Urteil des VG Neustadt vom 04.02.2011

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VG
Neustadt/Wstr.
04.02.2011
4 K 950/10.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 04.02.2011 - 4 K 950/10.NW
Baurecht
Verkündet am: 04.02.2011
gez. …
Justizbeschäftigte als Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1. der Frau A,
2. des Herrn B,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter zu 1-2: Rechtsanwalt Helmut Hook, Sägmühlweg 140, 67454 Haßloch,
gegen
den Landkreis Bad Dürkheim, vertreten durch die Landrätin, Philipp-Fauth-Straße 11, 67098 Bad
Dürkheim,
- Beklagter -
beigeladen:
Herr C,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwaltskanzlei Hebinger, Adolf-Kolping-Straße 130, 67433 Neustadt
an der Weinstraße,
wegen Baunachbarrechts
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 4. Februar 2011, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
ehrenamtlicher Richter Journalist i.R. Schumacher
ehrenamtliche Richterin Kfm. Angestellte Sittinger
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren von dem Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlurNr. ……., A-Straße 35, in dem er zusammen mit
seiner Frau ein Gästehaus betreibt. Östlich grenzt das ebenfalls im Eigentum des Beigeladenen stehende
über 1.200 m² große Grundstück FlurNr. ….. an, das als Garten genutzt wird. Die Kläger sind Eigentümer
des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlurNr. ….., A-Straße 31 in der Gemarkung A-Dorf.
Dieses grenzt im Osten vollständig an das Gartengrundstück des Beigeladenen an. Die Gebäude entlang
der A-Straße wurden überwiegend kurz vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet; einen Bebauungsplan gibt es
nicht.
Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Skizze dienen:
Zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Gartengrundstück des Beigeladenen besteht ein
Geländeunterschied. Die Geländeoberkante des Grundstücks der Kläger liegt rund 0,97 m über der
Geländeoberkante des Gartengrundstücks des Beigeladenen. Der Höhenunterschied wird durch eine
Stützmauer abgefangen, die sich vollständig auf dem Grundstück der Kläger befindet.
Der Beigeladene erhöhte die Geländeoberfläche auf seinem Grundstück in der ersten Jahreshälfte 2009
entlang dieser Stützmauer um 0,50 m und errichtete darauf eine Holzpalisadenwand. Von der
Aufschüttung aus gemessen hat diese eine Höhe von rund 2,67 Meter, sie überragt die Geländeoberkante
des Grundstücks der Kläger, die unmittelbar an der Stützwand als befestigter Hof ausgebildet ist, um 2,20
Meter.
Zur Veranschaulichung des Geländeverlaufs zwischen dem Grundstück der Kläger und dem
Gartengrundstück des Beigeladenen dient die folgende Zeichnung:
Nachdem die Kläger den Beklagten auf die Errichtung der Sichtschutzwand durch den Beigeladenen
aufmerksam gemacht und der Beklagte daraufhin am 04. Juni 2009 eine Ortsbesichtigung vorgenommen
hatte, gab er dem Beigeladenen mit Bescheid vom 08. März 2010 auf, innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach Bestandskraft die an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks mit der FlurNr.
……. errichtete Einfriedung in Form von Holzflechtelementen bzgl. der Höhe um 0,20 m zurückzubauen.
Als Bezugspunkt gab der Beklagte dabei die Geländeoberfläche des Grundstücks mit der FlurNr. ……. an.
Für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung drohte der Beklagte dem Beigeladenen die Festsetzung
eines Zwangsgeldes in Höhe von 600 € an.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 17. März 2010 mit der Begründung Widerspruch, die
Einfriedung sei vom Beigeladenen nur errichtet worden, um sie zu schikanieren. Die Einfriedung sei 3,17
m hoch und verstoße somit gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO. Der
Zaun sei von der natürlichen Geländeoberfläche und nicht von der künstlich hergestellten des
Grundstücks, von dem die Beeinträchtigung ausgehe, also von dem Grundstück des Beigeladenen, aus
zu messen. Die Einfriedung beeinträchtige den Eintritt des Tageslichts auf ihr Grundstück, der
Brandschutz sei nicht gewährleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2010 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den
Widerspruch der Kläger mit der Begründung zurück, die Kläger hätten keinen Anspruch über die bereits
dem Beigeladenen bekannt gegebene Beseitigungsverfügung hinaus, denn die Sichtschutzwand habe
keinen negativen Einfluss auf Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Kläger.
