Urteil des VG Münster vom 17.11.2010

VG Münster (abschluss, hochschule, antragsteller, betriebswirtschaftslehre, bewerber, eignung, wwu, qualifikation, prüfung, verhältnis zu)

Verwaltungsgericht Münster, 9 L 512/10
Datum:
17.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 512/10
Leitsätze:
Zum Zugangs- und Zulassungsverfahren der Hochschulen in
kapazitätsbeschränkten konsekutiven Masterstudiengängen nach
Nordrhein-Westfälischem Recht.
- § 49 Abs. 7 S. 3 HG NRW ermächtigt die Hochschulen auf der ersten
Stufe der Zugangsprüfung zum Auswahlverfahren für einen
konsekutiven Masterstudiengang ausschließlich dazu, bei dem
Erfordernis eines „qualifizierten“ ersten berufsbildenden Abschlusses auf
die in diesem Studienabschluss (zumeist: Bachelorabschluss)
nachgewiesene Befähigung abzustellen.
- Auf der anschließenden Stufe der Auswahlentscheidung unter den
zugangsberechtigten Bewerbern (Auswahlverfahren der Hochschule,
AdH) muss der Qualifikation aus dem ersten berufsqualifizierenden
Abschluss ein maßgeblicher, d.h. ein sich gegenüber anderen
rechtmäßigen Kriterien durchsetzender Einfluss zukommen (§ 3 Abs. 1,
§ 4 Abs. 6 HZG NRW, entspr. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2
Staatsvertrag vom 5. Juni 2008).
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen An-ordnung
verpflichtet, den Antragsteller zum Winterse-mester 2010/2011 zum
Studium im Studiengang Be-triebswirtschaftslehre (Master of Science,
Schwerpunkt: Marketing) vorläufig zuzu¬lassen, wenn er seine
Einschrei¬bung bei der Hochschule binnen zwei Wochen nach
Zu¬stellung dieses Beschlusses an seinen Prozessbevoll¬mächtigten
beantragt und die Ein-schreibungsvorausset¬zungen im übrigen
nachweist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zum Studium der
Betriebswirtschaftslehre (Master of Science) mit dem von ihm in dem Zulassungsantrag
bei der Antragsgegnerin bezeichneten Schwerpunkt "Marketing" nach den tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011 hat Erfolg.
2
Der Antragsteller hat einen durch einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernden
Anspruch auf Zugang zum verfahrensbetroffenen Maste-rstudiengang der
Betriebswirtschaftslehre an der X. X1. V. N. (WWU) zum WS
2010/2011 (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der Sicherung dieses
Anspruchs (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920
Abs. 2, 294 ZPO.
3
1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ist
überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin nach Maßgabe der Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, den
Antragsteller entsprechend seinem rechtzeitig (§§ 23 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO
NRW, § 3a der Satzung zur Regelung zulassungsrechtlicher Fragen in der X.
X1. -V. vom 3. Februar 2009 in der Fassung des Art. I der Änderungssatzung
vom 31. Juli 2009) bei der Hochschule angebrachten Antrag zu dem begehrten
Masterstudium zuzulassen. Zumindest dürfte ein Anspruch auf Einbeziehung in ein
rechtmäßig ausgestaltetes, auf das WS 2010/2011 bezogenes Zulassungsverfahren für
diesen Studiengang bestehen, der hier aus den unter 2. dieses Beschlusses
dargestellten Gründen einen vorläufigen Zulassungsanspruch vermittelt.
4
Der Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme des Studiums der Wahl (ggf. nach
Maßgabe eines den normativen Anforderungen genügenden Auswahlverfahrens), hier
des konsekutiven Masterstudiums der Betriebswirtschaftslehre an der WWU, bestimmt
sich im Ausgangspunkt nach den allgemeinen und besonderen gesetzlichen – ein
entsprechendes subjektives Recht vermittelnden – Bestimmungen des
Hochschulgesetzes des Landes NRW (HG NRW) vom 31. Oktober 2006, GV.NRW.
2006, 474, in der derzeit geltenden Fassung und des Hochschulzulassungsgesetzes
des Landes (HZG NRW), Art. 3 des Hochschulreformgesetzes vom 18. November 2008,
GV.NRW. 2008, 710, 712, in Verbindung mit den jeweils hieran im Rahmen der ihnen
eröffneten Regelungsbefugnisse angeschlossenen satzungs- und ordnungsrechtlichen
Vorschriften der Hochschulen.
