Urteil des VG Münster vom 14.11.2001

VG Münster: gleichbehandlung im unrecht, hengst, versorgung, gesundheitszustand, prüfungsordnung, tierarzt, rechtswidrigkeit, kontrolle, beurteilungsspielraum, anfechtungsklage

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1646/98
Datum:
14.11.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1646/98
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger meldete seinen Hengst „T" am 24. Mai 1997 zur Hengstleistungsprüfung im
nordrhein-westfälischen Landgestüt in Warendorf für die Zeit vom 28. Juli bis 7.
November 1997 an. Für den Fall der Zulassung verpflichtete er sich, mit dem Landgestüt
eine Vereinbarung u. a. über die tierärztliche Versorgung des Hengstes abzuschließen.
Mit Schreiben vom 17. Juni 1997 ließ der Beklagte den Hengst zur Prüfung zu und wies
gleichzeitig darauf hin, dass gemäß den zwischen dem Nordrhein-Westfälischen
Landgestüt und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen das Landgestüt u. a. die
tierärztliche Versorgung des Hengstes gegen Erstattung der Kosten übernehme; zu
diesem Zweck werde sich das Landgestüt zwecks Abschlusses einer entsprechenden
Vereinbarung mit dem Kläger in Verbindung setzen. Der Beklagte stellte nach der
Durchführung der Hengstleistungsprüfung mit Bescheid vom 11. November 1997 fest,
dass der Hengst „T" einen Gesamtindex von 79.80 Punkten erreicht habe.
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Hiergegen legte der Kläger am 27. November 1997 mit der Begründung Widerspruch
ein, dass während der Durchführung der Hengstleistungsprüfung wiederholt nachhaltig
gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden sei. Im Einzelnen wurde vorgetragen,
dass der Hengst „T" nicht zur Teilprüfung „Parcoursspringen Fremdreiter" hätte
zugelassen werden dürfen, da er an einer akuten eitrigen Bronchiopneumonie erkrankt
gewesen sei. Vor Beginn der Teilprüfung „Rittigkeit Fremdreiter" habe der Hengst eine
Stützbeinlahmheit vorne links gezeigt, die auf ein Fesselbeugeekzem und eine
Tendinitis zurückzuführen gewesen sei; der Hengst habe nicht abgeritten werden
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können, sondern sei unvorbereitet dem Fremdreiter präsentiert worden. Der Hengst sei
in allen Teilprüfungen nach dem 16. Oktober 1997 allgemein beeinträchtigt gewesen, da
dessen Rücken mehrmals vom Trainingsreiter F mit Campher-Spiritus eingerieben
worden sei, sodass sich die äußere Haut des Hengstes abgelöst habe. Bis zum Ende
der Prüfung habe dies zu einer Schmerzempfindlichkeit im Rücken geführt. Zudem sei
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden, da anlässlich der
Teilprüfung „Parcoursspringen Fremdreiter" der ebenfalls an der
Hengstleistungsprüfung beteiligte Hengst „M" auf Grund einer akuten eitrigen
Bronchiopneumonie von der Teilprüfung befreit worden sei; trotz der gleichen
Erkrankung des Hengstes „T" sei für diesen eine Befreiung nicht ausgesprochen
worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei auch dadurch verletzt worden, dass der
ebenfalls an der Hengstleistungsprüfung beteiligte Hengst „T1" anlässlich der
Teilprüfung „Parcoursspringen Fremdreiter" nicht mit dem vorgesehenen Fremdreiter
über den ersten Sprung gekommen sei, woraufhin ihm ein anderer Trainingsreiter
zugeordnet worden sei. Dieser Austausch mit einem nicht dem Landgestüt
angehörenden Trainingsreiter sei jedoch unzulässig. Schließlich habe der Beklagte
seine Aufsichtspflicht verletzt. Der mit der Leitung der Prüfung beauftragte Herr Dr. C, in
dessen Aufgabenbereich es falle, während des Trainings eine Bewertung der Hengste
vorzunehmen, sei in den ersten vier Wochen der Prüfung an keinem Tag anwesend
gewesen; in der darauf folgenden Zeit allenfalls einmal wöchentlich. Eine Bewertung
der Hengste habe daher durch Herrn Dr. C als Leiter der Hengstleistungsprüfung nicht
der Prüfungsordnung entsprechend vorgenommen werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 1998 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück. Der Beklagte habe vor jeder Teilprüfung des abschließenden
