Urteil des VG Potsdam vom 15.03.2017

VG Potsdam: grundstück, ddr, gemeinde, enteignung, eigentümer, rückübertragung, vermögenswert, berechtigung, offenkundig, entschädigung

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Gericht:
VG Potsdam 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 K 3130/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 3 VermG
Schädigung aufgrund unlauterer Machenschaften; vorzeitiger
Baubeginn bei Baulandgesetzenteignung; Enteignung
grenznaher Grundstücke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen aber nur
gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden
Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückübertragung des Grundstücks R. 33 in G.G., Gemarkung G.G.
Flur ... Flurstück (958 qm), eingetragen im Grundbuch von G.G. Liegenschaftsblatt ... Das
Grundstück stand vormals - gemeinsam mit dem gleich großen Nachbar-Flurstück - im
Eigentum der Eheleute P. und C. M. . Das Flurstück … war unbebaut. Es wurde nach der
Sicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 staatlich verwaltet durch den Rat der Gemeinde
G.G. . Der grundbuchliche Vermerk hierüber datiert vom 11. März 1963. Der Einheitswert
des Grundstücks betrug M 9.600,00. In Abteilung III des Grundbuchs ist eine
Sicherungshypothek von 1942 über RM 1.150,00 zugunsten der Gemeinde G.G.
eingetragen.
1982 schloss der Beigeladene mit dem Rat der Gemeinde einen Nutzungs-/Pachtvertrag
über das Grundstück ab. Über die Errichtung eines Eigenheimes auf dem Grundstück
schlossen die Beigeladenen am 27. Januar 1984 mit dem Rat der Gemeinde eine
Vereinbarung gemäß der Verordnung über die Förderung des Baues von Eigenheimen
vom 24. November 1971. Im Jahr 1985 wurde den Beigeladenen das Grundstück zur
Errichtung eines Eigenheimes überlassen. Der Rat der Gemeinde stellte mit Schreiben
vom 2. Mai 1986 beim Rat des Kreises Potsdam den Antrag auf Entscheidung nach dem
Baulandgesetz. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Grundstück Familie F.
bereits zum Bau eines Eigenheimes übergeben worden sei und Familie F. Nutzer eines
1985 fertig gestellten Eigenheimes auf dem Grundstück sei. Die Inanspruchnahme nach
dem Baulandgesetz erfolgte sodann durch Beschluss des Rates des Kreises Nr. 0095/85,
33. Nachtrag, vom 1. November 1989 mit Wirkung vom selben Tage. Es handelte sich
insoweit um einen Sammelbeschluss mit listenmäßiger Anlage. Das
streitgegenständliche Grundstück erscheint unter der laufenden Nummer 38.
Rechtsträger wurde gem. Rechtsträgernachweis vom 29. November 1989 der Rat der
Gemeinde G. G. Mit Feststellungsbescheid vom 29. November 1989 wurde für das
Grundstück eine Entschädigung in Höhe von M 4.790,00 festgesetzt. Die Höhe der
Entschädigung entsprach dem in einem Wertgutachten vom 7. Februar 1980
festgelegten Bodenpreis von M 5,00 pro Quadratmeter. Die Entschädigungssumme
wurde in Höhe von M 2.025,00 mit offenen Steuerforderungen verrechnet. Der
verbleibende Betrag wurde auf ein Konto beim Amt für Rechtsschutz der DDR
überwiesen. Die Gemeinde G. G. wurde im Grundbuch am 7. November 2000 aufgrund
Bescheides nach dem Vermögenszuordnungsgesetz als Eigentümer eingetragen.
Der Rat des Kreises verlieh den Beigeladenen mit Urkunde vom 9. Mai 1990 ein
unbefristetes dingliches Nutzungsrecht zur Bebauung mit einem Eigenheim und zur
Nutzung für persönliche Zwecke. Die zunächst irrtümlich für das benachbarte
Grundstück ausgestellte Urkunde wurde 1995 von der Notarin P. berichtigt und für das
errichtete Eigenheim am 7. November 2000 das Gebäudegrundbuchblatt von G. G.
