Urteil des VG Saarlouis vom 12.02.2008

VG Saarlouis: zuviel gezahlten Familienzuschlags, rückforderung, bereicherung, wiederaufnahme, herausgabe, mangel, treuepflicht, gewissheit, sorgfaltspflicht, ratenzahlung

VG Saarlouis Urteil vom 12.2.2008, 3 K 1149/07
Rückforderung zuviel gezahlten Familienzuschlags
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich
aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Deutschen Telekom AG als Beamter vollzeitbeschäftigt. Er ist seit
dem 02.08.2001 verheiratet und erhielt ab diesem Zeitpunkt den Familienzuschlag der
Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag) zur Hälfte ausbezahlt, weil seine Ehefrau ebenfalls
Beamtin bei der Deutschen Telekom AG ist und den Familienzuschlag der Stufe 1 zur
Hälfte bekam. Ab der Geburt des gemeinsamen Kindes am 26.06.2002 erhielt die Ehefrau
das Kindergeld und damit auch den Familienzuschlag der Stufe 2 (kinderbezogener
Familienzuschlag). Da sich seine Ehefrau ab dem 07.12.2002 im Erziehungsurlaub befand,
erhielt der Kläger ab Januar 2003 den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe sowie
den Familienzuschlag der Stufe 2. Seit dem 01.02.2004 ist die Ehefrau des Klägers
teilzeitbeschäftigt mit 12 Wochenstunden. Diese Tatsache wurde bei der Auszahlung des
Familienzuschlages zunächst nicht berücksichtigt. Der Kläger erhielt weiterhin den
Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe und den Familienzuschlag der Stufe 2.
Mit Bescheid vom 01.06.2007 forderte die Beklagte den in der Zeit vom 01.02.2004 bis
30.06.2007 zuviel gezahlten Familienzuschlag in Höhe von 6.214 EUR von dem Kläger
zurück. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dem Kläger sei in dem fraglichen
Zeitraum der Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratetenanteil) voll und der
Familienzuschlag der Stufe 2 (kinderbezogener Familienzuschlag) gezahlt worden, obwohl
ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Dienstaufnahme seiner Ehefrau nur zur
Hälfte zugestanden habe. Die kinderbezogene Leistung im Familienzuschlag dürfe je Kind
nur einmal gewährt werden. Zum Bezug des kinderbezogenen Familienzuschlags sei
gemäß § 40 Abs. 5 BBesG unter mehreren Berechtigten vorrangig derjenige berechtigt,
der Bezieher des Kindergeldes sei. Die Ehefrau des Klägers erhalte eine Nachzahlung des
Familienzuschlages der Stufe 2 in Höhe von 1.411,07 EUR mit den Bezügen für Juli 2007;
diese Summe werde mit den Bezügen des Klägers für den Monat Juli 2007 einbehalten. Die
Überzahlungssumme von 6.214 EUR verringere sich damit um 1.411,07 EUR, so dass die
noch zurückzufordernde Summe 4.802,93 EUR betrage. Dieser Betrag werde gemäß § 12
Abs. 2 BBesG i.V.m. den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert. Ein Absehen von der Rückforderung aus
Billigkeitsgründen lehnte die Beklagte ab. Dem Kläger wurde Ratenzahlung (24 Raten in
Höhe von je 200,00 EUR und eine weitere Rate in Höhe von 2,93 EUR) gewährt.
Besondere Gründe, warum hier von der Rückzahlung ganz oder teilweise abgesehen
werden sollte, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11.06.2007 Widerspruch ein.
