Urteil des VG Neustadt vom 24.02.2011

VG Neustadt: wohl des kindes, kostenbeitrag, besondere härte, jugendamt, kindesmisshandlung, nettoeinkommen, gefahr, selbstbehalt, auflage, pauschalbetrag

VG
Neustadt/Wstr.
24.02.2011
4 K 1040/10.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Urteil vom 24.02.2011 - 4 K 1040/10.NW
Jugendhilferecht
Verkündet am: 24.02.2011
gez. …
Justizbeschäftigte als Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle
Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstrasse
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn M.,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Gabriele Becker, Riedsaumstraße 30, 67063 Ludwigshafen,
gegen
die Stadt Ludwigshafen am Rhein, vertreten durch die Oberbürgermeisterin - Rechtsamt -, Rathausplatz
20, 67059 Ludwigshafen,
- Beklagte -
wegen Jugendhilfe (Kostenbeitrag)
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 24. Februar 2011, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Butzinger
Richter am Verwaltungsgericht Kintz
Richter am Verwaltungsgericht Bender
ehrenamtliche Richterin Büroleiterin Stuckenberg-Hammann
ehrenamtlicher Richter Rentner Ungerer
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.
Der Kläger und seine Ehefrau haben zusammen drei Kinder. Sie wohnen in Ludwigshafen im Stadtteil A
in einem Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 118 m². Zur Finanzierung schlossen der Kläger und seine
Ehefrau 2003 zwei Darlehensverträge über 95.000 € und 75.000 € ab. Der Kläger arbeitet bei der Firma A;
seine Ehefrau war bei der B beschäftigt.
Ihr jüngstes Kind, der am 1. Oktober 2006 geborene C, wurde am 7. November 2006 in das D-
Krankenhaus in Ludwigshafen eingewiesen. Dort wurden Knochenbrüche festgestellt. Wegen des
Anfangsverdachts auf Kindesmisshandlung wurde C im Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz
am 15. November 2006 ergänzend untersucht. In ihrem Befund vom 15. November 2006 stellte Frau Dr.
med. E fest, dass das Verletzungsmuster geradezu klassisch für eine Kindesmisshandlung sei. Deshalb
nahm die Beklagte C am 27. November 2006 in Obhut und brachte ihn im Kinderheim D, Ludwigshafen,
unter. Der Kläger und seine Ehefrau waren mit dieser Maßnahme nicht einverstanden. Mit Beschluss vom
gleichen Tag übertrug das Amtsgericht Ludwigshafen dem Jugendamt der Beklagten vorläufig das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge im Hinblick auf den bestehenden Verdacht
der Kindesmisshandlung.
Mit Schreiben vom 30. November 2006 informierte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau über die
Inobhutnahme und deren Kostenpflichtigkeit. Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2007 teilte die
Beklagte dem Kläger mit, dass er als Unterhaltspflichtiger zu den Kosten der Heimunterbringung
herangezogen werden könne und forderte ihn auf, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Dem kam
der Kläger in der Folgezeit nach.
Am 7. März 2007 stellten der Kläger und seine Ehefrau einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für ihren
Sohn C, der weiterhin im Kinderheim D in Ludwigshafen verblieb. Mit Bescheid vom 9. März 2007 teilte
die Beklagte dem Kläger mit, dass für C Hilfe zur Erziehung gewährt werde und er sich an den Kosten der
Maßnahme im Rahmen seiner finanziellen Verhältnisse beteiligen müsse.
Mit Schreiben vom 26. April 2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Überprüfung der
vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass er einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 475 €
leisten könne und bat um Stellungnahme. Bei einer Vorsprache am 1. Juni 2007 erklärte der Kläger, dass
er nicht bereit sei, den geforderten Kostenbeitrag zu zahlen. Er und seine Ehefrau könnten sich die
Knochenbrüche nicht erklären. Das Jugendamt habe es über 6 Monate lang nicht geschafft abzuklären,
ob das Kind möglicherweise an einer Glasknochenkrankheit leide oder eine sonstige Erkrankung habe.
Bei diesem Gespräch wurde vereinbart, den Kostenbeitrag erst nach dem Ergebnis einer medizinischen
Abklärung in Köln festzusetzen.
Prof. Dr. F von der Kinderklinik Freiburg erstellte auf Anforderung des Amtsgerichts Ludwigshafen unter
dem 31. Juli 2007 ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Ursachen der bei C festgestellten
Verletzungen. Darin schloss sich Prof. Dr. F der bereits vom Institut für Rechtsmedizin der Universität
Mainz im November 2006 geäußerten Einschätzung an, dass die Knochenfrakturen höchstwahrscheinlich
auf äußere Gewalteinwirkung zurückzuführen seien. In einem Gutachten vom 24. August 2007, bei der
Beklagten eingegangen am 30. Oktober 2007, kam die Uniklinik Köln ebenfalls zu dem Ergebnis, dass
eine primäre Skeletterkrankung im Falle von C wenig wahrscheinlich sei.
