Urteil des VG Saarlouis vom 28.02.2008

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VG Saarlouis Beschluß vom 28.2.2008, 11 L 103/08
Eilrechtsschutz gegen die Abschiebung eines nichtehelichen Vaters, der bei bestehender
Risikoschwangerschaft seiner Partnerin Abschiebungsschutz begehrt
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird einstweilen untersagt, den Antragsteller nach Vietnam
abzuschieben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123
Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet.
I.
Den Antrag,
hilfsweise,
versteht die Kammer dahingehend (§ 88 VwGO), dass der Antragsteller im Hauptantrag
(lediglich) vorläufigen Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland und nicht (wie im
Hilfsantrag zu 1.) bereits die ausdrückliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung
einer Duldung begehrt.
vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 22.10.2007 –11 L
1148/07– und 09.08.2004 –11 F 20/04–
Daher kann auch dahinstehen, ob sich der Antragsteller von vornherein auf eine
einstweilige Anordnung lediglich des Inhalts, den Antragsgegner zu verpflichten, von der
Abschiebung einstweilen abzusehen, verweisen lassen müsste ,
so Hess. VGH, Beschluss vom 18.02.1993 –13 TG
2743/92-, NVwZ-RR 1993, 666; vgl. auch Sächs. OVG,
Beschluss vom 20.10.2004 -3 BS 285/04-, m.w.N. (juris)
oder darüber hinaus – unter nur ausnahmsweise zulässiger und zumindest teilweiser
diesbezüglicher Vorwegnahme der Hauptsache – zugleich einen Anspruch auf Erteilung
einer Duldung (wie in seinem Hilfsantrag zu 1.) oder gar einer Aufenthaltserlaubnis geltend
machen könnte .
so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2000
–13 S 2456/99-, InfAuslR 2000, 395, m.w.N.
Demnach ist vorliegend allein darüber zu entscheiden, ob dem Antragsteller ein
Abschiebungshindernis zur Seite steht. Hiervon unbeschadet dürfte der Antragsgegner
bereits von Amts wegen auf den dem Antragsteller zukommenden Abschiebungsschutz
nunmehr entsprechend zu reagieren und unter angemessener Berücksichtigung von Art. 6
GG und Art. 8 EMRK über dessen am 18.01.2008 gestellten Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden haben.
Der Hauptantrag ist auch im Übrigen statthaft und zulässig.
II.
Dieser Hauptantrag ist auch begründet.
1. Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung des
Antragsgegners bereits daraus, dass der Antragsgegner nach Aktenlage die zeitnahe
Abschiebung des – unanfechtbar ausreisepflichtigen – Antragstellers mit Nachdruck
betreibt. So hat der Antragsgegner schon am 05.12.2007 die Verhängung von
Abschiebungshaft gegen den Antragsteller erwirkt. Insbesondere ist nach dem eigenen
Vortrag des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 07.02.2008 der Antragsteller am
23.01.2008 den vietnamesischen Behörden vorgeführt und von der vietnamesischen
Vertretung eine Rückübernahme zugesichert und ein Passersatzdokument ausgestellt
worden; die Abschiebung des Antragstellers ist nach dem Schriftsatz des Antragsgegners
vom 14.02.2008 bereits am 10.03.2008 möglich. Unter diesen Umständen kann eine
demnächst bevorstehende Abschiebung des Antragstellers aber nicht (mehr)
ausgeschlossen werden, so dass ein Anordnungsgrund zu bejahen ist.
2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht (§
123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegner ist – bei der im
vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung – aufgrund
von sich aus Art. 6 iV.m. Art. 2 Abs. 2 und 1 Abs. 1 GG im Lichte der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ergebenden Schutzwirkungen zu Gunsten des Antragstellers
nach gegenwärtigem Sachstand derzeit gehindert, diesen nach Vietnam abzuschieben (so
dass im Übrigen auch zumindest eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne
des § 60 a Abs. 2 AufenthG vorliegen dürfte). Das ergibt sich aus Folgendem:
a) In tatsächlicher Hinsicht ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der nach
erfolglosem Asylverfahren bereits seit Ende 2003 unanfechtbar ausreisepflichtige und
zwischenzeitlich untergetaucht gewesene Antragsteller mit der vietnamesischen
Staatsangehörigen N. seit etwa Mitte August 2007 (wieder) eine Beziehung führt. Am
05.12.2007 wurde der Antragsteller in Abschiebehaft genommen. Weiter ist davon
auszugehen, dass Frau N. aus einer früheren Beziehung mit einem deutschen
Staatsangehörigen eine Anfang 2007 geborene Tochter deutscher Staatsangehörigkeit
hat; sie verfügt deshalb über eine Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AufenthG). Nunmehr erwartet Frau N. von dem Antragsteller ein Kind; berechneter
Entbindungstermin ist der 08.07.2008. Nach einem von dem Antragsteller vorgelegten
ärztlichen Attest der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. F. vom 16.01.2008
und einem vom Antragsgegner eingeholten amtsärztlichen (Kurz-)Gutachten der Frau Dr.
