Urteil des VG Potsdam vom 15.03.2017

VG Potsdam: öffentliche apotheke, bevölkerung, versorgung, kreis, belastung, rechtswidrigkeit, erlass, gemeinde, verwaltungsbehörde, verwaltungsakt

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Gericht:
VG Potsdam 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 1579/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 23 ApoBetrO, § 4 Abs 2
LadSchlG, § 113 Abs 1 S 4
VwGO, § 24 Abs 2 HeilBerG BB
Aufstellung eines Dienstbereitschaftsplans für Apotheken
während der allgemeinen Ladenschlusszeiten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der für den Zeitraum 1. April
2004 bis 31. Dezember 2006 ergangenen Dienstbereitschaftspläne der Beklagten.
Die Klägerin ist Inhaberin der ....-Apotheke in ... . Mit Schreiben vom 5. März 2004
übersandte ihr die Beklagte den für den Zeitraum 1. April 2004 bis 31. März 2005
aufgestellten Dienstbereitschaftsplan für die Apotheke der Klägerin, aus dem sich ergab,
dass die Klägerin alle 13 Tage dienstbereit zu sein hatte. Gleichzeitig übersandte die
Beklagte der Klägerin den Abdruck eines Beschlusses des Vorstands der Beklagten vom
25. Februar 2004, wonach die Richtlinie der Landesapothekerkammer für die
Dienstbereitschaft vom 15. Januar 1997 (Richtlinie) dahingehend geändert wurde, dass in
benachbarten Gemeinden oder Gemeinden mit mehreren Apotheken eine
Wechselregelung in der Durchführung der täglichen Dienstbereitschaft so vorzunehmen
ist, dass eine öffentliche Apotheke alle 13 Tage Dienstbereitschaft hat (vgl. § 1 Abs. 3
Richtlinie).
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, der
Dienstbereitschaftsplan sei ermessensfehlerhaft, da sie ständig zusammen mit einer
anderen Bereichsapotheke (...apotheke in …) Dienstbereitschaft leisten solle und
hierdurch gegenüber den allein diensthabenden Apotheken ohne ersichtlichen Grund
benachteiligt werde. Es könne problemlos ein rollierendes System eingeführt werden.
Mit Bescheid vom 16. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte
aus, dass durch die am 1. April 2004 in Kraft getretene Änderung der Richtlinie der
Landesapothekerkammer Brandenburg das Einzugsgebiet der jeweils diensthabenden
Apotheken durch die nunmehrige landesweite Verzahnung aller diensthabenden
Apotheken vergrößert worden sei, mit der Folge, dass die jeweilige Belastung der
Apotheken durch die Vergrößerung des zeitlichen Abstands zwischen den Diensten
verringert worden sei. Dies stelle eine erhebliche Entlastung der diensthabenden
Apotheken im Verhältnis zur vorangegangenen Dienstbereitschaftsregelung dar, eine
noch weitere Vergrößerung der Einzugsgebiete sei für die Bevölkerung nicht zumutbar.
Alle Einzugsgebiete für die jeweilige diensthabende Apotheke seien so gewählt worden,
dass sie sich nicht unnötig überschnitten. Es habe sich zufällig ergeben, dass die
Apotheke der Klägerin ständig mit einer anderen Apotheke dienstbereit zu sein habe.
Dies liege an den territorialen Gegebenheiten und sei im Interesse einer
flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln hinzunehmen.
Die Klägerin hat am 4. Mai 2004 Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens erließ die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2005
den Dienstbereitschaftsplan für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2006.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zum
Dienstbereitschaftsplan des Vorjahreszeitraums und rügte darüber hinaus, dass der
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Dienstbereitschaftsplan des Vorjahreszeitraums und rügte darüber hinaus, dass der
angegriffene Bescheid nicht von der Geschäftsführerin, sondern von einer „Beauftragten
für Notdienst“ im Auftrag unterzeichnet worden sei. Mit Bescheid vom 30. März 2005
wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2005 hat die Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 21.
