Urteil des VG Münster vom 11.06.2010

VG Münster (kläger, schwere körperverletzung, körperliche integrität, körperverletzung, verhalten, beleidigung, verwaltungsgericht, verurteilung, bezug, bedrohung)

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 423/09
Datum:
11.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 423/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Koten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der am geborene Kläger trat strafrechtlich unter anderem dadurch in Erscheinung, dass
ihn das Landgericht N. auf die Berufung gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts
N. vom 23. Februar 2005 mit Urteil vom 10. Juni 2005 unter Einbeziehung der
Verurteilung durch das Jugendschöffengericht N. vom 17. März 2004 wegen
gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von
einem Jahr vier Monaten verurteilte. Dabei folgte das Landgericht der Einschätzung der
Staatsanwaltschaft, die in ihrer Berufungsrechtfertigung vom 22. April 2005 unter
anderem ausgeführt hatte, die durch das Amtsgericht N. am 17. März 2004 abgeurteilte
Tat sei während laufender Bewährungszeit und nur vier Monate nach der letzten
einschlägigen Verurteilung begangen worden. Der Angeklagte verfüge über ein
ausgesprochen hohes Aggressionspotenzial. Sein Vorgehen gegenüber dem
Geschädigten zeuge von äußerster Brutalität.
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Ende des Jahres 2008 erhielt der Beklagte Kenntnis von einer Fülle von gegen den
Kläger erstatteten Strafanzeigen, die unter anderem zahlreiche strafrechtlich relevante
Vorfälle unter Beteiligung des Klägers aus den Jahren 2006 bis 2008 zum Gegenstand
hatten. Auf die darüber gefertigten, bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen
Unterlagen wird Bezug genommen. Unter anderem werden Äußerungen des Klägers
am 13. Juli 2008 anlässlich einer Fahrt zum Polizeigewahrsam N. wiedergegeben:
"Nehmt mir die Handschellen ab und ich schlag euch tot! Hätte ich ein Messer, würde
ich es euch in eure fetten Bäuche stoßen und euch aufschlitzen. Ich kriege raus, wo ihr
wohnt und töte euch dann alle!" In einem Bericht über eine Kontrolle des Klägers
anlässlich einer von diesem durchgeführten Fahrt mit einem Wohnmobil, bei dem unter
anderem ein defektes Rücklicht festgestellt wurde, wurde folgende Äußerung des
Klägers wiedergegeben: "Das verstehst Du nicht, du Bullenschwein. Das ist Krieg
gegen euch auf der Straße!"
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Durch Urteil vom 21. April 2010 verurteilte das Amtsgericht N. den Kläger wegen
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in fünf Fällen, jeweils tateinheitlich mit
Körperverletzung, in einem Fall im Versuch, davon in drei Fällen tateinheitlich mit
Bedrohung, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beleidigung, sowie weiter wegen
Körperverletzung und in vier Fällen wegen Beleidigung, davon dreimal in Tateinheit mit
Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Verurteilung liegen
Straftaten in dem Zeitraum zwischen Anfang 2007 und Ende 2008 zu Grunde. Unter
anderem gelangt das Amtsgericht zu der Feststellung, der Kläger habe am 7. Juni 2007
(Anlass war die Aufforderung, eine Discothek zu verlassen) auf der Fahrt zur
Polizeiwache Beschimpfungen und Todesdrohungen gegenüber den Beamten sowie
Ehefrauen und Familienangehörigen ausgestoßen. Dieses Geschehen habe er im
Ablauf bestätigt, in Details aber abweichend geschildert. Ferner habe sich der Kläger
am selben Tag bei einem Gerangel auf der Polizeiwache "erneut erheblich aggressiv"
gezeigt, in der Gewahrsamszelle sei er auf einer Matratze zu Boden gebracht und dort
mit Hand- und Fußfesseln am Boden fixiert worden. Auch hierbei habe er sich gewehrt
und einen Zeugen durch Tritte an der rechten Hand verletzt. Diesen Sachverhalt habe
der Kläger bestätigt und sich eingelassen, sich lediglich gewehrt zu haben. Anlässlich
einer Personenkontrolle am 26. November 2008 habe der Kläger gegenüber einem
Polizeibeamten geäußert: "Fass' mein Auto nicht an, sonst knalle ich Dir die Birne weg!"
Unter Hinzutreten weiterer Beamter sei es gelungen, den Kläger auf die Motorhaube des
Streifenwagens zu drücken und ihn dort zu fixieren. Einem der Zeugen habe er gezielt
ins Gesicht gespuckt. Einem weiteren Zeugen habe er in den Genitalbereich gegriffen
und so fest zugedrückt, wie er gekonnt habe. Zu dem aufschreienden Zeugen habe er
geäußert: "Wenn ich Schmerzen habe, dann hast du auch Schmerzen." Der Kläger
habe den groben Geschehensablauf eingeräumt und sein Verhalten damit erklärt, er
habe damals einen Verfolgungswahn gehabt und geglaubt, dass ihn die Polizei
verfolgen würde. Im sich anschließenden Polizeigewahrsam habe der Kläger zwei
Polizeibeamte unter anderem mit den Worten "Ab jetzt seit ihr dran. Ihr werdet alle
abgestochen" bedroht und eine Polizeibeamtin unter anderem mit den Worten "Deinen
Kopf werde ich als erstes gegen die Wand schlagen, du Nutte, Du Hure" beleidigt.
