährlich von für Finanzen zuständigen
Ministerium herausgegeben wird (Jahreswert 2005: 53.000,- Euro);
2. bei den Personalausgaben für eine Verwaltungskraft entsprechend der
Personalkostentabelle des Landes analog einer Eingruppierung bis zu BAT VI
(Jahreswert 2005: 39.000,- Euro). Bei Beratungsstellen, die mindestens drei
vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte bzw. eine entsprechende Anzahl von
Teilzeitkräften vorhalten, die zur Sicherstellung des
Mindestversorgungsschlüssels erforderlich sind, wird maximal eine
vollzeitbeschäftigte Verwaltungskraft gefördert. Bei Beratungsstellen mit
weniger als drei Beratungsfachkräften wird anteilig eine Drittel Stelle einer
Verwaltungskraft pro geförderter vollzeitbeschäftigter Beratungsfachkraft bzw.
einer entsprechenden Anzahl von Teilzeitkräften gefördert;
3. bei den Sachausgaben pauschal mit 15 Prozent der als zuwendungsfähig
anerkannten Personalausgaben für Beratungsfachkräfte.
Nach § 4 Abs. 3 Förderverordnung erhöhen sich die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Förderverordnung genannten Beträge für Personal- und Sachausgaben in den folgenden
Jahren in Anlehnung an die vereinbarten Tarifverträge der Länder unter Zugrundelegung der
jeweils geltenden Personalkostentabelle des Landes. Entsprechend erfolgt eine Reduzierung
der in § 4 Abs. 2 Förderverordnung genannten Beträge bei Kürzungen durch die
Tarifverträge. Darüber hinaus ist sowohl in § 6 Abs. 2 des saarländischen
Ausführungsgesetzes zum Schwangerschafts-konfliktgesetz als auch in § 2 Satz 2 der
Förderverordnung geregelt, dass die für die Beratungsstellen freier Träger notwendigen
Personal- und Sachkosten im Umfang von 80 % gefördert werden.
Auf der Grundlage der Förderverordnung und ausgehend von Jahreswerten von 53.000,00
EUR für die Beratungsfachkraft bzw. 39.000,00 EUR für die Verwaltungskraft sind in dem
Zuwendungsbescheid vom 28.09.2006 für das Kalenderjahr 2006 die zuwendungsfähigen
Kosten pauschalierend - eine halbe Stelle einer Beratungsfachkraft-26.500,00 EUR, eine
sechstel Stelle einer Verwaltungskraft-6.500,00 EUR und Sachausgaben-3.975,00 EUR -
auf insgesamt 36.975,00 EUR beziffert und ist daraus der Betrag von 29.580,00 EUR,
was 80 % entspricht, bewilligt.
Eine höhere Zuwendung lässt die Förderverordnung nicht zu. Dem klägerischen Begehren
verhilft die Förderverordnung daher nicht zum Erfolg.
Anlass, von Gerichts wegen auf ein Feststellungsbegehren zur Frage der Rechtmäßigkeit
der Förderverordnung hinzuwirken, besteht nicht, da, unabhängig von der Frage der
Zulässigkeit eines solchen Begehrens neben der dem Oberverwaltungsgericht
übertragenen Normenkontrolle nach §§ 47 VwGO, 18 AGVwGO, das klägerische
Verpflichtungsbegehren unmittelbar auf das Schwangerschaftskonfliktberatungsgesetz
gestützt ist.
Für eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Förderverordnung könnte sprechen, dass Umfang
und Höhe der Zuwendung durch § 4 Förderverordnung möglicherweise nicht ausreichend
bestimmt sind. Die Regelung verweist auf die „Übersicht über die Bezüge der Beamten, die
Vergütung der Angestellten und Löhne der Arbeiter (Personalkostentabelle des Landes), die
jährlich vom für Finanzen zuständigen Ministerium herausgegeben wird“. Eine solche
Tabelle wird jedoch nicht veröffentlicht, so dass zweifelhaft ist, ob die Verweisung in § 4
Förderverordnung mit dem im Rechtsstaatsprinzip gründenden Erfordernis, dass der
Betroffene ohne Zuhilfenahme spezieller Kenntnisse die in Bezug genommenen Regelungen
und deren Inhalte mit hinreichender Sicherheit feststellen können muss, vereinbar ist.
Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, da selbst bei Annahme einer
unzureichenden landesrechtlichen Ausführungsregelung der sich aus § 4 Abs. 2 SchKG
ergebende unmittelbare Anspruch auf Förderung verbleibt. Auch nach Bundesrecht steht
dem Kläger jedoch kein weitergehender Anspruch gegenüber dem Beklagten zu, da ihm für
das Jahr 2006 - in Übereinstimmung mit der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts -
mindestens 80 % seiner notwendigen Personal- und Sachkosten erstattet worden sind.
Dabei erachtet die Kammer eine Kostenübernahme, die 80 % der notwendigen Personal-
und Sachkosten entspricht, für ausreichend. Zwar fordert das Bundesverwaltungsgericht in
der zitierten Entscheidung eine Kostenerstattung von „mindestens 80 %“. Dadurch wird
jedoch lediglich klargestellt, dass von dieser Quote nicht nach unten abgewichen werden
darf. Die Gewährung eines höheren Zuschusses steht im Ermessen des jeweiligen
Zuwendungsgebers, der bei seiner Entscheidung insbesondere die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung auf der einen Seite sowie das
Interesse am Bestand der Beratungsstelle auf der anderen Seite zu berücksichtigen hat.
Angesichts der angespannten Haushaltslage des Saarlandes ist es nicht zu beanstanden,
dass § 6 Abs. 2 des saarländischen Ausführungsgesetzes mit der Begrenzung der
Förderung auf 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten sich an der vom
Bundesverwaltungsgericht festgelegten Mindestquote orientiert und auch der Beklagte im
Einzelfall eine höhere Kostenerstattung ablehnt, entsprechend Urteil der Kammer vom
24.10.2007 - 1 K 95/06 -.
Entgegen der klägerischen Ansicht können die geltend gemachten Personal- und
Sachkosten nicht in vollem Umfang als notwendig anerkannt werden. Dabei kann die
Kammer sich für die Beurteilung der Begründetheit der Klage auf die Bewertung der vom
Kläger zuletzt in Höhe von 10.627,10 EUR geltend gemachten Personalkosten der
Verwaltungskraft beschränken.
Vorab ist hervorzuheben, dass sich die Prüfung des Umfangs des sich unmittelbar aus dem
Schwangerschaftskonfliktgesetz ergebenden Anspruchs auf Förderung und die in diesem
Zusammenhang erforderliche Beurteilung der Notwendigkeit von Personalkosten allein nach
den bundesweit geltenden Regelungen bemessen und unabhängig von den Regelungen des
saarländischen Ausführungsgesetzes bzw. der danach erlassenen Förderverordnung sind.
Von daher ist es insoweit unerheblich, dass im konkreten Einzelfall das saarländische
Ausführungsgesetz die Förderung von Personalkosten der Verwaltungskraft vorsieht bzw.
vorgehend der Beklagte diesbezügliche Personalkosten unter Anwendung der früheren
Verwaltungsvorschriften als zuwendungsfähig ansah. Die vom Kläger in Bezug
genommene, von den zuständigen Ministerien verfügte und weiter Gültigkeit
beanspruchende allgemeine Anerkennung der streitigen Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle trifft keine inhaltliche Aussage zum Umfang der
Förderung im Einzelfall. Insbesondere lässt sich dem Bescheid vom 23.12.1994, in dem es
ausdrücklich heißt: „Finanzielle Zusagen sind mit dieser Anerkennung nicht verbunden.“,
und dem Schreiben vom 18.12.1997, mit dem die früheren Verwaltungsvorschriften zur
Kenntnis übersandt wurden, nicht die Anerkennung der Personalkosten der
Verwaltungskraft als notwendig im Sinne des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
entnehmen.
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz geht allein von notwendigen Personalkosten für eine
Beraterin oder einen Berater aus. So heißt es in § 4 Abs. 1 S. 1 SchKG: „Die Länder tragen
dafür Sorge, dass den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 für je 40.000 Einwohner
mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende
Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht.“ Und in § 9 Ziff. 1 SchKG setzt die
Anerkennung der Schwangerschaftskonflikt-beratungsstelle im Sinne von § 8 SchKG,
insoweit hier relevant, allein das Erfordernis hinreichend persönlich und fachlich qualifizierten
und der Zahl nach ausreichenden Personals für eine fachgerechte Beratung voraus.
Wenn somit § 4 Abs. 2 SchKG bestimmt: „Die zur Sicherstellung eines ausreichenden
Angebots nach den §§ 3 und 8 erforderlichen Beratungsstellen haben Anspruch auf eine
angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.“, bezieht sich der
Begriff der Personalkosten allein auf die Kosten des die Beratung unmittelbar
durchführenden Personals.
