Urteil des VG Potsdam vom 15.03.2017

VG Potsdam: zweckverband, gewerbliche niederlassung, juristische person, beitragsjahr, form, industrie, handelskammer, beitragspflicht, öffentlich, mitgliedschaft

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Gericht:
VG Potsdam 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 75/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 KomGArbG BB, § 2
Abs 5 IHKG
Zugehörigkeit von Zweckverbänden zur Industrie- und
Handelskammer
Leitsatz
Zweckverbände gehören - anders als Gemeinden und Gemeindeverbände mit Eigenbetrieben
- zur Industrie- und Handelskammer.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu
Beiträgen für das Jahr 2000 durch die Beklagte.
Der Kläger ist ein Trinkwasser- und Abwasserzweckverband. Mit vorläufigem
Beitragsbescheid vom 9. Mai 2000 zog die Beklagte den Kläger zu einem Grundbeitrag i.
H. v. 770,00 DM für das Beitragsjahr 2000 heran. Bemessungsgrundlage für die
Berechnung dieses Grundbeitrages waren die Angaben zu den Umsätzen des Klägers
aus dem Jahre 1994. Der Kläger machte mit seinem Widerspruch vom 5. Juni 2000
geltend, dass er nicht beitragspflichtig sei, weil er als Zweckverband die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 des IHK-Gesetzes (IHKG) erfülle. Außerdem habe die
Beklagte fälschlicherweise bei Festsetzung des Grundbeitrages den Umsatz für das Jahr
1994 zugrunde gelegt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9.
Dezember 2002 zurück, sie vertrat die Auffassung, dass der Kläger als Zweckverband
nicht unter die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 IHKG falle. Es handle sich bei dem Kläger
nicht um einen Eigenbetrieb einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, sondern
um einen Zweckverband.
Der Kläger hat am 10. Januar 2003 Klage gegen den Beitragsbescheid vom 9. Mai 2000
erhoben. Er meint, dass er nicht kammerzugehörig sei. Es handle sich bei ihm zwar um
eine juristische Person des öffentlichen Rechts i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG. Als Zweckverband,
der zu seiner Aufgabenerfüllung einen Eigenbetrieb unterhalte, sei er jedoch nach § 2
Abs. 5 Satz 1 IHKG Kraft Gesetzes von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen. Der
Kläger selbst sei als Zweckverband rechtsterminologisch zwar kein Gemeindeverband,
da es sich bei ihm nicht um eine Gebietskörperschaft handle, jedoch ordne § 5 Abs. 2
des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) die
entsprechende Anwendung der für Gemeindeverbände geltenden Vorschriften auch für
Zweckverbände an. Die Gründe für die Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft bei der
Beklagten für Gemeinden und Gemeindeverbände seien bei Zweckverbänden
gleichermaßen gegeben.
Während des laufenden Klageverfahrens holte die Beklagte Auskünfte des Finanzamtes
zu den Umsätzen des Klägers ein und erhielt daraufhin Schätzungen des Finanzamtes.
Auf deren Grundlage hat die Beklagte am 6. Februar 2003 einen vorläufigen
Nachveranlagungsbescheid für das Jahr 2000 erlassen, mit welchem sie 768,09 Euro als
Umlage für das Jahr 2000 sowie weitere 410,00 Euro als Grundbeitrag für das Jahr 2000
festsetzte. Seinen Widerspruch zu diesem Bescheid vom 5. März 2002 hat der Kläger
wiederum mit der fehlenden Kammerzugehörigkeit begründet, zudem sei nicht
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wiederum mit der fehlenden Kammerzugehörigkeit begründet, zudem sei nicht
ersichtlich, wie die Beklagte die Bemessungsgrundlage ermittelt habe. Die Beklagte hat
den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Februar 2003 mit Bescheid
vom 17. Juli 2003 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 4. September 2003 hat der Kläger sein Klagebegehren dahingehend
erweitert, dass nunmehr der Bescheid vom 6. Februar 2003 in der Form des
Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 Anfechtungsgegenstand sei. Aus dem
ursprünglichen Bescheid vom 9. Mai 2000 und der nunmehr erfolgten Festsetzung vom
6. Februar 2003 ergebe sich, dass die Beklagte zunächst eine vorläufige
Beitragsfestsetzung vorgenommen und diese nunmehr einer endgültigen
Beitragsfestsetzung zugeführt habe. Entsprechend der Regelung im § 68 der
Finanzgerichtsordnung erweise es sich vorliegend als sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1
VwGO, den Nachveranlagungsbescheid für das Jahr 2000 zum Verfahrensgegenstand zu
machen. Er stützt sein Begehren zur Aufhebung des Bescheides wiederum auf die
fehlende Kammerzugehörigkeit.
