Urteil des VG Münster vom 05.09.2008

VG Münster: gaststätte, grundstück, ivv, landschaft, stand der technik, privatsphäre, stadt, kreisverkehr, eingriff, verordnung

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 868/08
Datum:
05.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 868/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten betreffend
den Neubau der Landstraße 585 n (L 585n) als Ortsumgehung X. . Die Ortsumgehung
X. soll beginnend an der L 793 (N.straße) im Norden entlang der Westseite des
Stadtteils N. -X. gebaut werden und südlich in die bereits vorhandene L 585 alt bzw. in
die ostwärts führende L 520 einmünden. Der südliche Trassenbereich der L 585n soll
dabei im Wege eines Kreisverkehrs in die vorhandenen Landesstraßen einmünden;
sodann soll der Verkehr von diesen weitergeführt werden. Die Planfeststellung bezieht
sich insgesamt auf die Streckenabschnitte von Bau-km 0-319 bis Bau-km 6+125. Auf der
Strecke sollen verschiedene Bauwerke errichtet werden, die in einem
Bauwerksverzeichnis aufgelistet sind. Im südlichen Trassenbereich verläuft auch das
schienengebundene Streckennetz der X1. -M. -F. H. (WLE), die noch bis zum Ende des
Jahres 2009/2010 die Strecke von O. nach N. bedient. Das Plangebiet liegt in der X2.
Ebene des Kernmünsterlandes, bei dem es sich um ein weites, fast ebenes Gebiet mit
einer Geländehöhe von 54 bis 55 m üNN handelt. Die geplante Trasse verläuft im
Norden zwischen dem Landschaftsschutzgebiet „Werse-Ems- Niederung, Kreuzbach
und Angel", im südlichen Trassenbereich wird das Landschaftsschutzgebiet „X2.
Tiergarten" in einem Randbereich berührt.
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Der Kläger ist Eigentümer unter anderem der Grundstücke Gemarkung X. - Kirchspiel
Flur 11 Flurstücke 2, 6, 31 und 24. Das Flurstück 2 ist mit einem Wohnhaus und einer
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Gaststätte bebaut, welche der Kläger verpachtet hat. Im Anschluss an die Gaststätte hat
der Kläger im nördlichen Bereich einen Biergarten angelegt. Gaststätte und Biergarten
werden maßgeblich von Ausflugstouristen frequentiert. Östlich der vorhandenen
Bebauung hat der Kläger Kläranlagen und Teiche angelegt. Die weiteren benannten
Flurstücke werden landwirtschaftlich genutzt. Für das planfestgestellte Vorhaben des
Beigeladenen sollen aus dem Eigentum des Klägers Teilflächen in einer Größe von
insgesamt 8.220 qm in Anspruch genommen werden. Seine Grundstücke liegen im
südlichen Streckenabschnitt der geplanten Trasse der L 585n zwischen Bau-km 5+140
und Bau-km 6+125.
Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 bei der Beklagten als
Anhörungsbehörde, das Anhörungsverfahren für eine Planfeststellung der
Gesamtstrecke des Neubaus der L 585n (Ortsumgehung X. ) durchzuführen, nachdem
er - der Beigeladene - u.a. zuvor eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine lärmtechnische
Berechnung, eine Schadstoffbelastungsabschätzung und einen
landschaftspflegerischen Begleitplan eingeholt hatte und die mit anderen Behörden
abgestimmte Planung vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und
Verkehr durch Erlass vom 27. Mai 1999 genehmigt (§ 37 Abs. 6 StrWG NRW a.F.)
worden war.
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Mit Schreiben vom 8./9. Oktober 2003 beteiligte die Beklagte die Träger öffentlicher
Belange. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen wurde
auf das Bauvorhaben und die beantragte Planfeststellung der L 585n hingewiesen.
Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Planunterlagen in der Zeit vom 23. Oktober 2003
bis zum 24. November 2003 in der Stadt T. , der Stadt N. und in der Bezirksverwaltung
Südost der Stadt N. öffentlich zu jedermanns Einsicht auslägen und bis zum 22.
Dezember 2003 die Möglichkeit bestehe, Einwendungen gegen den Plan schriftlich
oder zur Niederschrift zu erheben.
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Der Kläger erhob über seine Verfahrensbevollmächtigten unter dem 19. Dezember 2003
folgende Einwendungen: Sein Eigentum werde besonders stark in Mitleidenschaft
gezogen; die Flurstücke 2 und 6 würden diagonal durchschnitten. Eine
landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke sei künftig nicht mehr möglich. Die
dammartige Aufschüttung der Trasse der L 585n in diesem Bereich führe dazu, dass
seine Gebäude in eine Tallage gerieten und die Fahrer der Fahrzeuge von der Straße in
seine Wohnräume im ersten Obergeschoss des Hauses sehen könnten. Es sei mit
erheblichen Verkehrsgeräuschen zu rechnen. Die Lärmprognose sei deutlich zu niedrig
angesetzt. Die vermehrten Abgasimmissionen seien nicht berücksichtigt worden. Durch
die dammartige Einfassung des Grundstücks sei die erforderliche Durchlüftung des
Klärteiches nicht mehr gewährleistet. Vor diesem Hintergrund regt er an, die
Trassenführung in diesem Bereich zu verschwenken sowie die dann geplante Trasse in
diesem Bereich höhengleich zu seinem Grundstück anzulegen. Nach der bisherigen
Planung sei sein Grundstück nicht mehr wie bisher direkt von den beiden Landstraßen L
520 bzw. L 585 alt erreichbar. Radfahrer müssten größere Umwege in Kauf nehmen. Es
sei mit erheblichen Umsatzeinbußen zu rechnen. Für sein Wohnhaus, die Gaststätte
und den Biergarten sei ein aktiver und passiver Lärmschutz anzuordnen. Im Hinblick auf
den die Gaststätte und den Biergarten ansteuernden Ausflugsverkehr regt er an, die
bestehenden Radwege mit einer „Unterdükerung" (Unterführung) beizubehalten, um die
Erreichbarkeit seiner Gaststätte für den Ausflugsverkehr zu gewährleisten.
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Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde eine
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Planüberarbeitung in Teilbereichen der Neubaustrecke erforderlich. Der Beigeladene
erstellte daraufhin ein Deckblatt I, welches die Anbindung der Kreisstraße 37 „I. Straße"
an den Kreisverkehr bei Bau-km 2+860 , die Verlegung der Oberflächenentwässerung
von Bau-km 2+740 nach Bau-km 3+010 sowie die Erweiterung der
Überschwemmungsgebiete 1 und 2 östlich der L 585 betraf.
An den vorgenommenen Planänderungen wurden die hiervon betroffenen Träger
öffentlicher Belange erneut beteiligt und die privat Betroffenen über die Planänderungen
erneut benachrichtigt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 31.
Januar 2005 Einwendungen gegen die Planunterlagen zu erheben.