Leistungstests die Prüfungshengste durch den beauftragten Tierarzt der
Prüfungsbehörde auf gesundheitliche Mängel untersucht. Dies sei für den Prüfungsteil
„Parcoursspringen Fremdreiter" am 16. Oktober 1997 geschehen. Zusätzlich sei bei
dem Hengst „T" die Beugesehne abgetastet worden, da dem Tierarzt bekannt gewesen
sei, dass „T" im Jahr 1996 eine Prüfung wegen eines Fesselträgerproblems vorne rechts
hatte abbrechen müssen. Es seien jedoch keine zu beanstandenden Befunde
festgestellt worden. Eine akute eitrige Bronchiopneumonie habe ebenfalls nicht
festgestellt werden können. Am 28. Oktober 1997 sei zwar ein Fesselbeugenekzem
festgestellt worden, eine Tendinitis jedoch nicht. Da sich der Hengst jedoch beim
Hinzukommen des Tierarztes, Herrn Dr. B, eingelaufen habe, sei keine Veranlassung
gesehen worden, den Hengst nicht zur Teilprüfung zuzulassen. Bei dieser
Untersuchung sei der Kläger anwesend gewesen. Einwände des Klägers gegen die
Prüfungsteilnahme seien nicht bekannt geworden. Über die Behandlung des Hengstes
mit Campher-Spiritus sei der Kläger telefonisch informiert worden; Einwände habe er
nicht vorgebracht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor,
da bei dem Hengst „T" bei der Teilprüfung „Parcoursspringen Fremdreiter" eine akute
eitrige Bronchiopneumonie nicht festzustellen gewesen sei. Der tatsächliche Vortrag
hinsichtlich des Hengstes „T1" treffe nicht zu. Das Auswechseln des Reiters sei aus
persönlichen Gründen erfolgt. Der Vorprüfungsleiter, Herr Dr. C, sei insgesamt an 35
Trainingstagen im Landgestüt anwesend gewesen. Während das tägliche Training vom
Trainingsleiter geleitet werde, führe der Vorprüfungsleiter vor der Festlegung der
Vorprüfungsnoten Gespräche mit dem Trainingsleiter, den Reitern und den Pflegern.
Erst danach würden die Noten auf Grund der eigenen Erkenntnisse des
Vorprüfungsleiters und der Gespräche mit den Beteiligten allein vom Vorprüfungsleiter
vergeben. Auf dieser Grundlage habe der Vorprüfungsleiter ein zutreffendes und
nachvollziehbares Urteil über die Leistung des Hengstes abgeben können.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 4. Mai
1998 zugestellt.
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Am 3. Juni 1998 hat der Kläger unter Vertiefung der Ausführungen im Widerspruch
Klage erhoben. Er beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 11. November 1997 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 28. April 1998 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt unter Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt darüber hinaus aus, dass die Unterstellung des Hengstes einschließlich der
tierärztlichen Versorgung und damit auch die Beobachtung des Gesundheitszustandes
des Tieres und die daraus zu ziehenden Folgerungen allein im Verantwortungsbereich
des Klägers lägen, der hierüber zur seiner eigenen persönlichen Entlastung einen
entsprechenden Vertrag mit dem nordrhein- westfälischen Landgestüt in Warendorf
abschließe. Mit der Antragstellung, d. h. mit der Anmeldung zur Hengstleistungsprüfung
vom 24. Mai 1997, habe sich der Kläger zum Abschluss eines solchen Vertrages
verpflichtet. In der Zulassung zur Hengstleistungsprüfung werde auf die Vereinbarung
mit dem nordrhein-westfälischen Landgestüt ausdrücklich Bezug genommen. Damit
habe der Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für ihn der
Gesundheitszustand der Prüfungstiere nur insoweit beachtlich sein könne, als nur bei
ganz offensichtlich die Prüffähigkeit einschränkenden Feststellungen ihn die Pflicht
treffen könne, den Hengsthalter hierüber zu informieren und von ihm eine
Stellungnahme zur Weiterführung der Prüfung herbeizuführen. Das habe nicht
vorgelegen. Deshalb habe es im Übrigen beim Kläger gelegen, über die Weiterführung
der Prüfung zu entscheiden. Lediglich zur Entlastung des Beklagten von einer
