Urteil des VG Potsdam vom 29.03.2017

VG Potsdam: grobe fahrlässigkeit, rat der europäischen union, verordnung, kommission, kontrolle, ausschluss, erhaltung, eugh, landwirtschaft, vermessung

1
2
3
Gericht:
VG Potsdam 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 435/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
EGV 1257/1999, EGV 1698/2005,
EGV 1974/2006, EGV 1975/2006,
EGV 445/2002
Landwirtschaftsrecht: rückwirkende Anwendung einer günstigen
Sanktionsbestimmung bei grundlegender Neustrukturierung im
Fall zu unrecht erhaltener Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen
Leitsatz
Die zur Durchführung der VO (EG) 1698/2005 (NachfolgeVO zu 1257/1999) erlassenen
Sanktionsbestimmungen in VO (EG) 1975/2006 finden keine rückwirkende Anwendung nach
dem sog. Günstigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO 2988/1995) auf Beihilfeanträge, für die
VO (EG) 1257/1999 noch zur Anwendung kommt. Art. 64 VO (EG) 1974/2006 schließt für
diese Beihilfeanträge die rückwirkende Anwendung der günstigeren Sanktionsbestimmungen
in VO (EG) 1975/2006 im Hinblick auf deren grundlegende Neustrukturierung aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Zuwendungen für den ökologischen Landbau
(Förderprogramm 773) und die späte und eingeschränkte Grünlandnutzung
(Förderprogramm 763).
Mit Sammelantrag vom 14. Mai 2003 begehrte der Kläger unter Verweis auf die in der
Anlage 1 zum Sammelantrag (Gesamtflächen- und Nutzungsnachweise) ausgewiesenen
Flächen u. a. die Auszahlung der Förderung von Maßnahmen gemäß der Richtlinie zur
Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung
der Brandenburger Kulturlandschaften (KULAP 2000) für den Zeitraum 1. Juli 2002 bis
30. Juni 2003 unter anderem für die Förderprogramme 763 (ca. 90 ha) und 773 (ca. 780
ha).
Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen im Jahre 2002 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest,
dass einige Grundstücke, die vom Kläger zur Förderung beantragt worden waren, nicht
existierten bzw. doppelt beantragt und zum Teil nicht entsprechend der Verpflichtung
gemäß der Richtlinie zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher
Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaften (KULAP
2000) bewirtschaftet worden waren. Darüber hinaus wurden für eine Vielzahl von
Grundstücken Vermessungsabweichungen festgestellt. Im Zuge einer vom 27. August
bis zum 8. September 2003 auf 860,6796 ha des Betriebes des Klägers durchgeführten
Vor-Ort-Kontrolle stellten Mitarbeiter des Beklagten mittels GPS-Vermessung diverse
Abweichungen zwischen der beantragten und der tatsächlich landwirtschaftlich
genutzten Fläche fest. Insbesondere habe sich der Kläger in seinem Fördermittelantrag
2003 nicht an das Vermessungsergebnis aus der Vor-Ort-Kontrolle 2002 gehalten.
Weitere Teilflächen wurden wegen mangelnder Pflege, fehlender Eigenbewirtschaftung
oder Baumbewuchs nicht als antragsgemäß genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche
festgestellt. Unter anderem stellten die Mitarbeiter des Beklagten auf dem
Grünlandschlag 2054-0 einen Stoppelacker mit einer lockeren Mulchschicht aus
Winterroggen und Raps sowie auf dem Flurstück …(Teilfläche des Schlags 2356-0) eine
abgeschobene Baustellenfläche, Erdwälle, Schotterhaufen und Unland fest.
4
5
6
7
Durch Bescheid vom 14. Januar 2004 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf
Auszahlung der Förderung für die Förderprogramme 773 und 763 für den Zeitraum vom
1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 ab. Zur Begründung führte er aus, in der Gesamtschau der
bislang festgestellten und in den Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden zu den
Förderprogrammen 20 und 33 des Antragsjahres 2003 dargestellten Mängel sei
zumindest vom Vorliegen grob fahrlässig gemachter falscher Angaben im Antragsjahr
für das FP 33 auszugehen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2003 sei festgestellt
worden, dass sich die negativen Feststellungen des Antragsjahres 2002 wiederholt
hätten. Hinsichtlich der Angaben zum Schlag 2054 und zum Flurstück … sei von
absichtlichen Falschangaben auszugehen. Diese führten nach Art. 63 der VO (EG) Nr.