Diesen begründete er damit, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass ihm der
Familienzuschlag nicht zustehe, zumal auf den Bezügemitteilungen seiner Ehefrau nur ein
Teil des Familienzuschlags ausgewiesen gewesen sei mit dem Hinweis, dass der Ehemann
ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Der personalverarbeitenden Stelle hätten
alle für die Abrechnung erforderlichen Daten, auch die Nachweise über den
Kindergeldbezug, vorgelegen. Da er das Geld nicht bösgläubig bereits verbraucht habe, sei
der Einwand der Entreicherung möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2007, der dem Kläger über seine
Prozessbevollmächtigte am 14.08.2007 zuging, wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Überzahlung sei
dadurch entstanden, dass nach Beendigung des Erziehungsurlaubes und Wiederaufnahme
des Dienstes der Ehefrau des Klägers am 01.02.2004 versehentlich die Einstellung der
Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 sowie die Kürzung des Familienzuschlags der
Stufe 1 nicht in die bezügerelevanten Systeme eingegeben worden seien. Der Ehefrau des
Klägers sei versehentlich der kinderbezogene Familienzuschlag nur anteilig ihrer
Wochenarbeitszeit bezahlt worden. Mit Wiederaufnahme der Bezügezahlung an seine
Ehefrau hätten dem Kläger nur noch die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 und kein
Familienzuschlag der Stufe 2 bezahlt werden dürfen. Dieser Sachverhalt hätte dem Kläger
bekannt sein müssen. Mit der „Erklärung zum Familienzuschlag“ würden regelmäßig die
Anspruchsvoraussetzungen geprüft. In dem dazugehörigen Merkblatt werde ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass der Familienzuschlag der Stufe 2 nur einmal und der
Familienzuschlag der Stufe 1 nur jeweils zur Hälfte bezahlt werden dürfe. Auch mit
Schreiben vom 02.10.2001 seien der Kläger und seine Ehefrau informiert worden, dass
ihnen der Familienzuschlag der Stufe 1 nur zur Hälfte zustehe. Entscheidend für die
Rückforderungsberechtigung sei, dass der Kläger die Unrechtmäßigkeit der Leistung hätte
erkennen können, wenn er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nicht in ungewöhnlich hohem
Maß außer Acht gelassen hätte. In einem solchen Fall unterliege der Beamte der
verschärften Haftung gemäß §§ 819 Abs. 1, 814 Abs. 4 BGB. Bei Anwendung der
erforderlichen Sorgfalt hätten dem Kläger Bedenken kommen müssen, ob beiden
Ehegatten der Familienzuschlag der Stufe 2 und ihm selbst der volle Familienzuschlag der
Stufe 1 zusteht. Daher sei der Betrag in Höhe von 6.214,00 EUR von dem Kläger
zurückzufordern; der Betrag in Höhe von 1.411,07 EUR werde an seine Ehefrau
überwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 11.09.2007 bei Gericht eingegangene Klage. Zur
Begründung verweist der Kläger zunächst erneut darauf, dass er gegenüber der Beklagten
vollständige und richtige Angaben zu seinen Familienverhältnissen gemacht habe. In seiner
Gehaltsabrechnung sei in der streitgegenständlichen Zeit kein Hinweis auf den
Familienzuschlag, der dem Ehegatten gezahlt wird, enthalten gewesen. Sofern zwischen
Ehegatten nicht Gütergemeinschaft vereinbart sei, bestehe kein zwingender Anspruch
eines Ehegatten gegen den anderen auf Einsicht in seine Gehaltsabrechnung, um auf diese
Weise überprüfen zu können, ob gegebenenfalls Fehler bei der Berechnung des
Familienzuschlages gemacht worden seien. Im vorliegenden Fall sei der Fehler, der von der
Beklagten erst nach zwei Jahren entdeckt worden sei, für ihn bis zur Mitteilung durch die
Beklagte nicht offenkundig gewesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Berechnung des
Familienzuschlages nachzuvollziehen. Zudem sei er durch den Hinweis auf § 40 Abs. 1
BBesG dazu verleitet worden, anzunehmen, dass er den vollen Familienzuschlag nach
Stufe 1 beanspruchen könne. Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig Gehaltsabrechnungen
erhalte, gehe davon aus, dass diese jeweils bei Ausfertigung seitens des Arbeitgebers
gegengeprüft würden. Er dürfe davon ausgehen, dass die ausgewiesenen Bezüge
zutreffend errechnet seien. Ihm wäre es möglicherweise nach Einholung juristischer
Beratung aufgefallen, dass der Familienzuschlag unrichtig berechnet wurde. Dies habe er
jedoch nicht für notwendig erachtet. Er habe das ihm ausgezahlte Gehalt verbraucht und
sei insoweit entreichert. Hilfsweise bezieht sich der Kläger auf die Anwendung der
Billigkeitsklausel aus § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.06.2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2007
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe im August 2001 geheiratet und damals den
Familienzuschlag der Stufe 1 nur zur Hälfte erhalten. Erst nachdem seine Ehefrau sich im
Erziehungsurlaub befand, habe er ab Januar 2003 den Familienzuschlag der Stufe 1 in