Februar 2005 in ihr Anfechtungsbegehren einbezogen. Sie trägt vor, sie habe ein
berechtigtes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide
festgestellt zu wissen, da sie hierdurch Vermögensnachteile erlitten habe und sich
vorbehalte, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Ein
berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung ergebe sich daraus, dass die
Beklagte nach wie vor jeweils für den Zeitraum Jahresmitte bis zum Ende des
Folgejahres entsprechende Dienstbereitschaftsanordnungen erlasse. Hierbei werde sie
regelmäßig mit der …apotheke in ... zusammen zum Notdienst eingeteilt.
Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, da diese nicht durch den Präsidenten
als gesetzlichen Vertreter der Beklagten, sondern von der Geschäftsführerin
unterzeichnet worden seien. Außerdem fehle es an der Legitimation des Vorstands für
die Änderung der Richtlinie durch Beschluss vom 25. Februar 2004. Die von der
Beklagten vorgenommene Einteilung der Dienstbereitschaft sei sachwidrig. Grundlage
für die Bildung von Versorgungsbereichen mit dienstbereiten Apotheken müssten die
Bevölkerungszahl im Sprengel, die maximale Entfernung für den Patienten und die
Anzahl der teilnehmenden Apotheken sein. Dies berücksichtige die Beklagte jedoch
nicht, da Sprengel mit deutlich mehr als 13 Apotheken gebildet würden. Hierdurch
würden Apotheken wirtschaftlich benachteiligt, da es zu Doppelbelegungen im Sprengel
komme. Der aufkommende Gesamtumsatz im Notdienst im Sprengel werde auf zwei
und mehr Apotheken aufgeteilt. Durch die Regelung der Richtlinie werde immer die
gleiche Apotheke wirtschaftlich benachteiligt, die zusammen mit einer anderen
Apotheke Notdienst habe. Erforderlich sei es, die Sprengelgrenzen flexibel anzupassen,
dies setze insbesondere eine Regelung für die Einbeziehung neu gegründeter Apotheken
voraus. Nur hierdurch könnte die Ungleichbehandlung der Apotheken in Ballungsräumen
im Vergleich zu bevölkerungsarmen Gebieten eingeschränkt werden. Sie werde im
Verhältnis zu anderen Apotheken in gleichen und benachbarten Notdienstkreisen stärker
belastet, da sie ständig mit anderen Apotheken gleichzeitig Dienstbereitschaft habe,
während andere Apotheken aus demselben Notdienstkreis allein Notdienst hätten.
Neben der Sicherung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung müsse die Beklagte
die Ertragssituation der jeweiligen Apotheke im Rahmen der Dienstbereitschaft
angemessen berücksichtigen. Wenn die Beklagte einen Doppel- oder sogar
Dreifachdienst von Apotheken für erforderlich halte, müsse dieser Dienst im Rahmen
eines rollierenden Systems geplant werden. Die vorliegende Ungerechtigkeit werde nicht
dadurch beseitigt, dass für die Notdienste in den angrenzenden Kreisen 9 und 13 immer
die gleiche Verweisapotheke geplant werde. Sie wolle auch einmal im Einzeldienst
geplant werden, damit sie ebenso wie andere Apotheken in … und ... in den Genuss der
sich daraus ergebenden Lenkung der Umsatzströme komme.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 5. März 2004 und 21.
Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2004 bzw. 30. März
2005 rechtswidrig waren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Klägerin fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, da diese die für
den jeweiligen Zeitraum ergangene Dienstbereitschaftsregelung anfechten könne. Die
Anordnung der Apotheken-Dienstbereitschaft gehöre zu den laufenden Geschäften der
Kammer, die durch den Präsidenten der Landesapothekerkammer Brandenburg zu
erledigen seien. Nach § 15 der Hauptsatzung könne der Präsident sich zur Erfüllung der
ihm übertragenen Aufgaben des Geschäftsführers bedienen. Da die Richtlinie keine
Rechtsnorm darstelle, sei es dem Gericht verwehrt, die Zuständigkeit des Vorstands der
Landesapothekerkammer Brandenburg zum Erlass der einschlägigen Richtlinien zu
überprüfen. Im Übrigen sei eine ausschließliche Richtlinienkompetenz der
Kammerversammlung bezogen auf die Dienstbereitschaft gesetzlich nicht vorgesehen.