T., Gesundheitsamt des Saarpfalz-Kreises, Homburg, besteht eine Risikoschwangerschaft.
Weiterhin ist nach gegenwärtigem Sachstand anzunehmen, dass der Antragsteller und
Frau N. heiraten wollen, eine standesamtliche Eheschließung jedoch noch nicht eingeleitet
und auch eine förmliche Vaterschaftserklärung noch nicht erfolgt ist.
Dabei ist jedenfalls im summarischen Verfahren die deutsche Staatsangehörigkeit der
ersten Tochter von Frau N. zugrunde zu legen, und zwar unabhängig von etwaigen
Zweifeln an der tatsächlichen Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen für diese.
vgl. dazu im Übrigen auch Urteil der Kammer vom
20.04.2007 -11 K 48/06-, m.w.N.
b) Vor diesem Hintergrund steht dem Antragsteller Abschiebungsschutz aus Art. 6 GG zu
(so dass dahinstehen kann, ob ein solcher zugleich aus Art. 8 EMRK folgt).
vgl. zu letzterem auch BVerfG, Beschluss vom
10.05.2007 –2 BvR 304/07-, m.w.N.
Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass dann, wenn eine
Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht,
die nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann, die Pflicht des Staates,
die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt. Das
gilt jedenfalls grundsätzlich auch, wenn der Ausländer – wie hier – vor Entstehung der zu
schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen
hat.
vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 –2 BvR
1523/99-, NVwZ 2000, 59; BVerfG, Beschluss vom
30.01.2002 –2 BvR 231/00-, InfAuslR 2002, 171; BVerfG,
Beschluss vom 20.07.2004 –2 BvR 1001/04-, InfAuslR
2005, 48; BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 –2 BvR
1001/04-, InfAuslR 2006, 122, m.w.N.; BVerfG, Beschluss
vom 23.01.2006 –2 BvR 1935/05-, NVwZ 2006, 682;
vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
29.06.2004 –13 S 990/04-, InfAuslR 2004, 289, m.w.N.;
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2000 –
13 S 2456/99-, InfAuslR 2000, 395
Im Einzelnen geht das Bundesverfassungsgericht dabei etwa in seinem angeführten
Beschluss vom 23.01.2006 –2 BvR 1935/05– von folgenden Grundsätzen aus:
Diese Grundsätze gelten regelmäßig auch für den nicht-ehelichen ausländischen Partner
einer schwangeren ausländischen Staatsangehörigen, die über ein Aufenthaltsrecht im
Bundesgebiet verfügt, im Verhältnis zum werdenden Kind.
vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 25.01.2006 -3 BS
274/05-, InfAuslR 2006, 279; VG Bremen, Beschluss vom
13.01.2005 -4 V 2420104 wo-, InfAuslR 2005, 149; VG
13.01.2005 -4 V 2420104 wo-, InfAuslR 2005, 149; VG
Regensburg, Beschluss vom 08.01.2002 –RN 9 E
01.2109, InfAuslR 2002, 241; VG Hamburg, Beschluss
vom 29.10.2002 -8 VG 3547/02-, InfAuslR 2003, 62; VG
Berlin, Beschluss vom 04.08.1999 -20 F 87.98-, NVwZ
2000, Beil. Nr. 1, 11; VG München, Beschluss vom
13.12.1996 –M 21 E 96.60532-, InfAuslR 1997, 130; VG
Berlin, Beschluss vom 14.09.1995 –VG 11 A 436.95-,
InfAuslR 1995, 415; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom
10.10.1994 -6 G 2678/94 (3)-, InfAuslR 1995, 8; VG
München, Beschluss vom 05.12.1991 –M 7 E 91.4601-,
FamRZ 1992, 311; ebenso Funke-Kaiser, in: GK-
AufenthG, § 60 a AufenthG Rdnrn. 150, 152, m.w.N.
a.A
Beschluss vom 25.03.1993 -3 W 9/93-, m.w.N. (juris);
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2000 -
17 B 622/00- (juris); Sächs. OVG, Beschluss vom
20.10.2004 -3 BS 285/04-, a.a.O.; Bayer. VGH,
Beschluss vom 01.02.2006 -24 CE 06.265- (juris)
Das ist – unbeschadet der einfachrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes -
zumindest dann der Fall, wenn es sich – wie hier – um eine Risikoschwangerschaft handelt.
