Urteil des VG Saarlouis vom 22.09.2008
VG Saarlouis: staatsangehörigkeit, auflage, kosovo, einbürgerung, kostenverteilung, untätigkeitsklage, hauptsache, eltern, billigkeit, verwaltungsgerichtsbarkeit
VG Saarlouis Beschluß vom 22.9.2008, 2 K 176/08
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer zunächst als
Klageentwurf mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten
Untätigkeitsklage
Leitsätze
1. Die Anhängigkeit eines gleich gelagerten (Parallel-)Verfahrens, dessen Abschluss die
Behörde abwarten will, stellt nur dann einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit dar,
wenn der Kläger damit einverstanden ist.
2. Ein Fall des § 75 VwGO i.S. vom § 161 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn zwischen
dem Ausgang des fortgesetzten Prozesses und der ursprünglichen Verzögerung der
Bescheidung kein Zusammenhang mehr besteht.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Gründe
Nachdem die Kläger unter Beibehaltung ihrer serbischen Staatsangehörigkeit eingebürgert
wurden und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die
Kosten zu entscheiden.
Dabei ist die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO in den Blick zu nehmen, nach der bei einer
Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO – wie hier – die Kosten stets dem Beklagten zur Last
fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Die
Kostenüberbürdung nach dieser Vorschrift tritt nur dann nicht ein, wenn der Beklagte einen
zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt
war oder bekannt sein musste
Vgl. BVerwG, NVWZ 1991, 1180.
Vorliegend haben die Kläger am 25.02.2008 einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe eingereicht, dem ein (Untätigkeits-) „Klageentwurf“ beigefügt war. Nach
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss der Kammer vom 15.05.2008 war die
Untätigkeitsklage mithin erst anhängig
Vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe
und Beratungshilfe, 4. Auflage Rdnr. 111.
Der vollständig eingereichte PKH-Antrag war allerdings ungeachtet der erforder-lichen
Anhörung des Prozessgegners bereits mit Eingang grundsätzlich entscheidungsreif
vgl. Kopp, VwGO 15. Auflage § 166 Rdnr. 14 a mwN.
Stellt man von daher hinsichtlich der Frage, ob die – mittellosen – Kläger i.S. v. § 161 Abs.
3 VwGO mit ihrer Bescheidung vor „Klageerhebung“ rechnen durften, auf den Zeitpunkt
des Eingangs ihres PKH-Antrags und des Klageentwurfs ab, kann zunächst dahinstehen, ob
ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung darin bestanden hatte, dass die bereits
am 21.12.2007 ergangene und dem Beklagten vorliegende Auskunft des serbischen
Generalkonsulats über die Höhe der Entlassungsgebühren ihm nicht „eindeutig“ erschienen
war und es deshalb diesbezüglich weiterer Aufklärung bedurfte (so der Schriftsatz des
Beklagten vom 04.09.2008). Den Klägern war dies jedenfalls seinerzeit nicht bekannt und
musste ihnen nach Sachlage auch nicht bekannt sein. Mit den Klägern kurz vor Anrufung
des Gerichts zugeleitetem Schreiben vom 07.02.2008 hatte der Beklagte nämlich – im
Gegensatz zu seiner vorherigen Sachstandsmitteilung vom 28.11.2007, in der er auf die
noch ausstehende, in einem Parallelverfahren erbetene Stellungnahme des
Generalkonsulats hingewiesen hatte – lediglich ausgeführt, das Parallelverfahren sei noch
nicht abgeschlossen und es werde empfohlen, dies abzuwarten.
Die Anhängigkeit eines gleich gelagerten Verfahrens rechtfertigt aber ohne Zustimmung
des Klägers, der in eigener Sache auf Entscheidung drängt, in der Regel keine Untätigkeit
vgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von
Albedyll, VwGO, 4. Auflage § 75 Rdnr. 12; Beschluss der
Kammer vom 06.07.2007 – 2 K 214/06 - .
Dies spräche dafür, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, zumal er auch in seiner
Stellungnahme zu dem Klageentwurf lediglich darauf verwiesen hatte, zur Problematik der
Gebührenhöhe habe er – unabhängig von dem Verfahren der Kläger – das
Bundesministerium des Innern um Stellungnahme gebeten.
Auch die von dem Beklagten unter dem 13.12.2007 an die Ausländerbehörde des
Landkreises D. … gerichtete Anfrage, ob der Widerruf des Asylstatus der Kläger
Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltstitels habe, hat einen zureichenden
Grund für die damalige Untätigkeit nicht dargestellt, zumal diese Ausländerbehörde
Auswirkungen eines Widerrufs des Asylstatus auf den Aufenthalt der Kläger bereits mit bei
dem Verwaltungsvorgang befindlichem Schreiben vom 20.11.2007 verneint hatte.