Das Dienstbereitschaftssystem sei zum 1. April 2004 geändert worden mit dem Ziel, die
Belastung der einzelnen Apotheken zu mindern, andererseits den öffentlichen
Versorgungsauftrag zur Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten.
Im Verhältnis zur vorangegangenen Praxis seien die Zeiträume der Dienstbereitschaft
erheblich vergrößert und einheitlich für alle Apotheken im Land Brandenburg gestaltet
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erheblich vergrößert und einheitlich für alle Apotheken im Land Brandenburg gestaltet
worden. Lediglich in den kreisfreien Städten … und … sei wegen der hohen
Apothekendichte ein größerer Abstand der Dienstbereitschaftstage möglich gewesen.
Bei einer geringeren Belastung der diensthabenden Apotheken würde sich die Anzahl
der für die landesweite Versorgung derzeitig 44 gleichzeitig Dienst verrichtenden
Apotheken verringern und das jeweilige Versorgungsgebiet zwangsläufig vergrößern,
wodurch für die Bevölkerung unzumutbare Entfernungen entstünden. Bei der
Organisation der Dienstbereitschaft im Kreis 12, in dem die Apotheke der Klägerin liege,
würden jeweils auch die diensthabenden Apotheken der benachbarten
Planungseinheiten, hier insbesondere des Notdienstkreises 13 berücksichtigt. Soweit die
Apotheke der Klägerin mit einer Apotheke in ... dienstbereit zu sein habe, komme es
nicht zu einer unnötigen Doppelversorgung, da die Apotheke der Klägerin wegen der
fehlenden Bereitschaft von Apotheken im Notdienstkreis 13 einen Versorgungsauftrag
auch für die Bevölkerung im südlichen und östlichen Bereich habe. Die von der Klägerin
vorgetragenen Umsatzgesichtspunkte seien grundsätzlich ungeeignet, eine
Ermessensfehlerhaftigkeit des Dienstplanes zu begründen. Die Klägerin werde im
Verhältnis zu anderen Apotheken im gleichen und benachbarten Notdienstkreis nicht
stärker belastet, da jede Apotheke an wechselnden Wochentagen dienstbereit zu sein
habe. Alleiniger Maßstab für die Organisation der Dienstbereitschaft sei die Sicherung
der Arzneimittelnotversorgung der Bevölkerung, nicht aber die Ertragssituation der
jeweiligen Apotheke. Eine gleichzeitige Dienstbereitschaft auch von Apotheken des
gleichen Kreises sei erforderlich, wie sich aus der Übersicht der Notdienstkreise und der
gleichzeitig diensthabenden Apotheken an verschiedenen Tagen im Jahre 2009 ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu
ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
zulässig. Danach spricht in den Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt vorher durch
Zurücknahme oder anders erledigt hat, das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass
der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse
an dieser Feststellung hat. Die angegriffenen Schließungsanordnungen vom 5. März
2004 und vom 21. Februar 2005 in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids
haben sich nach Klageerhebung jeweils durch Fristablauf zum 31. März 2005 bzw. 31.
Dezember 2006 erledigt. Damit ist die Wirksamkeit der jeweiligen Schließungsanordnung
infolge Erledigung durch Zeitablauf (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) erloschen. Die Klägerin hat
auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Schließungsanordnungen. Für das Feststellungsinteresse genügt jedes nach
vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige
Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, insbesondere bei der
Annahme einer Wiederholungsgefahr (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl.