445/2002 vom 26.02.2002 zum Ausschluss des Klägers von der Förderung im
betreffenden Kalenderjahr.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. Januar 2004 Widerspruch. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, er habe im Rahmen der Antragstellung 2003 nicht grob fahrlässig
gehandelt, sondern seine Flächenangaben zum Teil dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle
2002 angepasst und im Übrigen gegen die Feststellungen des Beklagten den Rechtsweg
beschritten. Die Fläche des Flurstücks … habe er um 0,5 ha reduziert, um dem Ergebnis
der Vor-Ort-Kontrolle 2002 Rechnung zu tragen. Die Einrichtung einer Baustelle sei auf
dieser Teilfläche erfolgt. Zum Schlag 2054 dürfte unstreitig sein, dass eine Einsaat
wegen der Dürre im Sommer und der Nichtbefahrbarkeit im Frühjahr und Herbst
unmöglich bzw. sinnlos gewesen sei. Eine Selbstbegrünung habe noch die besten
Ergebnisse versprochen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück. Soweit sich der Kläger auf das Vorliegen höherer Gewalt berufe, sei diese
nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt
worden. Beim Schlag 2054 sei im Jahr 2002 zugunsten des Klägers angenommen
worden, dass ein Dritter - ohne Kenntnis des Klägers - das Grünland umgebrochen habe.
Indem der Kläger diese Fläche im Jahre 2003 als Grünland zur Förderung beantragt
habe, habe er absichtlich falsche Angaben gemacht. Eine Vermessung des Flurstücks …
am 29. Januar 2004 habe ergeben, dass die Grasnarbe auf ca. 0,9 ha restlos zerstört
und abgetragen worden sei. Ein eng begrenztes Areal habe noch Bewuchs außer
Bäumen und Sträuchern erkennen lassen. Dieses sei jedoch sehr uneben und seit
Jahren nicht mehr genutzt worden. Der verbleibende Rest sei bewaldet. Es folgen weitere
schlagbezogene Ausführungen, insoweit wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids
Bezug genommen.
Mit seiner am 6. Februar 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Hinsichtlich des Schlags 2054 trägt er zunächst vor, die beabsichtigte Selbstbegrünung
habe infolge der Dürre 2003 nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Später trägt er -
unter gleichzeitiger Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des Landwirts
… - vor, dieser habe die als Grünland ausgewiesenen Flächen (Teile der Flurstücke .. bzw.
.. der Flur .. in der Gemarkung …) im Frühjahr 2002 mit Getreide bestellt, in der
(fälschlichen) Annahme, dass diese Flächen nicht an einen anderen Landwirt verpachtet
gewesen seien. Der Landwirt ... habe sich verpflichtet, die Fläche wiederherzustellen, was
durch die Flut im Jahre 2002 verhindert worden sei. Eine geplante Neuansaat sei im Jahre
2003 wegen der Trockenheit unterblieben. Generell sei ein Grünlandumbruch im 5-
Jahres-Rhythmus erlaubt. Hinsichtlich des Flurstücks … sei 2003 nur eine Fläche von
1,2295 ha als landwirtschaftlich genutzte Fläche, statt der im Kataster ausgewiesenen
Fläche von 1,7295 ha, zur Förderung beantragt worden. Mit dem Abzug von 0,5 ha sei
dem 2002 festgestellten Umstand, dass eine Teilfläche durch Sauen verwüstet worden
sei, Rechnung getragen worden. Auf ca. 3000 qm dieser Teilfläche sei später die
Baustelleneinrichtung errichtet worden, wie der Bauleiter ... bestätige. Dieses Flurstück
sei im Verpflichtungszeitraum 01.07.03 bis 30.06.04 wiederhergestellt worden. Mit
Schriftsatz vom 4. November 2010 trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die
Ablehnungs- und Widerspruchbescheide seien, soweit sie auf die Begründung der
Bescheide des Förderprogramms 20 desselben Antragsjahres Bezug nähmen, bereits
unschlüssig. Gleiches gelte hinsichtlich der Bescheidung der Zeiträume. Das Ergebnis
