Urteil des VG Münster vom 06.02.2003

VG Münster: grobes verschulden, neues beweismittel, asylverfahren, schriftstück, datum, zivilprozessordnung, bundesamt, abschiebung

Verwaltungsgericht Münster, 3 L 1900/02.A
Datum:
06.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1900/02.A
Tenor:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine
Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zum Abschluss des
Klageverfahrens 3 K 3496/02.A nicht erfolgen darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e:
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Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Ein Anordnungsgrund liegt vor (vgl. § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - in Verbindung mit §§ 920, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Gegen den
Antragsteller besteht seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens (vgl. Urteil
des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Juli 2002 - 14a K 5164/99.A - und
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.
August 2002 - 8 A 3231/02.A -) eine vollziehbare Abschiebungsandrohung. Eine
Mitteilung des Bundesamtes im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 des
Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - als solche ist die durch das Bundesamt unter dem
14. November 2002 vorgenommene formlose Übersendung des Bescheides über die
Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens vom 12. November 2002 an die
Ausländerbehörde anzusehen - liegt vor.
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Der Antragsteller kann sich des Weiteren auf das Bestehen eines
Anordnungsanspruches berufen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920, 294
ZPO). Das Gericht vermag nach der in dem hier vorliegenden Verfahren nur möglichen
summarischen Prüfung nicht mit einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügenden, hinreichenden Rechtsgewissheit,
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vgl. zu den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08. März 1995 -
2 BvR 2148/94 -, InfAuslR 1995, 342,
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die Einschätzung des Bundesamtes, wonach die Voraussetzungen für die Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens (vgl. § 71 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -
in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) nicht
vorliegen, zu teilen. Jedenfalls mit der seitens des Antragstellers vorgelegten - im
Zusammenhang mit einem Verfahren beim Staatssicherheitsgericht E stehenden -
Ladung zu einem Verhandlungstermin hat dieser ein neues Beweismittel im Sinne des §
51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, das es - unter Einbeziehung der weiteren zur
Begründung seines Folgeantrags eingereichten Unterlagen - nicht ausschließt, dass
sein Asylvorbringen eine für ihn günstigere Bewertung erfährt. Der Antragsteller war
ohne grobes Verschulden gehindert, das genannte Schreiben in dem
vorausgegangenen Asylverfahren vorzulegen, da ihm dieses erst nach dem
rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens übersandt worden ist. Das Schriftstück
bedarf einer detaillierten Überprüfung, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
nicht geleistet werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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