2009, § 113 Rdnr. 129 und 141). Eine Wiederholungsgefahr ist hier zu bejahen, da die
Klägerin auch künftig damit rechnen muss, dass die Beklagte den angegriffenen
Anordnungen entsprechende Entscheidungen zur Dienstbereitschaft treffen wird. Dies
zeigt schon der Umstand, dass während des Klageverfahrens eine weitere
Dienstbereitschaftsregelung für den Folgezeitraum ab 1. April 2005 erlassen wurde.
Dass die Klägerin auch gegen künftige Schließungsanordnungen Anfechtungsklage
erheben könnte, steht der Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses nicht
entgegen. Mit einer Entscheidung des Gerichts vor Ablauf der Geltungsdauer der
Schließungsdauer wird sie angesichts der Dauer eines gerichtlichen
Hauptsacheverfahrens – dies zeigt das vorliegende Verfahren – aller Voraussicht nach
nicht rechnen können. Insoweit ist schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes
eine Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Schließungsanordnungen im Rahmen
einer Feststellungsklage geboten. Die von der Klägerin angestrebte Klärung der
Rechtmäßigkeit der für den Zeitraum 1. April 2004 bis 31. Dezember 2006 ergangenen
Schließungsanordnungen kann zudem als Leitlinie für das künftige Verhalten der
Beklagten bei der Erstellung von Dienstbereitschaftsplänen von Bedeutung sein.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die angegriffenen Dienstbereitschaftsregelungen bzw. Schließungsanordnungen vom 5.
März 2004 und 21. Februar 2005 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids waren
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März 2004 und 21. Februar 2005 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids waren
nicht rechtswidrig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen ist § 23 Abs. 1 der Verordnung
über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO – in der
Neufassung vom 26. 9. 1995, BGBl. I, S. 1195) i. V. m. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über den
Ladenschluss (- LadSchlG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 2.6.2003, BGBl. I S. 744).
Nach § 23 Abs. 1 ApBetrO muss die Apotheke außer zu den Zeiten, in denen sie auf
Grund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchlG geschlossen zu halten ist, ständig
dienstbereit sein. Nach § 4 Abs. 2 LadSchlG hat die nach Landesrecht zuständige
Verwaltungsbehörde für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren
Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3)
abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. Aus dem Zusammenwirken
beider Vorschriften ergibt sich die Befugnis der Beklagten, Dienstbereitschaften
bestimmter Apotheken während der allgemeinen Ladenschlusszeit anzuordnen und im
Interesse der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung einen Apothekennotdienst zu
organisieren.
Die auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 LadSchlG ergangenen streitigen
Schließungsanordnungen, die zugleich eine Ausnahme vom Grundsatz der ständigen
Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 1 ApBetrO regeln, sind formell rechtmäßig.
Die Beklagte ist die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde (vgl. § 4 Abs. 2
LadSchlG). Aufgabe der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Satz
3 Heilberufsgesetz – HeilBerG – vom 28.4.2003, GVBl. I S. 126 mit Änderungen) ist es,
im Rahmen der Selbstverwaltung die Dienstbereitschaft der Apotheken außerhalb der
Öffnungszeiten sicherzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG und § 2 der Hauptsatzung
der Landesapothekerkammer Brandenburg – Hauptsatzung – vom 27.2.1992, ABl. Nr.
39 vom 18.6.1992, S. 750). Die Beklagte ist auch befugt, zur Durchführung ihrer
Aufgaben – hier die Sicherstellung der Dienstbereitschaft von Apotheken –
Verwaltungsakte zu erlassen (vgl. § 1 Satz 3 HeilBerG).
