Urteil des VG Münster vom 29.04.2010

VG Münster (medizin, wwu, antragsteller, anordnung, verwaltungsgericht, festsetzung, antrag, zulassung, zpo, stiftung)

Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 1/10
Datum:
29.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 1/10
Schlagworte:
Zulassung zum Studium, WWU Münster, Medizin, 1. vorklinisches
Fachsemester, SS 2010
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung
die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster (WWU) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2010 außerhalb - ggf. hilfsweise
innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem
Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
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Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das
Sommersemester 2010 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom 18. Dezember 2009
(GV.NRW. 2010, 2f.) die Zahl der von der WWU Münster im ersten vorklinischen
Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang
Medizin auf
126
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Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 16. April 2010 im gerichtlichen
Leitverfahren 9 Nc 1/10) sind im 1. vorklinischen Fachsemester des Studiengangs
Medizin zum SS 2010 (Stand: 15. April 2010 nach Abschluss des ZVS-
Vergabeverfahrens) tatsächlich
131
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses Verfahrens, ferner des Leitverfahrens WWU (Medizin) des SS
2010 - 9 Nc 1/10 - und des Leitverfahrens WWU (Medizin) aus dem WS 2009/2010 - 9
Nc 255/09 - mit den dort von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts
vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2009/2010 sowie den hierauf
bezogenen Erläuterungen verwiesen.
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II.
7
Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des
Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten
Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
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Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der
Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2010 über die tatsächlich
vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für
Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich
anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920
Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
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Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste
vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der
Antragsgegnerin vom 16. April 2010 aufgrund der entsprechenden Zulassungen durch
die ZVS (nunmehr: Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de) in den
verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch diese Besetzungszahl von
131
die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU für Studienanfänger/innen im
Studiengang Medizin (SS 2010) von
126
offenbar wegen Überbuchung durch die ZVS, § 7 Abs. 3, letzter Satz VergabeVO NRW -
um
fünf
10
Die festgesetzte Aufnahmekapazität von 126 Studienanfängerplätzen im
streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester entspricht dem Ergebnis der
Überprüfung, die das Gericht in den auf das Wintersemester 2009/2010 bezogenen
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit den Az.: 9 Nc 255/09 u.a. vorgenommen
hat. Der gerichtlichen Überprüfung lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres
2009/2010 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene SS 2010 maßgeblich
ist, § 2 Abs. 2 KapVO.
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An den dort erfolgten Beurteilungen (vgl. die rechtskräftig gewordenen Beschlüsse des
Gerichts vom 18. November 2009 – 9 Nc 255/09 sowie etwa 9 Nc 307/09, veröffentlicht
in der Online-Datenbank www.nrwe.de) wird auch in den nunmehr zur Entscheidung
stehenden Eilverfahren festgehalten. Das Vorbringen des Antragstellers/der
Antragstellerin zeigt auch unter Einschluss der zwischenzeitlich ergangenen
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW) in kapazitätsrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art keine Umstände auf, die -
gerade auch bei der hier gegebenen deutlichen Überschreitung der zum SS 2010
bestimmten Zulassungszahl durch die tatsächlich erfolgten Einschreibungen - eine
abweichende Beurteilung rechtfertigen oder gebieten könnten.
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Damit ist auch, soweit dies begehrt worden ist, ein durch einstweilige Anordnung zu
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regelnder Zulassungsanspruch, der sich auf Studienplätze innerhalb der festgesetzten
Kapazität bezieht, nicht gegeben.
Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den
Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und in der Eingangsbestätigung des
Gerichts mitgeteilten Anforderungen hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es
damit nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG beruhende Festsetzung des Streitwertes
entspricht der Spruchpraxis des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.
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