5
Dabei ist die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf Aufnahme des
Masterstudiums nach der rechtlichen Ordnung zumeist – wie auch hier - zweistufig
angelegt. In der ersten, den Zugang als solchen betreffenden, Stufe hat der
Bewerber/die Bewerberin – neben der Einhaltung der maßgeblichen, die Antragstellung
selbst betreffenden Form- und Verfahrensvorschriften - die zur Aufnahme des
Studiengangs geforderte Qualifikation nachzuweisen (hierzu unter a). Daran schließt
sich bei Erfüllung der individuellen Zugangsvoraussetzungen in einer zweiten Stufe das
eigentliche Vergabeverfahren an. Bei Studiengängen, bei denen im Vergleich zur –
normativ durch eine Zulassungszahlenverordnung bestimmten – Anzahl der
auszubringenden Studienplätze ein Bewerberüberhang besteht bzw. zu erwarten ist, hat
6
auf dieser Stufe ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Auswahlverfahren
stattzufinden (hierzu b). In den auf einen Mastergrad abzielenden Studiengängen wird
derzeit das Verfahren sowohl der ersten als auch der zweiten Stufe von der jeweiligen
Hochschule durchgeführt.
Hinsichtlich des hier verfahrensbetroffenen Masterstudiengangs hat die WWU für das
WS 2010/2011 durch eine – in der "Prüfungsordnung für den konsekutiven
Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU N. für Studierende ab dem
WS 2010/2011" vom 7. Juni 2010 (dort § 5 Abs. 1) in Bezug genommene – "Zugangs-
und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der
WWU N. " vom 25. August 2008 in der Fassung der Ersten Änderungsordnung vom
7. Juni 2010 (ZZO) für den Zugang und die Zulassung im Wesentlichen Folgendes
bestimmt:
7
"(§ 2 Auswahlkommission)
8
Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens zum Masterstudiengang
Betriebswirtschaftslehre wählt der Fachbereichsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät eine Auswahlkommission aus hauptamtlichen Mitgliedern des Fachbereichs.
9
(§ 3 Zugangsvoraussetzungen)
10
(1) Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre ist
neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung die Absolvierung eines
fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6
Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden
Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) erfolgreich beendet worden ist, sowie der
Nachweis der besonderen Eignung gemäß § 5.
11
(§ 5 Feststellung der besonderen Eignung)
12
(1) Die Auswahlkommission stellt zunächst anhand der mit dem Antrag einzureichenden
Unterlagen und Zeugnisse (Bem.: vgl. hierzu § 4 ZZO) fest, ob die Bewerberin/der
Bewerber über die für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre erforderliche
besondere Eignung verfügt. ...
13
(2) Die besondere Eignung ist durch einschlägige Leistungen oder eine besondere
Motivation für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre nachzuweisen. Als
Kriterien werden dazu insbesondere die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ausgewiesene
Note (Bem.: die der Hochschulzugangsberechtigung), das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr.
8 verlangte Motivationsschreiben, methodische Kenntnisse und Sprachkenntnisse
sowie die einschlägigen im gewählten Schwerpunkt erbrachten Leistungen
herangezogen. Bis spätestens zum 30. April des jeweiligen Jahres hat die
Auswahlkommission über die konkreten Kriterien und deren Gewichtung einen
Beschluss zu fassen.
14
(§ 6 Auswahlverfahren)
15
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber für den Masterstudiengang
Betriebswirtschaftslehre, die nach § 3 und 5 die Zugangskriterien erfüllen, die Zahl der
für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze, so wird ein
16
Auswahlverfahren durchgeführt, durch das die Bewerber in eine Rangfolge gebracht
werden.
(2) Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden als Kriterien insbesondere die gemäß §
4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ausgewiesene Note (Bem.: der Hochschulzugangsberechtigung),
das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 verlangte Motivationsschreiben, methodische
Kenntnisse und Sprachkenntnisse sowie die einschlägigen im gewählten Schwerpunkt
erbrachten Leistungen herangezogen und in einen Punktwert transformiert. Bis
spätestens zum 30. April des jeweiligen Jahres hat die Auswahlkommission über die
konkreten Kriterien und deren Gewichtung einen Beschluss zu fassen."