Die Schließungsanordnungen vom 5. März 2004 und 21. Februar 2005 sind ungeachtet
des Umstands, dass die Geschäftsführerin der Landesapothekerkammer bzw. die
Beauftragte für den Notdienst die jeweilige Schließungsanordnung unterzeichnet hat,
formell rechtmäßig erlassen worden. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfGBbg muss ein
schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die
Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder
seines Beauftragten enthalten. Erlassende Behörde ist in beiden Fällen die
Landesapothekerkammer Brandenburg, dies ergibt sich bereits aus dem Briefkopf der
jeweiligen Schließungsanordnung. Die Geschäftsführerin der Landesapothekerkammer
war auch befugt, für den Behördenleiter die Schließungsanordnung vom 5. März 2004 zu
unterzeichnen. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG erledigt der Präsident, der die
Landesapothekerkammer gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 24 Abs. 1 Satz 1
HeilBerG), die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des
Kammervorstands aus (vgl. auch § 12 Abs. 1 Hauptsatzung). Die Regelung der
Dienstbereitschaft bzw. die Schließungsanordnung gehört zu den laufenden Geschäften
der Kammer. Zu ihrer Erledigung bedient sich der Präsident des Geschäftsführers, vgl. §
15 Hauptsatzung. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass - anstelle des Präsidenten -
die Beauftragte für Notdienst die Schließungsanordnung vom 21. Februar 2005
unterzeichnet hat. Diese hat, wie sich aus dem Zusatz unter ihrer Unterschrift ergibt, im
Auftrag des Präsidenten gehandelt.
Die streitigen Schließungsanordnungen sind auch materiell nach § 4 Abs. 2 LadSchlG
gerechtfertigt. Wenn – wie hier – in einer Gemeinde oder Nachbargemeinde mehrere
Apotheken vorhanden sind, hat die Beklagte als zuständige Verwaltungsbehörde
anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadSchlG) ein Teil
der Apotheken geschlossen sein muss. Im Rahmen der Entscheidung nach § 4 Abs. 2
LadSchlG steht der Behörde bezüglich der Ausgestaltung der Anordnung im Einzelfall ein
Handlungsermessen (Auswahlermessen) zu, in dessen Rahmen die Behörde die
Sicherstellung der Arzneimittelversorgung einerseits und den Arbeitsschutz für die
Beschäftigen in den Apotheken andererseits zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urteil vom
16.2.1989 – 3 C 35/86 – Rdnr. 27 ff. und Urteil vom 14.12.1989 – 3 C 30/87 – Rdnr. 17,
jeweils zitiert nach juris). Die Behörde muss bemüht sein, unter Berücksichtigung der
jeweiligen Entfernungen, Verkehrsverhältnisse und Verkehrsverbindungen sowie eines
mehr oder weniger städtischen oder ländlichen Charakters des Gebietes möglichst viele
Apotheken einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden zu einer wechselseitigen
Dienstbereitschaftsregelung zusammenzufassen (BVerwG, Urteil vom 16.2.1989, a. a.
O., Rdnr. 30). Bei einer so vielschichtigen Abwägung unter Berücksichtigung der
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O., Rdnr. 30). Bei einer so vielschichtigen Abwägung unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Verhältnisse liegt es auf der Hand, dass nicht nur e i n e Rechtsfolge
aus § 4 Abs. 2 LadSchlG zwingend und rechtmäßig sein kann, die dann von den
Verwaltungsgerichten im vollen Umfang nachprüfbar wäre und gegebenenfalls durch
eine eigene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersetzt werden müsste, letzteres
eventuell nach gerichtlicher Aufklärung der in der Umgebung vorhandenen Verhältnisse
(so BVerwG, Urteil vom 16.2.1989, a. a. O., Rdnr. 31). Im Rahmen der Abwägung sind
auch die Belange der Apotheker in angemessener Weise zu berücksichtigen (vgl.
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.3.1999 – 11 M 931/99 - Rdnr. 18 zit. nach
Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.9.2005 – 6 B 11 O 35/05 -).
Diesen Anforderungen ist die Beklagte bei der Anordnung der streitigen
Dienstbereitschaften bzw. Schließungsanordnungen gegenüber der Klägerin gerecht
geworden.