Diese Beleidigungen habe der Kläger eingeräumt. Zur Strafzumessung führt das
Amtsgericht an anderer Stelle aus: "Die gezeigte Bereitschaft zum sofortigen und
ungewöhnlich heftigen Einsatz körperlicher Gewalt und seine auch in der
Hauptverhandlung immer wieder durchbrechende, unkontrollierte Distanzlosigkeit und
Respektlosigkeit, die ein deutliches Maß an fehlender Achtung vor anderen Menschen
befürchten lassen, sprechen ebenfalls gegen den Angeklagten." Weiterhin wird
ausgeführt: "Eine wirkliche Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten ist
offensichtlich bisher nicht erfolgt. Ein irgendwie von Einsicht oder Reue geleitetes
Zugehen auf die polizeilichen Zeugen hat er trotz Anregung seitens des Gerichts
vermissen lassen. Im Gegenteil hat er in der Hauptverhandlung anwesende
Polizeibeamte als "die wahren Verbrecher" bezeichnet."
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Der Kläger hat das Strafurteil zwischenzeitlich angefochten.
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Mit Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2009 entzog der Beklagte dem Kläger nach
vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis für alle erteilten Klassen. Zur Begründung führte
der Beklagte unter anderem an, die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis zu
entziehen, wenn deren Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erweise. Ungeeignet sei unter anderem der, der erheblich oder wiederholt
Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze begangen habe. Der Fahrerlaubnisbehörde
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stehe dabei ein abgestuftes Verfahren zur Verfügung. Unter anderem könne die
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Fahrerlaubnisinhaber ein hohes
Aggressionspotential aufweise. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens unterbleibe aber, wenn die Nichteignung des Betroffenen
zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe, § 11 Abs. 7 FeV. Durch diese
Bestimmung habe der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine
Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht komme, nicht jedoch, wenn die
mangelnde Eignung bereits feststehe und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie
entschieden werden könne. Hier stehe fest, dass der Kläger über ein hohes
Aggressionspotential verfüge. Die von ihm begangenen Straftaten zeigten hohe
Aggressivität gegenüber Mitmenschen und vor allem auch staatlichen Institutionen.
Rechtstaatliche Maßnahmen akzeptiere der Kläger nicht. Gegen die nach seiner Ansicht
rechtswidrigen Maßnahmen wehre er sich nicht mit gerichtlichem Rechtsschutz,
sondern greife zur Selbstjustiz, indem er Beamte an ihrer Dienstausübung hindere, sie
beleidige und körperlich angreife. Die Opfer seiner Gewalttaten hätten teilweise
erhebliche Verletzungen erlitten und ärztlich behandelt werden müssen.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten wurde dem Kläger am 29. Januar 2009
zugestellt. Der 28. Februar 2009 war ein Samstag, der 1. März 2009 ein Sonntag.
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Am 2. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Bei allen in der Verfügung aufgeführten
Strafverfahren handele es sich entweder um laufende oder aber um bereits eingestellte
Ermittlungsverfahren. Er sei diesbezüglich für nicht einen einzigen Vorfall verurteilt
worden. Auch insoweit gelte die Unschuldsvermutung. Sämtliche vorhandene
Informationen dürften ausschließlich auf den Aussagen der an den jeweiligen Taten
beteiligten Polizeibeamten beruhen. Im Laufe der Zeit dürfte sich aus vielleicht nicht
mehr nachvollziehbaren Gründen zwischen ihm, dem Kläger, und einigen
Polizeibeamten eine von gegenseitigen Provokationen gekennzeichnete Beziehung
entwickelt haben. Für ihn, den Kläger, sei ein Präzedenzfall geschaffen worden. Die
Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis seien nicht gegeben gewesen.
Es erscheine mehr als zweifelhaft, ob Strafurteile aus den Jahren 2004 und 2005 noch
rund fünf Jahre nach den Taten den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigten.
