Urteil des VG Münster vom 31.01.2003

VG Münster: politische verfolgung, aufschiebende wirkung, gefahr, druck, wahrscheinlichkeit, togo, beschneidung, anerkennung, verschulden, staat

Verwaltungsgericht Münster, 7 L 70/03.A
Datum:
31.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 70/03.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag,
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unter Änderung des Beschlusses vom 11. Dezember 2002 in dem Verfahren 7 L
1774/02.A die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3494/02.A gegen die in dem
Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.
November 2002 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Veränderte oder in dem Verfahren 7 L 1774/02.A ohne Verschulden nicht geltend
gemachte Umstände (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) oder Gründe, die eine Abänderung von
Amts wegen rechtfertigen, hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt
auch für ihren Hinweis auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26.06.2001
und des Verwaltungsgerichts München vom 06.03.2001, die dem Gericht im Zeitpunkt
der Beschlussfassung bereits vorlagen. Beide Entscheidungen bestätigen die
Darstellung des Beschlusses vom 11.12.2002, dass der togoische Staat die Praxis der
so genannten Beschneidung von Mädchen oder Frauen weder direkt noch mittelbar
fördert, sondern im Gegenteil ausdrücklich unter Strafe gestellt hat, so dass der
Antragstellerin unter diesem Gesichtspunkt - unabhängig von der vom Gericht
verneinten individuellen Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Gefahr, auf die die
Antragstellerin in ihrem Abänderungsantrag nicht näher eingegangen ist - keine
politische Verfolgung in Togo droht. Soweit sie ein Abschiebungshindernis im Sinne
des § 53 AuslG daraus herleiten möchte, dass in der Bevölkerungsgruppe der Kotokoli,
der sie angehört, ein starker gesellschaftlicher Druck auf alle Stammesmitglieder zur
Umgehung des staatlichen Verbots ausgeübt wird, handelt es sich um Umstände, die
über eine konkrete, individuelle Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG hinausgehen
und außerhalb des Verfahrens eines einzelnen Asylbewerbers der generellen Regelung
durch einen von der Obersten Landesbehörde gemäß § 54 AuslG aus humanitären
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Gründen angeordneten Abschiebungsstopp bedürfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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