Mit Schreiben vom 12. November 2007 wies das Jugendamt der Beklagten den Kläger erneut darauf hin,
dass er einen monatlichen Kostenbeitrag von 475 € seit dem 27. November 2006 zu leisten habe und gab
ihm Gelegenheit zur Äußerung.
Nachdem das Amtsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kläger und seiner Ehefrau unter Wahrung bestimmter Auflagen zurück
Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Kläger und seiner Ehefrau unter Wahrung bestimmter Auflagen zurück
übertragen hatte, beendete die Beklagte am 6. Dezember 2007 die Hilfemaßnahme für C im Kinderheim D
in Ludwigshafen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007, dem Kläger zugestellt am 4. Januar 2008, zog die Beklagte den
Kläger zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 475 € für die Zeit ab der Heimaufnahme am 27.
November 2006 bis zum 6. Dezember 2007 heran und teilte ihm mit, dass sich ein Rückstand von
5.858,33 € errechnet habe. Die Berechnung des Kostenbeitrags nahm die Beklagte zum einen auf der
Grundlage der vom Kläger vorgelegten Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers vom 13. Dezember
2006, die den Arbeitsverdienst des Klägers im Zeitraum von November 2005 bis Oktober 2006 auswies,
sowie weiterer Dokumente des Klägers vor. Zum anderen überprüfte die Beklagte ihre Berechnung,
nachdem der Kläger im Juli 2007 die Entgeltabrechnungen für die Monate Mai 2007 bis April 2007
eingereicht hatte. Kindergeldleistungen für C und die beiden anderen Kinder brachte die Beklagte nicht in
Ansatz, da die Ehefrau des Klägers das Kindergeld für die drei Kinder bezog. Wegen der Einzelheiten der
Berechnung wird auf die Behördenakte verwiesen.
Gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2007 legte der Kläger am 4. Februar 2008 mit der Begründung
Widerspruch ein, die Heimunterbringung des Kindes sei gegen seinen Willen erfolgt, so dass schon aus
diesem Grund eine Kostenbeteiligung nicht in Frage komme. Der Antrag auf Hilfe zur Erziehung sei nur
gestellt worden, um eine Rückführung Cs zu erreichen, was letzten Endes gelungen sei. Die lange
Verweildauer des Kindes im Heim könne nicht zu seinen Lasten gehen, da die Verzögerung durch die
lange Bearbeitungsdauer unter anderem der Sachverständigen entstanden sei. Sie hätten sich immer
wieder darum bemüht, das Kind zurück zu bekommen.
Mit Schreiben vom 15. August 2008 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als der
Kostenbeitrag erst ab dem 7. Dezember 2006 erhoben wurde. Den verringerten Kostenbeitrag gab die
Beklagte mit 5.700 € an.
Am 27. August 2009 wurde der Kläger vom Verdacht der Kindesmisshandlung freigesprochen; das
Verfahren gegen die Mutter wurde nach § 153 a StPO eingestellt.
Den Widerspruch des Klägers wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid
vom 1. September 2010, dem Kläger zugestellt am 9. September 2010, zurück. Zur Begründung führte der
Stadtrechtsausschuss aus, die Unterbringung von C im Kinderheim D sei rechtmäßig erfolgt. An der
Berechnung des Kostenbeitrags bezüglich der Jugendhilfemaßnahme bestünden keine Bedenken. Das
Vorliegen einer besonderen Härte, die dazu führen könne, dass ein Kostenbeitrag nicht erhoben werde,
sei nicht ersichtlich.
Am 11. Oktober 2010, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er und seine
Ehefrau seien mit der Unterbringung von C im Kinderheim D nicht einverstanden gewesen. Im Übrigen
liege ein Härtefall vor. Er und seine Ehefrau seien nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu zahlen.
Seine Ehefrau verfüge nicht über eigenes Einkommen. Neben den Lebenshaltungskosten müsse er noch
die Finanzierung des Eigenheims bedienen sowie Gerichtskosten für die Strafverfahren und das
familiengerichtliche Verfahren begleichen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2007 in der Fassung vom 15. August 2008 und den
hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen. Ihr Inhalt
war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 21. Dezember 2007 in
der Fassung vom 15. August 2008, mit dem der Kläger ab dem 7. Dezember 2006 bis zum 6. Dezember
2007 zu einem Beitrag von 475 € monatlich zu den Kosten der Jugendhilfeleistung für seinen Sohn C
herangezogen worden ist, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses
vom 1. September 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrags während der Dauer der Inobhutnahme von C vom
7. Dezember 2006 bis zum 6. März 2007 sowie für die Zeit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung im
Zeitraum 7. März 2007 bis 6. Dezember 2007 sind die §§ 91 ff. SGB VIII. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII
sind Elternteile nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII unter anderem zu den Kosten der
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 42 SGB VIII) bzw. zu den Kosten
der Hilfe in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 34 SGB VIII)
heranzuziehen. Die Inanspruchnahme erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines
Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
Die Festsetzung des Kostenbeitrags richtet sich nach § 94 Abs. 1 SGB VIII, wonach die
Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten
heranzuziehen sind. Gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs unter anderem
bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommens und die Anzahl der
Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt
sind, angemessen zu berücksichtigen. Absatz 5 der Norm schließlich führt ergänzend aus, dass für die
Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen nach
Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung bestimmt werden; von dieser
Ermächtigung hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Gebrauch gemacht
durch die Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in
der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung - (KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I
Seite 2907).
Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach
§§ 91 ff. SGB VIII sind hier erfüllt. Die Jugendhilfemaßnahmen wurden rechtmäßig erbracht (
1.
Beklagte hat den Kläger ausreichend über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn
C aufgeklärt (
2.
SGB VIII ist nicht zu beanstanden (
3.
Versicherungen und Schuldverpflichtungen, die die kostenbeitragspflichtige Person gemäß § 93 Abs. 3
SGB VIII geltend machen kann, reicht die gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII anzusetzende Pauschale von
25 vom Hundert des nach den Abs. 1 und 2 errechneten Betrages aus (
4
Kostenbeitragsverordnung im konkreten Fall und die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sowie die
damit einhergehende Ermittlung des Kostenbeitrags führen nicht zu einem den Kläger rechtswidrig
belastenden Ergebnis (
5.
ist auch „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (
6.
eines Kostenbeitrags auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise abzusehen (
7.
1.
bestehen weder hinsichtlich der Inobhutnahme (
a.
Erziehung (
b.
a.
der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 91 Rdnr.
13). Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder
einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht
widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im
Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hat das Jugendamt die Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das
Gefährdungsrisiko abzuschätzen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Widersprechen die Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB
VIII unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl
des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Danach war die Inobhutnahme Cs in dem hier in Rede stehenden Zeitraum rechtmäßig. Diese war
erforderlich, um bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahren für das Kindeswohl zu begegnen. Eine
Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt - wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht - dann vor, wenn
im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei
ungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend
wahrscheinlich ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 1 D 38/10 -, juris). Die hinreichende
Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits
genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr.
Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit ist abhängig vom Schutzgut zu differenzieren: Je größer
und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen,
die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger
Schutzgüter geht, wozu das Kindeswohl zählt, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines
Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 7. November 2007 - 12 635/06 -, juris). Nach den Maßstäben der Eignung und des Prinzips des
mildesten Mittels ist danach zu fragen, ob gerade die Inobhutnahme erforderlich ist, um der Gefahrenlage
adäquat zu begegnen (OVG Sachsen, Urteil vom 11. März 2008 - 1 B 202/05 -, juris). Die Inobhutnahme
ist immer nur als vorläufige Maßnahme zulässig (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und muss beendet werden,
wenn die angesprochene Gefahr nicht mehr besteht.
Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen musste die Beklagte
zum Zeitpunkt der Inobhutnahme davon ausgehen, dass C misshandelt worden war und damit eine
Kindeswohlgefährdung bestand (vgl. zu dem Begriff der Kindeswohlgefährdung OLG Zweibrücken,
Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 2 UF 59/10 -, juris). Denn bei der Vorstellung Cs im D-Krankenhaus
in Ludwigshafen am 7. November 2006 waren Knochenbrüche festgestellt worden. Wegen des
Anfangsverdachts auf Kindesmisshandlung wurde C im Institut für Rechtsmedizin der Universität Mainz
am 15. November 2006 ergänzend untersucht. In ihrem Befund vom 15. November 2006 stellte die
Universität Mainz fest, dass das Verletzungsmuster geradezu klassisch für eine Kindesmisshandlung sei.
Das Jugendamt der Beklagte war daher verpflichtet, im Interesse des Kindeswohls C zunächst von seinen
Eltern zu trennen, um zu klären, wer für die Verletzungen des Kindes verantwortlich war. Die Befürchtung
der Kindesmisshandlung wurde während der Dauer der Inobhutnahme auch nicht ausgeräumt; eine
zeitnahe Rückführung Cs war nicht angezeigt.
Die Beklagte unterrichtete den Kläger auch unverzüglich von der Inobhutnahme. Da dieser der
Inobhutnahme entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII widersprach, musste die Beklagte entscheiden,
ob sie C wieder an seine Eltern übergibt (§ 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VIII) oder eine Entscheidung des
Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl der Jugendlichen herbeiführt (Nr. 2).
Diesem Erfordernis ist die Beklagte nachgekommen. Mit Beschluss vom 27. November 2006 übertrug das
Amtsgericht Ludwigshafen im Hinblick auf den bestehenden Verdacht der Kindesmisshandlung dem
Jugendamt der Beklagten vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge (§
1666 Abs. 3, § 1631 Abs. 1 BGB).
b.
2007 war ebenfalls rechtmäßig.
Anders als im Falle der Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII oder familiengerichtlicher Maßnahmen
gemäß § 1666 BGB darf Hilfe zur Erziehung nur gewährt werden, wenn der Personensorgeberechtigte
die Hilfegewährung beantragt oder jedenfalls mit ihr einverstanden ist. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein
Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe
(Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung
nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach dem Wortlaut
des § 27 SGB VIII darf die Hilfe also nur in Einklang mit dem Willen des Personensorgeberechtigten
gewährt werden. Dieser entscheidet - solange kein familiengerichtlicher Eingriff in gerade das Recht auf
die Beanspruchung von Leistungen der Jugendhilfe vorliegt - im Rahmen seiner
Erziehungsverantwortung selbst über die Inanspruchnahme von Hilfen; er kann von diesem Recht
Gebrauch machen, muss es aber nicht (BVerwG, NJW 2002, 232; OVG Sachsen, NJW 2008, 3729).