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Ebenfalls im Januar 2005 legte die Ingenieurgruppe für W. und W1. - IVV - H. & Co. KG
aus B. eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage des
Referentenentwurfs zum Neubau der L 585n vor, wobei mit Hilfe der im Jahr 2002 an 18
Zählstellen erhobenen Netzdaten, die mit entsprechenden Zahlen aus der amtlichen
Zählung 2000 verglichen wurden, der Verkehrsstrom für das Jahr 2020 prognostiziert
wurde. Diese Prognose wurde mit den Verkehrsbelastungen verglichen, die nach
Durchführung der Ortsumgehung X. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis,
dass die geplante Ortsumgehung X. den Straßenverkehr auf der „I. Straße" um bis zu 61
% und den Verkehr in der Ortslage um ca. 54 % entlasten würde.
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Der Beigeladene teilte der Beklagten im Mai 2005 mit, dass zu dem seinerzeit erstellten
landschaftspflegerischen Begleitplan eine Untersuchung der besonders geschützten
Vogelarten und der streng geschützten Arten in Auftrag gegeben worden sei. Nachdem
die Untersuchungsergebnisse vorlägen, sei für die damit verbundenen Änderungen der
landschaftspflegerischen Maßnahmen ein weiteres Deckblatt II erstellt worden, welches
in das laufende Planfeststellungsverfahren aufzunehmen sei. Die Beklagte beteiligte
daraufhin die von den Planänderungen betroffenen Behörden, Vereine und Private
erneut, in dem ihnen die Planunterlagen des Deckblatts II übersandt wurden und ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme und für Einwendungen bis zum 24. Juni 2005 gegeben
wurde.
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Der Kläger hielt in dem durch den Beklagten in der Zeit vom 28. November 2005 bis
zum 2. Dezember 2005 durchgeführten Erörterungstermin seine Einwendungen im
wesentlichen aufrecht. Es bestünden Bedenken, dass die von den geänderten
Straßenbereichen sowie der Eisenbahntrasse ausgehenden Immissionen bei der
Planaufstellung hinreichende Berücksichtigung gefunden hätten und in ihrer Summe die
Grenzwerte einhielten, so dass aktiver oder passiver Lärmschutz erforderlich sei. Sein
Grundstück werde durch das Planvorhaben entwertet.
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Der Beigeladene überreichte mit Schreiben vom 22. Mai 2006 seine Gegenäußerungen
zu den geltend gemachten Einwendungen. Er trug vor: Eine Verlegung der geplanten
Trasse nach dem Vorschlag des Klägers führe zu einem noch größeren Eingriff des
südlich der Trasse gelegenen Naturbereichs „Tiergartenheide". Je weiter die Trasse
nach Süden verlegt werde, desto mehr Grunderwerb sei notwendig. Eine Unterführung
der L 585n im Kreuzungsbereich der WLE könne nur durch ein Trogbauwerk mit einer
Pumpstation erfolgen, was aber hinsichtlich der Kosten in keinem Verhältnis zu einer
evt. Verbesserung der Anschlussbedingungen für die Gaststätte stehe. Die
Existenzgefährdung sei erstmalig im Erörterungstermin vorgetragen worden und damit
verspätet. Eine Kessellage sei für die Gaststätte nicht gegeben. Heute liege die
Gaststätte unmittelbar am Kreuzungsbereich der L 585 alt/ L 520. Durch die
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Neugestaltung liege der geplante Kreisverkehr nunmehr deutlich entfernt, wodurch auch
die Sicherheit der Besucher der Gaststätte verbessert werde. Die Belüftung der
Klärteiche werde dadurch gewährleistet, dass er, der Beigeladene, auf eine
Bepflanzung der westlichen Böschung auf der verlegten Gemeindestraße „Am T tor"
verzichte. Straßenoberflächenwasser oder Böschungswasser solle nicht in die
Klärteiche gelangen. Eine erneute örtliche Überprüfung habe ergeben, dass neben dem
vorhandenen Spielplatz und dem Biergarten keine weiteren Bereiche einem
Außenwohnbereich zugeordnet werden müssten. Der südlich des Gaststättengebäudes
vorhandene Parkplatz sei nicht schutzwürdig. Die nach der lärmtechnischen
Berechnung ermittelten Lärmwerte lägen unterhalb der Immissionsgrenzwerte. Ebenso
habe die Schadstoffabschätzung ergeben, dass die ermittelte Gesamtbelastung der Kfz-
bedingten Schadstoffe die Grenz- bzw. Orientierungswerte nicht überschritten.
Im März 2006 gab die IVV B. im Auftrag des Beigeladenen eine weitere Stellungnahme
zu den vermuteten Ausweichverkehren durch die LKW-Maut im Bereich N. -X. ab. In
ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV-B. zu dem Ergebnis, dass ein Jahr
nach Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut für den Bereich N. -X. keine
mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Auch nach dem Bau der
Ortsumgehung seien keine nennenswerten Anstiege zu befürchten, da die
Streckenquerschnitte und Anschlüsse der L 585n für den überregionalen LKW-Verkehr
zu größeren Zeitverlusten führten und höhere Kosten verursachten.
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Auf Grund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen holte der Beigeladene
für zwei betroffene Betriebe Gutachten über geltend gemachte Existenzgefährdungen
ein. Nach Eingang dieser Gutachten erarbeitete der Beigeladene zur Vermeidung dieser
Existenzgefährdungen ein weiteres Deckblatt III, mit dem bislang vorgesehene
Ausgleichsmaßnahmen in einer Größe von 15,2052 ha verlegt wurden, und die er mit
Schreiben vom 7. März 2007 zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens machte.
Der Ausgleich des Defizits der dem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Deckblatt III -
Erstellung als Ausgleichsflächen zur Verfügung stehenden 12,0520 ha solle über ein
noch zu erstellendes Deckblatt IV im Wege eines
Nachtragsplanfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht
werden.
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Die Beklagte stellte den streitgegenständlichen Plan mit Beschluss vom 6. Februar
2008, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, fest. Sie wies die
Einwendungen des Klägers zurück. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 22.
Februar 2008 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N. sowie den ortsüblichen
Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Beschluss sowie eine Ausfertigung des
festgestellten Plans lagen zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 25. Februar 2008 bis
zum 10. März 2008 in der Stadt N. , der Stadt T. und der Bezirksverwaltung Südost der
Stadt N. aus.