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errichtete Eigenheim am 7. November 2000 das Gebäudegrundbuchblatt von G. G.
angelegt. Am 17. Mai 1990 schlossen die Beigeladenen mit dem Rat der Gemeinde
einen Komplettierungskaufvertrag über das Grundstück, der nicht mehr grundbuchlich
vollzogen wurde.
Alleinerbe der Eheleute P. und C. M. war I.K., die Mutter des Klägers. Sie beantragte
Rückübertragung.
Der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark lehnte mit (2. Teil-) Bescheid vom 22.
Juli 1998 die Rückübertragung des Flurstücks ab. Es fehle bereits eine
vermögensrechtliche Berechtigung. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, Widerspruchsausschuss I, mit
Widerspruchsbescheid vom 5. September 2001 zurück.
I.K. hat am 14. September 2001 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist am 15. April 2006
verstorben und vom Kläger allein beerbt worden. Dieser trägt wie folgt vor. Es liege eine
Schädigung gem. § 1 Abs. 3 VermG durch unlautere Machenschaften vor. Es handele
sich um eine Enteignung in der Spätphase der DDR, an die andere Maßstäbe anzulegen
sein als an frühere Enteignungen. Es seien Zustellungen an die Westeigentümer
erforderlich gewesen. Es wird insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu listenmäßigen Enteignungen in der Spätphase der DDR
genommen. Da die Beigeladenen erst in den "letzten Tagen" der DDR als
Gebäudeeigentümer eingetragen worden seien, scheide ein redlicher Erwerb aus. Weiter
wird vorgetragen, es sei hier offenkundig eine Enteignung zugunsten des Ministeriums
für Staatssicherheit (MfS) erfolgt, da dieses das in Grenznähe belegene Grundstück für
konspirative Zwecke habe nutzen wollen. Der Nutzungsvertrag und die Bauvereinbarung
der Beigeladenen mit dem Rat der Gemeinde seien manipuliert. Insbesondere hätten
sich die Beigeladenen nur durch eine gemeinsam mit dem Bürgermeister der Gemeinde
durchgeführte Manipulation den Baukredit verschafft. Auch seien nachträgliche
Enteignungen nicht zulässig gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des 2. Teilbescheides des Landrates des
Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 22. Juli 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom
5. September 2001 zu verpflichten, das Grundstück R. in P., Ortsteil G.G. (Gemarkung
G.G., Flur …, Flurstück …) an ihn zurückzuübertragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, sie hätten nicht dem MfS angehört und einfach nur auf der Basis eines
Kredits über rund M 30.000,00 ein Haus gebaut. Der Beigeladene sei von Beruf
Kraftfahrer, die Beigeladene Fabrikarbeiterin im Drei-Schicht-System gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge zu dem
vorliegenden Verfahren (ein Ordner, ein Hefter).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückübertragung gem. § 3 Abs. 1 Vermögensgesetz
(VermG). Es fehlt an einer vermögensrechtlichen Berechtigung des Klägers gem. § 2
Abs. 1 VermG. Das streitgegenständliche Grundstück unterlag keiner schädigenden
Maßnahme gem. § 1 Vermögensgesetz.
Eine Schädigung durch unlautere Machenschaften gem. § 1 Abs. 3 VermG liegt nicht vor.
Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn
Vermögenswerte auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch
Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers,
staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Der Schädigungstatbestand des § 1
Abs. 3 VermG erfasst solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich
vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte
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vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte
Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartig qualifiziertes Unrecht liegt deshalb nicht
vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen
Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit
rechten Dingen zugegangen" ist. Für Enteignungen, etwa nach dem Baulandgesetz, ist
dabei folgendes von Bedeutung. Enteignungen können insbesondere dann als willkürlich
oder manipulativ beurteilt und dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG
zugeordnet werden, wenn ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich
entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um in
Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen,
oder wenn der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig
von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte,
BVerwG, Urteil vom 3. September 1998 - 7 C 26.97 -, juris.