17
Die Auswahlkommission des Fachbereichs hat ausweislich des dem Gericht
vorgelegten Protokolls in ihrer Sitzung vom 9. Februar 2010 beschlossen:
18
"Für Bewerber/Bewerberinnen des Studiengangs Master of Science im Fach
Betriebswirtschaftslehre, die sich für den Studienbeginn zum Wintersemester 2010/2011
bewerben, werden die besondere Eignung nach § 5 der Zugangs- und
Zulassungsordnung und die Rangfolge der Bewerber/Bewerberinnen nach § 6 der
Zugangs- und Zulassungsordnung auf der Basis der folgenden Kriterien festgestellt:
19
- Leistungen im Abitur bzw. in der entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung
(max. 20 Punkte),
20
- einschlägige Vorkenntnisse aus dem Bachelor bzw. dem ersten berufsqualifizierenden
Abschluss (max. 40 Punkte)
21
- sonstige einschlägige Qualifikationen (max. 40 Punkte)."
22
Die Auswahlkommission stellte nach dem Inhalt der Niederschrift über die am 31. Juli
2010 durchgeführte weitere Sitzung fest, dass für den Masterstudiengang
Betriebswirtschaftslehre zum WS 2010/2011 insgesamt 1.426 vollständige
Bewerbungen vorlagen. Die Auswertung sei in den Centern auf der Basis der am 9.
Februar 2010 durch die Auswahlkommission einheitlich beschlossenen Kriterien erfolgt.
Als Orientierungsmarke für die Grenze der besonderen Eignung nach § 5 ZZO seien auf
der Sitzung am 9. Februar 2010 vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen mit
den ersten zwei Masterstudienjahrgängen 40 Punkte als sachgerecht beschlossen
worden. Diese Grenze werde bestätigt. Für 445 der 1.426 Bewerber habe die besondere
Eignung nicht festgestellt werden können. Sodann legte die Kommission unter
Berücksichtigung einer Überbuchungsquote die Zahl der Zuzulassenden auf 380 fest.
Nach der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen an den Hochschulen des Landes NRW zum Studienjahr 2010/2011 vom
12. August 2010 , GV.NRW. 2010, 438, 439, ist die Zulassungszahl für den
Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU zum WS 2010/2011 auf 151
festgesetzt worden.
23
Den weiteren 601 Bewerbern gegenüber, die die Kriterien der besonderen Eignung
erfüllten, sei eine (vorläufige - mit dem Hinweis auf eine etwaige Nachrückmöglichkeit
versehene -) Ablehnung ausgesprochen worden. Hierzu zählt der Antragsteller, der sich
laut Prüfungsbescheinigung der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2010 bei Antragstellung
im Prüfungsverfahren zum Bachelorabschluss mit einem Prüfungsvolumen von 152,5
ECTS sowie eine Durchschnittsnote von 3,0 befand. Sein Zeugnis der allgemeinen
24
Hochschulreife schließt mit einer Durchschnittsnote von 2,1. Er hat beim
beschließenden Gericht am 2. September 2010 Klage (9 K 1893/10) erhoben. Am 3.
September 2010 hat er um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 29. September 2010 u.a. ausgeführt, der
Antragsteller habe zwar die Grenze zur besonderen Eignung gem. § 5 ZZO mit 46,9
Punkten überschritten, aber hiermit keine genügende Punktzahl für eine Zulassung
erreicht.
25
Das von der Auswahlkommission der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der WWU
N. auf der Grundlage der vorbezeichneten Zugangs- und Zulassungsordnung und
ihrer hierauf bezogenen Beschlüsse durchgeführte Zugangs- und Auswahlverfahren
verletzt nach summarischer Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit – wenn
nicht gar in sich aufdrängender Weise - geltendes Recht.
26
(a) Das in der ersten Prüfungsstufe auf den Zugang zum Auswahlverfahren bezogene
Regelungssystem, wie es in §§ 3 und 5 ZZO unter Einschluss der
Kommissionsbeschlüsse geregelt ist, läuft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den
die Hochschule bindenden gesetzlichen Bestimmungen zuwider.