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Am 2. April 2008 hat der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten
Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine im Vorfeld und im
Erörterungstermin erhobenen Einwendungen und macht weiter geltend: Die Planung sei
grundsätzlich verfehlt. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung seien seine
Eigentumsinteressen grundlegend verkannt worden. Die Trassenführung sei
rechtswidrig gewählt. Die Führung der neu festgestellten Trasse in vergleichsweiser
geringer Entfernung an seinem Wohnhaus und Gaststätte vorbei bedinge unzumutbare
Belästigungen. Einerseits werde sein aus den Flurstücken 2, 6 und 24 gebildetes
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Gesamtgrundstück durch die nördlich geplante Anbindung an die Gemeindestraße „Am
T tor" nahezu mittig durchschnitten. Eine weitere landwirtschaftliche Nutzung sei auf den
betroffenen Flurstücken nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll möglich. Es liege ein
Abwägungsausfall vor, weil die Beklagte auf die ihn betreffenden Auswirkungen in
keiner Weise eingegangen sei. In Folge der gewählten Höhenlage der Trassenführung
sei das Grundstück künftig nahezu allseitig von höhergelegenen Straßen umgeben,
wodurch es in eine Tallage gerate. Nicht nur, dass die Gaststätte aus der Ferne nicht
mehr gesehen werde, die vorbeifahrenden Autofahrer hätten so auch Einblick in die im
Obergeschoss befindlichen Wohnräumlichkeiten, was zu einer Beeinträchtigung der
Privatsphäre führe. In Anlehnung an baurechtliche Grundsätze komme den
höherliegenden Straßentrassen eine erdrückende Wirkung zu. Die Verschlechterung
dieser Situation im Vergleich zur bestehenden habe die Beklagte bei der Abwägung nur
unzureichend berücksichtigt. Es wäre zudem möglich gewesen, im neu geplanten
Kreuzungsbereich eine Untertunnelung mit einer Pumpstation vorzusehen. Eine
entsprechende Alternativprüfung sei aber nicht durchgeführt worden. Erst danach hätten
sich die Mehrkosten verlässlich abschätzen lassen. Die auf der Grundlage eines
Verkehrsgutachtens prognostizierten Lärmwerte träfen nicht zu, was für sein Grundstück
eine unzumutbare Lärmbelastung bedeute. Die der Lärmprognose zugrundegelegte
Verkehrsuntersuchung sei durchgreifenden Bedenken ausgesetzt, weil die
vorgenommene Pauschalierung eine hinreichende aktuelle Ermittlung von
Verkehrszahlen nicht ersetzen könne. Auch das Aktualisierungsgutachten lasse
grundlegende aktuelle Entwicklungen wie die Problematik des Ausweichverkehrs durch
Mautflüchtlinge oder die Zunahme des Schwerverkehrs vermissen, zumal schon
geringfügige Veränderungen zu einer Überschreitung der an der Grenze zur
Unzumutbarkeit liegenden Beurteilungspegel führen könnten. Auch die
Höhenverhältnisse der angehobenen Trasse seien bei der Lärmbewertung
unberücksichtigt geblieben. Dies führe dazu, dass sich die Immissionsquellen der
Kraftfahrzeuge auf gleicher Höhe wie die in seinem Obergeschoss liegenden
Wohnräumlichkeiten befänden. Hinzu komme, dass die an sein Grundstück grenzenden
Trassen von Begrünung freigehalten werden sollen. Gerügt werde ferner, dass die
Beklagte seiner Anregung, die projektierten Radwege mit einer Unterführung zu
versehen, nicht gefolgt sei. Hierdurch werde der Gaststättenbetrieb in seiner Existenz
gefährdet, weil die Ausflügler einen erheblichen Umweg fahren müssten. Auch die
Bereitschaft der Radfahrer, sich in einen Biergarten zu setzen, der aufgrund der zu
erwartenden Verkehrsbelastung erheblichem Lärm ausgesetzt sei, dürfte gering
ausfallen. Dieser Punkt sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Die Eingriffe in sein Grundstück seien durch öffentliche Belange nicht gerechtfertigt.
Eine alternative Trassenführung habe die Beklagte nicht ernsthaft geprüft. Erst eine
durchgeführte Alternativenprüfung hätte aber ergeben können, ob die angeführten
Eingriffe in Natur und Landschaft schwerer wögen. Die pauschale Hervorhebung der
landschaftsschutzrechtlichen Belange verkenne zudem den Bedeutungsinhalt des
Eigentumsrechtes. Insofern sei die fehlende Alternativenprüfung auch ein
schwerwiegender Verfahrensfehler, zumal eine solche im Fall eines anderen
Einwenders durchgeführt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Bestimmtheit des
Planfeststellungsbeschlusses, eine fehlende Aktualisierung der
Umweltverträglichkeitsstudie sowie die Nichteinhaltung der von der Beklagten zugrunde
gelegten gesetzlichen Vorgaben für vom Planvorhaben ausgehenden Eingriffe in Natur
und Landschaft gerügt.
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Der Kläger beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 6. Februar 2008 aufzuheben,
19
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar
2008 um folgende Verpflichtungen zu ergänzen:
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a) Errichtung eines Lärmschutzwalles/ einer Lärmschutzwand, die gewährleistet, dass
für das gesamte Anwesen des Klägers die Lärmwerte von 64 dB (A) tags und 54 dB (A)
nachts eingehalten werden,
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b) Errichtung parallel führender Radwege zur L 585n/ L 520 mit Unterdükerung, um auf
diese Weise die unmittelbare Erreichbarkeit seiner Gaststätte künftig zu gewährleisten,
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weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine
Entschädigung gem. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW zu zahlen.
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Die Beklage beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt unter anderem
vor: Von einer verfehlten Planung könne nicht die Rede sein. Gegenüber dem heutigen
Zustand werde durch die planfestgestellte Trasse der Abstand zwischen dem
Grundstück des Klägers und Straße vergrößert. Eine Verschiebung der Trasse, wie sie
der Kläger gefordert habe, wäre ein größerer Eingriff in Natur und Landschaft als der
jetzt festgestellte Trassenverlauf, da eine Verschwenkung nach Osten und Süden zur
einem höheren Landschaftsverbrauch, zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung und zu
einem Eingriff in vorhandene Waldgebiete führe. Zudem würden landwirtschaftliche
Nutzflächen durchschnitten, so dass eine sinnvolle Bewirtschaftung in Frage gestellt
würde. Die Forderung nach einer höhengleichen Herstellung der Trasse habe nicht
erfüllt werden können, da nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz die Kreuzung mit der
parallel zur L 585n verlaufenden Schienenstrecke der WLE höhenfrei gestaltet werden
müsse. Da eine Unterführung der Trasse infolge des mit der Planung verbundenen
Grundwassereingriffs ausgeschlossen sei, habe nur eine Überführung der Trasse mit
entsprechender Höhenlage erfolgen können. Hierdurch sei aber die Belichtung und
Belüftung des Grundstücks des Klägers nicht beeinträchtigt. Der Kläger selbst mache
dies deutlich, wenn er an der Trasse einen hohen Lärmschutzwall oder eine
entsprechende Lärmschutzwand fordere. Ein Abwägungsfehler der öffentlichen Belange
mit den privaten Belangen des Klägers liege nicht vor. Die für das Grundstück des
Klägers maßgeblichen Beurteilungspegel von 63 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts
würden nach den lärmtechnischen Berechnungen eingehalten. Soweit der Kläger rüge,
dass hierfür zu niedrige Verkehrszahlen erhoben worden seien, sei auf die aktualisierte
Verkehrsuntersuchung hinzuweisen, nach der sich keine Veränderung in den
Beurteilungspegeln ergeben habe. Im Übrigen seien verbleibende
Lärmbeeinträchtigungen mit dem Planfeststellungsverfahren dem nachfolgenden
Entschädigungsverfahren überantwortet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers
sei auch durch die Ortsumgehung nicht mit einer Zunahme des Verkehrsflusses zu
rechnen. Vielmehr führte die Ortsumgehung zu einer wesentlichen Entlastung des
Ortskerns. Eine von dem Kläger geforderte Beibehaltung paralleler Radwege sei nicht
möglich. Für die Radfahrer sei die Gaststätte mir einem geringen Umweg von ca. 300 m
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erreichbar. Für Fußgänger sei im Kreisverkehr eine Treppenanlage vorgesehen, welche
die Gaststätte ebenfalls direkt erreichbar mache. Soweit der Kläger hilfsweise die
Feststellung einer Entschädigungspflicht gefordert habe, sei die Klage ebenfalls
unbegründet, weil - wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergäbe - eine
Rechtsverletzung des Klägers durch das planfestgestellte Vorhaben nicht bestehe.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt der Beklagten.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Sie hat weder mit dem Hauptantrag
noch mit den hilfsweise gestellten Anträgen Erfolg.