Hiergegen haben die Kläger am 13. September 2010 Klage erhoben. Sie führen aus, die Sichtschutzwand
des Beigeladenen halte nicht den erforderlichen Grenzabstand von 3 m ein. Von der Wand inklusive der
Aufschüttung von 0,50 m gingen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus. Auf die
Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO, wonach Einfriedungen bis zu 2 m Höhe zulässig seien,
könne sich der Beigeladene nicht berufen, da die Wand 3,17 m hoch sei. Im Übrigen seien der
Brandschutz sowie die Standsicherheit des Zaunes nicht gewährleistet.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 08. März 2010 und Aufhebung des
Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 11. August
2010 zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen den Rückbau der aus Holzflechtelementen
errichteten Sichtschutzwand an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks FlurNr. ……. auf eine
Höhe von 2 m gemessen von der ursprünglichen Geländeoberkante auf dem Grundstück FlurNr.
…….anzuordnen.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und auf
die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung vom 04. Februar 2011.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 42 Abs.1 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere
sind die Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen,
dass sie gegen den Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem
Beigeladenen haben, weil die Errichtung des Sichtschutzzauns auf dem Grundstück des Beigeladenen
möglicherweise gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 8 LBauO verstößt.
Die Klage ist in der Sache aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten
darauf, dass dieser gegenüber dem Beigeladenen den Rückbau des auf dem Grundstück FlurNr. ……in
A-Dorf errichteten Sichtschutzzauns über die im Bescheid vom 08. März 2010 verfügte Höhe von 2 m
gemessen von der Geländeoberkante des Grundstücks der Kläger anordnet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Maßnahme gegenüber dem
Beigeladenen zu erlassen, kommt § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO – nicht in Betracht. Diese
Vorschrift regelt nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde
unter anderem die Beseitigung anzuordnen, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung
dieser Anlagen verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wieder hergestellt werden
können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei
Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nach der
ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z. B. Beschluss vom 26. April 2007 -
8 B 10359/07.OVG -), der die Kammer folgt, zwar regelmäßig dahin reduziert, dass nur noch die Pflicht zur
Beseitigung des nachbarrechtswidrigen Zustandes verbleibt. Diese Annahme erfährt allerdings dann eine
Ausnahme, wenn eine Befreiung oder ein Dispens von der nachbarschützenden Vorschrift in Betracht
kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten
entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich
hält (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Dezember 2005 - 8 A 11062/05.OVG -). So kann sich eine
Einschränkung des Nachbarrechts in Fällen, in denen die Ausnutzung eines baurechtswidrigen Zustands
ohne jeden negativen Einfluss auf das Nachbargrundstück und seine Nutzung ist, aus dem auch im
öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Schikaneverbot des §
226 BGB, ein Recht allein zu dem Zweck auszuüben, einen anderen zu schädigen, ergeben (OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1993 - 8 A 10440/93.OVG -).
Danach haben die Kläger keinen Rechtsanspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches
Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen über den Bescheid vom 08. März 2010 hinaus. Zwar verstößt
die von dem Beigeladenen errichtete Sichtschutzwand gegen die nachbarschützende Bestimmung des §
8 Abs. 8 Satz 3 LBauO (
1.
Kläger vor (
2.
gemachte fehlende Standsicherheit des Sichtschutzzauns in Betracht (
3.
1.
Industriegebieten ohne eigene Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden nur bis zu 2
m Höhe zulässig. Diese Höhe wird von der Einfriedung des Beigeladenen überschritten.