Gemessen hieran stellte die hier zu beurteilende Baulandgesetzinanspruchnahme keine
unlautere Machenschaft dar.
Zwar kann die generelle Durchführung von Enteignungen von Westeigentümern im Wege
einer Globalliste und unter deren bewusster Nichtbeteiligung in der Spätphase der DDR
nach dem 18. Oktober 1989 eine schädigende Maßnahme aufgrund unlauterer
Machenschaften darstellen. Dies gilt in erster Linie für Enteignungen, die nach
Verlautbarung des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen sowie
des Leiters des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den ersten
Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 ohne genaue
Einzelfallprüfung unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze durchgeführt wurden
(BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 8 C 5.98 -, juris). Die Frage, ob formale Verstöße
gegen Vorschriften des Baulandgesetzes der DDR in der Spätphase der DDR, also
zwischen dem Rücktritt Erich Honeckers am 18. Oktober 1989 und der Verlautbarung
des bezeichneten Schreibens vom 26. Januar 1990, als manipulativ zu werten sind, kann
jedoch nur unter umfassender Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles
beantwortet werden Die Festlegung eines Stichtages - wie des 18. Oktober 1989 -
kommt insoweit nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2006 - 7 B
32.06 -, juris; Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 10.01 -, juris).
Der Umstand allein, dass vorliegend die Enteignung durch listenmäßigen Beschluss vom
1. November 1989 ohne Beteiligung der in der Bundesrepublik lebenden Eigentümer
erfolgte, kann demnach nicht zur Annahme einer unlauteren Machenschaft führen. Bei
Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist ein
manipulatives Vorgehen nicht zu erkennen. Die Enteignung war bereits Mitte der 1980er
Jahre durch die entsprechenden Anträge des Rates der Gemeinde in die Wege geleitet
worden. Es erfolgte dann ersichtlich aufgrund einer nachlässigen Arbeitsweise über
mehrere Jahre hinweg keine Bearbeitung des Enteignungsgesuchs. Diese setzte jedoch
bereits Anfang 1989 ein. Die aktenkundige Erklärung des Beigeladenen, dass ihm kein
anderes Grundstück zur Verfügung stehe, datiert vom 31. Januar 1989. Im Übrigen
besaßen die staatlichen Stellen nach Aktenlage keine aktuellen Adressen der
Westeigentümer. Die grundbuchlich 1989 noch als Eigentümer eingetragenen Eheleute
P. und C. M. waren bereits 1960 und 1975 verstorben. Ihre Erbin, die vormalige Klägerin
I.K., die damalig in West-Berlin lebte, hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt, dem Jahr 1989,
bei den staatlichen Stellen der DDR nicht nach dem Grundbesitz erkundigt. Ferner ist
von Bedeutung, dass die Enteignung nur relativ kurze Zeit, nämlich knapp zwei Wochen,
nach dem 18. Oktober 1989 und mit einem deutlich größerem Abstand von knapp drei
Monate zum genannten Schreiben vom 26. Januar 1990, erfolgte. Danach steht zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass die Enteignung nicht manipulativ mit der Absicht
erfolgte, nach dem politischen Umbruch zur Absicherung der gegenwärtigen Nutzer vor
Rückgabeansprüchen diesen einen Vermögenswert zu verschaffen, sondern in
Vollendung des seit mehreren Jahren laufenden Enteignungsverfahrens umgesetzt
wurde.