30
A. Der Kläger wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in seinen
Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
31
Der Kläger kann sich unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Grundgesetz - GG - berufen und deshalb eine im
Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses verlangen, weil der Planfeststellungsbeschluss darauf
gerichtet ist, in seinem Eigentum stehende Grundflächen für das Vorhaben in Anspruch
zu nehmen, und damit insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkungen (vgl. § 42 Abs. 1
des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -)
entfaltet. In einem solchen Fall kommt der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG voll zur
Geltung, indem er vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohl der
Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Für den
Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen können allerdings gewisse
formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung aus den besonderen Gründen des
Einzelfalles unbeachtlich sein.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (75 ff.).
33
Das von dem Kläger ferner angesprochene subjektiv-öffentliche Recht auf eine gerechte
Abwägung der rechtlich geschützten eigenen Belange,
34
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (66) =
NJW 1975, 1373 (1376),
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gewährt hier keinen weiter gehenden Schutz.
36
Dabei lässt die Kammer es dahinstehen, ob der Kläger mit seinen Einwendungen, die er
erstmalig nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, wie dies von dem
Beigeladenen beispielsweise für die vom Kläger geltend gemachte Existenzgefährdung
reklamiert wurde und entsprechend für die vom Kläger gerügten Eingriffe in Natur und
Landschaft oder die Nichtberücksichtigung der Mautflüchtlinge gelten könnte, gemäß §
39 Abs. 3a Satz 1 StrWG NRW präkludiert ist. Nach dieser Vorschrift sind
Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die
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Einwendungsfrist hat für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen
Planfeststellungsverfahren folgt, materiellrechtlichen Charakter. Die Präklusion erstreckt
sich nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das
nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, B.v. 11. Februar 2000 - 4 VR 17.99 -, juris; U.v.
24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1997, 51; B.v. 18. September 1995 - 11 VR 7.95 -,
NVwZ 1996, 399 (400).
38
Auf die Möglichkeit der Verfahrenspräklusion ist der Kläger in der mündlichen
Verhandlung hingewiesen worden. Unabhängig davon greifen aber auch die verspätet
erhobenen Einwendungen im Ergebnis nicht durch.
39
Die Klage hat auch unter Berücksichtigung des weiten, grundsätzlich
uneingeschränkten Prüfungsumfangs, den der Eigentumsschutz gebietet, keinen Erfolg.
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Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in den §§
38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Er
leidet an keinem Rechtsfehler, der seine Aufhebung rechtfertigte.
41
I. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über eine entsprechende Rechtfertigung. Der
Neubau der L 585n ist im gültigen Landesstraßenbedarfsplan als Maßnahme der Stufe
1 enthalten. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Bedarf und die Ausbauplanung
der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetzes), GV.NW 1993 S 297 i.d.F. vom 12.
Dezember 2006 (GV.NRW. 2007 S. 92) wird für den Bau neuer und die wesentliche
Änderung bestehender Landesstrassen in der Straßenbaulast des M. NRW ein
Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt. In den Landesstraßenbedarfsplan (Anlage 1 zu §
1 Abs. 1 LstrAusbauG) ist die neue L 585n als Neu- bzw. Ausbaumaßnahme mit
aufgenommen. Die dort getroffene Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2
LstrAusbauG für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW verbindlich. Die
Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren. Einer zusätzlichen
Einzelfallprüfung bedarf es nicht mehr.
42
Vgl. zur bundesfernstraßenrechtlichen Parallele BVerwG, U.v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -
, juris m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG sowie OVG NRW, U.v. 06.
Juni 2001 - 11 D 28/99.AK - Rechtsprechungsdatenbank NRWE unter
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php.
43
Mit der Bedarfsfeststellung hat der Gesetzgeber eine Vorentscheidung getroffen, ob das
zukünftige Verkehrsaufkommen die Errichtung der Landesstraße rechtfertigt. Im
gerichtlichen Verfahren ist deshalb nur noch zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die
Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist aber nur
auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs für die Landesstraße evident
unsachlich ist.
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Vgl. BVerwG, U.v. 21. Mai 2008, a.a.O.
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Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass von
dem Kläger die erstellte Verkehrsprognose der IVV B. angezweifelt wird. Für die
Rechtfertigung des aufgestellten Planfeststellungsbeschlusses reicht es aus, wenn das
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Vorhaben „vernünftigerweise geboten" ist. Dieser grobe Maßstab führt dazu, dass sich
die Prüfung der Erforderlichkeit auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Es ist
gerichtsbekannt, dass sich der überörtliche Verkehr von N. in Richtung B./I. und
umgekehrt bislang durch das Nadelöhr „Am T tor" in X. bewegen musste. Durch die
Enge, den Begegnungsverkehr und die dortige Ampelanlage kam es zu langen
Rückstauungen. Es ist plausibel, dass eine Umgehung dieses Nadelöhrs innerhalb der
Ortschaft X. durch die geplante Umgehung des Ortskerns „Am T tor" zu einer Entlastung
führen kann. Dies reicht nach den vorstehenden Ausführungen aber für eine
Rechtfertigung des Planfeststellungsbeschlusses aus.
II. Erhebliche Verfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche Rechte des
Klägers die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, sind
nicht feststellbar.
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1. Soweit der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen
Verhandlung die hinreichende Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses
bemängelte, weil der Querschnitt der Fahrbahn auf den Seiten 30 und 54
unterschiedlich beziffert worden sei und der Planfeststellungsbeschluss einerseits von
Landesstraße, andererseits auf S. 77 von „Autobahn" spreche, ist ein Verfahrensfehler
nicht feststellbar. Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 74 VwVfG NRW ein
Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG NRW, der in einem förmlichen
Verwaltungsverfahren erlassen wird. Auf diesen Verwaltungsakt finden die allgemeinen
Vorschriften und damit auch § 37 Abs. 1 VwVfG NRW Anwendung. Nach dieser Norm
muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dabei ist die Regelung
eines Verwaltungsaktes wie hier des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten auch
dann noch hinreichend bestimmt, wenn zu der Konkretisierung auf allgemein
zugängliche oder dem Betroffenen bekannte Dokumente wie Pläne, Gutachten,
Antragsunterlagen verwiesen wird.