Dieses Recht umfasst nicht nur die Entscheidung über die Frage, ob Hilfe zur Erziehung beansprucht wird,
sondern auch über die Frage, in welcher Form diese begehrt wird. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls
durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge ist es die Aufgabe des Familiengerichts, die zur
Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 BGB), gegebenenfalls eine
Entziehung der Elternverantwortung und ihre Übertragung auf Dritte anzuordnen und so die Gewährung
Entziehung der Elternverantwortung und ihre Übertragung auf Dritte anzuordnen und so die Gewährung
erforderlicher Hilfen sicherzustellen (BVerwG, NJW 2002, 232).
Die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII waren hier entgegen der
Auffassung des Klägers gegeben. Zwar hatte das Amtsgericht Ludwigshafen in seinem Beschluss vom 27.
November 2006 eine familiengerichtliche Maßnahme gemäß § 1666 BGB, die die Entziehung des
Sorgerechts des Klägers mit umfasste, nicht getroffen. Das Recht zur Antragstellung nach § 27 Abs. 1 SGB
VIII wird nicht automatisch mit entzogen, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird (BVerwG
NJW 2002, 232; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2003, 1409; VG Neustadt, Urteil vom 22. April 2010 - 4 K
1369/09.NW -). Daher war ein Einverständnis des Klägers erforderlich.
Ein solches lag hier jedoch vor. Der Kläger hat zusammen mit seiner Ehefrau am 7. März 2007 einen
Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt und eigenhändig unterschrieben (s. Blatt 2/1 der Behördenakte).
Auch hat er gegen den Bewilligungsbescheid vom 9. März 2007 keinen Widerspruch erhoben. Der
Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten am
1. September 2010 der Hilfegewährung nachträglich widersprochen hat, ist insofern unbeachtlich.
2.
vom 9. März 2007 über die Folgen der Jugendhilfeleistung für den Unterhaltsanspruch seines Sohnes in
einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII
entsprechenden Art und Weise aufgeklärt worden. Nach der zuerst genannten Bestimmung kann ein
Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der
Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen
aufgeklärt wurde. Die Folgen für die Unterhaltspflicht ergeben sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Soweit
danach die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der
Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt
ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2
SGB VIII verdeutlicht, dass zwar der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch durch die Gewährung von
Jugendhilfeleistungen dem Grunde nach nicht berührt wird (vgl. BT-Drucksache 15/3676 Seite 31), dass
aber die Bedarfsdeckung durch die Jugendhilfeleistungen beim Unterhaltsberechtigten bzw. die durch die
Zahlung des Kostenbeitrags verminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung
des Unterhalts zu berücksichtigen sind. Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb mitzuteilen, in welchem
Umfang der unterhaltsrechtliche Bedarf des Unterhaltsberechtigten durch die Jugendhilfeleistungen
gedeckt und damit seine Unterhaltspflicht reduziert ist und er stattdessen zu einem Kostenbeitrag
herangezogen werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 7 D 10429/08.OVG –;
Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3.Auflage 2007, § 92 Rdnr. 9).
Diesen Anforderungen genügen die Schreiben vom 30. November 2006, vom 22. Januar 2007 und vom 9.
März 2007. Die Beklagte hat dem Kläger mitgeteilt, dass C am 27. November 2006 in Obhut genommen
worden sei und die Kosten von der Beklagten getragen würden. Mit der Feststellung, dass an die Stelle
der bisherigen Unterhaltsverpflichtung des Klägers ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag trete, hat die
Beklagte den Inhalt der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vollständig und deutlich wiedergegeben.
Eine weitere Aufklärung über die Höhe des zu erwartenden Kostenbeitrages war nicht erforderlich; eine
solche ist in der Regel auch nicht möglich, da die Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages gerade von
den noch einzuholenden Auskünften des Kostenbeitragspflichtigen über seine Einkünfte und Belastungen
abhängig ist.
3.
bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Als Einkommen gelten im Hilfezeitraum zufließende Einkünfte
in Geld oder Geldeswert (sog. Zuflusstheorie, vgl. z. B. BVerwG, NJW 2004, 2608 zum
sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff). Bei regelmäßigen Geldzuflüssen in wechselnder Höhe oder
auch einmaligen Zahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation) kann ein über einen längeren
Zeitraum gemitteltes monatliches Durchschnittseinkommen gebildet werden (vgl. VG Münster, Urteil vom
12. Januar 2010 – 6 K 1854/08, juris).
Da der Bescheid vom 21. Dezember 2007 in der Fassung vom 15. August 2008 den
Heranziehungszeitraum vom 7. Dezember 2006 bis zum 6. Dezember 2007 regelt, kommt es für die
Einkommensberechnung zwar nicht auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers im Zeitraum November
2005 bis Oktober 2006 an, über die die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers vom 13.