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Der Kläger beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Januar 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Nach § 2 Abs. 4 StVG sei nach den Begutachtungsleitlinien zur
Kraftfahrereignung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen derjenige, der
Straftaten begangen habe, die auf ein hohes Aggressionspotential schließen ließen, sei
es aus einer Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen
ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder einer Bereitschaft zu
ausgeprägt impulsivem Verhalten, wenn Verhaltensmuster deutlich würden, die sich so
negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken könnten, dass die
Verkehrssicherheit gefährdet sei. Ein expliziter Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
werde bei Straftaten, die ein hohes Aggressionspotential erkennen ließen, nicht
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gefordert. Bei hohem Aggressionspotential bestünde nämlich auch in konflikthaften
Verkehrssituationen die Gefahr, dass der Fahrer emotional impulsiv handele und damit
das Risiko einer Verkehrssituation noch erhöht anstatt entschärft werde. Auch bestehe
die Gefahr, dass eigene Bedürfnisse aggressiv durchgesetzt würden. Der
Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des
Straßenverkehrs sei empirisch nachgewiesen. Nicht zuletzt auf Grund der wiederholten
und völlig unangemessenen Heftigkeit, mit der der Kläger in den vergangenen acht
Jahren von 2000 bis 2008 bei der Durchsetzung seiner Meinungen und Interessen
hervorgetreten sei, stehe fest, dass er über ein außergewöhnlich hohes
Aggressionspotential verfüge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge sowie auf die beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts N.
verwiesen, die Gegenstand des dortigen Urteils vom 21. April 2010 (115 Ls-61 - Js
2092/08-55/08) waren.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung des
Beklagten vom 27. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst
gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den zutreffenden Inhalt der angegriffenen
Verfügung. Dies wird hiermit festgestellt.
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Ergänzend verweist das Gericht auf seinen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen
Beschluss vom 27. Mai 2010, in dem es ausgeführt hat, es spreche vieles dafür, dass
die bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers zum Führen von
Kraftfahrzeugen gebotene Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit unter Einschluss
seiner im maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrerlaubnisentzugs nach dem
Bundeszentralregistergesetz berücksichtigungsfähigen Straftaten die von ihm in Frage
gestellte Überzeugung von seiner Nichteignung trage. Nach nochmaliger, nicht nur
vorläufiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage bekräftigt das Gericht nunmehr in
vollem Umfang, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV erfüllt sind. Dabei mag
offenbleiben, ob, wofür der Wortlaut der genannten Bestimmung sprechen könnte, eine
Einschätzungsprärogative der Fahrerlaubnisbehörde besteht, oder - dies entspricht der
Rechtsauffassung des Gerichts - die Nichteignung des Betroffenen auch zur
Überzeugung des die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nachprüfenden
Verwaltungsgerichts festsehen muss, denn auch letzteres ist der Fall.
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Schließlich nimmt das Gericht vollinhaltlich Bezug auf den im
Prozesskostenhilfeverfahren auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
erkennenden Gerichts vom 27. Mai 2010 ergangenen Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2010 - 16 E
614/10 -. Das Oberverwaltungsgericht hat in jenem Beschluss ausgeführt:
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"Ergänzend ist auszuführen, dass sich die hohe Wahrscheinlichkeit der
Fahrungeeignetheit des Klägers nicht nur aus den Straftaten ergibt, wegen derer er
bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Vielmehr sprechen die Bestimmungen des § 3
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Abs. 3 und 4 StVG nicht dagegen, auch die vielfältigen Straftaten des Klägers in den
Blick zu nehmen, wegen derer er durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des
Amtsgerichts N. vom 21. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt
worden ist. Die insgesamt elf Tatkomplexe umfassenden Delikte des Klägers lagen
sämtlich vor dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2009
und können zumindest weiten Umfangs als erwiesen betrachtet werden. Der Kläger hat
einen erheblichen Teil der angeklagten Taten (Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung) zumindest im Kern
eingestanden, im Übrigen werden sie durch die vom Amtsgericht vernommenen
zahlreichen Zeugen mit einer jedenfalls für das dem Recht der präventiven
Gefahrenabwehr zugeordnete Fahrerlaubnisrecht überzeugend belegt. Der
Gesamteindruck einer beim Kläger bestehenden Bereitschaft zum sofortigen und
ungewöhnlich heftigen Einsatz körperlicher Gewalt lässt auch und gerade im
Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, die besondere Anforderungen
an besonnenes und berechenbares Verhalten stellt, schwerwiegende
Zuwiderhandlungen befürchten, die unter anderem auch die körperliche Integrität
anderer Verkehrsteilnehmer gefährden. Das wird dadurch unterstrichen, dass die
Tatkomplexe 1 und 9 im Urteil des Amtsgerichts N. vom 21. April 2010 im
Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr standen und auch die mit
rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts N. vom 17. März 2004 geahndete
gemeinschaftliche schwere Körperverletzung zum Schaden eines Busfahrers auf der
rücksichtslosen Durchsetzung des Mobilitätsinteresses des Klägers beruhte."
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Sie werden auch nicht
dadurch in Frage gestellt, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der
mündlichen Verhandlung hervorhob, das amtsgerichtliche Urteil vom 21. April 2010 sei
noch nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hat zu diesem Argument das
Erforderliche gesagt. Fahrerlaubnisrecht ist Recht der präventiven Gefahrenabwehr.
Auch ohne die Rechtskraft des vom Kläger angegriffenen amtsgerichtlichen Urteils lässt
sich unter anderem den dort getroffenen Feststellungen, die zu ihrem erheblichen Teil
zumindest vom Kläger selbst eingestanden worden sind, uneingeschränkt entnehmen,
dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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