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Vgl. BVerwG, U.v. 25. April 2001 - 6 C 6.00 -,114, 160 (164) = NVwZ 2001, 1399 (1400).
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So liegt der Fall hier. Der Planfeststellungsbeschluss verweist unter A. 2 auf die
festgestellten Planunterlagen, wie sie öffentlich ausgelegen haben, sowie auf die
nachträglich erstellten Deckblattunterlagen, die ebenfalls Gegenstand des
Planfeststellungsbeschlusses sind. So verweist Abschnitt B Nr. 1.3, 3. Absatz, S. 30/88,
ausdrücklich darauf, dass sich die Zusammensetzung der Straßenquerschnitte aus den
festgestellten Planunterlagen (vgl. Abschnitt A Nr. 2, Unterlage 7 - Ausbauquerschnitte)
ergibt. Aus dieser Planunterlage (Blatt 1) lässt sich aber unschwer der Querschnitt der
Fahrbahn entnehmen, wie dieser von dem Beigeladenen für die Neubautrasse der L
585n geplant und von der Beigeladenen planfestgestellt wurde. Danach beträgt die
Breite je Fahrbahnseite 3,50 m und die der Randstreifen je 0,25 m, mithin 7,50 m. Nimmt
man die seitlichen Bankette von je 1,50 m mit hinzu, beträgt der Querschnitt der
Fahrbahnbreit 10,50 m. Damit entspricht der Querschnitt genau dem, was schriftlich im
Planfeststellungsbeschluss auf S. 30 wiedergegeben ist. Auch in dem zum
Planfeststellungsbeschluss gehörenden Lageplan (Blatt Nr. 7 (7)) zu Bau-km 5+140 bis
Bau-km 6+125, werden die Fahrbahnstreifen der Trasse mit je 3,75 m und die Bankette
mit je 1,50 m angegeben, so dass sich eine Gesamtbreite von insgesamt 10,50 m ergibt.
Auf Seite 54 des Planfeststellungsbeschlusses wird demgegenüber unter Hinweis auf
die „Richtlinien für die Anlage von Straßen - RAS" der Regelquerschnitt in Bezug
genommen, was - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - nicht im Widerspruch zu
dem planfestgestellten Querschnitt steht. Eine Unbestimmtheit liegt nicht vor. Bei der
50
Bezeichnung der L 585n auf S. 77 des Planfeststellungsbeschlusses als „Autobahn"
handelt es sich um eine sog. unschädliche falsa demonstratio (Falschbezeichnung),
wenn nicht sogar um einen offenkundigen Schreibfehler, der den Verwaltungsakt
ebenfalls nicht rechtswidrig werden lässt (vgl. § 42 VwVfG NRW). Der Kläger wusste
ebenso wie die Beklagte, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um eine
Landesstraße handelt und nicht um eine Bundesautobahn. Im verfügenden Teil des
Planfeststellungsbeschluss unter Abschnitt A ist wie auch in den ihm beigefügten Lage-,
Übersichts- und sonstigen Plänen und Unterlagen immer nur von der Landesstraße L
585n die Rede.
2. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil dem
Planfeststellungsbeschluss eine unzureichende Variantenprüfung zugrunde gelegen
oder der Beigeladene als Vorhabenträger keine hinreichende Alternativplanung zu der
jetzt planfestgestellten Trassenführung durchgeführt hätte. Eine sich aufdrängende
konkrete Möglichkeit einer anderen planerischen Entscheidung für die planfestgestellte
Gesamtstrecke besteht ebenfalls nicht.
51
Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon
dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls
mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen
Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst
dann überschritten, wenn sich eine alternative Linienführung unter Berücksichtigung
aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und
private Belange insgesamt schonendere Trassenführung darstellen würde, wenn sich
mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen.
52
Vgl. BVerwG, B. v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris
53
a) Soweit der Kläger die planfestgestellte Linienführung wegen einer unzureichenden
Variantenprüfung bzw. fehlender Alternativplanung für rechtswidrig ansieht, kann von
einer Fehlplanung deshalb keine Rede sein, weil sich durch die planfestgestellte Trasse
die Situation im Ortskern vom N. -X. verbessert. Ausweislich des aktualisierten
Verkehrsgutachtens aus dem Jahre 2005 - auf welches im einzelnen noch einzugehen
sein wird - führt die geplante Ortsumgehung mit der planfestgestellten Trasse zu einer
Verkehrsentlastung für die innere Ortslage von X. um bis zu 61 %. Nach den
Berechnungen der IVV B. durchqueren heute ca. 11.000 KFZ den Ortskern von X. ,
wobei sich die KFZ- Bewegungen aus 16 % Binnenverkehr (ca. 1.800 KFZ), 44 % Quell-
und Zielverkehr (ca. 4.800 KFZ) und 40 % Durchgangsverkehr (ca. 4.400 KFZ)
zusammensetzen (Beiakte 2 - Verkehrsgutachten S. 6). Bereits hieraus ergibt sich die
Möglichkeit, die zentrale Ortsdurchfahrt durch die geplante westliche Ortsumgehung
weitgehend, d.h. um mehr als 50 % zu entlasten, wenn man allein den
Durchgangsverkehr herausrechnet und davon ausgeht, dass auch Teile des Binnen-
sowie des Ziel- und Quellverkehrs auf die Umgehungsstraße ausweichen werden.
54
b) Zudem hat der Beigeladene vor der planfestgestellten Trassenwahl eine
umfangreiche Untersuchung möglicher Varianten zur Umgehung der Ortsdurchfahrt N. -
X. erarbeiten lassen. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht (Beiakte 13 - Unterlage 1, S.
4 ff.) ergibt, sind fünf verschiedene Varianten untersucht worden, um die
Verkehrssituation im Ortskern einer Entlastung zuzuführen. Neben der sog. Nullvariante
(keine Veränderungen und Beibehaltung des status quo) und der sog. Ausbauvariante
(PU) unter der Prämisse eines Rückbaus der Ortsdurchfahrten in den umliegenden
55
Orten, einer Reaktivierung der F. -Strecke der WLE nach deren Stilllegung und einer
Geschwindigkeitsbegrenzung von 15 km/h in X. selbst wurden drei Neubauvarianten
entlang der westlichen Bebauung untersucht, nachdem zuvor schon eine südliche oder
östliche Umfahrung des Ortskerns von N. -X. auf der Basis einer
landschaftsökologischen Raumbewertung (Landschaftsschutzgebiete im Süden
(„Tiergartenheide") und im Osten „Tiergarten") ausschieden (Beiakte 19). Nach
Abstimmung der Planungsvarianten durch die Fachbehörden im Rahmen der
Umweltverträglichkeitsstudie wurde die Planungsvariante III nach Abwägung aller
verkehrsfunktionalen, landschaftsökologischen und städtebaulichen Gesichtspunkte
befürwortet. Damit erwiesen sich die übrigen Planungsvarianten schon im frühen
Stadium als weniger geeignet, so dass der Beigeladene als Planungsträger sie schon
aufgrund einer Grobanalyse im frühen Stadium ausscheiden konnte.