Dezember 2006 Auskunft gibt. Die Arbeitseinkünfte des Klägers sind, wie die von ihm im Juli 2007
eingereichten Entgeltabrechnungen seines Arbeitgebers für die Monate Mai 2006 bis April 2007
aufzeigen, in der Folgezeit aber in etwa gleich geblieben. Es ist daher unschädlich, dass die
Entgeltabrechnungen für die Monate Mai 2007 bis Dezember 2007 fehlen, zumal der Kläger nicht
behauptet hat, dass seine Arbeitseinkünfte in der Folgezeit gesunken wären.
Die Kammer geht daher abzüglich der auf das Einkommen gezahlten Steuern (§ 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB
VIII) und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) von einem
durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommen des Klägers von ca. 3.545 € aus (s. die Berechnung der
Beklagten auf Blatt 5/64 der Behördenakte). Weitere Einnahmen waren nicht zu berücksichtigen,
insbesondere erhielt der Kläger im Heranziehungszeitraum offenbar keine Steuerrückerstattung vom
Finanzamt.
Von diesem Betrag waren gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nach Grund und Höhe angemessene
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der
Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit abzusetzen. Darunter fällt hier der
monatliche Pensionskassenbeitrag des Klägers, der im Dezember 2006 73,57 € betrug, während in den
Monaten Januar und Februar 2007 72,85 € und in den Monaten März und April 2007 75,44 € anfielen. Der
Einfachheit halber setzt die Kammer zugunsten des Klägers einen Betrag in Höhe von 75,50 € an.
Dagegen sind die vom Kläger ferner geltend gemachten Kosten der abgeschlossenen
Kapitallebensversicherung in Höhe von monatlich 143,62 € nicht gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vom
Einkommen abzusetzen. Aus dem in der genannten Vorschrift normierten Gebot der
Sozialversicherungsäquivalenz folgt, dass die Leistung der betreffenden Altersvorsorgeversicherung
derjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen muss, also in Form einer monatlichen
Rente ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter von 65 Lebensjahren erfolgt. Eine
Kapitallebensversicherung führt jedoch in der Regel - wie auch im Fall der vom Kläger abgeschlossenen
Versicherung - zur Vermögensbildung und zur Ausschüttung eines Geldbetrages am Ende der
Vertragszeit und nicht zu monatlichen rentenähnlichen Zahlungen ab dem gesetzlichen
Renteneintrittsalter (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 19. Juli 2007 - 2 K 15/07.NW -, juris).
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger die nicht berücksichtigte Kapitallebensversicherung zur
Tilgung des für das selbstbewohnte Einfamilienhaus aufgenommenen Darlehens verwendet (s. Blatt 5/16
der Verwaltungsakte). Die Schaffung von Wohneigentum dient nicht ausschließlich Zwecken der
Alterssicherung. Vielmehr werden dadurch auch die gegenwärtigen Wohnbedürfnisse der Familie des
Klägers befriedigt. Schließlich sind Immobilien jederzeit vorzeitig veräußerbar, sodass sie gegebenenfalls
im Alter nicht mehr zur Verfügung stehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 17. Februar 2010 – 4 A 27/09 -,
juris).
Danach ist hier von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von 3.469,50 € auszugehen.
4.
insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die
mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben sowie Schuldverpflichtungen (§
93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Der Abzug erfolgt gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII durch eine Kürzung des
nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert, was vorliegend einen
Betrag in Höhe von 867,38 € ergibt. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie
abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer
wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Die kostenbeitragspflichtige
Person muss die Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIIInachweisen.
Mehr als den Pauschalabzug von 25 % des Nettoeinkommens für Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3
Satz 3 SGB VIII, den die Beklagte in ihre Berechnung eingestellt hat, kann der Kläger hier nicht
beanspruchen.
Die Beklagte hat zugunsten des Klägers dessen monatlichen Belastungen für den Autokauf in Höhe von
265,30 € sowie die Beiträge zur Hausrat-, Haftpflicht- und Unfallversicherung in Höhe von zusammen
37,16 € in Ansatz gebracht. Darüber hinaus hat der Kläger nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIIII einen
Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten für die Wohngebäudeversicherung in Höhe von 19,38 €
monatlich (vgl. Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3.Auflage 2007, § 93 Rdnr. 2; VG Magdeburg,
Urteil vom 17. Februar 2010 – 4 A 27/09 -, juris).
Urteil vom 17. Februar 2010 – 4 A 27/09 -, juris).
Ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht angegeben hat, seinen Arbeitsplatz mit dem Pkw aufzusuchen,
hat die Kammer zu seinen Gunsten gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIIII die Kosten für Fahrt zu
seinem etwa 4 km entfernten Arbeitsplatz vom Einkommen abgesetzt. Die Beantwortung der Frage,
welche Belastungen nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist
an steuerrechtlichen Grundsätzen auszurichten (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.
Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 25. März 2010 - 4 K 685/09.NW -, juris).
