Urteil des VG Münster vom 04.02.2003
VG Münster: sozialhilfe, unteilbare leistung, hochschulreife, besuch, schulausbildung, realschule, behinderung, arbeitsmarkt, gesellschaft, effektivität
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1845/99
Datum:
04.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1845/99
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der 1973 geborene Kläger ist seit einem Verkehrsunfall schwerbehindert mit einem
Grad der Erwerbsunfähigkeit von 100 %. Er hat die Realschule besucht und eine
Ausbildung als Industrie- und Handelskammer-geprüfter Bürofachhelfer abgeschlossen.
2
Der Kläger meldete sich am 27. Mai 1999 zum Fernstudium für den Erwerb des Abiturs
bei dem J GmbH (J) in Hamburg an. Die monatlichen Kosten sollten nach den Angaben
des Klägers pauschal 228 DM betragen.
3
Der Kläger beantragte am 31. Mai 1999, die Kosten dieses Fernstudiums im Rahmen
der Eingliederungshilfe zu übernehmen, und teilte zur Begründung mit, er studiere an
der Fernuniversität Hagen; um dort seinen Abschluss machen zu können, wolle er das
Abitur nachholen.
4
Die Landrätin des Kreises Steinfurt lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 15. Juni
1999 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
5
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
komme nicht in Betracht; der Kläger sei 26 Jahre alt und habe den Realschulabschluss
sowie einen Abschluss als Bürofachhelfer; er habe bereits das schulpflichtige Alter
überschritten und verfüge über eine angemessene Schulbildung und über einen
angemessenen beruflichen Abschluss; es sei im Rahmen der Sozialhilfe lediglich dafür
Sorge zu tragen, dass der Mindeststandard gewährleistet werde; Aufgabe der
Sozialhilfe sei es dagegen nicht, dem Hilfeempfänger eine berufliche
6
Besserqualifizierung zu garantieren; auch für die Eingliederung in die Gesellschaft sei
das vom Kläger angestrebte Fernstudium nicht erforderlich, denn diese Ausbildung
könne auch an der Abendschule in S durchgeführt werden.
Der Kläger legte am 24. Juni 1999 Widerspruch ein und machte im Einzelnen geltend,
dass ihm seine Ansicht nach aus § 40 Abs. 1 Ziffern 3, 4 und 5 BSHG (Fassung 1994)
und aus § 12 Abs. 3 der Eingliederungshilfeverordnung ein Anspruch auf Übernahme
der Kosten des vom ihm angestrebten Fernstudiums zustehe.
7
Die Landrätin des Kreises Steinfurt wies diesen Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1999 mit der Begründung zurück, dass die von dem
Kläger angestrebte weitere Schulausbildung aus seiner Sicht zwar wünschenswert,
jedoch nach sozialhilferechtlichen Maßstäben nicht notwendig sei, weil der Kläger mit
dem Abschluss der Realschule und mit der abgeschlossenen Ausbildung zum
Bürofachhelfer ein menschenwürdiges Leben führen könne.
8
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29. Juli 1999 zugestellt.
9
Der Kläger hat am 7. August 1999 Klage erhoben. Er trägt unter Wiederholung seines
bisherigen Vorbringens ergänzend vor:
10
Als Bürofachhelfer sei er auf Grund seiner Behinderung nicht zu vermitteln;
dementsprechend sei es ihm nicht möglich, auf Grund seiner bisherigen
Berufsausbildung am öffentlichen Leben teilzunehmen; er habe sich deshalb für ein
Studium an der Fernuniversität Hagen mit den Fächern Politologie und Jura
entschieden; dieses Studium habe er so gut gemeistert, dass ihm vorgeschlagen
worden sei, sein Abitur beim G in Hamburg zu erwerben. Dieses Abitur sei notwendige
Voraussetzung, um das Studium erfolgreich abzuschließen; nach erfolgreichem
Abschluss des Studiums werde er trotz seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt sehr
viel besser zu vermitteln sein.
11
Der Kläger beantragt,
12
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Landrätin des Kreises vom 15. Juni
1999 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1999 zu verpflichten, die
Kosten für ein Fernstudium zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen der
Eingliederungshilfe in Höhe von monatlich 228 DM zu übernehmen.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe der angefochtenen Bescheide legt der
Beklagte erneut dar, dass der Kläger auf Grund seines Realschulabschlusses und
seiner abgeschlossenen Ausbildung als Bürofachhelfer in der Lage sei, am Leben in der
Gemeinschaft teilzunehmen; es werde bestritten, dass er nicht am Arbeitsmarkt zu
vermitteln sei; es sei vielmehr Aufgabe der Arbeitsverwaltung, ihm als
Schwerbehinderten zu helfen, in seinem erlernten Beruf Arbeit zu finden;
gegebenenfalls müsse er sich auf die vorrangige Möglichkeit verweisen lassen, in einer
Werkstatt für Behinderte tätig zu werden.