Vgl. BVerwG, U.v. 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142 (149); B.v. 21. Mai
2008 - 9 A 68.07 - juris.
56
3. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung rügte, dass die von dem
Beigeladenen im Jahre 1993 eingeholte Umweltverträglichkeitsstudie veraltet sei und
der Planfeststellungsbeschluss somit nicht mehr auf einer aktuellen Grundlage basiere,
liegt ein Verfahrensfehler - unabhängig von dem Umstand, dass dieser erst in der
mündlichen Verhandlung erhobene Einwand präkludiert sein dürfte,
57
vgl. dazu OVG NRW, U.v. 13. Februar 2006 - 11 D 94/03.AK -, NRWE Rn. 83.
58
- nicht vor. Die Beklagte hat die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie
zusammengeführten Fachbeiträge aus landschaftsökologischer, städtebaulicher und
verkehrlicher Hinsicht im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens aktualisiert und
überprüft. Dies gilt nicht nur für den landschaftspflegerischen Begleitplan und die
aktualisierte Untersuchung der geschützten und streng geschützten Tierarten, sondern
auch für die erneute Verkehrsuntersuchung und die aktualisierte Stellungnahme
hinsichtlich der Problematik des Ausweichverkehrs zur Umgehung der LKW-Maut.
59
III. Das planfestgestellte Vorhaben verletzt auch nicht zu Lasten des Klägers zwingende
Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die den mit der gesetzlichen
Ermächtigung zur straßenrechtlichen Fachplanung eingeräumten Gestaltungsspielraum
der Planfeststellungsbehörde eingrenzen. In Betracht kommen insoweit nur
naturschutzrechtliche Rechtssätze.
60
Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 18 des Gesetzes
über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) vom
25. März 2002 (BGBl. I . S. 1193) i.d.F. des Ersten Änderungsgesetzes vom 12.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, ber. 2008 I S 47) i. V. m. den die bundesrechtliche
Rahmenvorschrift ausfüllenden Normen der §§ 4 ff. des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG), der für
die Eigentumsinanspruchnahme kausal geworden ist,
61
vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE
100, 370 (382 f.),
62
ist nicht ersichtlich.
63
1. Das planfestgestellte Vorhaben erfüllt die Merkmale eines Eingriffs im Sinne des § 4
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LG. Die durch das Vorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung
von Natur und Landschaft ist jedoch nicht vermeidbar. Insoweit kommt es entgegen der
Auffassung des Klägers nicht auf eine Vermeidbarkeit durch eine alternative
Trassenwahl an, sondern darauf, ob die Beeinträchtigung am Ort des Vorhabens
vermeidbar ist.
64
Vgl. BVerwG, B. v. 03. März 2005 - 9 B 10.05-, juris.
65
Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die unvermeidbaren Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft gesehen, nachvollziehbar bewertet und -soweit erforderlich -
auch ausgeglichen bzw. in sonstiger Weise kompensiert. Es ist nicht feststellbar, dass
im Rahmen dieses Verfahrens kompensationsbedürftige Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft unbeachtet geblieben wären. Die Beklagte hat in ihrem
planfestgestellten landschaftspflegerischem Begleitplan die mit der
Straßenbaumaßnahme verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Eingriffe in Natur
und Landschaft festgestellt, Möglichkeiten der Konfliktminderung ermittelt sowie
anschließend Art und Umfang der dann noch notwendigen Kompensationsmaßnahmen
durch Ausgleich oder Ersatz beschrieben. Der durch die L 585n und ihrer
Straßennebenflächen in einer Größenordnung von 9,53 ha erfolgten Neuversiegelung
der Landschaft stehen 63,811 ha an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gegenüber,
was einem Verhältnis von 1:6 entspricht.
66
2. Soweit der Kläger der Beklagten eine Verletzung des Biotopschutzes vorwirft und
eine Beeinträchtigung von Tierarten, die wie die Fledermäuse oder Spechte vom
europäischen Artenschutzrecht geschützt werden, geltend macht, liegt eine Missachtung
von zwingenden Vorgaben des europäischen Artenschutzrechts, namentlich ein
Verstoß gegen die Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen (92/43/EWG, ABl. Nr. L 207 S. 7 - Fauna - Flora - Habitat-Richtlinie,
nachfolgend FFH - RL) sowie gegen die Richtlinie des Rates der europäischen
Gemeinschaften vom 02. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten
(79/409/EWG), ABl. EG Nr. L 103, S. 1 zul. geändert ABl. EU Nr. L 236, S. 667 -
Vogelschutz-Richtlinie - VRL -, nicht vor. Das Artenschutzrecht erweist sich für das
Vorhaben nicht als rechtliches Hindernis, weil - ungeachtet der Frage der unmittelbaren
Anwendbarkeit der von dem Kläger benannten naturschutzrechtlichen
Gemeinschaftsrichtlinien - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
planfestgestellte Trasse Gebiete durchschneiden oder berühren könnte, die dem Schutz
der FFH-RL unterfallen. Gemeldete oder potentielle FFH-Gebiete liegen im
Trassenbereich nicht vor, wie sogleich noch ausgeführt werden wird. Dass die
Bundesrepublik Deutschland im geplanten Trassenbereich liegende Gebiete
europarechtswidrig nicht gemeldet hätte, ist weder von dem Kläger vorgetragen worden,
noch legen dies die Verwaltungsvorgänge der Beklagten nahe.
67
a) Normativer Anknüpfungspunkt der erhobenen Rüge des Klägers, in dem
planbetroffenen Bereich seien solche in Anhang 4 der FFH - RL genannten Tierarten
beheimatet, die zugleich zu den streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr.
11 b BNatSchG gehören, kann auf nationaler Ebene zunächst § 4a Abs. 4 S. 2 LG,
eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 03. Mai 2005
(GV NRW S. 522), sein. Die Vorschrift, die mit § 19 Abs. 3 BNatSchG inhaltlich
deckungsgleich ist, stellt die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zum Schutz
68
von Tieren und Pflanzen der streng geschützten Arten gegen die Folgen von Eingriffen
in Biotope dar, die der Vorhabenträger und die Beklagte zu beachten haben. Danach
darf ein Eingriff in Natur und Landschaft nur aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, wenn als Folge des
Eingriffs in Natur und Landschaft Biotope (vgl. §10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) zerstört
werden, die für die dort wild lebenden Tiere der streng geschützten Arten (§ 10 Abs. 2
Nr. 11 BNatSchG) nicht ersetzbar sind. Unersetzbar ist ein Biotop (nur), wenn es für eine
Tier- und/oder Pflanzenart unentbehrlich ist und gleichartige bzw. die Funktion des
zerstörten Biotops übernehmende Ausgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht
rechtzeitig geschaffen werden können. Erfasst wird damit die Gefährdung der
Population im Einwirkungsbereich, der unter dem Gesichtspunkt von
Vernetzungselementen freilich nicht auf den Ausbaubereich beschränkt ist. Allein die
Beeinträchtigung einzelner Exemplare reicht regelmäßig nicht aus. Es muss sich
vielmehr um die Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, so dass -
etwa durch die Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand
beeinträchtigt werden kann.
