Urteil des VG Münster vom 09.11.2010

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Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 314/10
Datum:
09.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 314/10
Schlagworte:
Zulassung zum Studium, WWU Münster, 1. klinisches Fachsemester,
WS 2010/2011
Rechtskraft:
Beschluss ist rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung
in Weiterverfolgung seines/ihres bei der Hochschule gestellten Antrags die vorläufige
Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
(WWU Münster) im 1. klinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011 außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahl bzw. die Teilnahme an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren
zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
3
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-
Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2010/2011 (ZulassungszahlenVO
höh. Fs.) vom 12. August 2010 (GV. NRW. 2010, 438, 496) die Zahl der von der WWU
Münster zum WS 2010/2011 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für die
klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin wie folgt festgesetzt:
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1. klinisches Fachsemester 102 Studienplätze
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2. klinisches Fachsemester 102 Studienplätze
6
3. klinisches Fachsemester 101 Studienplätze
7
4. klinisches Fachsemester 101 Studienplätze
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5. und 6. klinisches Fachsemester insg. 200 Studienplätze.
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(Soll-Summe klinische FS. insgesamt:
606
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Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 22. Oktober 2010 im
gerichtlichen Leitverfahren Medizin WS 2010/2011 9 Nc 197/10 ) folgende
tatsächlichen Einschreibungszahlen (Stand: 15. Oktober 2010) gegenüber:
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1. klinisches Fachsemester 118 Studierende
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2. klinisches Fachsemester 119 Studierende
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3. klinisches Fachsemester 136 Studierende
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4. klinisches Fachsemester 122 Studierende
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5. klinisches Fachsemester 136 Studierende und
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6. klinisches Fachsemester 111 Studierende
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(Ist-Summe klinische FS.:
742
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens 9 Nc 197/10 und der
von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen (WWU Münster, Medizin,
Studienjahr 2010/2011) verwiesen.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat mangels glaubhaft gemachten
Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
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Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2010/2011 im 1.
klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die festgesetzte
Zulassungszahl bzw. die tatsächlich - kapazitätsdeckend - vergebenen Plätze hinaus
ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung
vorläufig unter Beteiligung des Antragstellers/der Antragstellerin vergeben werden
könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
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Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die
klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin für das WS 2010/2011
entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2010 besetzt sind.
Durch diese – ersichtlich auf der Inanspruchnahme der Fortsetzungsgarantie des § 3
ZulassungszahlenVO höh. Fs beruhenden - Besetzungszahlen, aus denen insgesamt
eine Zahl von 742 tatsächlich in Anspruch genommener Studienplätze im klinischen
Abschnitt des dortigen Studiengangs Medizin folgt, wird die für die klinischen
Fachsemester insgesamt normativ festgesetzte Aufnahmekapazität von 606 um 136 und
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damit um über 22 v. H. überschritten. In Bezug auf das 1. klinische Fachsemester beträgt
in isolierter Sicht die Überschreitung der Sollzahl von 102 mit einem Überhang von 16
Einschreibungen über 15 v.H. Bezieht man die Saldierungsregelung der
Vergabeverordnung (§ 30 Abs. 4 VergabeVO NRW vom 15. Mai 2008, GV. NRW 2008,
386, derzeit § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW i.d.F. der Dritten Änderungsverordnung vom
6. April 2010, GV. NRW. 2010, 236) ein, wonach bei einer Überschreitung der für ein
höheres Fachsemester festgesetzten Zahl der Studienplätze durch die Zahl der
Rückmeldungen (was hier in allen Fachsemestern des klinischen Teils des
Medizinstudiums - als eines bestimmten Studienabschnitts nach dem ersten
Fachsemester i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 2 VergabeVO NRW - der Fall ist) sich die
Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils
höchste Fachsemester, entsprechend verringern, liegt die Überlast nominell für das
erste klinische Fachsemester sogar noch erheblich höher.
Bei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil äußerst
fernliegend und damit nicht glaubhaft gemacht, dass über die festzustellende Überlast
hinaus noch weitere Studienplätze des 1. klinischen Fachsemesters zur Verfügung
stehen. Dies gilt um so mehr, als die von der Antragsgegnerin vorgelegten
Kapazitätsberechnungsunterlagen, soweit sie sich auf die Aufnahmekapazität der WWU
Münster in den klinischen Fachsemestern zum Studienjahr 2010/2011 beziehen (zuletzt:
Bericht der Hochschule an das Ministerium zum Berechnungsstichtag 15. September
2010 und Erlass des Ministeriums vom 24. September 2010 zur Ermittlung der
Auffüllgrenzen im Klinischen Teil des Studiums der Medizin), bei summarischer
Überprüfung und auch unter Einbeziehung des Sachvortrags einzelner
Antragsteller/Antragstellerinnen, soweit dieser über die bloß pauschale Behauptung
einer fehlenden Kapazitätsausschöpfung hinausgeht, keine rechtlichen, methodischen
oder gar rechnerischen Fehler haben hervortreten lassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht
der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und
des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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