Die zur näheren Ausgestaltung der Auswahlkriterien für die dienstleistenden Apotheken
erlassene Richtlinie der Landesapothekerkammer Brandenburg für die
Dienstbereitschaft vom 15. Januar 1997 i. d. F. vom 25. Februar 2004 - Richtlinie 2004 –
und die Richtlinie der Landesapothekerkammer Brandenburg für die Dienstbereitschaft
vom 16. Februar 2005 – Richtlinie 2005 – sind unter Anwendung der Kriterien des § 114
VwGO für die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin die fehlende Legitimation des Vorstands der
Landesapothekerkammer Brandenburg zum Erlass der Richtlinien rügt, kann dies einen
Ermessensfehler bei der Anordnung der Dienstbereitschaft im Verhältnis zur Klägerin
nicht begründen.
Nach § 11 Abs. 2 Hauptsatzung kann der Kammervorstand selbständig Beschlüsse
fassen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich der
Beschlussfassung der Kammerversammlung vorbehalten (vgl. hierzu § 8 Hauptsatzung)
oder die von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind. Bei den allgemeinen
Kriterien, die für die Aufstellung des Dienstbereitschaftsplanes zu beachten sind (vgl. § 1
Abs. 3 Richtlinie 2004 bzw. § 3 Richtlinie 2005) dürfte es sich um Regelungen von
grundsätzlicher und auch allgemeiner Bedeutung im Hinblick auf die Versorgung der
Bevölkerung mit Arzneimitteln handeln. Der Erlass derartiger Regelungen dürfte daher in
der Zuständigkeit der Kammerversammlung liegen. Gleichwohl kann sich die Klägerin
nicht auf eine etwaige (formelle) Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2004 bzw. 2005 berufen.
Hierbei handelt es sich nicht um gesetzliche Regelungen, sondern um
Verwaltungsvorschriften, die nur über ihre ständige Anwendung durch die Behörde
Außenwirkung entfalten. Welches Organ der Landesapothekerkammer die Richtlinien
erlassen hat, spielt für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung der Beklagten im
konkreten Einzelfall bei der Regelung der Dienstbereitschaft jeder Apotheke keine Rolle.
Die auf der Grundlage der Richtlinie 2004 bzw. 2005 erlassenen streitigen
Dienstbereitschaftsregelungen bzw. Schließungsanordnungen tragen dem öffentlichen
Interesse an der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung Rechnung, die Interessen der
Klägerin insbesondere an der Wahrung der Wettbewerbsgleichheit (Art. 3 GG) mit
anderen diensthabenden Apotheken werden nicht in rechtswidriger Weise verletzt.
Nach § 1 Abs. 3 Richtlinie 2004 bzw. § 3 Abs. 1 Richtlinie 2005 ist in benachbarten
Gemeinden oder Gemeinden mit mehreren Apotheken eine Wechselregelung in der
Durchführung der täglichen Dienstbereitschaft so vorzunehmen, dass eine öffentliche
Apotheke alle 13 Tage durchgehende Dienstbereitschaft hat. Dazu werden
Dienstbereitschaftsturnusse mit jeweils 13 Apotheken gebildet. In Gegenden mit hoher
Apothekendichte und mehr als 13 Apotheken im Turnus können – bei Beibehaltung des
13-Tage-Rhythmus – auch zwei Apotheken, soweit sie sich in einer angemessenen
Entfernung voneinander befinden, gleichzeitig Dienstbereitschaft haben (vgl. § 1 Abs. 3
Richtlinie 2004 bzw. § 3 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2005).
