Urteil des VG Münster vom 15.08.2001

VG Münster: realschule, schüler, empfehlung, verfügung, zeugnis, mitarbeit, mitbewerber, verwaltungsgerichtsbarkeit, vergabeverfahren, gymnasium

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 657/01
Datum:
15.08.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 657/01
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e
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Der - sinngemäß wiedergegebene - Antrag des Antragstellers,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Hauptsacheverfahren 1 K
1358/01 vorläufig zum Schuljahr 2001/2002 in die 5. Klasse der Nünning- Realschule
aufzunehmen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§
920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung ist nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme in
die Nünning-Realschule hat.
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Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) entscheidet der
Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom
Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens. Nach den
unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Antragsgegnerin hat der Schulträger,
die Stadt Borken, insoweit wirksam vorgegeben, dass die Nünning-Realschule maximal
sechszügig geführt wird. Nach § 5 Abs. 5 b) der Verordnung zur Ausführung des § 5
Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) beträgt an einer sechszügig geführten
Realschule in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 die höchstzulässige Bandbreite je Zug 29
Schülerinnen und Schüler, die - wie es hier die Antragsgegnerin bereits berücksichtigt
hat - allenfalls um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden darf. Damit
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hat die Nünning-Realschule in der Stufe 5 eine Gesamtkapazität von 180 Plätzen zur
Verfügung.
Diese Kapazität ist durch die bereits aufgenommenen 180 Schüler - auf die
diesbezüglichen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden wird Bezug
genommen - in vollem Umfang ausgeschöpft. Es ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich, dass eine der Aufnahmen unwirksam ist.
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Dass die Kapazität von 180 Schülern im Sinne des § 5 Abs. 5 b) Satz 2 VO zu § 5
SchFG um einen zusätzlichen Schüler je Zug zu erhöhen wäre, ist nicht erkennbar. Die
genannte Vorschrift, die eine weitere Überschreitung der Bandbreite im Übrigen in das
Ermessen der Antragsgegnerin stellt, setzt voraus, dass die Erhöhung der
Aufnahmezahl im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür
ergeben sich jedoch aus dem vorliegenden Verfahren nicht. Vielmehr ist zu
berücksichtigen, dass die Nünning-Realschule - wie die Antragsgegnerin in ihrem
Schriftsatz vom 14. August 2001 ausdrücklich hervorgehoben hat - in der Stufe 5 neben
den 180 aufgenommenen Schülern noch Klassenwiederholer und so genannte
Rückläufer beschulen muss, die die Klassenstärken zusätzlich erhöhen.
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Scheidet ein Aufnahmeanspruch des Antragstellers schon mangels noch vorhandener
Aufnahmekapazität aus, ist aber auch unabhängig davon nicht ersichtlich, dass das
Aufnahmeverfahren an durchgreifenden Fehlern gelitten hätte. Das Kriterium der
Antragsgegnerin, zunächst diejenigen Schüler aufzunehmen, die eine Empfehlung für
die Realschule durch die Grundschule als Anlage zum Halbjahreszeugnis der Klasse 4
erhalten hatten (vgl. § 12 der Ausbildungsordnung gemäß § 26 b SchVG - AO-GS), war
sachgerecht, weil sich aus der Empfehlung maßgebliche Anhaltspunkte für eine
erfolgreiche Mitarbeit des Schülers in der Realschule ergeben. Die Entscheidung der
Antragsgegnerin, die dann noch zur Verfügung stehenden 10 Plätze unter den im
Aufnahmeverfahren verbliebenen 14 Schülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung
für die Hauptschule bzw. Gesamtschule nach Leistungskriterien zu vergeben, ist bei der
gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der
Auffassung des Antragstellers ist dabei die Auswahl unter Berücksichtigung der Noten
des Halbjahreszeugnisses der 4. Klasse zutreffend verlaufen. Nach den in den
Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen hatten die aufgenommenen 10 Schüler
etwa in den Kernfächern Mathematik und Rechtschreibung mindestens die Note
„befriedigend" erreicht, während der Antragsteller in diesen Fächern die Beurteilung
„ausreichend" bzw. „ausreichend (-)" erzielt hatte. Dass der Antragsteller sich im 2.
Halbjahr der Klasse 4 - wie sein Zeugnis ausweist - im Fach Mathematik auf
„befriedigend" verbessert hat, kann hingegen zu keiner anderen Bewertung führen, weil
die Antragsgegnerin - mit Blick auf die vorgegebenen Anmeldetermine (12. - 17. Februar
2001) und die umgehend zu treffende Entscheidung über die Schulaufnahme - lediglich
die Leistungen der Schüler des 1. Halbjahres vergleichen durfte. Insoweit stellt der
Antragsteller einen unzutreffenden Vergleich an, wenn er unter Bezugnahme auf die
Halbjahresnoten der Mitbewerber behauptet, er weise (im 2. Schulhalbjahr) bessere
Leistungen auf. Dass die Antragsgegnerin im Übrigen so genannte Rückläufer vom
Gymnasium und Klassenwiederholer - anders als der Antragsteller meint - in das
Vergabeverfahren nicht auf genommen hat, ist bereits oben erörtert worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht der
Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes (vgl. Streitwertkatalog für die
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Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziffern I. 7. sowie II. 37.4).
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