Andererseits ist im weiteren Verfahrensverlauf, zeitgleich zu der Einreichung des
Klageentwurfs ein beachtlicher Umstand eingetreten, der es unabhängig von einer früheren
Untätigkeit des Beklagten angezeigt erscheinen ließ, eine Bescheidung des
Einbürgerungsbegehrens vorläufig zurückzustellen. Am 20.02.2008 hatte die
Bundesrepublik Deutschland nämlich die Republik Kosovo als eigenständigen Staat der
Europäischen Staatengemeinschaft anerkannt, nachdem das kosovarische Parlament drei
Tage zuvor die Unabhängigkeit des Kosovo proklamiert hatte. Darauf hat der Beklagte in
seiner Stellungnahme zu dem Klageentwurf hingewiesen und dieser Umstand hat dazu
geführt, dass die Kammer das Klageverfahren mit Beschluss vom 19.06.2008
entsprechend § 75 S. 3 VwGO ausgesetzt hat, um eine Klärung der Frage zu ermöglichen,
welche Staatsangehörigkeit die Kläger nach der neuen Sachlage innehaben.
Damit hatte die Untätigkeit des Beklagten allerdings ihr Ende gefunden und zwischen dem
Ausgang des von den Klägern fortgesetzten Prozesses und der ursprünglichen Verzögerung
der Bescheidung durch den Beklagten bestand kein Zusammenhang mehr. Ein Fall des §
75 VwGO – wie ihn der Wortlaut des § 161 Abs. 3 VwGO verlangt – liegt somit im
Zeitpunkt der Kostenentscheidung nicht mehr vor, so dass die allgemeine Vorschrift des §
161 Abs. 2 VwGO über die Kostenverteilung bei Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache zur Anwendung kommt
vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1992 – 3 C 50/90 -
juris.
Zwar hat der Beklagte dem Begehren der Kläger, unter Beibehaltung ihrer bisherigen
Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden, letztlich entsprochen und die Kläger klaglos
gestellt. Eine alleinige Kostentragungspflicht des Beklagten erscheint gleichwohl unbillig.
Denn der Beklagte hat zunächst nur dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die
zwischenzeitlich völlig offene Frage, welche Staatsangehörigkeit die Kläger nach neuer
Sach- und Rechtslage besitzen, nach Inkrafttreten des kosovarischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes dahin geklärt hatte, dass sie nur die serbische
Staatsangehörigkeit innehaben. Das Risiko, aufgrund der Unabhängigkeitserklärung des
Kosovo gegebenenfalls nur die kosovarische Staatsangehörigkeit zu besitzen und diese
auch vor einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aufgeben zu können, betrifft
allerdings die Sphäre der Kläger und ist deshalb kostenmäßig zu ihren Lasten zu bewerten.
Ferner ist zu sehen, dass die Einbürgerung der Kläger unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
gemäß der von dem Beklagten bereits vorgerichtlich vertretenen und von den Klägern
bestrittenen Rechtsauffassung erfolgte. Der Beklagte ist nämlich nach den ihm
vorliegenden Erkenntnissen von Entlassungsgebühren in Höhe von 1.295,-- Euro
ausgegangen, die die in den vorläufigen Anwendungshinweisen zum StAG festgelegte
Gebührenhöhe von 1.278,23 Euro überschreiten und die er für die minderjährigen Kläger
nach den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Eltern als nicht tragbar angesehen
hat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Altern. StAG). Ob das Klagebegehren demgegenüber auch
mit Blick auf die Rechtsauffassung der Kläger erfolgreich gewesen wäre, die sich für die
Annahme einer Unzumutbarkeit vornehmlich auf die mutmaßliche Dauer des
Entlassungsverfahrens und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
03.05.2007 – 5 C 3/06 -) gestützt haben, ist weiterhin offen (vgl. dazu bereits der den
Klägern Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss der Kammer vom 15.05.2008).
Angesichts der Erledigung des Rechtsstreits ist dieser Frage nicht mehr nachzugehen.
Bei diesem Sach- und Streitstand entspricht die vorgenommene Kostenverteilung der
Billigkeit i.S. v. § 161 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss
Der Streitwert wird nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 42.1 des
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entsprechend der ständigen
Rechtsprechung der Kammer auf 20.000 EUR (2 x 10.000 EUR) festgesetzt.