Zur Abgeltung der Aufwendungen des Klägers für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz ist deshalb je
Arbeitstag für jeden vollen Entfernungskilometer der Wegstrecke ein Betrag von 0,30 € anzusetzen. Damit
sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
und die Heimfahrten veranlasst sind. Danach ist ein monatlicher Betrag von 22 € (264 € bei 220
Arbeitstagen/12 Monate) zu berücksichtigen.
Die Frage, ob neben den Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIIII
zusätzlich die Kosten für eine Kraftfahrzeugversicherung abzugsfähig sind(so Münder u. a., Frankfurter
Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 26 und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.
März 2010 - 3 D 9/10 -, juris) oder ob die Kosten einer Kraftfahrzeugversicherung mit der
Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG vollständig abgedeckt sind (so VG Magdeburg, Urteil vom
17. Februar 2010 – 4 A 27/09 -, juris; vgl. auch Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3.Auflage
2007, § 93 Rdnr. 21), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die monatlichen Aufwendungen des
Klägers für die Kfz-Versicherung sowie für die Vollkaskoversicherung belaufen sich auf 15,53 € und
übersteigen, wie noch auszuführen sein wird, zusammen mit weiteren abzugsfähigen Posten nicht den
Pauschalbetrag nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII.
Zu Recht hat die Beklagte die monatlichen Aufwendungen des Klägers für Grundsteuer, Haushaltsstrom,
Heizung und Wasser nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Denn diese Kosten zählen zu den
Unterkunftskosten und sind in die Beiträge der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeitet. Sie können
deshalb im Rahmen der Abzugskosten nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nicht in Ansatz gebracht werden (s. z.B.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2010 – 7 B 10085/10.OVG -).
Die Hausfinanzierungskosten des Klägers für das 118 m² große Reihenhaus in Ludwigshafen in Höhe
von rund 810 € pro Monat (s. Blatt 5/13 – 5/17 der Behördenakte) sind im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 SGB VIII zwar grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Da allerdings auch die Wohnungsmiete nicht
als abzugsfähige Belastung angesehen werden kann, können Verbindlichkeiten wegen der
Immobilienfinanzierung nur insoweit als angemessen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII
angesehen werden, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte
Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1.
September 2010 - 4 ME 185/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2008 -
12 E 1458/08 -, juris; Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 93 Rdnr. 24). Diesen Wohnwert schätzt die Kammer hier
auf aktuell rund 800 € und stützt sich dabei zum einen auf den Mietspiegel der Stadt Ludwigshafen und
zum anderen auf aktuelle Mietangebote für Wohnhäuser in Ludwigshafen. Nach dem Ludwigshafener
Mietspiegel, Stand April 2010 (s.
http://www.ludwigshafen.de/ fileadmin/user_upload/standort/wohnen/
mietspiegel/mietspiegel_2010.pdf
), beträgt die Durchschnittsmiete für frei finanzierte Wohnungen
zwischen 40 und 120 m² mit guter Ausstattung, d.h. mit Bad oder Dusche und mit Etagen- oder
Sammelheizung, abhängig vom Alter der Wohnung 5 bis knapp 6,60 €. Verschiedene Immobilienhändler
bieten auf ihren Internetseiten Mietwohnungen in Ludwigshafen mit einer Wohnfläche von ca. 120 m² für
etwa 750 – 900 € pro Monat an (s. z.B.
http://www.immozentral.com
oder
http://www.immobilienscout24.de/
immobiliensuche/ haus-mieten/rheinland-pfalz/ ludwigshafen+am+rhein.htm
). Da die Mietpreise in
Ludwigshafen laut Mietspiegel (s. dort Seite 23) seit 2006 um ca. 6 % gestiegen sind, nimmt die Kammer
in Bezug auf das hier maßgebliche Jahr 2007 einen Abschlag von 5 % vor und geht von einem Wohnwert
von 760 € aus. Die bereinigten Hausfinanzierungskosten des Klägers fließen daher mit 50 € in die
Berechnung ein.
Soweit der Kläger zuletzt noch die monatlichen Raten an die Staatskasse in Höhe von 225 € im
Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im familiengerichtlichen Verfahren geltend
gemacht hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Kosten ebenfalls als einkommensmindernd im
Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII in Ansatz gebracht werden können. Denn auch diese Kosten
übersteigen zusammen mit den anderen abzugsfähigen Posten nicht den Pauschalbetrag nach § 93 Abs.
3 Satz 3 SGB VIII.
Unter Berücksichtigung dieser Belastungen des Klägers ergibt sich somit folgende Berechnung:
Wohngebäudeversicherung 19,38 €
Hausratversicherung 14,86 €
Haftpflichtversicherung 7,83 €
Unfallversicherung 14,47 €
Kosten für Fahrt des Klägers zum Arbeitsplatz 22 €
Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung 15,53 €
Kredit für Autokauf 265,30 €
Hausfinanzierungskosten (unter Ansatz des Wohnwerts) 50 €
Prozesskostenhilfe 225 €
------------
634,37 €
Der Gesamtbetrag in Höhe von 634,37 € liegt damit um 233,01 € unter dem Pauschalbetrag von 867,38 €.