der Vor-Ort-Kontrollen sei mit Blick auf den Verpflichtungszeitraum, der am 1. Juli 2003
endete, nicht relevant, weil die Kontrollen erst nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes
erfolgten. Die Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrollen seien nicht nachvollziehbar, da sie
keine verwertbaren Feststellungen enthielten. Der Beklagte habe im angefochtenen
Bescheid weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Falschbeantragung dargelegt
oder bewiesen. Auch seien hinsichtlich der Sanktionsregeln aufgrund des
Günstigkeitsprinzips zugunsten des Klägers die milderen Sanktionsregeln später
erlassener Verordnungen anzuwenden, hier die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in der
8
9
10
11
12
13
14
15
erlassener Verordnungen anzuwenden, hier die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2009 vom 9. Juni 2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Danach führe ein
Verstoß, der auf Fahrlässigkeit beruhe, allenfalls zu einer Kürzung der Beihilfe, nicht
jedoch zu einem Ausschluss aus dem Fördermittelprogramm. Gleiches treffe auch auf
einen vorsätzlichen Verstoß zu. Diese Regelungen kämen nach der Rechtsprechung des
EuGH rückwirkend zur Anwendung. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne in der
wiederholten Beantragung bereits im Vorjahr abgelehnter Flächen kein Ausschlussgrund
im Sinne von grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Falschangaben gesehen werden, weil
die Vermessungsergebnisse des Beklagten nicht rechtskräftig festgestellt worden seien.
Das Flurstück … sei in den Jahren 2002 und 2003 nicht vermessen worden. Die
Vermessung im Jahre 2004 sei mit Blick auf den Förderzeitraum irrelevant. Dass die
Fläche seit Jahren nicht gepflegt worden sei, werde bestritten. Ebenso wenig habe der
Kläger bezogen auf den Schlag 2054 falsche Angaben gemacht. Insoweit sei eine
Selbstbegrünung beabsichtigt gewesen, die aufgrund der 2003 herrschenden Dürre nicht
im erhofften Umfang Erfolg gehabt habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine
Selbstbegrünung nicht stattgefunden habe, gelte nichts anderes. Hinsichtlich der
falschen Angaben könne es nicht allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung
ankommen, da die Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen ganzjährig vorliegen
müssten. Da der Kläger bei Antragstellung von einer Selbstbegrünung ausgegangen sei,
habe keine Falschbeantragung vorliegen können. Dies sei nur der Fall, wenn der Zustand
– wie beantragt – tatsächlich nicht eintrete. Insoweit sei nur der Zeitpunkt relevant, in
dem von der Dürre Kenntnis erlangt worden sei. Das Klagebegehren des Klägers sei
überdies dahingehend auszulegen, dass es auch das Förderprogramm 914, das bisher
nicht beschieden worden sei, umfasse. Hilfsweise wäre insoweit eine Klageerweiterung
als sachdienlich zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 zu verpflichten, dem Kläger gemäß
Antrag vom 14. Mai 2003 eine Zuwendung in zunächst voraussichtlicher Höhe von
122.131,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Der Kläger halte seine Förderanträge hinsichtlich der
Förderprogramme 763 und 773 auch für Flächen aufrecht, die nicht die beantragte
Kultur auswiesen. Auf dem Flurstück … sei eine Grasnarbe nicht mehr zu erkennen
gewesen, da das Grünland sämtlich vernichtet worden sei. Dem Kläger sei bereits im
vorangegangenen Jahr bekannt geworden, dass diese Fläche keine landwirtschaftliche
Nutzung ausgewiesen habe, er hätte dies auch für das Jahr 2003 erkennen müssen.
Dennoch habe der Kläger diese Fläche - ohne dort landwirtschaftlich tätig zu sein - zur
Förderung beantragt. Dieses Verhalten führe zu einem Ausschluss von der Förderung.