27
Normative Grundlage ist insoweit § 49 HG NRW. Dessen für den Zugang zum
Masterstudium ausschließlich maßgeblicher Absatz 7 bestimmt in seinem Satz 1, dass
Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer
einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der
Masterstudiengang aufbaut. Allerdings können die Prüfungsordnungen nach Satz 3 des
§ 49 Abs. 7 HG NRW bestimmen, dass für einen Masterstudiengang nach Satz 1 ein
vorausgegangener "qualifizierter" Abschluss nachzuweisen ist. Diese landesrechtliche,
auf dem Gedanken der Hochschulautonomie beruhende Ermächtigung an die
Hochschule zur Bestimmung "qualifizierter" Anforderungen (entweder durch eine auf
den Masterstudiengang bezogenen Prüfungsordnung bzw. wie hier durch eine
Zugangs- und Zulassungsordnung, auf die in der maßgeblichen Prüfungsordnung
verwiesen wird) entspricht den ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2
des Hochschulrahmengesetzes (HRG) für die Akkreditierung von Bachelor- und
Masterstudiengängen in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober
2003, vom 10. Dezember 2009 und vom 4. Februar 2010. Danach soll im Interesse der
internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den
Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau gewährleistet und
dies durch entsprechende Zugangsvoraussetzungen flankiert werden, indem das
Studium im Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen
abhängig gemacht werden soll.
28
Vgl. zu § 49 Abs. 7 S. 3 HG NRW und ähnlichen Regelungen anderer
Bundesländer: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 13 B 1632/09 –
und vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 -; BayVGH, Beschluss vom 11. Januar
2010 – 7 CE 09.2804 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2010 – 2 NB
375/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 10 D 10792/10 -;
OVG Bremen, Beschluss vom 6. August 2010 – 2 B 133/10 -; OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2010 – OVG 5 S 17.10 -; VG
Bayreuth, Beschluss vom 19. Mai 2010 – B 3 E 10.324 -; VG N. , Beschluss
vom 6. November 2009 – 9 L 462/09 -.
29
Diese Zielrichtung, bereits auf der ersten Stufe des Vergabeverfahrens durch
entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass nur Bewerber/Bewerberinnen um
einen Masterstudienplatz in das sich anschließende eigentliche Auswahlverfahren
einbezogen werden, die nach ihrer im Zeitpunkt der Bewerbung um einen
Masterstudienplatz gegebenen Qualifikation prognostisch die Gewähr dafür bieten, den
hohen – insbesondere wissenschaftlich betonten – Anforderungen vollumfänglich zu
genügen, mit denen sie in dem (konsekutiv angelegten) Masterstudium an der
betreffenden Hochschule konfrontiert werden, ist nach der gesetzlichen Entscheidung
des § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW dahin konkretisiert worden, dass an den
"vorangegangenen" akademischen – den ersten berufsqualifizierenden – Abschluss
anzuknüpfen ist, nach Wortbedeutung, Systematik und Sinn der gesetzlichen Regelung
also ausschließlich an diesen ersten akademischen Bildungsabschluss. Die hierin zum
Ausdruck gebrachte Voraussetzung der Qualifikation, an die das Masterstudium
konsekutiv anschließt, lässt sich dabei detailliert aus der Graduierungsurkunde und den
ihr zugehörigen Unterlagen ableiten. In den Fällen, in denen der erste
berufsqualifizierende akademische Abschluss in dem Bachelorgrad besteht, sind dies
das Bachelorzeugnis mit den dort ausgeworfenen Gesamt- und Teilleistungen sowie
das zugehörige "Diploma Supplement" (vgl. etwa §§ 7, 16, 17 und 18 der Bachelor-
Prüfungsordnung Betriebswirtschaftslehre der WWU).
30
§ 4 Abs. 6 Satz 1 des HZG NRW bestätigt die ausschließliche Anknüpfung an den
ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss, indem dort gleichgerichtet
geregelt ist, dass für die - die zweite Stufe des Vergabeverfahrens bildende - Auswahl
und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, an
die Stelle des Grades der Qualifikation, die für die Aufnahme eines Erststudiums
erforderlich ist (insbesondere die schulische Hochschulzugangsberechtigung), das
"Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss i.S.d. § 49 Abs. 7
HG NRW" tritt. Damit verbietet es sich, auf der die erste Stufe des Vergabeverfahrens
bildenden Zugangsprüfung auf andere Kriterien als die aus diesem Abschluss
folgenden Qualifikationsmerkmale abzustellen oder solche auch nur einzubeziehen. Die
nach § 5 ZZO und dem Beschluss der Auswahlkommission (nach Umgewichtung in
Punktwerte) bei der Prüfung der "besonderen Eignung" einbezogenen Kriterien, u.a. die
in der allgemeinen oder sonst einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (§ 4 Abs.
1 Nr. 1 ZZO) ausgewiesene Note (regelmäßig die Durchschnittsnote des Abiturs),
entsprechen damit ebenso wenig den landesgesetzlichen Vorschriften wie die
Berücksichtigung des Inhaltes oder der wie immer zu verstehenden Qualität des mit den
Bewerbungsunterlagen vorzulegenden "Motivationsschreibens" (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 ZZO).
