Urteil des VG Saarlouis vom 25.09.2008

VG Saarlouis: umwelt, verwaltungsgerichtsbarkeit, rechtsschutz, geschäftsordnung, stadtrat, dringlichkeit

VG Saarlouis Beschluß vom 25.9.2008, 11 L 989/08
Tenor
1. Der Antrag,
a) „wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen
Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zu einer Entscheidung im
Hauptsacheverfahren der Antragsteller in Rederecht in den Ausschüssen zu gewähren“,
anzuordnen
Ausschusses für Stadtplanung, Bauen und Umwelt … abschließend im Stadtrat zu
behandeln ist“,
c) höchst hilfsweise: „festzustellen, dass die Einladungsfrist gemäß § 16 der
Geschäftsordnung des Stadtrates von A-Stadt, für den TOP 2 des Ausschusses für
Stadtplanung, Bauen und Umwelt, 14 Tage beträgt“,
wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Gründe
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG – in Orientierung an
dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Nr. 22.7) und mit Blick auf
den begehrten vorläufigen Rechtsschutz (dort Nr. 1.5) – auf 5.000,00 EUR festgesetzt.