Mit weiterem vorläufigen Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. April 2004 ist der
Grundbeitrag für das Jahr 2000 auf 410,00 Euro und die Umlage auf 701,37 Euro
festgesetzt worden. Mit seinem Schriftsatz vom 6. Mai 2004 hat der Kläger auf den
Bescheid vom 16. April 2004 Bezug genommen und diesen in das Verfahren eingeführt,
gleichzeitig Widerspruch erhoben und hinsichtlich der Reduzierung der Umlageforderung
i. H. v. 66,72 Euro das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er führt aus, dass
auch der Bescheid vom 16. April 2004 zu Unrecht von einer Kammerzugehörigkeit und
der Beitragspflicht des Klägers ausgehe. Der Kläger erkennt ausdrücklich die von der
Beklagten im Bescheid vom 16. April 2004 für die Umlage und den Grundbeitrag
zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen an.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004 hat sich die Beklagte der teilweisen
Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. April 2004, soweit dieser das
Beitragsjahr 2000 betrifft, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger bei ihr Pflichtmitglied und
damit beitragspflichtig sei. Ein Zweckverband sei kein Gemeindeverband i.S.d. § 2 Abs. 5
IHKG. Eine solche Fiktion werde auch nicht über § 5 Abs. 2 GKG erreicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sitzung vom 25. September 2007 über den Rechtsstreit ohne
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten
gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit im Beitragsbescheid vom 6.
Februar 2003 eine über 701,37 Euro hinausgehende Umlage festgesetzt wird. Insoweit
haben der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg.
Alleiniger Streitgegenstand ist nach der letzten Änderung des Klageantrages im
Erörterungstermin vom 10. Juli 2007 der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16. April
2004, soweit dieser das Beitragsjahr 2000 betrifft. Die dahingehende Änderung der Klage
ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte ihr zugestimmt hat.
Die gegen den Beitragsbescheid vom 16. April 2004 gerichtete Klage ist zulässig.
Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Durchführung eines Vorverfahrens war
hier ausnahmsweise entbehrlich. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
widerspräche der Prozessökonomie. Zum einen hat sich die auch für die
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widerspräche der Prozessökonomie. Zum einen hat sich die auch für die
Widerspruchsentscheidung zuständige Beklagte rügelos auf die geänderte Klage
eingelassen und zu erkennen gegeben, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen wird
(vgl. zu dieser Fallgruppe BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, Az. 2 C 14/98, zitiert nach
juris). Zudem bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
(Urteil vom 18.05.1990, Az. 8 C 48/88, zitiert nach juris) eines erneuten Vorverfahrens
dann nicht, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits genügt worden ist oder sich sein
Zweck ohnehin nicht erreichen lässt, die Durchführung eines neuerlichen Vorverfahrens
sich mithin als leere Förmelei erweisen würde. Vorliegend ändert der Beitragsbescheid
vom 16. April 2004 lediglich die vorhergehenden Beitragsbescheide vom 9. Mai 2000
bzw. 6. Februar 2003 ab. Neue tatsächliche oder rechtliche Fragen werden durch den
nunmehr angegriffenen Bescheid nicht aufgeworfen, vielmehr geht es - wie bei der
Anfechtung der früher erlassenen Beitragsbescheide - im wesentlichen um die Frage der
Kammerzugehörigkeit und damit der Beitragspflicht des Klägers.
Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene Beitragsbescheid vom 16. April 2004
erweist sich, soweit er die Beitragsforderung für das Beitragsjahr 2000 betrifft, als
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Beitragsbescheid ist § 3 Abs. 2 IHKG i.
V. m. § 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 4. Dezember 1998 i. V. m. der
Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2000 vom 10. November 1999. Gemäß § 3
Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Einrichtung und Tätigkeit der Industrie- und
Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des
Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung
aufgebracht. Nach § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten erhebt die Beklagte
von den Kammerzugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHK-Gesetzes, die Höhe der
Beiträge ist nach § 1 Abs. 3 in der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr
festgelegt.
Der Kläger ist nach diesen Vorschriften beitragspflichtig, denn er ist kammerzugehörig.
Kammerzugehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 IHKG natürliche Personen,
Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische
Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und
Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder
Verkaufsstelle unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Der Kläger
unterfällt der Vorschrift des § 2 Abs. 1 IHKG, denn er ist ein Zweckverband, welcher nach
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
(GKG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Der Kläger war für das hier zu
beurteilende Beitragsjahr 2000 unstreitig zur Gewerbesteuer veranlagt und unterhielt in
Perleberg, mithin im Bezirk der Beklagten, seine Betriebsstätte.
Eine Ausnahme von der Kammerzugehörigkeit liegt für den Kläger nicht vor.
Insbesondere ist er nicht gemäß § 2 Abs. 5 IHKG von der Mitgliedschaft befreit. Nach § 2
Abs. 5 Satz 1 IHKG gilt § 2 Abs. 1 IHKG nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände, die
Eigenbetriebe unterhalten.
Der Kläger wird als Zweckverband vom Wortlaut dieser Ausnahmevorschrift nicht
umfasst. Zweckverbände sind keine Gemeindeverbände im Sinne von § 2 Abs. 5 IHKG
(Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, Komm., 6. Aufl., § 2 Rdnr. 142). Bei der Bestimmung des
Begriffs des Gemeindeverbandes im Sinne der bundesrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs.
5 IHKG ist vornehmlich Bundesrecht heranzuziehen. Die höherrangige Vorschrift des
Artikel 28 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach auch Gemeindeverbände im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgabenbereiche nach Maßgabe der Gesetze das Recht zur
Selbstverwaltung haben, ist nach herrschender Auffassung so zu verstehen, dass
jedenfalls die auf einzelne Aufgaben beschränkten Zweckverbände, denen die Merkmale
einer Gebietskörperschaft fehlen, keine Gemeindeverbände im genannten Sinne sind
(OVG Koblenz, Urteil vom 28.07.1987, NVWZ 1988, S. 1145 ff. m.w.N.). Diesem
Verständnis des Begriffes des Gemeindeverbandes schließt sich die Kammer an, denn
die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 IHKG ist erst nach In-Kraft-Treten des
Grundgesetzes eingefügt worden, so dass die Kammer das dem Grundgesetz zu Grunde
liegende Verständnis des Begriffes des Gemeindeverbandes für maßgeblich hält.
Diese Auslegung ergibt sich darüber hinaus auch aus den Vorschriften im Land
Brandenburg. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
(GKG) geht in § 4 Abs. 1 davon aus, das Gemeinden und Gemeindeverbänden sich zu
Zweckverbänden zusammenschließen können. Zudem ist in § 5 Abs. 2 GKG bestimmt,
dass Vorschriften, die für Gemeindeverbände Anwendung finden, auf Zweckverbände
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dass Vorschriften, die für Gemeindeverbände Anwendung finden, auf Zweckverbände
entsprechende Anwendung finden. Der Landesgesetzgeber unterscheidet daher deutlich
zwischen Gemeinde- und Zweckverbänden.
Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 IHKG ist auch nicht entsprechend auf den Kläger
anwendbar.
Eine solche entsprechende Anwendung kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht
aus § 5 Abs. 2 GKG hergeleitet werden. Danach finden Vorschriften, die bestimmen,
dass sie für Gemeindeverbände gelten, auch auf den Zweckverband entsprechende
Anwendung, soweit sich aus ihnen oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Bei der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 IHKG handelt es sich um eine vom
Bundesgesetzgeber gestaltete und begrenzte Ausnahme zu der sonst weit gefassten
Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 IHKG. Wegen des in Art. 31 des Grundgesetzes
angeordneten Vorranges bundesrechtlicher Vorschriften vermag die landesrechtliche
Vorschrift des § 5 Abs. 2 GKG die bundesrechtlich durch § 2 Abs. 1 IHKG begründete
Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden nicht durch die Bestimmung einer
entsprechenden Anwendung der Ausnahmevorschrift abzubedingen.
Auch die allgemeinen Auslegungsgrundsätze rechtfertigen keine entsprechende
Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 IHKG auf den Kläger als
Zweckverband. Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung einer Vorschrift, das
Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und eines vergleichbaren Sachverhalts,
liegen hier nicht vor.