31
Ist nach alledem die in § 5 ZZO – und den Kommissionsbeschlüssen – bestimmte
Regelung über die Feststellung der "besonderen Eignung" wegen Unvereinbarkeit mit
höherrangigem Recht voraussichtlich fehlerhaft, so hat es im Rahmen der ersten Stufe
des Verfahrens zur Vergabe der Masterstudienplätze bei der Grundanforderung des §
49 Abs. 7 Satz 1 HG NRW zu verbleiben, wonach der Bewerber/die Bewerberin einen
ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss nachzuweisen hat, auf dem der
konsekutive Masterstudiengang aufbaut. Diese Voraussetzung ist nach der Beurteilung
der Antragsgegnerin bei dem Antragsteller bejaht worden. Dabei ist von der Regelung
des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ZZO ausgegangen worden, wonach bei der Antragstellung in
den Fällen, in denen das abschließende Zeugnis des ersten berufsqualifizierenden
Abschlusses noch nicht vorliegt, ein bestimmten - hier eingehaltenen – Maßgaben
entsprechendes vorläufiges Zeugnis beizufügen ist.
32
Lediglich ergänzend weist das Gericht hinsichtlich der satzungsrechtlichen Ausformung
des Zugangserfordernisses nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW darauf hin, dass eine
hierauf bezogene Regelung der Hochschule – etwa die nach einer bestimmten
Mindestqualität des ersten akademischen Abschlusses insgesamt und/oder seiner dort
für den konsekutiven Masterstudiengang als einschlägig festgehaltenen
Teilqualifikationen -,
33
vgl. insoweit die vorbezeichnete Rechtsprechung,
34
ebenfalls den hieran zu stellenden insbesondere verfassungsrechtlich aus Art. 12 GG
und dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgenden Anforderungen zu genügen hat.
Damit ist auch die Frage nach der – trotz eines insoweit anzunehmenden
fachwissenschaftlichen Beurteilungsvorrangs seitens der Hochschule – schon aus
Rechtsstaatsgründen zu fordernden Nachvollziehbarkeit einer normierten
Mindestqualifikation in dem betreffenden Masterstudiengang an der betreffenden
Hochschule angesprochen. Ferner stellt sich die Frage, in welchem Maß solche
Regelungen nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW in der Prüfungsordnung bzw. einer
hierauf bezogenen Zugangs- und Zulassungsordnung selbst zu regeln sind. Inhaltlich ist
bei einer solchen Qualifikationsanforderung auch zu beachten, dass der
verfassungsrechtlich aus Art. 12 GG abzuleitende Teilhabeanspruch mit dem ersten
akademischen berufsqualifizierenden Abschluss nicht verbraucht ist, sondern bei einem
konsekutiv angelegten Masterstudium fortwirkt. Die Mindestqualifikationsanforderung
darf deshalb nicht übermäßig sein. Sie hat sich ausschließlich an den aus dem
konsekutiv angelegten Masterstudium abzuleitenden fachlichen Erfordernissen
auszurichten. Damit dürfte auch ausscheiden, in die Normierung einer
Mindestqualifikation für den jeweiligen Masterstudiengang auf der Basis des § 49 Abs. 7
S. 3 HG NRW rein kapazitäre Erwägungen einzubeziehen.
35
Vgl. insoweit (möglicherweise missverständlich) die hierauf bezogene Aussage
in Ziffer 4 der "Eckpunkte zur Korrektur der "Ländergemeinsamen
Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-
Studiengängen" und der "Rahmenvorgaben für die Einführung von
Leistungspunktesystemen und die Modularisierung", 328. Plenarsitzung der
Kultusministerkonferenz vom 10. Dezember 2009, www.kmk.org/presse-und
aktuelles/meldung/ ergebnisse-der-328-plenarsitzung, sowie A 2. 2.1 des
Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4.
Februar 2010 ("zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen..", ebenfalls
zugänglich im Internet; vgl. insoweit wiedergegeben auch durch OVG NRW,
Beschluss vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 -, s. hierzu auch OVG NRW,
Beschluss vom 14. Januar 2010 – 13 B 1632/09 -.; vgl. ferner Lindner, Aktuelle
Entwicklungen im Hochschulzugangsrecht, NVwZ-Extra 2010, Heft 6 S. 1, 7;
Hailbronner, Notenabhängige Zulassungsbeschränkungen im Übergang von
der Bachelor- zur Masterphase in Lehramtsstudiengängen, WissR 2008, 106 ff.