Da im vorliegenden Fall eine Festsetzung der Geländeoberfläche in einem Bebauungsplan oder einer
Baugenehmigung nicht erfolgt ist, ist gemäß § 2 Abs. 6 LBauO auf die natürliche, „an das Gebäude“
angrenzende Geländeoberfläche als Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO
abzustellen. Kommt es - wie hier im Falle des Sichtschutzzauns - auf die Höhe grenzständiger baulicher
Anlagen an, so ist die an die bauliche Anlage angrenzende Geländeoberfläche zugleich die an der
Grenze. Dies bedeutet, dass sich aus der Sicht von Bau- und Nachbargrundstück regelmäßig ein
einheitliches Höhenmaß ergibt. Denn auch bei extremen Hanglagen behält das Gelände sein Gefälle
über die Grenze hinweg bei. Anderes gilt, wenn aufgrund von Aufschüttungen des Baugrundstücks an der
Grenze auf dieser ein senkrechter Geländeabbruch entstanden ist. Hier gebietet es der (auch)
nachbarschützende Zweck der Abstandsvorschriften regelmäßig, die zulässige Höhe grenzständiger
Anlagen nicht vom erhöhten Grenzniveau des Baugrundstücks, sondern von dem unveränderten des
Nachbargrundstücks zu bemessen, um eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen zu vermeiden (st.
Rspr. des OVG Rheinland-Pfalz, s. z.B. Urteil vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.OVG -, ESOVG). Ist
der senkrechte Geländeabbruch an der Grenze dagegen durch Abgrabungen auf dem Baugrundstück
entstanden, ist es unter dem - für den Erlass der Beseitigungsverfügung maßgeblichen - Gesichtspunkt
des nachbarschützenden Zwecks der Abstandsvorschriften ebenfalls geboten, für die Bestimmung der
zulässigen Höhe einer Grenzbebauung auf das Grenzniveau des Nachbargrundstücks abzustellen. Denn
die Abgrabung auf dem Baugrundstück hat keinen negativen Einfluss auf Belichtung, Belüftung und
Besonnung des Nachbargrundstücks; eine auf die die Abgrabung stützende Grenzmauer aufgesetzte
bauliche Anlage hat demnach aus Sicht des Nachbargrundstücks keine negativeren Auswirkungen als
wenn sie ohne Abgrabung auf unverändertem Grenzniveau errichtet wäre. Dies rechtfertigt es, jene bei
der Bestimmung der zulässigen Höhe einer solchen Anlage außer Acht zu lassen (OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 28. September 2005, a.a.O.).
Hiervon ausgehend hält die Sichtschutzwand des Beigeladenen das Höhenmaß des § 8 Abs. 8 Satz 3
LBauO nicht ein. Nach den nicht bestrittenen Feststellungen des Beklagten hat der Beigeladene vor
Errichtung der Holzpalisadenwand im Jahr 2009 entlang der Stützmauer der Kläger die
Geländeoberfläche auf seinem Grundstück um 0,50 m erhöht. Diese Grundstücksauffüllung muss bei der
Berechnung der Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 6 LBauO außer Betracht bleiben. Denn die
Bauaufsichtsbehörde kann nur dann davon ausgehen, dass die tatsächliche Geländeoberfläche zugleich
die natürliche ist, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche innerhalb der letzten dreißig Jahre nicht
verändert worden ist (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. September 2005, a.a.O.). Dies war hier
indessen der Fall. Gemessen vom ursprünglichen Geländeniveau ist die Sichtschutzwand abzüglich der
0,20 m, um die der Beigeladene aufgrund der Verfügung des Beklagten vom 08. März 2010 die
Holzpalisadenwand reduzieren muss, insgesamt 2,47 m hoch und überschreitet daher das nach § 8 Abs.
3 Satz 3 LBauO zulässige Maß von 2 m um 0,47 m.
2.
anzuordnen als dies im Bescheid vom 08. März 2010 geschehen ist. Wie oben ausgeführt, ist das
Geltendmachen des nachbarlichen Abwehranspruchs durch den auch im öffentlichen Recht zu
beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt. Wann das Geltendmachen eines solchen
nachbarlichen Abwehranspruchs treuwidrig ist mit der Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde
ermessensfehlerfrei von einem Einschreiten absehen darf, beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen
des Einzelfalles.