Keine Anhaltspunkte für ein manipulatives Vorgehen stellen die vom Kläger
hervorgehobenen Umstände bei der Abfassung der Vereinbarungen zwischen den
Beigeladenen und dem Rat der Gemeinde in den Jahren 1982 und 1984 dar. Weder der
Umstand, dass im Nutzungsvertrag von 1982 als Eigentümer Volkseigentum
verzeichnet wurde, noch dass in der Vereinbarung zur Eigenheimerrichtung ein
entsprechender Ratsbeschluss nicht bezeichnet wurde, geben Anlass zu der Annahme
oder auch nur Vermutung, dass insoweit bewusst rechtsfehlerhaft gehandelt wurde, um
die Durchführung der Enteignung überhaupt erst zu ermöglichen. Es stellte nach der
jahrelangen vermögensrechtlichen Erfahrung der Kammer in der DDR eine weit
verbreitete Praxis dar, den Bürgern einen Eigenheimbau bereits im Vorgriff auf eine
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verbreitete Praxis dar, den Bürgern einen Eigenheimbau bereits im Vorgriff auf eine
geplante Enteignung und Nutzungsrechtsverleihung zu gestatten. Mit dieser Praxis sollte
der zum Teil schleppenden Bearbeitung von an sich nach dem Baulandgesetz
unproblematischen Enteignungsvorhaben Rechnung getragen werden. Es war
keineswegs notwendig, dass der vorzeitige Baubeginn mit einer auf einen Ratsbeschluss
gestützten schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung abgesichert wurde. Selbst wenn ein
solcher Ratsbeschluss hier nicht vorgelegen haben sollte, ist nicht erkennbar, inwieweit
hierin eine Manipulation zur Ermöglichung der Enteignung liegen sollte. Denn die
Voraussetzungen für eine Baulandgesetzenteignung zum Zwecke der
Eigenheimerrichtung lagen im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts schon zu
Beginn der Nutzung durch die Beigeladenen im Jahr 1982 vor.
Es lag in der Logik des beschriebenen Vorgriffs auf ein noch durchzuführendes
Enteignungsverfahren, auch schon vor der Inanspruchnahme eine entsprechende
Kreditierung zugunsten der Eigenheimerbauer zu ermöglichen. Eine Schädigung des
Kreditinstituts, etwa der jeweiligen Sparkasse, dürfte damit kaum beabsichtigt gewesen
sein. Auch insoweit fehlt es im Übrigen jedenfalls an der Absicht, durch ein
rechtsfehlerhaftes Vorgehen die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme erst zu
schaffen. Diese Voraussetzungen lagen vor, verändert wurde aus pragmatischen
Gründen allein die Reihenfolge der Verfahrensschritte.
Auch mit Blick auf die vom Kläger besonders hervorgehobene Lage des Grundstücks im
unmittelbaren Anschluss an die Grenzanlagen ergeben sich vorliegend im Ergebnis keine
Besonderheiten gegenüber sonstigen Enteignungen für die Eigenheimerrichtung nach
dem Baulandgesetz. Auch wenn für den Aufenthalt im Grenzgebiet in der DDR
besondere Vorschriften galten und auch besondere Anforderungen an die politische
Zuverlässigkeit der dort Anzusiedelnden gestellt worden sein dürften, ist damit noch
keine Aussage darüber getroffen, ob die im Zusammenhang mit einer Ansiedlung
erfolgte Enteignung einen manipulativen Charakter hatte. Dies ist eine Frage des
Einzelfalls. Im vorliegenden Fall sind konkrete Anhaltspunkte für eine Manipulation bei
der Anwendung des Baulandgesetzes für das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht
ersichtlich. Im Übrigen bestreitet auch der Kläger nicht, dass die Beigeladenen auf dem
Grundstück gewohnt und es somit als Eigenheimgrundstück genutzt haben. Dafür, dass
vorliegend, wie der Kläger meint, nach dem Rechtsverständnis der DDR das
Verteidigungsgesetz für eine Enteignung hätte herangezogen werden müssen, fehlt
jeder Anhaltspunkt. Insbesondere fehlt auch jeder Anhalt dafür, dass das Grundstück für
konspirative Zwecke des MfS genutzt werden sollte oder dass die Beigeladenen in
Verbindung mit dem MfS standen und eine solche Verbindung für die Erlangung des
Grundstücks genutzt hätten.
Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entspricht
es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger
aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Denn die Beigeladenen haben einen Antrag gestellt
und sich selbst damit einem Kostenrisiko ausgesetzt, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein
Revisionsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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