36
Kapazitätsaspekte sind nämlich in einer Regelung wie der des § 49 Abs. 7 S. 3 HG
NRW, die sich in dem verfassungsrechtlichen System des Art. 12 GG als Ermächtigung
zu einer subjektiven - an die Person des Grundrechtsträgers anknüpfenden -
Berufszulassungsregelung darstellt, nicht einbeziehbar. Soweit die Antragsgegnerin in
ihrem Schriftsatz vom 29. September 2010 ausgeführt hat, im Rahmen des
Auswahlverfahrens nach § 6 ZZO – offenbar aber auch bereits bei der Feststellung der
zur ersten Verfahrensstufe gehörenden "besonderen Eignung" – sei die Bachelornote
37
des Bewerbers/der Bewerberin in Abhängigkeit zum generellen Notenniveau der
jeweiligen Bildungsinstitution (Bem.: an der dieser Abschluss erworben wurde) im
selben Jahrgang bewertet worden, und zwar in Abhängigkeit zur Durchschnittsnote aller
Bewerber desselben Jahrgangs dieser Bildungsinstitution, erscheint eine solche
Bewertung von Bachelor-Abschlüssen anderer Hochschulen rechtlich ebenfalls nicht
als von vornherein bedenkenfrei. Eine solche Handhabung dürfte nicht nur die Ziele des
so genannten Bologna-Prozesses, sondern auch das Zertifizierungssystem der
europaweiten Bachelor-Studiengänge berühren. Ferner dürfte dieses
Bewertungsmodell, das sich aus den dokumentierten Kommissionsbeschlüssen auch
nicht ohne weiteres ableiten lässt, inhaltlich trotz etwaiger fachwissenschaftlicher
Bewertungsvorrechte der Hochschule zumindest eine nachvollziehbare Ableitung
erfordern, dass ein Durchschnittsnotenniveau des Bachelor-Abschlusses an jener
Hochschule, welches von dem Notenniveau des vergleichbaren Bachelor-
Abschlussjahrganges an der WWU signifikant abweicht, auf unterschiedliche fachliche
Anforderungsprofile und damit auf unterschiedliche in dem Bachelorgrad dokumentierte
Qualifikationen schließen lässt.
(b) Das in der zweiten Verfahrensstufe nach § 6 ZZO und den hierauf bezogenen
Entschließungen des Gremiums zum WS 2010/2011 von der WWU durchgeführte
Auswahlverfahren zur Vergabe der der Lehreinheit zur Verfügung stehenden
Masterstudienplätze entspricht nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht den
geltenden landesgesetzlichen Vorgaben.
38
Nach den Bestimmungen des HZG NRW werden Bewerber für Studiengänge, für die
Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren
gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages (vom 5. Juni 2008, vgl. Anlage zum
Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008, GV.NRW. 2008, 710,
714, - STV -) einbezogen worden sind,
39
beide Voraussetzungen sind hier für den betroffenen Masterstudiengang
gegeben,
40
durch die Hochschule ausgewählt und zugelassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HZG NRW).
Soweit das HZG NRW nichts anderes bestimmt, gelten insoweit die in § 3 Abs. 1 Satz 2
HZG NRW in Bezug genommenen Bestimmungen des Staatsvertrages sinngemäß. In §
4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HZG NRW ist in Bezug auf Studienplätze in
Masterstudiengängen spezialgesetzlich – wie bereits unter (a) ausgeführt - bestimmt,
dass für die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad
abgeschlossen werden, an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis
über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss i.S.d. § 49 Abs. 7 HG NRW tritt. In
diesem Fall, mithin bei Auswahl und Zulassung zum Masterstudium, entfallen -
abgesehen von auf das Lehramt bezogenen Masterstudiengängen, für die eine
Sonderregelung besteht - im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 HZG
NRW bei der sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages die Quoten gemäß Art. 10
Abs. 1 Nr. 1 STV (Vergabe in der Quote nach dem Grad der Qualifikation der
Hochschulzugangsberechtigung) und Nr. 2 STV (Vergabe nach der Wartezeitquote).
41
Damit bestimmt sich die Vergabe von Masterstudienplätzen der hier in den Blick zu
nehmenden Studiengänge nach landesgesetzlicher Anordnung allein nach den in Art.