Hinsichtlich des Schlags 2054 habe der Kläger selbst eingeräumt, dass es sich bei
Antragstellung nicht um Grünland gehandelt habe. Dennoch habe er diesen Umstand
nicht angezeigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Klagebegehren nicht dahingehend auszulegen,
dass es auch die Bewilligung der Zuwendung für das Förderprogramm 914 (Modulation:
Fruchtartendiversifizierung) umfasst. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Februar
2004 (eingegangen am 26. Februar 2004) ausdrücklich klargestellt, dass sich seine
Klage vom 6. Februar 2004 gegen den Ablehnungsbescheid „KULAP“ vom 14. Januar
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2004 richtet und damit
sein Klagebegehren auf die dort abgelehnten Förderprogramme beschränkt. Eine
bezogene Klageerweiterung auf das Förderprogramm 914 hielte die Kammer im Übrigen
auch nicht im Sinne von § 91 VwGO für sachdienlich, da der Kläger einen gänzlich neuen
Prozessstoff in das Verfahren einführen würde.
16
17
18
19
20
21
22
Die Klage ist aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat für den Zeitraum 1. Juli
2002 bis 30. Juni 2003 keinen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Zuwendung für
den ökologischen Landbau (Förderprogramm 773) und die späte und eingeschränkte
Grünlandnutzung (Förderprogramm 763).
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach der Verordnung (EG) Nr.
1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen
(ABl. L vom 26.06.1999, S. 80 ff., im Folgenden: VO (EG) 1257/1999), der Verordnung
(EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L vom 15. März 2002, S. 1 ff., im Folgenden:
VO (EG) 445/2001) und der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.
Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr.
3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für
bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327 v. 12.12.2001, S. 11) in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 vom 21. Dezember 2001
105> (im Folgenden: VO (EG) 2419/2001) sowie der Richtlinie des Ministeriums für
Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Förderung umweltgerechter
landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburgischen
Kulturlandschaft (KULAP 2000) vom 8. März 2001.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1257/1999 legt diese (nur) den Rahmen für
die gemeinschaftliche Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums
fest. Die Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen dienen den in Art. 22 VO (EG) 1257/1999
bestimmten Zielen. Landwirten können Beihilfen für die Durchführung von
Agrarumweltmaßnahmen gewährt werden (vgl. Art. 23 VO (EG) 1257/1999). Ein
Rechtsanspruch auf Förderung lässt sich aus den genannten Vorschriften nicht ableiten.
Vielmehr überlässt die Verordnung es dem einzelnen Mitgliedsstaat, den gesetzten
Rahmen auszufüllen. Dies ist hier durch die Richtlinie des Ministeriums für
Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Förderung umweltgerechter
landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburgischen
Kulturlandschaft (KULAP 2000) vom 8. März 2001 (im Folgenden: Richtlinie) geschehen.
Diese Richtlinie regelt das Ermessen der für die Verteilung der Beihilfen bestimmten
Stellen. Über die ihr zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus kann sie
vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch des im Rechtsstaatsprinzip
verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine
anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger
begründen. Der Beklagte entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel über die begehrte Förderung.
Das Ermessen der zuständigen Behörde ist jedoch erst dann eröffnet, wenn die zur
Förderung beantragten Flächen alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung
festgesetzten Voraussetzungen erfüllen und keine Ausschlussgründe vorliegen.
Hier steht der begehrten Beihilfe der Ausschlussgrund nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VO
(EG) 445/2002 entgegen. Danach ist bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund
grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, der betreffende Begünstigte für das
entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum
ausgeschlossen, die im betreffenden Kapitel der VO (EG) 1257/1999 vorgesehen sind
(hier Kapitel VI „Agrarumweltmaßnahmen“, Art. 22 ff.). Dies betrifft vorliegend sowohl
das Förderprogramm 773 „Ökologischer Landbau“ als auch das Förderprogramm 763
„Späte und eingeschränkte Grünlandnutzung“. Bei beiden Programmen handelt es sich
um Agrarumweltmaßnahmen im Sinne von Art. 22 ff. VO (EG) 1257/1999, die ihre
nähere Ausgestaltung in der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher
Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburgischen Kulturlandschaft (KULAP
2000) vom 8. März 2001 (Ziff. 2.1.3 und 2.2.3) gefunden haben.
Entgegen der Ansicht des Klägers findet insoweit nicht die für ihn günstigere
Sanktionsvorschrift in Art. 31 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7.
Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei
Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes i. d. F. der VO (EG)
23
24
Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes i. d. F. der VO (EG)
Nr. 484/2009 vom 9. Juni 2009 mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr.