voller Höhe und auch den Familienzuschlag der Stufe 2 erhalten. Somit seien dem Kläger
die Zusammenhänge zwischen der Beurlaubung seiner Ehefrau und dem erhöhten
Familienzuschlag bekannt gewesen, zumal sich diese Veränderung nur 13 Monate vor der
Überzahlung ergeben habe. Der Kläger hätte also wissen müssen, dass sich mit der
Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau wieder Veränderungen in der Höhe des
Familienzuschlages ergeben. Bei der Prüfung der monatlich zugesandten
Bezügemitteilungen hätten dem Kläger folgende Hinweistexte auffallen müssen: „Betrag
der FZ-Stufe 1: verheiratet (Eheg. nicht im öD)…“ und „Unterschiedsbetrag der FZ-Stufe 2
und folgende zu Stufe 1 für ein oder mehrere Kinder. Ledig/geschiedene, fr. Ehegatte ist
nicht im öD bzw. erhält keinen kinderbezogenen Anteil im FZ…“. Nachdem beide
Hinweistexte auf den Kläger nicht mehr zutrafen, habe dieser das Geld nicht im guten
Glauben entgegennehmen können. Er wäre verpflichtet gewesen, bei dem Personalservice
Telekom nachzufragen. Außerdem hätte sich in diesem Fall auch angeboten, sich bei
Unsicherheit den Gehaltszettel der Ehefrau anzusehen. Hier wäre zu erkennen gewesen,
dass diese lediglich den halben Betrag der FZ-Stufe 1 erhält, weil der Ehegatte im
öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Außerdem sei in den Bezügemitteilungen auch der
Hinweis „Unterschiedsbetrag der FZ-Stufe 2 und folgende zu Stufe 1 für ein oder mehrere
Kinder… „ aufgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage war gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit dem Beschluss der
Kammer vom 16.01.2008 durch den Einzelrichter zu entscheiden. Eine mündliche
Verhandlung war gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten entbehrlich.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 01.06.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst auf die überzeugenden und in der Sache zutreffenden
Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten ist § 12 Abs. 2 BBesG
i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die Rückforderung
zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Bei dem hier zuviel gewährten Familienzuschlag handelt es sich um Bezüge
im Sinne von § 12 Abs. 2 BBesG. Der Kläger ist daher verpflichtet, die zuviel erhaltenen
Bezüge in Form des ausgezahlten Bruttobetrages
vgl. Mayer in: Schwegmann/Summer, Kommentar zum
Bundesbesoldungsgesetz, § 12 BBesG, Rdnr. 35 m.w.N.
nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 813 Abs.
3 BGB berufen, da er der so genannten verschärften Haftung unterliegt. Nach § 818 Abs.
4 BGB i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB haftet der Empfänger einer ungerechtfertigten
Bereicherung nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er den Mangel des rechtlichen
Grundes kennt. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es
gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der
Empfänger ihn hätte erkennen müssen, die fehlende Kenntnis des Mangels also auf grober
Fahrlässigkeit beruhte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Beamte das Fehlen des
rechtlichen Grundes für die Zahlung nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Für das
Erkennen müssen des Mangels kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten
des Empfängers an.
Vgl. die ständige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts: Urteile vom 13.03.1991 - 6 C
51/88 -, NJW 1991, 2718, 2720; und vom 28.02.1985 -
2 C 31/82 -, NVwZ 1985, 907; sowie VGH München,
Urteile vom 18.01.2006 - 15 ZB 05.780 - und vom
31.05.2001 - 3 B 96.2446 - zitiert nach Juris; OVG des
Saarlandes, Beschluss vom 09.11.1992 - 1 R 46/91 -;
aus der Rechtsprechung der Kammer vgl. die Urteile vom
19.09.2007 - 3 K 399/06 – und vom 13.05.2003 - 3 K
99/02 -.
Der Beamte ist aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn dazu verpflichtet,
seine Besoldungsunterlagen und die Höhe seiner Dienstbezüge zu prüfen sowie auf
Überzahlungen zu achten. Er darf sich nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der
Zahlung verlassen, sondern er ist vielmehr gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln
durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit
darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 a.a.O..
Im vorliegenden Fall mussten sich dem Kläger erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des an ihn ausgezahlten Familienzuschlags aufdrängen. Der Mangel des rechtlichen
Grundes für die Zahlung des zurückgeforderten Teils des Familienzuschlags war so
offensichtlich, dass er ihn hätte erkennen müssen. Dadurch, dass der Kläger nicht bei der
auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle nachgefragt hat, um sich Gewissheit
über die Richtigkeit seiner Bezüge zu verschaffen, hat er die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen.