16
Der Beklagte macht außerdem geltend, dass der Kläger die vom ihm begehrten
Leistungen schon deshalb nicht beanspruchen könne, weil er seinen Antrag auf
Übernahme der Kosten erst gestellt habe, nachdem er sich zum Fernstudium
angemeldet habe; er, der Kläger, habe somit seinen Bedarf schon gedeckt, bevor er
dem Sozialamt bekannt geworden sei.
17
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 20. Dezember 2002 dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Landrätin des
Kreises Steinfurt vom 15. Juni 1999 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
26. Juli 1999 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kosten des
Fernstudiums zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu übernehmen.
21
Dem geltend gemachten Anspruch steht allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten
nicht schon § 5 Abs. 1 BSHG entgegen. Nach dieser Vorschrift setzt Sozialhilfe ein,
sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Dies trifft hier nicht zu. Zwar hat
sich der Kläger bei dem J am 27. Mai 1999 angemeldet und erst am 31. Mai 1999 bei
dem vom Beklagten beauftragten Bürgermeister der Stadt Rheine den Antrag auf
Übernahme der Kosten gestellt. Bei diesem Sachverhalt hat eine Bedarfsdeckung vor
Bekanntwerden des Bedarfs aber nicht stattgefunden. Der Bedarf des Klägers bestand
und besteht darin, durch das Ablegen des Abiturs die allgemeine Hochschulreife zu
erwerben. Dieser Bedarf ist nicht schon durch die Anmeldung vom 27. Mai 1999 gedeckt
worden, sondern sollte erst mit Beginn des Kurses durch laufende Inanspruchnahme der
Leistungen der J gedeckt werden.
22
Allerdings hängt das Einsetzen der Sozialhilfe desweiteren davon ab, ob in dem für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - das ist in der Regel der
Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - ein Bedarf als
Grundvoraussetzung für die Hilfegewährung vorliegt. Sozialhilfe darf nicht zur
Behebung einer Notlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten
Hilfeleistung nicht mehr besteht. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in
ständiger Rechtsprechung den Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"
betont. Ausnahmen vom Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs hat das
Bundesverwaltungsgericht in Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung
des Rechtsanspruchs des Bürgers auf Fürsorgeleistungen Willen in Betracht gezogen,
so auch bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder
Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 BSHG), wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten war, die
Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten. Entsprechendes hat das
Bundesverwaltungsgericht bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des
Rechtsschutzes auf Sozialhilfe Willen angenommen (vgl. statt aller das Urteil vom 30.
April 1992 - 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 195 = FEVS 43, 59 = NVwZ 1993, 369).
23
Keine dieser Fallgestaltungen liegt hier allerdings vor, denn bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1999 hat keine (zwischenzeitliche
und teilweise) Bedarfsdeckung stattgefunden. Der vom Kläger angestrebte Lehrgang
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife war im Juli 1999 noch nicht
abgeschlossen. Selbst wenn er schon begonnen haben sollte, kann von einer
Bedarfsdeckung keine Rede sein, weil es sich bei dem Lehrgang nach den Angaben
des Klägers um eine unteilbare Leistung gehandelt hat (vgl. dazu das o. a. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts für den Fall einer länger andauernden zahnärztlichen
Behandlung).
24
Die Klage hat keinen Erfolg, weil die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die
Bewilligung von Eingliederungshilfe nicht vorliegen. Abzustellen ist insoweit auf §§ 39,
40 BSHG in der im streitgegenständlichen Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1999 geltenden Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646.
25
Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich
behindert sind, ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG Eingliederungshilfe zu gewähren.
Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG u. a. Hilfe zu
einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
und durch Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung
hierzu.
26
Es kann offen bleiben, ob der Kläger zu dem in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG beschriebenen
Personenkreis gehört, denn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG liegen
nicht vor.
27
Diese Vorschrift gewährleistet Hilfe zum Besuch einer weiterführenden Schule. Der
Kläger will jedoch keine weiterführende Schule besuchen, sondern ein privates
allgemein bildendes Lerninstitut. Es handelt sich auch nicht um die Vorbereitung zum
Besuch einer weiterführenden Schule, denn der Kläger möchte durch den Lehrgang an
dem privaten Institut ein Abschlusszeugnis erreichen, mit dem er sich zum Ablegen der
staatlichen Abiturprüfung melden kann. § 12 Nr. 3 der Verordnung nach § 47 des
Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1995, BGBl. I S. 433 sieht zwar vor, dass auch Hilfe in
einer Ausbildungsstätte gewährt werden kann, deren Ausbildungsabschluss dem eines
Gymnasiums gleichgestellt ist. Das Abschlusszeugnis der J am Ende des vom Kläger
angestrebten Lehrgangs steht jedoch dem Abitur an einem Gymnasium gerade nicht
gleich. Vielmehr kann sich der Kläger lediglich nach Abschluss des Lehrganges zur
staatlichen Abiturprüfung melden. § 12 Nr. 3 der Eingliederungshilfeverordnung sieht
darüber hinaus vor, dass auch sonstige Hilfe zur Vermittlung einer entsprechenden
Schulbildung gewährt werden kann, soweit im Einzelfall der Besuch einer solchen
Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind
ebenfalls im Falle des Klägers nicht gegeben, denn nach den unwidersprochen
gebliebenen Angaben der Landrätin des Kreises Steinfurt hätte der Kläger auch die an
seinem Wohnort gelegene Abendschule besuchen und dort das Abitur erwerben
können.