10 Abs. 1 Nr. 3 STV vereinbarten – entsprechend anzuwendenden – Regeln über das
sog. AdH-Verfahren (Auswahlverfahren der Hochschule). Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 STV
42
benennt in seinem Satz 1 exemplarisch einen Katalog von Auswahlkriterien, die – ggf.
in Kombination - zur Grundlage des Verfahrens gemacht werden können. Auf die
Einzelheiten des Merkmalekatalogs, der durch Satzung der Hochschule konkretisiert
und ggf. auch erweitert werden kann (§ 3 Abs. 1 S. 3, § 2 Satz 2 HZG NRW), wird
verwiesen.
Entscheidend ist jedoch bei der rechtlichen Überprüfung des durch § 6 ZZO und die
Kommissionsbeschlüsse geregelten Merkmalesystems, dass Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
STV als weitere Maßgabe für das Verfahren AdH bestimmt, dass "bei der
Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation (Bem.: hier der aus dem ersten
berufsqualifizierenden Abschluss, an die das Masterstudium konsekutiv anknüpft) ein
maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss". Diese Bestimmung, die zum Kerngehalt
der Regelungen des Staatsvertrages zum Verfahren AdH gehört, hat auch bei ihrer
landesgesetzlich für Masterstudiengänge angeordneten entsprechenden Anwendung
zwingenden Charakter.
43
Vgl. zur den gleichgerichteten Erwägungen im Auswahlverfahrensgesetz des
Landes NRW: Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-
Drucks. 13/6102, S. 2, wonach der dort einschlägigen
Hochschulzugangsberechtigung im AdH-Verfahren in jedem Einzelfall
erhebliches Gewicht zukommen muss; siehe ferner: OVG NRW, Beschluss vom
6. März 2006 – 13 B 76/06 – u.a.
44
Eine Befugnis der Hochschule, von dieser Kernmaßgabe des Verfahrens AdH durch
eigenes Satzungsrecht abzuweichen, kann das Gericht nicht erkennen.
45
Damit ist auf der Grundlage der im Eilverfahren vorzunehmenden Prüfung der
Rechtslage auch das die zweite Stufe des Vergabeverfahrens bildende
Auswahlverfahren nach § 6 ZZO, zumal in der Ausprägung durch die
Kommissionsbeschlüsse, wegen Verstoßes gegen höherrangiges zwingendes
Landesrecht fehlerhaft. Es bezieht nämlich bei der Rangbildung der Bewerber/innen, die
maximal 100 – wie immer gefundene – Punkte erreichen können, bis zu 20 Punkte aus
einer Bewertung der Leistungen im Abitur bzw. in einer entsprechenden
Hochschulzugangsberechtigung und bis zu 40 Punkte aus einer Bewertung der
"sonstigen einschlägigen Qualifikationen" ein. Die "einschlägigen Vorkenntnisse aus
dem Bachelor bzw. dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss" werden hingegen nur
mit maximal 40 Punkten eingestellt. Damit ist bereits nach dem beschlossenen
Punktesystem nicht sichergestellt, dass die aus dem ersten berufsqualifizierenden
Abschluss folgende – mit max. 40 v.H. zu berücksichtigende - Qualifikation im
Verständnis des Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 STV "einen maßgeblichen", nämlich einen
sich im Verhältnis zu den sonstigen Kriterien durchsetzenden "Einfluss hat".
46
Darauf, ob es – ungeachtet einer insoweit anzuerkennenden Gestaltungsbefugnis der
Hochschule – gerade vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 6 S. 1 HZG NRW den
Erfordernissen der Sachgerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit entspricht, das Ergebnis
der – zumeist schulischen und ggf. länger zurückliegenden –
Hochschulzugangsberechtigung im Verfahren AdH für konsekutiv angelegte
Masterstudienplätze überhaupt bzw. im Umfang von 20 v.H. der möglichen
Höchstpunktzahl Relevanz zuzumessen, kommt es damit nicht an. Wie das
Punktesystem bei Bewerbern, die aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation ohne
eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung einen ersten akademischen
47
Abschluss erworben haben und sich anschließend dem Masterstudium zuwenden
wollen, systemgerecht angewendet werden kann, bleibt ebenfalls unklar. Gleichfalls
nicht bedenkenfrei ist es, dass mit max. 40 v.H. des Maximalpunktwertes "sonstige
einschlägige Qualifikationen" eingestellt werden sollen. Zu diesen sonstigen
Qualifikationen soll auch diejenige zählen, die aus dem sog. Motivationsschreiben
abzuleiten sei. Gerade bei einem solchen Motivationsschreiben, das nach dem System
der ZZO und der Kommissionsbeschlüsse ohne Verifikation durch ein persönliches
Auswahlgespräch (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 STV) bleibt, drängt sich eine
Sachgerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit – auch in der Bewertung – jedenfalls nicht
auf. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und den hierauf bezogenen
Ausführungen lässt sich hierzu nichts entnehmen. Der Ablauf des nach Bewerberzahl
und Inhalten höchst umfänglichen Bewertungsverfahrens, in das auch ein nicht näher
beschriebenes "Center" einbezogen worden ist, ist bislang dem Gericht völlig unklar.