Eine planwidrige Regelungslücke ist immer dann gegeben, wenn davon auszugehen ist,
dass der Gesetzgeber, wenn er die vorliegende Fallgruppe erkannt hätte, sie in den
Regelungsbereich der Vorschrift mit aufgenommen hätte. Davon geht das Gericht
hinsichtlich der Zweckverbände und der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 IHKG nicht
aus. Insoweit kommt der Systematik- und Entstehungsgeschichte des IHK-Gesetzes bei
der Bestimmung der Pflichtmitgliedschaft eine entscheidende Bedeutung zu. Der
enggefassten Ausnahmereglung in § 2 Abs. 5 IHKG steht eine möglichst umfassende
Regelung der Pflichtzugehörigkeit in § 2 Abs. 1 IHKG gegenüber. Zweckverbände gab es
bereits zum Zeitpunkt der Einführung der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 im Jahr
1956. Der Gesetzgeber hat die Zweckverbände jedoch nicht in die Aufzählung des § 2
Abs. 5 IHKG mit aufgenommen. Dass er die Nennung der Gemeinde und
Gemeindeverbände und deren Eigenbetriebe in dieser Hinsicht auch abschließend
meinte, ergibt sich aus den Materialien zur Gesetzesgebung. Danach sollte nicht mehr
von der Kammerzugehörigkeit ausgeklammert werden, als nötig sei (vgl. insoweit
Ausführungen und Nachweise im Urteil des OVG Koblenz vom 28.7.1987, NVWZ 1988, S.
1145f., m.w.N.).
Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass auch er der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs.
5 IHKG unterfalle, weil auch er eine Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge in einer
öffentlich-rechtlichen Form wahrnehme und sich somit von den sonstigen Beteiligungen
öffentlicher oder privater Dritter am Wirtschaftsleben deutlich unterscheide, folgt die
Kammer dem nicht. Eine dahingehende Intention, dass der Gesetzgeber Aufgaben der
Daseinsvorsorge, die in öffentlich-rechtlicher Form wahrgenommen werden, durch die
Regelung in § 2 Abs. 5 IHKG von der Pflichtmitgliedschaft ausnehmen wollte, ist der
Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie stellt gerade nicht darauf ab, ob eine Tätigkeit in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form wahrgenommen wird, und auch nicht
auf die Aufgabe, die durch den Eigenbetrieb erfüllt wird. Vielmehr werden ausdrücklich
nur die Eigenbetriebe der Gemeinden und Gemeindeverbände genannt. Die darüber
hinaus denkbare Wahrnehmung der Aufgaben der Daseinsvorsorge durch Gemeinden
oder Gemeindeverbände in Form einer juristischen Person des Privatrechts,
beispielsweise einer GmbH, ist ebenfalls nicht von der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs.
5 IHKG umfasst. Auch werden beispielsweise Eigenbetriebe des Bundes und der Länder
nicht durch § 2 Abs. 5 IHKG von der Mitgliedschaft ausgenommen. Der Gesetzgeber hat
sich vielmehr eindeutig dafür entschieden, die in die Gebietskörperschaften der
Gemeinden und Gemeindeverbände integrierten Eigenbetriebe, die von deren
demokratisch gewählter Gemeindevertretung direkt abhängig sind, gegenüber anderen
Formen der Wahrnehmung der Daseinsvorsorge zu privilegieren. Eine Vergleichbarkeit
der Gemeinden und Gemeindeverbänden mit den Zweckverbänden, die ausschließlich
zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben gegründet werden und ausschließlich die
dahingehenden Interessen wahrnehmen, ist daher ausgeschlossen. Darüber hinaus ist
es nach § 4 Abs. 2 GKG auch möglich, dass der Bund, die Länder, andere
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und
juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein können. Die
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juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein können. Die
analoge Anwendung des § 2 Abs. 5 IHKG auf Zweckverbände im Land Brandenburg
würde daher zu einer Privilegierung der bei ihrer wirtschaftlichen Betätigung im Übrigen
der Beitragspflicht unterliegenden anderen natürlichen und juristischen Personen führen,
was offensichtlich dem Ausnahmecharakter des § 2 Abs. 5 IHKG widerspräche.
Die Höhe des für das Beitragsjahr 2000 festgelegten Grundbeitrages von 410,00 Euro
ergibt sich aus Ziffer III. 3. der Haushaltssatzung für das Jahr 2000 bei einem Umsatz
von 2.784.115,18 Euro. Die in Höhe von 701,37 Euro festgesetzte Umlage ergibt sich
aus Ziffer IV. der Haushaltssatzung 2000. Der unstreitig angenommene Gewerbeertrag
bzw. Gewinn des Klägers aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 190.680,79 Euro ist
danach um einen Freibetrag von 15.338,76 Euro zu kürzen und 0,4 % des sich
ergebenen Betrages als Umlage festzusetzen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m.
§§ 708, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in
der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung in Höhe des streitbefangenen
Geldbetrages auf 1178,09 Euro festgesetzt.
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