Jedenfalls in diesem besonderen Fall kann die nicht-eheliche Vaterschaft eines Ausländers
hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer Ausländerin, die als Mutter eines (weiteren,
bereits geborenen) Kindes deutscher Staatsangehörigkeit aufenthaltsberechtigt ist, einen
Umstand darstellen, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie nach Artikel
6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen,
aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet.
vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 25.01.2006 -3 BS
274/05-, a.a.O., m.w.N.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, §
60 a AufenthG Rdnrn. 150, 152, mit zahlreichen
Rechtsprechungsnachweisen
Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch
eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht
gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung während einer normal
verlaufenden Schwangerschaft. Die demgemäß aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ableitbaren Vorwirkungen führen daher
zumindest zu einer Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden
Entscheidungen die vorfamiliäre Bindung und den Schutz der Leibesfrucht angemessen,
d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Belange, in ihren Erwägungen zur Geltung zu
bringen. Ist der schwangeren Aufenthaltsberechtigten das Verlassen der Bundesrepublik –
wie hier mit Blick auf ihre Tochter deutscher Staatsangehörigkeit der Fall – nicht
zuzumuten, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie und die Leibesfrucht zu schützen,
regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück.
Dem kann der Antragsgegner hier auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Betreuung der
werdenden Mutter und deren deutschen Kindes könne auch in Form einer Fremdbetreuung
durch staatliche oder caritative Einrichtungen bzw. durch den deutschen Vater ihres ersten
Kindes erbracht werden. Zum einen muss gesehen werden, dass Frau N. nach dem
fachärztlichen Attest vom 16.01.2008 auf die Hilfe und Unterstützung ihres Partners
während der Schwangerschaft und Geburt angewiesen ist und es auch nach dem
amtsärztlichen Gutachten vom 28.01.2008 im Interesse der emotionalen Stabilität sinnvoll
ist, wenn die (danach erforderliche) Hilfestellung durch den Lebenspartner erfolgt. Und zum
anderen verkennt der Antragsgegner insoweit den anzulegenden Maßstab: Es kommt nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Zusammenhang im
Hinblick auf Art. 6 GG gerade nicht darauf an, ob die Lebenshilfe auch von anderen
Personen erbracht werden könnte.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 -2 BVR 1935/05-
, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 –2 BVR
1523/99-, InfAuslR 2000, 67; BVerfG, Kammerbeschluss
vom 20.03.1997 -2 BvR 260/97- (juris); BVerfG,
Kammerbeschluss vom 25.10.1995 -2 BvR 901/95-,
NVwZ 1996, 1099; BVerfG, Beschluss vom 18.04.1999 -
2 BvR 1169/84-, BVerfGE 80, 81
Es bestehen vorliegend ferner keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es an einer
engeren, durch Fürsorge geprägten persönlichen Beziehung des Antragstellers zur
werdenden Mutter fehlt. Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers hinsichtlich des
nasciturus bestehen nach Aktenlage nicht und sind vom Antragsgegner auch nicht
vorgetragen. Zwar verweist der Antragsgegner darauf, dass der Antragsteller nach
Aktenlage seit August 2007 bis zu seiner Inhaftierung Anfang Dezember mit Frau N. nicht
über einen längeren Zeitraum zusammen gelebt und dieser auch noch keine vorgeburtliche
Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat. Hinsichtlich der fehlenden vorgeburtlichen
Vaterschaftsanerkennung und der fehlenden Einleitung einer standesamtlichen
Eheschließung muss zunächst gesehen werden, dass sich der Antragsteller seit Anfang
Dezember in Abschiebungshaft befindet und zuvor illegal in Deutschland aufgehalten hat.
Was sodann die Dauer des Zusammenlebens angeht, so dürfen insoweit die
Anforderungen an die Darlegung einer familiären Beziehung nicht überspannt werden.
Insbesondere bedarf es nicht notwendig einer häuslichen Gemeinschaft, sondern lediglich
einer hinreichend bedeutsamen tatsächlichen Verbundenheit.
vgl. dazu Funke-Kaiser, a.a.O., § 60 a AufenthG, Rdnrn.