Gleiches gilt dazu, inwieweit sich die hierzu berufene Kommission etwa durch dieses
Center vorgenommene Einstufungen durch eigene Prüfung zu Eigen macht. Eine auf
den Antragsteller bezogene Ergebnisauswertung ist nicht vorgelegt worden. Darauf,
dass dem Gericht nach entsprechender Recherche zahlreiche Internetquellen bekannt
sind, die jedenfalls zur Hilfestellung bei Aufbau und inhaltlicher Abfassung derartiger
"Motivationsschreiben" herangezogen werden können und damit die Bedeutung eines
Motivationsschreibens als Qualifikationsmerkmal weiter relativieren, sei lediglich
hingewiesen.
2. Erweist sich nach alledem das hier angewandte Zugangs- und Zulassungssystem der
ZZO und damit auch die auf den Antragsteller bezogene Prüfung seines
Zulassungsgesuchs als mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft, hält es das Gericht
unter Berücksichtigung der – den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO
ausfüllenden – Dringlichkeit seines Rechtsschutzgesuchs im Rahmen seiner Befugnis
zur Anordnung rechtswahrender und rechtssichernder einstweiliger Anordnungen für
geboten, die Antragsgegnerin zu einer vorläufigen Zulassung des Antragstellers nach
Maßgabe des Tenors dieses Beschlusses zu verpflichten. Bei dem auf dieser
Entscheidung beruhenden Zulassungsgesuch hat der Antragsteller auch gemäß § 4
Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ZZO den Nachweis über das Vorliegen des Bachelor-Abschlusses
zu erbringen. Das Gericht hat dabei abwägend einbezogen, dass der
Masterstudiengang zum WS 2010/2011 im 1. Fachsemester zwar bereits derzeit mit
deutlich mehr – nämlich 265 - Studierenden besetzt ist, als die
Zulassungszahlenverordnung als kapazitäre Sollzahl (151) festsetzt. Es erscheint dem
Gericht aber gleichwohl angesichts der von der Kommission selbst umfangreich
vorgenommenen – und letztlich nicht vollständig ausgenutzten - Mehrzulassungen im
Überbuchungswege als vertretbar und geboten, auch dem Antragsteller (jedenfalls
vorläufig) einen Zulassungsanspruch durch einstweilige Anordnung einzuräumen. Eine
(vorläufige) Rechtssicherung in der Weise, dass die Antragsgegnerin lediglich
verpflichtet würde, auf der Basis eines von den berufenen Gremien neu zu
bestimmenden – rechtmäßigen - Zugangs- und Zulassungssystems über seinen
Zulassungsantrag zu befinden, was im Übrigen für das WS 2010/2011 nach Abschluss
des Vergabeverfahrens durch die Antragsgegnerin und der weitgehenden Ausnutzung
der ausgesprochenen Zulassungen durch die Begünstigten kaum möglich sein dürfte,
wäre dem Antragsteller schon wegen des Zeitverlustes nicht zumutbar.
48
3. Soweit der Antragsteller mit seinem Gesuch auf vorläufige Zulassung zum begehrten
Masterstudium weitergehend eine unzureichende Ausschöpfung der der Lehreinheit
nach dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung zur Verfügung stehenden
49
"wahren" Aufnahmekapazität rügt, bedarf es hierzu keiner weiteren inhaltlichen Prüfung.
Der Antragsteller hat nämlich trotz gerichtlicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht,
dass er bei der Antragsgegnerin fristgerecht einen Antrag gerade auf einen solchen
Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt hat. Damit mangelt es
insoweit nach ständiger Rechtsprechung bereits an einem regelungsfähigen
Rechtsverhältnis, auf das sich eine einstweilige Anordnung beziehen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Handhabung des Gerichts und
des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.
50