Vgl. OVG NRW, U. v. 13. Juni 2006 - 20 D 80/05.AK - ; B. v. 23. März 2007 - 11 B
916/06.AK.
69
Für eine solche Störung einer bedrohten oder streng geschützten Tierart in einer
signifikanten Anzahl durch die Straßenneubaumaßnahme hat der Kläger weder
substantiiert etwas vorgetragen noch lassen sich aus den vom dem Beigeladenen im
Verlauf des Planaufstellungsverfahrens in Auftrag gegebenen Untersuchungen
irgendwelche Anhaltspunkte hierfür erkennen. Soweit der Kläger auf die im Planbereich
vorhandenen verschiedenen Fledermaus- und Spechtarten verweist, hat die Beklagte
Eingriffe in diesen faunistischen bzw. avifaunistischen Bestand erkannt und im Rahmen
des landschaftspflegerischen Begleitplanes ausgeglichen.
70
Die Beklagte hat mit dem von dem Beigeladenen erstellten Deckblatt II, mit dem eine
zum landschaftspflegerischen Begleitplan im Sommer 2003 durchgeführte zusätzliche
Untersuchung über die besonders geschützten Vogelarten und der streng geschützten
Arten zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht wurde, weitere Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen festgestellt. Im Rahmen der Nachuntersuchung wurden acht zum
Teil gefährdete bis stark gefährdete Fledermausarten nachgewiesen (vgl. Beiakte 11
Deckblatt II, S. 6 f). Entsprechendes gilt für die Gattung des Spechts, von der im
Plangebiet drei verschiedene Spechtarten nachgewiesen werden konnten (Beiakte 11 -
Deckblatt II S. 16 f). Zur Vermeidung von Kollisionen querender Fledermäuse mit dem
auf der L 585 n fließenden Kraftfahrzeugverkehr wird die Trasse beidseitig der Straße
mit einer Überflughilfe versehen durch Anpflanzung von Hecken, die die Tiere zwingen,
die Straße in ausreichender Höhe zu überfliegen. Die Überflughilfen werden im
Streckenabschnitt „Am F1. „ im Bereich des „U weges" und im Streckenabschnitt
„Tiergarten-Heide" angelegt. Außerdem wird angestrebt, Bäume parallel zur Straße im
Abstand von 3 m zu pflanzen, womit ebenfalls erreicht wird, dass bei
schnelleintretendem Kronenschluss die Fledermäuse die Straße in ausreichender Höhe
überfliegen. Es ist im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt, dass diese Maßnahmen
vor Inbetriebnahme der Straße angelegt sein müssen. Aufgrund des besonderen
Gefährdungsstatus des Mittelspechtes soll durch Aufforstung mit einem Eichenanteil von
mindestens 70 Prozent eine gezielte Habitatverbesserung für die bestehenden
Mittelspechtvorkommen erzielt werden. Die einzelnen Maßnahmen sind in den
landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommen. Der von dem Beigeladenden
71
eingeschaltete Biologe hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme, die zu dem
Deckblatt II geführt hat, unwiderlegt ausgeführt, dass auf Grund der im Umfeld der
geplanten Trasse konzipierten Schutzmaßnahmen und Maßnahmen der
Schadensbegrenzung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die streng und
besonders geschützten Arten mehr zu erwarten sind.
Auf die Benutzung der naturschutzrechtlichen Terminologie durch die Beklagte im
Planfeststellungsbeschluss, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung
maßgeblich abstellen wollte, kommt es damit - unabhängig der auch insoweit
verspäteten Einwendung - nicht entscheidungserheblich an. Hierbei ist ebenfalls zu
berücksichtigen, dass das Bundesnaturschutzgesetz durch Art. 3 zur Umsetzung der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10 Mai 2007, BGBl. I S.666, und
damit während des laufenden Planfeststellungsverfahrens maßgeblich geändert wurde.
Für die rechtliche Beurteilung ist aber maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des
Planfeststellungsbeschlusses abzustellen.
72
b) Wie erwähnt berührt der Bereich für die planfestgestellte Trassenführung keine
gemeldeten oder potentiellen Schutzgebiete nach der FFH-RL oder der VRL. Die
planfestgestellte Trasse verläuft zwar in einem Korridor zwischen zwei nach Art. 4 Abs.
1 VRL besonders zu schützenden Vogelschutzgebieten, nämlich dem
Vogelschutzgebiet „E." (DE - 4111 - 401) und dem Vogelschutzgebiet „X. - Tiergarten"
(DE - 4012 - 301), doch ergibt sich hieraus keine Rechtswidrigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses. Das Planvorhaben liegt weit von diesen geschützten
Gebieten entfernt und berührt die Vogelschutzgebiete in keiner Weise. Das
Vogelschutzgebiet „E." (DE - 4111 - 401) befindet sich westlich in weiter Entfernung zu
der geplanten Neubautrasse in einem Gebiet südlich von Amelsbüren bis Richtung
Davensberg. Insoweit wird es von der planfestgestellten Maßnahme überhaupt nicht
betroffen. Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „X. - Tiergarten" (DE - 4012 -
301) liegt ebenfalls nicht vor, befindet sich dieses Vogelschutzgebiet doch östlich der
geplanten Trasse der L 585n, sogar östlich der L 585alt und östlich der Ortschaft N. -X. ,
so dass es von dem Planvorhaben ebenfalls überhaupt nicht berührt wird.
73
Vgl. Kartenausschnitt unter http://www.naturschutz- fachinformationssysteme-
nrw.de:8082/meldedok/?object=DE- 4012-301.
74
Auch mittelbare Konsequenzen durch das Bauvorhaben sind auf Grund der Entfernung
für die in den Vogelschutzgebieten beheimateten Vögel nicht zu erwarten, zumal andere
Land - und/oder Bundesstraßen wesentlich näher an die geschützten Gebiete
heranreichen.
75
IV. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW
enthaltene Abwägungsgebot rügt, ist ein solcher ebenfalls nicht gegeben.
76
Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW sind bei der Planfeststellung die von dem
Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann verletzt, wenn eine Abwägung
überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird,
was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der
betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die
Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven
77
Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2
StrWG NRW sind Mängel bei der Abwägung allerdings nur erheblich, wenn sie
offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in diesem
Sinne erhebliche Mängel der Abwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW
nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch
Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
Derartige zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende
Abwägungsmängel liegen jedoch nicht vor.
Die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche
Abwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür
zuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der
straßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im
Zeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit fortgeschritten
ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es eher um den
planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten Plans. Die
Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der Abwägung aller
Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies ist etwas anderes
als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte Bauleitplanung.
78
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000,
Rd. 312 (S. 102).