gegebenenfalls ihn dennoch treffenden Haftung werde durch einen von dem Beklagten
beauftragten Tierarzt eine Eingangs- und Schlussuntersuchung durchgeführt. Diese
seien bei dem Hengst „T" am 28. Juli und am 7. November 1997 durch den Tierarzt
Herrn Dr. B durchgeführt worden. Dabei seien keine die Prüfungseignung des Tieres in
Frage stellenden Beobachtungen getroffen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO)) zulässig. Gegenstand der Klage ist die Prüfungsentscheidung, die bereits ihrer
äußeren Form nach als Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW anzusehen ist, da sie mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Die Anfechtungsklage ist auch deswegen die
geeignete und damit statthafte Klageart, weil Verfahrensfehler bei der Durchführung
einer Prüfung, wie sie vom Kläger vorgetragen werden, zur Aufhebung der in der Form
eines Verwaltungsakts ergangenen Prüfungsentscheidung führen können, wenn sie
wesentlich und ihre Einflüsse auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen sind (vgl.
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BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 55;
BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 270). Der Kläger
ist als Adressat des Bescheids klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Da der zur Prüfung
gestellte Hengst einen Gesamtindex von weniger als 80.00 Punkten erreicht hat, hat
dieser Bescheid für den Kläger belastende Wirkung. Der Hengst kann nämlich erst ab
einem Gesamtindex von 80 Punkten in eine besondere Abteilung der Zuchtbücher
gemäß der Zuchtbuchordnungen privater Züchtervereinigungen eingetragen werden.
Die mögliche Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten entfällt nicht dadurch, dass
der Beklagte mit der Durchführung der Prüfung auch andere Zwecke, nämlich die
Sammlung statistischen Materials, verfolgt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 11.
November 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger behaupteten Fehler bei der Durchführung der
Prüfung vermögen die Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids nicht zu begründen.
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Die Hengstleistungsprüfung wird von dem Beklagten als Tierzuchtbehörde durchgeführt.
Das Ergebnis der Prüfung wird nach Maßgabe der auf Grund von § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 3
Tierzuchtgesetz erlassenen Verordnung über die Leistungsprüfungen und die
Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. S. 1832) mit Änderung
vom 26. April 1995 (BGBl. S. 587) und den vom Beklagten erlassenen Richtlinien für die
Stationsprüfung von Hengsten der Zuchtrichtung Reitpferd nach dem maßgeblichen
Stand Februar 1997 durch förmlichen Bescheid (vgl. Nr. 6 der genannten Richtlinie)
festgestellt. Regelungen insbesondere darüber, wie bei einer Erkrankung von Tieren
während der Prüfung verfahren werden muss, treffen die genannten Vorschriften nicht,
sodass auf die allgemeinen Kriterien einer gerichtlichen Kontrolle von
Prüfungsentscheidungen zurück zu greifen ist.
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Die gerichtliche Kontrolle einer Hengstleistungsprüfung kann sich an den in anderen
Rechtsmaterien anerkannten Maßstäben für eine Kontrolle von
Prüfungsentscheidungen orientieren. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG
garantiert dem Kläger einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche
Kontrolle. Das Gericht trifft grundsätzlich die Pflicht, den angefochtenen Verwaltungsakt
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (vgl. BVerfG, aaO., S.
49), wobei dem Beklagten als Tierzuchtbehörde lediglich bei prüfungsspezifischen
Wertungen ein Beurteilungsspielraum zustehen mag. Ein solcher Spielraum ist jedoch
dann überschritten, d. h. eine gerichtliche Korrektur ist immer dann möglich, wenn die
Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder
sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt.