Vorliegend wäre die von den Klägern begehrte weitergehende Beseitigungsanordnung
unverhältnismäßig. Denn es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Grundstück der Kläger
seinerseits 0,97 m höher liegt als das Grundstück des Beigeladenen. Dabei braucht die Kammer nicht
näher auf die Frage einzugehen, ob die Kläger - oder ihre Rechtsvorgänger - ihr Grundstück aufgefüllt
haben. Nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Kreisrechtsausschusses in dem
Widerspruchsbescheid vom 11. August 2010 wurden die Grundstücke entlang der A-Straße vor dem
Zweiten Weltkrieg bebaut. Folglich ist die aktuelle Geländeoberfläche ihres Grundstücks mangels
Veränderung in den letzten dreißig Jahren als „natürliche“ Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 6
LBauO anzusehen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. September 2005, a.a.O.).
Bezogen auf die unmittelbar aneinander grenzenden (ggf. künstlichen) Aufschüttungsflächen entspricht
die von dem Beigeladenen errichtete Sichtschutzwand abzüglich der 0,20 m, die nach dem Bescheid vom
08. März 2010 reduziert werden müssen, also dem, was nach der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 3 LBauO
die Nachbarn einerseits zu dulden haben, andererseits aber auch beanspruchen können (2,67 m - 0,20 m
= 2,47 m; 2,47 m – 0,47 m = 2 m). Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, von einer zwingenden
Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten abzusehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 27. September 2000 – 8 A 11514/00.OVG -).
Soweit die Kläger darüber hinaus geltend gemacht haben, der Holzflechtzaun könne sich durch
unsachgemäße Handhabung mit Feuer, sei es durch Feuerwerkskörper, sei es durch Blitzeinschlag,
entzünden und dadurch zu einer Gefahr für ihr Anwesen werden, können sie damit ebenfalls nicht
durchdringen. Brandschutzgesichtspunkte spielen allein im Rahmen des § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO, nicht
aber bei Einfriedungen im Sinne des § 12 LBauO (näher dazu s. Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt,
LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 12 Rdnr. 4) eine Rolle, denn § 8 Abs. 3 Satz 3 LBauO privilegiert
Einfriedungen bis 2 m Höhe, ohne Einschränkungen hinsichtlich der Gewährleistung des Brandschutzes
vorzunehmen (vgl. Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, LBauO RhPf, a.a.O., § 8 Rdnr. 114). Dies folgt aus
dem Umstand, dass von Einfriedungen bis 2 m Höhe die Gefahr des Übergreifens eines Brandes auf die
Nachbarbebauung - auch unter Berücksichtigung der Gefährdung durch Funkenflug – nicht ernsthaft zu
befürchten ist.
3.
Beigeladenen, soweit sie sich auf die angeblich fehlende Standsicherheit des Sichtschutzzauns berufen.
Zwar dürfen nach der nachbarschützenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO die Standsicherheit
anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht
gefährdet werden. Hier ist allerdings bereits im Ansatz nicht erkennbar, wie die aus bloßen
Holzflechtelementen bestehende Sichtschutzwand des Beigeladenen die Standsicherheit der massiven
Stützmauer der Kläger gefährden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag
gestellt und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtliche
Kosten als erstattungsfähig anzusehen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils
hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung …
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem
Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen
(§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich die Kammer im Interesse der Einheitlichkeit und
Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1372). Danach ist für die Klage eines
drittbetroffenen Nachbarn ein Streitwert von 7.500 €, mindestens der Betrag einer
Grundstückswertminderung, anzusetzen (vgl. Ziffer 9.7.1). Dieser Streitwert wird nicht nur bei
Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen, sondern auch bei Nachbarklagen auf bauaufsichtliches
Einschreiten angesetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 8 E 10278/10.OVG
-).
Rechtsmittelbelehrung …
gez. Butzinger
gez. Kintz
gez. Bender