Im streitigen Zusammenhang kommt danach allein in Betracht, die Kosten der
Verwaltungskraft entsprechend der Kosten für das Reinigungspersonal den Sachkosten
zuzurechnen. Entgegen der klägerischen Ansicht gibt es aber keinen allgemein anerkannten
Grundsatz, dass eine Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle stets
eine Verwaltungskraft vorhalten müsste. Die vom Kläger angeführten und im
Zusammenhang mit der Beratung stehenden Tätigkeiten der Verwaltungskraft, denn nur
solche kommen überhaupt als notwendig in Betracht, können selbstverständlich auch von
den Beraterinnen ausgeführt werden. Konkret stellt sich die Frage des Verhältnisses der
Notwendigkeit zur Nützlichkeit. So ist daran zu denken, nützlichen Tätigkeiten der
Verwaltungskraft, die zu einer Ausweitung der Beratungstätigkeit im engeren Sinne der
Beraterin führen, die Notwendigkeit zuzusprechen.
Bei der kleinen im Streit befindlichen Beratungsstelle des Klägers sind wegen der geringen
Fallzahl die Nützlichkeit einer Verwaltungskraft und damit die Notwendigkeit dieser Kosten
ausgeschlossen. Die Anerkennung der Beratungsstelle an sich mit einer halben Stelle einer
Beraterin, 19,25 Stunden wöchentlich, lässt eine Erreichbarkeit von Montag bis Freitag an
drei Stunden täglich zuzüglich eines wöchentlichen Überhangs von 4,25 Stunden zu. Selbst
wenn man von den klägerischen Zahlen für die Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatung in der Zeit von 2003 bis 2007 und durchschnittlich
jährlich 42,6 Fällen ausgeht, entfällt noch nicht einmal auf jede Kalenderwoche eine
Beratung und bleibt dies weit hinter den vom Beklagten vorgelegten Fallzahlen der anderen
Beratungsstellen im Saarland zurück. Beispielhaft wird auf die vom Beklagten vorgelegten
Zahlen anderer Beratungsstellen in Relation zu den vom Kläger vorgetragenen
Beratungsfällen Bezug genommen. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich,
dem Vortrag des Beklagten nachzugehen, inwieweit die klägerische Darstellung
Mehrfachberatungen erfasst, während die dem Beklagten vorliegenden Zahlen lediglich
Erstberatungen anführen, da die vom Kläger vorgetragenen Zahlen sich eher zu dessen
Gunsten auswirken. Die hinsichtlich der Beratungskapazität der klägerischen vergleichbaren
drei Beratungsstellen von Donum Vitae Homburg und St. Wendel sowie der
Arbeiterwohlfahrt Merzig weisen für die Jahre 2003 bis 2006 durchschnittlich je 78,2 Fälle
auf. Die lediglich für das Jahr 2006 vorliegenden Zahlen der drei vergleichbaren
Beratungsstellen des Sozialdienstes katholischer Frauen St. Wendel und der Caritas Merzig
und Homburg ergeben im Durchschnitt je 105,3 Beratungsfälle. Bei einer um 83,6 % bzw.
147,2 % höheren Beratungstätigkeit spricht nichts für die Annahme, aus qualitativen oder
quantitativen Gründen sei es nützlich bzw. notwendig, der klägerischen Beraterin eine
Verwaltungskraft im Umfang, wie vom Kläger geltend gemacht, einer viertel Stelle - 9,625
Stunden wöchentlich zur Seite zu stellen. Dass die geringere Belastung der klägerischen
Beratungsstelle D-Stadt nicht dem gesetzlich geforderten pluralen Angebot der Beratung
geschuldet ist und aus diesem folgt, wird durch die Fallzahlen der Jahre 2003 bis 2006 des
der evangelischen Kirche zuzurechnenden Diakonischen Werks C-Stadt belegt. Zwar
verfügt diese Beratungsstelle über eine volle Stelle einer Beraterin und ein entsprechend
höheres Deputat einer Verwaltungskraft, doch fielen dort im Durchschnitt jährlich 201,8
Fälle an, was umgerechnet auf die Kapazität der hier streitigen Beratungsstelle 100,9
Fällen und im Vergleich zu dieser einer um 136,9 % höheren Fallzahl entspricht. Der
Umfang der Beratungstätigkeit dieses der evangelischen Kirche nahestehenden Trägers
bewegt sich damit innerhalb des der vorgehend dargestellten Beratungsstellen sonstiger
Träger. Wie das Bundesverwaltungsgericht im angeführten Urteil vom 03.07.2003, a.a.O.,
S. 296, ausführt, liegt es auf der Hand, dass der Umfang des erforderlichen Personals
durch den Umfang der anfallenden Beratungstätigkeit bestimmt wird. Entsprechendes gilt
auch für die notwendigen Sachkosten. Erweist sich eine geringe Nachfrage über Jahre als
stabil, wie hier, rechtfertigen auf den Umfang der Nachfrage keine Rücksicht nehmende
Sachkosten nicht die Belastung der öffentlichen Hand unmittelbar aus § 4 Abs. 2 SchKG.