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Die korrekte Beurteilung der Leistungen des Hengstes in den einzelnen Teilprüfungen
wurde von dem Kläger nicht angegriffen. Deshalb hatte sich das Gericht nicht mit der
Frage auseinander zu setzen, ob und inwieweit dem Beklagten ein eigenständiger,
gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht und ob dieser im
konkreten Fall gegebenenfalls überschritten worden ist. Darauf kommt es vorliegend
nicht an. Der Kläger rügt vielmehr einzelne Verfahrensfehler im Verlauf der Prüfung;
solche Fehler sind durch das Gericht - wie dargelegt - nachprüfbar. Ein
Beurteilungsspielraum des Beklagten besteht insoweit nicht. Es kommt daher
entscheidend darauf an, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, der in den
Verantwortungsbereich des Beklagten fällt und der für das (schlechte) Prüfungsergebnis
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ursächlich gewesen ist. Keiner der vom Kläger vorgetragenen Einwände vermag jedoch
einen solchen erheblichen Verfahrensfehler, der die Rechtswidrigkeit des
Prüfungsbescheids zur Folge hätte haben können, zu begründen.
Soweit der Kläger rügt, dass der Hengst erkrankt gewesen sei und deshalb aus der
Prüfung hätte herausgenommen werden müssen, liegt ein Verfahrensfehler nicht vor.
Denn die Feststellung von Erkrankungen fällt nicht in den Verantwortungsbereich des
Beklagten. Es oblag nicht diesem, sondern ausschließlich dem Kläger, eine
Entscheidung über die weitere Teilnahme oder die Herausnahme des Hengstes aus der
Leistungsprüfung herbeizuführen. Zu diesem Zweck hatte sich der Kläger gegenüber
dem Beklagten verpflichtet, einen Unterstellungsvertrag mit dem nordrhein-
westfälischen Landgestüt abzuschließen. Mit dem dortigen Vertrag wurde auch die
tierärztliche Versorgung geregelt, worauf der Beklagte den Kläger ausdrücklich bereits
sowohl auf dem Anmeldevordruck als auch im Zulassungsschreiben hingewiesen hatte.
Der Beklagte hat durch diese deutlichen Hinweise zu erkennen gegeben, dass er allein
durch das Abhalten der Prüfung nicht die tierärztliche Betreuung der Hengste und daher
zwangsläufig auch nicht die Verantwortung für den Gesundheitszustand der Tiere
übernimmt. Nach dieser durch die Anmeldung und Zulassung in regelmäßiger
Verwaltungspraxis vorgegebenen Gestaltung des Prüfungsverfahrens oblag es alleine
dem Kläger, über die Teilnahme seines Hengstes an der Prüfung und einen eventuellen
Abbruch auf Grund einer Erkrankung zu entscheiden. Zu diesem Zwecke konnte er sich
auf der Grundlage der privatrechtlichen Beziehungen zum Landgestüt der dortigen
tierärztlichen Versorgung bedienen. Dabei stand es ihm überdies frei, sich selbst
regelmäßig oder stichprobenartig auf dem Landgestüt über den Gesundheitszustand
seines Hengstes zu unterrichten. Es ist daher allein eine privatrechtliche Angelegenheit
zwischen dem Kläger und dem Landgestüt - und nicht zwischen dem Kläger und dem
Beklagten -, den Hengst tierärztlich zu beobachten und eine Entscheidung über die
Herausnahme aus der Prüfung herbeizuführen.
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An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte bei den an
der Prüfung teilnehmenden Tieren eine Eingangs- und eine Schlussuntersuchung
durchführt. Auf der Grundlage der dort - wobei es in der vorliegenden Konstellation
ohnehin nur auf die Eingangsuntersuchung ankommen kann - festgestellten Befunde
mag sich allenfalls bei die Prüfungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden
Feststellungen eine Unterrichtungs- und Informationspflicht des Beklagten gegenüber
dem Kläger ableiten lassen. Auf der Grundlage einer solchen Unterrichtung obläge es
sodann aber wiederum dem Kläger und nicht dem Beklagten, über die Teilnahme des
Tieres an der Prüfung zu entscheiden. Eine solche Verletzung der Informationspflicht in
der Folge der Eingangsuntersuchung ist jedoch vom Kläger nicht behauptet worden.
Hinzu kommt, dass mit der Eingangsuntersuchung von dem Beklagten im öffentlichen
Interesse liegende Zwecke verfolgt werden. So geht es bei der Eingangsuntersuchung
darum, Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich
auszuschalten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der o. g. Verordnung), indem u. a. Blutuntersuchungen
auf körperfremde Stoffe vorgenommen werden (vgl. Zulassungsschreiben vom 17. Juni
1997). Der Zweck der Eingangsuntersuchung kann dagegen nicht darin gesehen
werden, dem Beklagten die Verantwortung für die Leistungsfähigkeit des angelieferten
Tieres aufzubürden.
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Bei der Durchführung der Hengstleistungsprüfung wurde nicht gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen. Der Vortrag des Klägers, der
ebenfalls an der Prüfung beteiligte Hengst „M" sei wegen einer akuten eitrigen
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Bronchiopneumonie von der Prüfung befreit worden, „T" aber nicht, ist nicht geeignet,
eine Ungleichbehandlung darzulegen. Selbst die Tatsache unterstellt, dass beide Tiere
während einer oder mehrerer Teilprüfungen an der selben Krankheit gelitten hätten,
oblag die Überwachung des Gesundheitszustands des Tieres und eine sich eventuell
daran anschließende Entscheidung über die Herausnahme des Hengstes „T" aus der
Prüfung weiterhin - wie oben dargestellt - dem Kläger und nicht dem Beklagten. Wegen
der fehlenden Verantwortlichkeit des Beklagten für den Gesundheitszustand des Tieres
scheidet mithin der Vorwurf, er habe vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt,
von vornherein aus.
Auch der weitere Vortrag des Klägers, der Hengst „T1" sei entgegen der
Prüfungsordnung mit dem Stock über die Sprünge getrieben worden, begründet keinen
Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Wäre dieser Hengst tatsächlich in einer solchen
Weise behandelt worden, wäre dieses Vorgehen zwar rechtswidrig. Gleichwohl kann
der Kläger hieraus keine für sich günstigen Folgerungen ziehen, da er eine
Gleichbehandlung im Unrecht fordern würde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht, also auf eine noch weitere Ausdehnung einer rechtswidrigen Praxis besteht
nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 9.98 - ZBR 1999, 281, 283).
Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand des Klägers, der Fremdreiter des Hengstes
„T1" sei entgegen der Prüfungsordnung ausgetauscht worden. Ein solcher
rechtswidriger Austausch wäre nach dem eigenen Vortrag des Klägers dann ein
Einzelfall, der weder einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bewirkt noch zu
einer Änderung der regelmäßigen Verwaltungspraxis führt und sich auch nicht zu
Lasten der Beurteilung seines Hengstes ausgewirkt hat; dies trägt er selbst auch nicht
vor.
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Schließlich begründet der Vortrag, der Vorprüfungsleiter habe gegen seine
Aufsichtspflicht verstoßen, nicht die Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids. Dabei
bedarf es keiner weiteren Prüfung durch das Gericht, ob für eine fachliche Beurteilung
der Tiere ausreichend ist, dass der Vorprüfungsleiter nur an 35 von 100 Tagen vor Ort
ist, wie dies der Prüfungspraxis entspricht. Jedenfalls ist diese Praxis für eine
sachgerechte Feststellung der Prüfungsleistung nicht von vornherein ungeeignet, da
sich der Vorprüfungsleiter durch Gespräche mit dem örtlichen Trainingsleiter, den
Reitern und den Pflegern über den Leistungsstand der Tiere und deren Entwicklung
unterrichtet und erst auf dieser Grundlage seine Beurteilung vor dem abschließenden
Leistungstest abgibt. Selbst wenn also im vorliegenden Fall die nur kurze Anwesenheit
des Vorprüfungsleiters als Verstoß gegen die Aufsichtspflicht zu werten wäre, würde er
gleichwohl nicht die Rechtswidrigkeit des Prüfungsergebnisses für den Hengst „T"
begründen. Der Kläger hat nämlich keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt,
dass die behauptete Verletzung der Aufsichtspflicht ursächlich für die schlechte
Bewertung des Hengstes „T" sowohl in der Vorprüfung als auch bei dem
abschließenden Leistungstest war. Vielmehr zweifelt selbst der Kläger die tatsächlich
getroffenen Feststellungen bezüglich der gezeigten Leistungen des Tieres nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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