1698/2005, die die VO (EG) Nr. 1974/2006 hinsichtlich der Kontroll- und
Sanktionsvorschriften ergänzt, Anwendung. Diese Vorschrift sieht einen Ausschluss von
der Förderung im betreffenden ELER-Jahr nur für den Fall vorsätzlicher falscher Angaben
vor.
Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass der Rat der Europäischen Union in der
Verordnung (EURATOM) Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995 (ABl. L 312 vom 23.
Dezember 1995, S. 1-4) in Art. 2, Abs. 2 Satz 2 eine grundsätzliche Regelung getroffen
hat, nach der bei einer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen
Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen (neuen)
Bestimmungen rückwirkend gelten. Dieses Rückwirkungsgebot kommt aber nach der
Rechtsprechung des EuGH dann nicht zur Anwendung, wenn nach der neuen Verordnung
die rückwirkende Anwendung weniger schwerer Sanktionen ausgeschlossen werden
sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2004 - C-295/02 -, Rn. 57, zitiert nach juris). Das ist
vorliegend der Fall. Denn Art. 64 der VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.
Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1698/2005 hebt in
Satz 1 die VO (EG) Nr. 817/2004 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 auf und regelt in Satz 2
deren weitere Geltung für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2007 gemäß der VO (EG)
1257/1999 – wie hier der Fall – genehmigt wurden. Diese Regelung kann nur
dahingehend verstanden werden, dass die Kommission den Regelungen in der VO (EG)
Nr. 817/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) 1257/1999 (ABl. L 231 vom
30. Juni 2004, S. 24 ff.) - die in Art. 74 die VO (EG) 445/2002 aufgehoben hat - bezogen
auf die genannten Maßnahmen in Gänze weitere Geltung zukommen lassen wollte und
damit inzident das Rückwirkungsgebot in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EURATOM) Nr.
2988/95 vom 18. Dezember 1995 ausgeschlossen hat. Eine solche Auslegung der
Regelung in Art. 64 Satz 2 VO (EG) 1974/2006 deckt sich auch mit der in der o. g. EuGH-
Entscheidung festgehaltenen Auffassung der Europäischen Kommission, dass das
Rückwirkungsgebot dann nicht anwendbar sei, wenn in einer gemeinschaftlichen
Regelung enthaltene Sanktionsbestimmungen in einer neuen Verordnung gänzlich neu
strukturiert würden (vgl. Rn. 38 der Entscheidung). Das ist hier geschehen. Die Reform
der gemeinsamen Agrarpolitik im Juni 2003 und April 2004 brachte tief greifende
Veränderungen mit sich, die erhebliche Auswirkungen auf die Produktionsmuster und
Bewirtschaftungsverfahren, die Beschäftigung und die sozioökonomischen
Rahmenbedingungen in den verschiedenen ländlichen Gebieten und somit auf die
Wirtschaft im gesamten ländlichen Raum der Gemeinschaft hatten und in deren Folge
mit der VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung
der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für
die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] (ABl. L 277/1 vom 21. Oktober 2005) ein
einziger rechtlicher Rahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in
der Gemeinschaft geschaffen wurde (vgl. 3. Begründungserwägung der VO (EG) Nr.
1698/2005 und die 1. Begründungserwägung zur VO (EG) Nr. 1974/2006). In Ergänzung
des durch die VO (EG) Nr. 1698/2005 vorgegebenen Rahmens wurden in der VO (EG) Nr.
1974/2006 Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1698/2005 hinsichtlich der
Grundsätze und allgemeinen Regeln für die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums, spezifische und allgemeine Bestimmungen für die Maßnahmen zur Entwicklung
des ländlichen Raums und Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit sowie
Verwaltungsbestimmungen, mit Ausnahme von Kontrollbestimmungen erlassen (vgl.
Art. 1 VO (EG) Nr. 1974/2006). Mit der am selben Tag veröffentlichten VO (EG) Nr.
1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen
zur VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der
Einhaltung anderweitiger Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raums wurde die VO (EG) Nr. 1974/2006 bezüglich der Kontrollbestimmungen ergänzt.