28
Darüber hinaus wird die vom Kläger angestrebte Hilfe zu einer angemessenen
Schulbildung nicht vom Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe erfasst. Aufgabe der
Eingliederungshilfe ist es gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG, eine vorhandene
29
Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in
die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG vor
allem, dem Behinderten die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer
sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen. Die Eingliederungshilfe bezweckt
aber nicht, den Behinderten besser zu stellen als den Nichtbehinderten. Bezogen auf
den hier in Rede stehenden Besuch der J bezweckt die Eingliederungshilfe, dem
Behinderten die Teilhabe an dem Angebot der Ausbildungsstätte zu ermöglichen und zu
gewährleisten, dass ein Behinderter wie ein Nichtbehinderter die Einrichtungen der
Ausbildungsstätte in Anspruch nehmen und eine entsprechende Schulausbildung
erhalten kann. Aufgabe der Hilfe zu einer Schulausbildung ist es dagegen nicht, dem
Behinderten die Ausbildung dadurch zu finanzieren, dass die allgemeinen
Ausbildungskosten übernommen werden, die auch ein Nichtbehinderter zu tragen hätte
(OVG NRW, Urteil vom 24. November 1992 - 24 A 1713/90 -, FEVS 43, 341; offen
gelassen von BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 28.95 -, FEVS 46, 366, das zu
dem vorgenannten Urteil des OVG NRW ergangen ist).
Dem Kläger geht es im vorliegenden Fall nicht darum, behinderungsbedingte
Hindernisse oder Erschwernisse auszuräumen, die der Aufnahme und dem Betrieb des
Lehrgangs an der J entgegenstehen. Er macht Ausbildungsgebühren in Höhe von 228
DM geltend, die von jedem zu zahlen sind, der diese Ausbildungsstätte besucht,
unabhängig davon, ob er behindert ist oder nicht. Es handelt sich mithin um keinen
behinderungsbedingten Bedarf, so dass die Bewilligung von Eingliederungshilfe nicht in
Betracht kommt. Aufgabe der Sozialhilfe und damit auch der Eingliederungshilfe ist es,
weder einen sozialen Mindeststandard noch eine höchstmögliche Ausweitung der
Hilfen zu gewährleisten. Vielmehr soll der Bedürftige die Hilfen finden, die es ihm
ermöglichen, in der Umgebung von Nicht- Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben
(BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 5 C 32.70 -, BVerwGE 36, 256 = FEVS 18, 86
und Urteil vom 20. Juli 2000 - 5 C 43.99 -, BVerwGE 111, 328 = FEVS 52, 205).
30
Gemessen hieran gehört es nicht zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe, dem Kläger
den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen, um ähnlich wie Nicht-
Hilfeempfänger am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Der Kläger hat die
Realschule besucht und einen Beruf erlernt. Es ist ihm möglich und zumutbar, in diesem
erlernten Beruf tätig zu werden und auf diese Weise ähnlich wie Nichtbehinderte durch
Erwerbseinkommen den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Zwar hat der Kläger
geltend gemacht, dass er als Behinderter in dem von ihm erlernten Beruf als
Bürofachhelfer nicht vermittelbar sei. Selbst wenn diese Angaben zutreffen sollten, muss
sich der Kläger darauf verweisen lassen, die Hilfe des Arbeitsamtes in Anspruch zu
nehmen, um als schwerbehinderter Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der
einschlägigen Vorschriften des Schwerbehindertenrechts einen Arbeitsplatz zu finden.
Diese Hilfe ist gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangig (§ 2 Abs. 1 BSHG). Der
Kläger hat nicht dargelegt und belegt, dass es ihm nicht möglich gewesen ist bzw.
gewesen wäre, mit Hilfe der Bemühungen des Arbeitsamtes einen
behindertengerechten Arbeitsplatz als Bürofachhelfer zu finden.
31
Die weiteren vom Kläger angeführten Rechtsgrundlagen des § 40 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 und
Nr. 8 BSHG kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG eine
insoweit vorrangige abschließende Regelung enthält. Ansonsten würde es aus den
vorgenannten allgemeinen Gründen auch nicht zu den Aufgaben der
Eingliederungshilfe gehören, die von dem Kläger angestrebte Maßnahme nach § 40
Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 oder Nr. 8 BSHG zu bewilligen.
32
Die Kostenentscheidung ergibt sich §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33