Werden danach von den zuletzt vom Kläger dargelegten Gesamtausgaben in Höhe von
46.377,71 EUR die darin mit 10.627,43 EUR enthaltenen Kosten der Verwaltungskraft in
Abzug gebracht und so Ausgaben von 35.750,28 EUR berücksichtigt, entspricht ein
Förderanspruch von 80 % 28.600,22 EUR. Da bereits 29.580,00 EUR bewilligt sind, ergibt
sich kein weitergehender klägerischer Anspruch.
Auch wenn man als entscheidend für die Anerkennung der Beratungsstelle an sich mit
einer halben Stelle einer Beraterin, 19,25 Stunden wöchentlich, im konkreten Fall auf die
Verflechtung der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung mit der allgemeinen
Lebensberatung des Klägers abstellt, ergibt sich daraus kein weitergehender Anspruch. Der
gewährten Förderung von 29.580,00 EUR entsprechen bei einem Förderanspruch von 80
% insgesamt förderfähige Ausgaben von 36.975,00 EUR. Wenn davon die Personalkosten
mit dem vom Kläger zuletzt für die Beratungskraft geltend gemachten Betrag in Höhe von
27.615,14 EUR in Abzug gebracht werden, verbleibt ein auf die Sachkosten, unter
Einbeziehung der Personalkosten einer Verwaltungskraft, entfallender Anteil von 9.359,86
EUR. Betrachtet man demgegenüber die vom Kläger angeführten Kosten einer halben
Stelle einer Verwaltungskraft und die Sachkosten der Beratungsstelle von insgesamt
16.509,92 EUR (8.374,25 EUR x 2 abzgl. 238,78 EUR) ergeben sich
„Sachaufwendungen“ von zusammen 37.763,92 EUR. Der neben den Personalkosten der
Beratungskraft geförderte Sachkostenanteil von 9.359,86 EUR entspricht danach rund
einem Viertel aller „Sachaufwendungen“. Da ausweislich der klägerischen Aufstellung der
Schwerpunkt der Tätigkeit der Beratungsstelle nicht auf der Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatung liegt, ist die vom Kläger vorgenommene gleichmäßige
Aufteilung der Sachausgaben unangemessen und werden, auch unter dem Gesichtspunkt
eines Angewiesenseins der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung auf die
angebotene allgemeine Lebensberatung, die mit der förderfähigen Tätigkeit im
Zusammenhang stehenden, über die Kosten der Beraterin hinausgehenden, Ausgaben des
Klägers mit der bewilligten Zuwendung angemessen gefördert.
Insgesamt bleibt die Verpflichtungsklage damit ohne Erfolg, da dem Kläger nach dem
Schwangerschaftskonfliktberatungsgesetz kein weitergehender Anspruch mehr zukommt.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird vom Verwaltungsgericht zugelassen, § 124 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3
VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG in den Klageverfahren 1 K 25/06,
1 K 69/06 und 1 K 93/06 für die Zeit vor der Verbindung in Höhe der in den drei Verfahren
jeweils bei Klageerhebung geltend gemachten Beträge auf 5.435,00 EUR, 2.717,50 EUR
und 2.545,00 EUR festgesetzt. Im Verfahren 1 K 25/06 ergibt sich der Streitwert für die
Zeit nach der Verbindung bis zur Abtrennung der Klageerweiterung aus den
zwischenzeitlich reduzierten Beträgen der drei Verfahren in Höhe von zusammen 7.641,11
EUR und der Klageerweiterung um eine weitere Zuwendung für das Kalenderjahr 2008 in
Höhe von 7.032,66 EUR und beträgt insgesamt 14.673,77 EUR und nach der Abtrennung
7.641,11 EUR.