Nach der 2. Begründungserwägung zur VO (EG) Nr. 1975/2006 war es erforderlich
geworden, bei bestimmten Stützungsregelungen gem. Titel IV Kapitel I Abschnitt 2 der
VO (EG) Nr. 1698/2005 - betreffend die Verbesserung der Umwelt und der Landwirtschaft
- die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften an die besonderen Merkmale dieser
Regelungen anzupassen. Im Zuge dieser Anpassung sind die Kontroll- und
Sanktionsbestimmungen gänzlich neu strukturiert worden, indem das bisher gesondert
geregelte integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für gemeinschaftliche
Beihilferegelungen (zuletzt VO (EG) Nr. 2419/2001) nunmehr in die betreffenden
Fachverordnungen bzw. in deren Durchführungsbestimmungen integriert und zum
großen Teil neu gestaltet wurden. Mit der Schaffung gänzlich neu strukturierter
Sanktionsbestimmungen ist dementsprechend - auch nach der Auffassung der
Europäischen Kommission - das Rückwirkungsgebot nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr.
2988/95 nicht mehr anwendbar.
Die vom Kläger ebenfalls in Bezug genommene Regelung in Art. 23 der VO (EG) Nr.
24
25
26
27
28
Die vom Kläger ebenfalls in Bezug genommene Regelung in Art. 23 der VO (EG) Nr.
1975/2006 ist schon deswegen nicht einschlägig, da sie sich ausschließlich auf Verstöße
gegen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, die hier nicht Streitgegenstand sind,
bezieht.
Soweit der Kläger auch die günstigeren Sanktionsregelungen in der VO (EG) Nr.
1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen
zur VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 und der VO (EG) Nr. 796/2004
der Kommission vom 21. April 2004 für sich in Anspruch nehmen will, sind auch diese
Regelungen nicht einschlägig, da die genannten Verordnungen ausschließlich die
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen betreffen.
Da die VO (EG) Nr. 817/2004 in Art. 72 eine gleichlautende Regelung wie Art. 63 VO (EG)
445/2002 enthält, fehlt es insoweit an einer günstigeren Sanktionsregelung im Sinne von
Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2988/95, so dass hier Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VO (EG)
445/2002 anzuwenden war.
Die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 445/2002 liegen vor. Hinsichtlich
des als Grünland zur Förderung beantragten Schlages 2054-0 (Teile der Flurstücke ..
bzw. .. der Flur .. in der Gemarkung ... ) ist im Sinne dieser Vorschrift von einer
Falschangabe des Klägers im Fördermittelantrag auszugehen, die aufgrund grober
Fahrlässigkeit gemacht wurde. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in besonders grober Weise nicht beachtet wird. Auf der hier
beanstandeten Fläche wurde während der Vor-Ort-Kontrollen 2002 und auch 2003 -
ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Auswertung
der Vor-Ort-Kontrolle 2003 - kein Grünlandbestand, sondern eine Ackernutzung
vorgefunden. Insoweit hat der Landwirt ... - mit vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom
4. Januar 2005 bestätigt, die genannten Flurstücke im Frühjahr 2002 mit Getreide
bestellt zu haben, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass dieser Schlag nicht an
einen anderen Landwirt verpachtet gewesen sei. Er sei im März 2003 mündlich durch
den Kläger zweimal aufgefordert worden, das Grünland auf der Fläche
wiederherzustellen. Dies sei durch die Flut 2002 nicht möglich gewesen, durch
Vernässung und Arbeitsspitzen sei es 2003 zu Verzögerungen bei der Realisierung der
beabsichtigten Maßnahme gekommen. Schließlich sei die Neuansaat durch die
Trockenheit im Jahre 2003 sinnlos geworden. Diese Angaben - als wahr unterstellt -
rechtfertigen die Annahme einer grob fahrlässigen Falschangabe im Fördermittelantrag
vom 14. Mai 2003. Denn indem der Kläger den Schlag als Grünland zur Förderung
beantragte, ohne sich vorab von der tatsächlich erfolgten Neuansaat des Grünlands zu
überzeugen, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
außer Acht gelassen. Der Kläger kann sich auch nicht dadurch exkulpieren, dass er keine
Veranlassung gehabt habe, an der Zusicherung des Landwirtes ... zu zweifeln. Denn der
Betriebsinhaber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsunterlagen
verantwortlich. Es obliegt allein ihm, sich vor der Stellung des Fördermittelantrages von
der Richtigkeit seiner Angaben zu überzeugen. Daran fehlt es hier. Der Schlag 2054-0
war zum Zeitpunkt der Antragstellung - auch nach der Auffassung des Klägers, wie
dessen an den Landwirt ... gerichtete Aufforderung im März 2003, das Grünland
wiederherzustellen, belegt - kein Grünland. Selbst wenn eine „Selbstbegrünung“ als
probates Mittel zur Anlage von Dauergrünland anzusehen bzw. eine Neuansaat von
Grünland auch noch nach der Antragstellung zulässig gewesen sein sollte, ändert dies
nichts an der Tatsache, dass der Antrag zum Schlag 2054-0 unrichtige Angaben enthielt.