Bereits aufgrund der durch den Dienstantritt seiner Ehefrau am 01.02.2004 veränderten
Situation hätte der Kläger bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen,
dass diese Änderung der Umstände nicht ohne Auswirkungen auf die Gewährung des
Familienzuschlags bleiben konnte. Vor dem Erziehungsurlaub seiner Ehefrau erhielt der
Kläger lediglich den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. Ab der Inanspruchnahme des
Erziehungsurlaubs wurden dem Kläger der volle Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1
und der kinderbezogene Familienzuschlag der Stufe 2 gewährt. Über diesen
Zusammenhang zwischen dem Erziehungsurlaub und den Auszahlungsmodalitäten des
Familienzuschlags wurden der Kläger und seine Ehefrau durch die Vergleichsmitteilungen
über die Zahlung von Familienzuschlag vom 16.09.2002 in Kenntnis gesetzt. Von daher lag
es auf der Hand und musste auch dem Kläger klar sein, dass die erneute Aufnahme einer
Beschäftigung im öffentlichen Dienst durch seine Ehefrau Folgen für den Familienzuschlag
haben musste. Dies gilt umso mehr, als zwischen dem Beginn des Erziehungsurlaubs und
der Wiederbeschäftigung seiner Ehefrau lediglich 13 Monate lagen.
Auch der in den monatlichen Bezügemitteilungen enthaltende Hinweistext hätte bei dem
Kläger erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bezüge wecken müssen. Bezüglich des
Familienzuschlages der Stufe 1 war offensichtlich, dass die Vorraussetzung „Eheg. nicht im
öD“ mit der Wiederaufnahme der Beschäftigung im öffentlichen Dienst durch seine Ehefrau
nicht mehr vorlag. Selbst wenn dem Kläger der Sinn des entsprechenden Hinweistextes
zum Familienzuschlag der Stufe 2, der auf den ersten Blick nur schwer verständlich ist,
nicht klar gewesen sein sollte, so hätte all dies ihm zumindest Anlass dazu geben müssen,
einen Abgleich mit den Bezügen seiner Ehefrau vorzunehmen. Der Kläger musste aufgrund
des Merkblatts zu der Erklärung zum Familienzuschlag, dessen Erhalt er mit der
Unterschrift unter diese Erklärung bestätigt hatte, wissen, dass der Familienzuschlag der
Stufe 1 bei der Berechtigung von Ehegatten jeweils nur zur Hälfte und der kinderbezogene
Familienzuschlag der Stufe 2 nur einmal (an den Bezieher des Kindergeldes) gezahlt wird.
Selbst bei einer - unterstellten - Weigerung seiner Ehefrau, einem Vergleich der
Bezügemitteilungen zuzustimmen, hätte der Kläger sich damit nicht zufrieden geben
dürfen. Sofern ihm eine Aufklärung auf diesem Wege nicht möglich gewesen sein sollte,
hätte er versuchen müssen, sich durch eine Nachfrage bei den mit der Auszahlung oder
Anweisung der Bezüge befassten Stellen Klarheit über die Richtigkeit seiner Bezüge zu
verschaffen.
Dadurch, dass er eine solche Nachfrage unterlassen hat, hat der Kläger die ihm aufgrund
der beamtenrechtlichen Treuepflicht obliegende Sorgfaltspflicht in erheblichem Maße
verletzt. Daher kann er sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.
Auch die Entscheidung der Beklagten, nicht im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung ganz
oder teilweise von der Rückforderung abzusehen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG), ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Durch die Billigkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des
Einzelfalles Rechnung tragende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten
tragbare Lösung ermöglicht werden. Hierbei ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren,
die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des
Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des
Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf
dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 -2 C 19.92-,
BVerwGE 95, 94.
Die Beklagte hat dem Kläger in dem Rückforderungsbescheid Ratenzahlung in Höhe von
200 EUR monatlich eingeräumt. Der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für die
Annahme vorgetragen, diese Art der Rückforderung führe für ihn zu einer unzumutbaren
Härte. Bei der Möglichkeit, ganz oder teilweise von der Rückforderung absehen zu können,
steht die Frage im Vordergrund, ob der Beamte dadurch in eine Notlage gerät. Dies ist
objektiv dann der Fall, wenn durch die Rückzahlungspflicht der Lebensunterhalt des
Beamten und seiner Familie auch bei Zugrundelegung einer sparsamen Lebensführung
nicht mehr gedeckt wäre.
Vgl. Mayer in: Schwegmann/Summer, Kommentar zum
Bundesbesoldungsgesetz, § 12 BBesG, Rdnr. 37 b.
Solche Umstände, die eine Rückzahlung des zuviel erhaltenen Familienzuschlags in Raten
unzumutbar erscheinen lassen, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 6.214 EUR festgesetzt.