Zieht man den Pauschalbetrag von dem sich nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ergebenden
Einkommensbetrag von 3.469,50 € ab, verfügte der Kläger über ein maßgebliches Einkommen nach § 93
Abs. 1 bis 3 SGB VIII in Höhe von 2.602,12 €.
5.
die damit einhergehende Ermittlung des Kostenbeitrags führen nicht zu einem den Kläger rechtswidrig
belastenden Ergebnis. Setzt man den Betrag von 2.602,12 € in die in der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV
befindliche Kostenbeitragstabelle ein, so ist der Kläger in die Beitragsgruppe 13 einzuordnen. Die auf
diese Weise in der Tabelle gefundene Einkommensgruppe ist im Blick auf die Zahl anderer
unterhaltspflichtiger Familienangehöriger nach den in § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV genannten Kriterien
durch „Sprünge“ über Einkommensgruppen hinweg zu korrigieren. Dies führt vorliegend zu einer
Eingruppierung des Klägers in die Beitragsgruppe 10. Zunächst erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2
KostenbeitragsV eine Herabstufung um jeweils eine Einkommensgruppe, weil der Kläger gegenüber
seinen beiden anderen Kindern in mindestens dem gleichen Rang wie seinem untergebrachten Sohn C
zum Unterhalt verpflichtet ist. Eine weitere Herabstufung um eine Einkommensgruppe ergibt sich aus dem
Umstand, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch seiner Ehefrau gegenüber
unterhaltspflichtig war. Gemäß § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV sind weitere Unterhaltspflichten der
beitragspflichtigen Person zwar nur zu berücksichtigen, soweit diese unterhaltsberechtigten Personen
nach § 1609 BGB mindestens den gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch haben. Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der KostenbeitragsV am 1. Oktober 2005 war noch § 1609 BGB in der Fassung
vom 2. Januar 2002, gültig bis 31. Dezember 2007, in Kraft. Gemäß dessen Absatz 2 stand der Ehegatte
den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB (minderjährige unverheiratete Kinder) gleich. Diese
Rangfolge hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Unterhaltsreformgesetzes zum 1. Januar 2008 (BGBl.
2007, 3189) geändert. Seitdem gehen Ehegatten den minderjährigen unverheirateten Kindern und
Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB im Range nach. Da hier aber noch die alte Fassung des §
1609 BGB maßgebend ist, war der Kläger somit in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 7.
Dezember 2006 bis zum 6. Dezember 2007 nach der Beitragsgruppe 10 der Anlage zu § 1 der
KostenbeitragsV zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 475 € heranzuziehen.
6.
im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s.
NJW 2011, 97), der die Kammer folgt, kann von einer Angemessenheit nur gesprochen werden, wenn
dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.
Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen
mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas
über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (s. z.B. BGH, NJW 1991, 356). Zu
ihrer Bestimmung kann man sich an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in
Süddeutschland (hier in der Fassung vom 1. Januar 2005 - SüdL 2005 -), die u.a. auch vom
Oberlandesgericht Zweibrücken angewendet werden, sowie der Düsseldorfer Tabelle (hier in der
Fassung vom 1. Juli 2005 und vom 1. Juli 2007) orientieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.
März 2010 - 7 B 10085/10.OVG zu den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des
Oberlandesgerichts Koblenz).
Die Unterhaltsvergleichsberechnung führt zu keiner Beeinträchtigung der beiden anderen Kinder des
Klägers durch die Kostenbeitragszahlungen für C.
Zunächst ist von einem monatlichen Nettoarbeitseinkommen des Klägers in Höhe von 3.469,50 €
auszugehen (s.o.). Gemäß Nr. 10.4 SüdL 2005 sind berücksichtigungswürdige Schulden abzuziehen. Hier
können die monatlichen Verpflichtungen des Klägers für die Anschaffung seines Pkw in Höhe 265,30 €
sowie die Ratenzahlungen in Höhe von 225 €, die in dem familiengerichtlichen Verfahren nach
Gewährung von Prozesskostenhilfe angefallen sind, in Ansatz gebracht werden. Dies gilt auch für den
oben genannten Betrag in Höhe von 50 €, der als negativer Wohnwert zu berücksichtigen ist (s. Nr. 5
SüdL 2005).
Ob daneben nach Nr. 10.2 SüdL 2005 auch noch berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den
privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, im Rahmen des
Angemessenen vom Nettoeinkommen des Klägers aus unselbständiger Arbeit abzuziehen sind, kann
offen bleiben. Gemäß 10.2.1 SüdL 2005 kann bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte eine
Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Für die notwendigen Kosten der
berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann nach 10.2.2 SüdL der nach den Sätzen des § 5 Abs.
2 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern,
Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz -
JVEG) anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind in
der Regel die Anschaffungskosten erfasst. Da hier die monatlichen Raten für die Anschaffung des Pkw
des Klägers gemäß Nr. 10.4 bereits Berücksichtigung gefunden haben und der Kläger keine sonstigen
berufsbedingten Aufwendungen geltend gemacht hat, spricht alles dafür, die Pauschale von 5 % (=
173,48 €) daneben nicht noch zusätzlich vom Nettoeinkommen abzusetzen. Wie die noch folgende
Berechnung aufzeigt, verbleibt dem Kläger aber selbst unter Berücksichtigung dieser Pauschale der
unterhaltsrechtliche Selbstbehalt
.
Das unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen des Klägers errechnet sich daher wie folgt:
Monatliches Nettoeinkommen des Klägers 3.469,50 € abzüglich:
Kredit für Autokauf 265,30 €
Hausfinanzierungskosten (unter Ansatz des Wohnwerts) 50 €
Prozesskostenhilfe 225 €
Pauschale nach Nr. 10.2.1 SüdL 2005 173,48 €
------------
2.755,72 €
Dieses Einkommen führt zunächst zur Einstufung in die Einkommensgruppe 8 (2.500 – 2.800 €) der im
Heranziehungszeitraum maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 2005 und vom 1. Juli 2007. Es
findet aber eine Herabstufung um eine Gruppe in die Einkommensgruppe 7 (2.300 – 2.500 €) statt, weil
der Kläger im Heranziehungszeitraum vier statt drei Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet war (Nr.
11.2 SüdL).
Gegenüber dem am 18. August 2001 geborenen G war der Kläger nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand
1. Juli 2005 und Stand 1. Juli 2007, wie folgt unterhaltsverpflichtet:
vom 7. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007: 290 €
vom 1. Juli 2007 bis zum 17. August 2007: 287 €
vom 18. August 2007 bis zum 6. Dezember 2007: 348 €
Gegenüber der am 5. Januar 2005 geborenen H betrug der Kindesunterhalt des Klägers nach der
Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Juli 2005 und Stand 1. Juli 2007, wie folgt:
vom 7. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007: 290 €
vom 1. Juli 2007 bis zum 6. Dezember 2007: 287 €
Daneben ist gemäß Nr. 22.1 SüdL 2005 ein Bedarf für den mit dem Unterhaltsverpflichteten
zusammenlebenden Ehegatten in Ansatz zu bringen. Dieser Bedarf beträgt mindestens 560 €, und wenn
der Ehegatte erwerbstätig ist, 650 €. Auch wenn der Kläger in der Klageschrift behauptet hat, seine
Ehefrau sei ohne Einkommen und sich aus der Verwaltungsakte lediglich ein Vermerk dazu ergibt, dass
die Ehefrau des Klägers zumindest noch zu Beginn der Hilfemaßnahme erwerbstätig war (s. Blatt 3/1 der
Behördenakte), setzt die Kammer zugunsten des Klägers einen Bedarf in Höhe von 650 € an, weil sie für
den gesamten Heranziehungszeitraum noch eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klägers unterstellt.
Es ergibt sich für die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den weiteren Familienmitgliedern mit
Ausnahme von C, der einen erhöhten Bedarf hat und deshalb bei der Ermittlung der verfügbaren
Verteilungsmasse zunächst außen vor bleibt, somit folgende Berechnung:
Zeitraum vom 7. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2007
Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Klägers 2.755,72 €
Unterhalt für G 290 €
Unterhalt für H 290 €
Bedarf der Ehefrau 650 €
------------
1.525,72 €
Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 17. August 2007
Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Klägers 2.755,72 €
Unterhalt für G 287 €
Unterhalt für H 287 €
Bedarf der Ehefrau 650 €
------------
1.531,72 €
Zeitraum vom 18. August 2007 bis zum 6. Dezember 2007
Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Klägers 2.755,72 €
Unterhalt für G 287 €
Unterhalt für H 348 €
Bedarf der Ehefrau 650 €
------------
1.470,72 €
Gemäß Nr. 21 SüdL 2005 beträgt der notwendige Selbstbehalt des Erwerbstätigen und zum Unterhalt
Verpflichteten als unterste Grenze seiner Inanspruchnahme monatlich 890 €. Bei einem Abzug des
unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommens in Höhe von 2.755,72 € um maximal 1.285 € im
Zeitraum vom 18. August 2007 bis zum 6. Dezember 2007 verbleibt ein Betrag von 1.470,72 €, so dass
der Kläger über deutlich mehr als den Selbstbehalt von 890 € und ebenso mehr als den
Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle von 1.200 € verfügte. Eine
weitere Korrektur der – fiktiven – Unterhaltsberechnung aus Billigkeitsgesichtspunkten wäre danach nicht
gerechtfertigt. Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist auch keine Mangelfallberechnung nach Nr. 23 SüdL
durchzuführen.
7.
Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise aufzuheben. Gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der
Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der
Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Eine
besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor, wenn eine atypische
Fallgestaltung gegeben ist. Sie muss zu einem Ergebnis führen, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 bis
93 SGB VIII nicht entspricht. Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen,
dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Es müssen soziale Belange schwerwiegend
berührt sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris). Dafür
ist vorliegend nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2
VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen der Kosten
auf § 167 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung ...
gez. Butzinger
gez. Kintz
gez. Bender