Der Kläger wäre unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten
zumindest gehalten gewesen, den Beklagten bereits bei Antragstellung davon in
Kenntnis zu setzen, dass die Wiederherstellung des Grünlandes - aus welchen Gründen
auch immer - noch bevorstehe. Da es hieran fehlt, ist ihm grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es bezogen auf den
Ausschlussgrund falscher Angaben gem. Art. 63 VO (EG) 445/2002 auf den Zeitpunkt
der Antragstellung an. Dafür spricht schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, die
ausdrücklich das Vorliegen falscher Angaben sanktioniert. Die gewählte Formulierung in
Absatz 1 der Vorschrift: „gemacht wurden“ weist eindeutig auf die Erforderlichkeit eines
in der Vergangenheit liegenden positiven Tuns, d. h. das Ausfüllen der
Antragsunterlagen hin. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung, auch ein späteres
Erreichen des beantragten Zustands genügen zu lassen, ließe die im betreffenden
Agrarförderantrag durch den Kläger abgegebene Versicherung, dass die in diesem
Antrag enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind, ins Leere laufen (vgl. zur
Erforderlichkeit richtiger Angaben im Agrarförderantrag: EuGH, Urteil vom 28. November
2002 - C-417/00 - zu einer ähnlichen Regelung in Art. 9 Abs. 2 VO (EG) 3887/92, zitiert
nach juris).
In dem Verhalten des Klägers kann entgegen der Auffassung des Beklagten keine
28
29
30
31
32
33
34
35
36
In dem Verhalten des Klägers kann entgegen der Auffassung des Beklagten keine
absichtliche Falschangabe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 445/2002
gesehen werden, die zu einem Ausschluss des Klägers von sämtlichen
Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum, die im betreffenden Kapitel der VO (EG)
1257/1999 vorgesehen sind, auch für das folgende Jahr führen würde. Denn die
Einlassung des Klägers, er habe auf die Zusicherung des Landwirtes ..., das Grünland
wiederherzustellen, vertraut, ist nicht zu widerlegen.
Da bereits die grob fahrlässige Falschangabe zum Schlag 2054-0 den Kläger für das
Kalenderjahr 2003 von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum, die im
betreffenden Kapitel der VO (EG) 1257/1999 vorgesehen sind (hier Kapitel VI
„Agrarumweltmaßnahmen“, Art. 22 ff.), ausschließt, hat der Kläger schon deshalb
keinen Anspruch auf die begehrten Beihilfen. Auf die weiteren vom Beklagten geltend
gemachten Falschangaben im Agrarförderantrag vom 14. Mai 2003, insbesondere zum
Flurstück …, kommt es damit nicht mehr an. Entgegen der Ansicht des Beklagten war
der Kläger insbesondere nicht verpflichtet, die Vermessungsergebnisse der Vor-Ort-
Kontrolle 2002 in seinen Fördermittelantrag für das Jahr 2003 zu übernehmen, da er die
Richtigkeit der Vermessung angegriffen hat. Überdies hat der Kläger hinsichtlich einiger
Schläge selbst Korrekturen vorgenommen. Selbst wenn diese Korrekturen nicht
ausreichend gewesen sein sollten, kann hierin keine grobe Fahrlässigkeit gesehen
werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war gem. § 124 Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, der Geltung des
Rückanwendungsgebots gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EURATOM) Nr.
2988/95 vom 18. Dezember 1995 von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 122.131,56 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 13 Abs. 3
Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum