Urteil des VG Münster vom 30.04.2010

VG Münster (zahnmedizin, antragsteller, wwu, verwaltungsgericht, zulassung, festsetzung, vergabe, verfügung, studienjahr, gabe)

Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 2/10
Datum:
30.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 2/10
Schlagworte:
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2010 an
der WWU Münster im 1. Fachsemester
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Der Antragsteller/ Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung
die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2010 außerhalb – ggf. hilfsweise
innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem
Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
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Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das
Sommersemester 2010 (ZulassungszahlenVO 1. FS) vom 18. Dezember 2009
(GV.NRW. 2010, 2f.) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden
Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin auf
57
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Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 16. April 2010 im gerichtlichen
Leitverfahren 9 Nc 2/10) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum
SS 2010 (Stand: 15. April 2010) tatsächlich
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens Zahnmedizin, WWU Münster, für
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das SS 2010 – 9 Nc 2/10 – und des Leitverfahrens Zahnmedizin des Wintersemesters
(WS) 2009/2010 - 9 Nc 357/09 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf
Anforderung des Gerichts dort zum Studienjahr 2009/2010 vorgelegten
Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
II.
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Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des
Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten
Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
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Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der
Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum SS 2010 über die festgesetzte
Zulassungszahl bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen
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hinaus ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - ggf.
nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden
könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
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Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste
Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der
Antragsgegnerin vom 16. April 2010 aufgrund der Zulassungen durch die Zentralstelle
für die Vergabe von Studienplätzen – ZVS - (nunmehr: Stiftung für Hochschulzulassung,
hochschulstart.de) in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch die
Besetzungszahl von
63
Studienanfänger/innen im Studiengang Zahnmedizin (SS 2010) von
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kapazitätsdeckend ausgeschöpft, sondern sogar - wegen Überbuchung durch die ZVS,
§ 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW - um
sechs
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Die Aufnahmekapazität von 57 Studienplätzen für Studienanfänger/innen im
streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester stimmt mit dem Ergebnis der
Überprüfung überein, die das Gericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
zum Wintersemester 2009/2010 vorgenommen hat. Der gerichtlichen Überprüfung dort
lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2009/2010 zugrunde, der auch für das
hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2010 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO).
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Das Gericht hat in seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 2009 im einzelnen dargelegt,
dass sich das bereinigte Jahreslehrangebot auf 576,54 Deputatstunden (DS) beläuft.
Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen
der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des Schwundverhaltens eine
Kapazität von 115 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2009/2010 ermittelt. Bei
Aufteilung dieser (ungeraden) Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für
Studienanfänger entfallen auf das abgelaufene - längere - Wintersemester 58 und auf
das vorliegend in Rede stehende Sommersemester
57
entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. Auf die
Ausführungen des Gerichts in seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 2009 zum
Wintersemester 2009/2010, die rechtskräftig geworden sind,
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9 Nc 357/09 u.a., veröffentlicht in der Online-Datenbank www.nrwe.de,
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wird verwiesen. An den dortigen Beurteilungen wird festgehalten.
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Hiervon ausgehend ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des
Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die 63
tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus im Studiengang Zahnmedizin zum SS
2010 noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen, an deren Verteilung
teilzunehmen der Antragsteller/die Antragstellerin Anspruch haben könnte.
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Damit ist, soweit dies begehrt worden ist sollte, auch eine vorläufige Zulassung
innerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen.
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Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den
Anordnungsanspruch im übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung
mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es
damit nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht
der neueren Streitwertpraxis des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art, der sich
das erkennende Gericht angeschlossen hat.
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