Unter Anwendung dieser Richtlinienbestimmungen hat die Beklagte, wie sich aus dem im
Gerichtsverfahren vorgelegten Kartenmaterial ergibt, für ihren Zuständigkeitsbereich im
nördlichen Brandenburg Kreise gebildet, die den jeweiligen Einzugs-und
Versorgungsbereich der in dem Kreis gelegenen Apotheken bestimmen. Die Apotheke
der Klägerin ist – neben anderen Apotheken u. a. in ..., … – im Kreis 12 gelegen, der
mehr als 13 Apotheken im Turnus umfasst und eine hohe Apothekendichte aufweist. Für
die streitigen Zeiträume ist die Dienstbereitschaft der Apotheke der Klägerin in ... alle 13
Tage geregelt, gleichzeitig hat auch die ...apotheke in .... Dienstbereitschaft. Diese
Regelung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann die Klägerin nicht erfolgreich
gegen die von der Beklagten gebildeten Kreise vorgehen mit dem Einwand, die Beklagte
habe bei der Bildung dieser Versorgungsbereiche fehlerhaft außer Acht gelassen, dass
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habe bei der Bildung dieser Versorgungsbereiche fehlerhaft außer Acht gelassen, dass
der Kreis 12 mehr als 13 Apotheken erfasse, die gleichwohl alle 13 Tage Notdienst zu
leisten hätten. Diese Vorgehensweise ist nach den Darlegungen der Beklagten sachlich
gerechtfertigt, da der jeweilige Kreis in Zusammenschau mit den übrigen (insgesamt 33)
Kreisen die Versorgung mit Arzneimitteln im ganzen Land sicherstellen soll; eine isolierte
Betrachtung nur eines Kreises lässt diese im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben
stehende Zielsetzung außer Acht. Nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten
im Gerichtsverfahren würde sich bei einer geringeren Belastung (als der gewählte
13tägige Rhythmus) der dienstverrichtenden Apotheken die Anzahl der für die
landesweite Versorgung derzeit 44 gleichzeitig dienstverrichtenden Apotheken
verringern und sich das jeweilige Versorgungsgebiet zwangsläufig vergrößern, wodurch
für die Bevölkerung unzumutbare Entfernungen für die Notversorgung mit Arzneimitteln
entstünden. Die unterschiedliche Belastung der Apotheken mit Notdiensten resultiere
letztlich aus der unterschiedlichen Apothekendichte in Brandenburg, in dessen Norden
eine geringe Dichte zu verzeichnen sei. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht
durchgreifend entgegengetreten. Soweit sie geltend macht, dass sie wirtschaftliche
Nachteile habe, da sie - anders als andere Apotheken im gleichen bzw. benachbarten
Kreis - stets gleichzeitig mit anderen Apotheken ihres Kreises Notdienst habe, vermag
dieses Vorbringen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil nicht zu begründen.
Die von der Beklagten vorgenommene Einteilung der Dienstbereitschaft der Apotheke
der Klägerin mit der Markt-Apotheke in ... ist vielmehr sachlich gerechtfertigt. Aus den
von der Beklagten vorgelegten Karten wird deutlich, dass wegen der geringen
Apothekendichte im nördlichen eine gleichzeitige Dienstbereitschaft auch von
Apotheken des gleichen Versorgungsbereichs zur Absicherung der Versorgung der
Bevölkerung erforderlich ist. Die Klägerin hat insoweit nicht nur innerhalb ihres Kreises 12
die Aufgabe, die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, sondern
darüber hinaus auch für die angrenzenden Kreise 9 und 13. Die demgegenüber von der
Klägerin geltend gemachten Umsatzeinbußen, die für sie mit dem parallelen Notdienst
mit der ...apotheke in ... verbunden sein sollen, sind von ihr nicht näher beziffert worden.
Eine existenzgefährdende wirtschaftliche Benachteiligung der Klägerin liegt auch unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten – ... und ... liegen einige Kilometer
voneinander entfernt und decken wegen ihrer Lage im Kreis 12 unterschiedliche
Versorgungsbereiche ab – nicht auf der Hand. Angesichts der gesetzlichen Aufgabe der
Apotheken, die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen, sind etwaige wirtschaftliche
Nachteile der Klägerin jedenfalls nicht derart gravierend, dass die Dienstbereitschaft zu
einer unzumutbaren Belastung für sie führen würde. Neben der von der Beklagten
gewählten Einteilung der Apotheken-Dienstbereitschaft mögen andere
Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die aus Sicht der Klägerin zu einer
gerechteren Belastung und besseren Wettbewerbsbedingungen unter den Apotheken
führen können; dies reicht jedoch nicht aus, um die Ermessensfehlerhaftigkeit der
angegriffenen Entscheidungen zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 4000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert, § 13 Abs. 1
Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.
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