154 f., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts
Vorliegend hat Frau N. am 09.01.2008 vor dem Landgericht B-Stadt (in der
Abschiebungshaftsache 5 T 602/07) bekundet, der Antragsteller sei etwa alle zehn Tage
gekommen und dann etwa einen Tag lang geblieben und wieder gegangen; im August
2007 hätten sie zwei Tage zusammen gewohnt. Ein familiärer Zusammenhalt kann sich
aber auch durch derartige regelmäßige Besuchskontakte in noch hinreichend engen
Abständen bilden. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der
Antragsteller im fraglichen Zeitraum illegal in Deutschland aufgehalten hat und mit seinen
Besuchen, insbesondere in Lebach, auch ein Entdeckungsrisiko im Raum gestanden haben
dürfte. Auch haben der Antragsteller und Frau N. offenbar bereits früher – vor dem
seinerzeitigen Untertauchen von Frau N. – mehrere Monate zusammen gelebt. Beide
geben weiterhin übereinstimmend an, dass der Antragsteller der Vater des nasciturus ist
und dass sie heiraten wollen, wie Frau N. zudem eidesstattlich versichert. Vor diesem
Hintergrund liegen aber – im Rahmen der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein
möglichen summarischen Prüfung - im Ergebnis keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass es an einer engeren und fürsorglichen persönlichen Beziehung des Antragstellers
zur werdenden Mutter fehlt.
Unter diesen besonderen Umständen muss sich der Antragsteller hier auch nicht darauf
verweisen lassen, vom Heimatland aus ein Visumverfahren zu betreiben. Mit Blick auf die
Risikoschwangerschaft seiner Partnerin erschiene dies unzumutbar und unverhältnismäßig,
zumal nicht ersichtlich ist, dass im Wege des Visumsverfahrens ein Familiennachzug
vorliegend zeitnah erfolgreich zum Abschluss gebracht werden könnte.
vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 25.01.2006 –3 BS
274/05-, a.a.O.; VG München, Beschluss vom
02.12.1991 –M 7 E 91.4601-, a.a.O.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsteller, u.a. durch die Angabe falscher
Personalien und jahreslanges Untertauchen, letztlich selbst die Ursache dafür gesetzt
haben dürfte, dass der Antragsgegner seine Abschiebung nebst diesbezüglicher
Abschiebungshaft als geboten angesehen hat. Nach der angeführten ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermögen indes familienbezogene
Abschiebungshindernisse einwanderungspolitische Belange selbst bei – etwa wegen
Drogendelikten - vorbestraften ausreisepflichtigen Ausländern zurückzudrängen; um so
mehr gilt dies voraussichtlich in Bezug auf das – wenngleich von Rechts wegen nicht zu
billigende – Vorverhalten des Antragstellers in Gestalt der Verletzung aufenthaltsrechtlicher
Bestimmungen, zumal ein gegenteiliges und verfassungsrechtlich überwiegendes Interesse
des Antragsgegners an einer sofortigen Abschiebung des Antragstellers derzeit nicht
ersichtlich ist.
Davon bleibt unberührt, dass in dem anhängigen Verwaltungsverfahren auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis unter Umständen weitere Feststellungen – etwa zu der biologischen
Vaterschaft des Antragstellers für den nasciturus, seinen familiären Beistandsleistungen
und der Nachhaltigkeit der künftigen sorgerechtlichen und standesamtlichen Bemühungen –
geboten sein mögen. Denn bei der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung und
nach gegenwärtigem Sachstand ist, wie dargelegt, von einem Abschiebungshindernis zu
Gunsten des Antragstellers auszugehen.
Somit war die Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf die für Juli 2008 zu erwartende
Geburt seines gemeinsamen Kindes mit Frau N. vorläufig zu untersagen. Dabei wird darauf
hingewiesen, dass bereits aus diesem Umstand heraus eine Abschiebung des
Antragstellers auch noch für einen angemessenen Zeitraum nach der Geburt mit Blick auf
Art. 6 Abs. 4 GG gesperrt sein dürfte, wobei hier dahinstehen kann, ob insoweit eine
Orientierung an § 6 Abs. 1 MuSchG nahe liegt.
vgl. dazu Funke-Kaiser, a.a.O., § 60 a AufenthG, Rdnrn.
146, 148; VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2002 -8
VG 3547/02-, a.a.O.; VG Regensburg, Beschluss vom
08.01.2002 –RN 9 E 01.2109-, a.a.O.
Ob und ggf. welche Abschiebungshindernisse dem Antragsteller möglicherweise danach zur
Seite stehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden, auf unmittelbaren
Abschiebungsschutz gerichteten Eilrechtsschutzverfahrens.
vgl. dazu aber Beschluss der Kammer vom 22.10.2007 -
11 L 1148/07-
Nach allem war, in der aus dem Tenor ersichtlichen Form und mit der Kostenfolge aus §
154 Abs. 1 VwGO, bereits dem Hauptantrag stattzugeben, so dass sich eine Entscheidung
über die hilfsweise gestellten Anträge erübrigt.
Beschluss
Der Streitwert wird – gemäß §§ 52, 63 GKG und in Anlehnung an Nr. 8.3 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 sowie mit Blick auf die,
hinsichtlich einer Abschiebung des Antragstellers, faktische Vorwegnahme der Hauptsache
(dort Nr. 1.5 Satz 2) – auf 2.500,00 EUR festgesetzt.