79
1. Die von dem Kläger bemängelte Abwägungsentscheidung der Beklagten, die
Trassenführung rechtswidrig gewählt zu haben, m.a.W. die Trasse der L 585n westlich
des Ortsteils N. -X. vorbeizuführen, lässt einen erheblichen Abwägungsmangel nicht
erkennen. Dies gilt auch für die Planungsentscheidung, die Trasse südlich des Ortsteils
N. -X. und südlich des Grundstücks des Klägers durch einen Kreisverkehr an die dort
vorhandenen Landesstraßen L 585 alt und L 520 anzuschließen. Insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die in diesem Zusammenhang gemachten
vorherigen Ausführungen verwiesen.
80
Die Beklagte hat diese Wegstreckenführung, wie sich aus dem Abschnitt B, Nr. 2.3 des
Planfeststellungsbeschlusses ergibt, mit der Begründung ausgewählt, dass sie sich im
Hinblick auf die geringere Inanspruchnahme wertvoller Landschaftssubstanz unter allen
in Betracht gezogenen Varianten als die zweckmäßigste Lösung erwiesen habe. Sie hat
unter Berücksichtigung der im Linienbestimmungsverfahren vorgeschlagenen
Trassenvarianten die Auswirkungen der möglichen Trassenführungen auf Natur und
Landschaft geprüft, die mit den verschiedenen Varianten einhergehenden verkehrlichen
Belange gewürdigt und hieran anknüpfend die von dem Beigeladenen begründete Wahl
der vorgeschlagenen Trasse übernommen. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung
oder Fehlgewichtung der abzuwägenden Belange sind nicht gegeben.
81
2. Soweit der Kläger die Verschwenkung der Trasse im Bereich seines Grundstückes
anmahnt sowie die Nichtberücksichtigung der von ihm vorgeschlagenen parallelen
Radwegeführung rügt, liegt ein Abwägungsmangel nicht vor. Die Beklagte hat im
Bereich des Grundstückes des Klägers, wie sich aus den Lageplänen des
Planfeststellungsbeschluss (Bau-km 5+140 bis Bau-km 6+125) ergibt, Rad- und
Gehwege mit eingeplant, über die eine Möglichkeit besteht, das Grundstück des Klägers
zu erreichen. Der von Westen kommende parallel zur L 585n verlaufende
Wirtschaftsweg bleibt ebenfalls erhalten und führt über die alte Trasse der L 585 direkt
82
zur Gaststätte des Klägers. Bei dieser alten Trasse handelt es sich um den Zufahrtsweg,
der maßgeblich den Ausflugsverkehr von „Gut C." aus Westen kommend aufnimmt und
in Richtung Osten (T. ) führt. Lediglich der Ausflugsverkehr, der nördlich von N. -X. über
die L 585 alt (Am Steintor) kommend in Richtung Süden (Albersloh) fährt, muss künftig
in einem kleinen Bogen die Gaststätte des Klägers umfahren. Nördlich des
Grundstückes des Klägers zweigt aber von der Straße „Am T.tor" ein gemeinsamer Geh-
und Radweg ab und führt über die alte L 585 ebenfalls direkt zur Gaststätte des Klägers.
Der Ausflugsverkehr, der aus Osten oder Süden in Richtung Westen bzw. Norden
unterwegs ist, muss einen Umweg von ca. 300 m über den ausgebauten Rad- und
Gehweg zum Grundstück in Kauf nehmen. Dies ist aber sowohl den Ausflüglern als
auch dem Gaststätteninhaber ohne weiteres zumutbar. Die Gaststätte des Klägers ist in
diesem Bereich die einzige in der näheren Umgebung. Ausflügler, die dort einkehren
wollen, werden sich - zumal wenn es sich um Radfahrer handelt - durch den kleinen
Umweg kaum abhalten lassen, die Gaststätte und den Biergarten als Zwischenrast zu
nutzen. Für Fußgänger hat die Beklagte in dem Lageplan eine vom Kreisverkehr zum
Grundstück des Klägers abgehende Treppe vorgesehen, so dass die Gaststätte des
Klägers für Spaziergänger ebenfalls ohne weiteres erreichbar ist. Anders als der Kläger
im Aufstellungsverfahren darzustellen versuchte, wird sein Grundstück mit der
aufstehenden Gaststätte nicht vom umliegenden Verkehr abgebunden, sondern bleibt
von der Verkehrsführung nach dem planfestgestellten Vorhaben in alle
Himmelsrichtungen vollständig erreichbar.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Untertunnelung („Unterdükerung") unter
Beibehaltung der alten Radwege, um auf diese Weise den Radverkehr im bisherigen
Umfang an der Gaststätte vorbeizuführen.
83
3. Eine Verkennung der Eigentumsinteressen des Klägers und damit ein
Abwägungsausfall oder eine Fehlgewichtung bzw. eine Abwägungsfehleinschätzung
durch die Beklagte lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Zwar gerät das Grundstück
des Klägers durch das planfestgestellte Vorhaben in eine Situation, in der es von drei
Seiten durch die höher geführten Fahrbahntrassen der künftigen Kreisstraße „Am T1. „
im Norden und Osten und die Trasse der L 585n im Süden sowie dem sich südöstlich
anschließenden Kreisverkehr als Verbindung zur bereits bestehenden L 520
umschlossen wird. Lediglich im Westen bleibt die Situation zur bestehenden alten
Trasse der L 585 alt nahezu unverändert. Ausgehend von dem Übersichtshöhenplan
(Blatt Nr. 4.2), wie er zu den planfestgestellten Unterlagen gehört, wird die Trasse der L
585n von einem mittleren Geländeniveau von 54,6 m üNN im Bereich des Grundstücks
des Klägers auf ein Geländeniveau von 60,59 m üNN und damit um 5,99 m angehoben.
Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass die Trassen auf dem höchsten angelegten
Geländeniveau verlaufen, zum Grundstück des Klägers im Neigungswinkel abnehmen
und im Süden eine Entfernung von ca. 45 m und in östlicher Richtung eine Entfernung
von ca. 35 m zu dem aufstehenden Gaststätten- und Wohngebäude aufweisen. Von
einer „Einkesselung" oder einer „erdrückenden Wirkung", wie sie der Kläger annehmen
will, geht die Kammer bei diesen Dimensionen nicht aus. Dass das Grundstück durch
die umliegenden dammartig geführten Trassen der L 585n, der L 520 und der künftigen
Kreisstraße „Am T1. „ in eine „Tallage" gerät, hat die Beklagte erkannt, in ihre
Abwägung eingestellt, aber in ein nachfolgendes Entschädigungsverfahren verwiesen
(Abschnitt B Nr. 5.3.13.2 S. 84/88). So führt die Beklagte an dieser Stelle aus:
84
„Nach dem Ergebnis des Erörterungstermins bleibt die Gaststätte, gemessen an der
bisher gegebenen Grundstückssituation, auch in Zukunft ordnungsgemäß und zumutbar
85
als Betriebsgrundstück erschlossen. Auch bei einer Einbeziehung der Nähe und Höhe
der geplanten Überführungsbauwerke und Rampen in eine Gesamtbetrachtung der
Grundstücks- und Betriebsbetroffenheit drängt sich nicht auf, dass trotz einer
erschwerend in Gewicht fallenden Teilinanspruchnahme des Betriebsgrundstücks die
einwirkenden Beeinträchtigungen insgesamt von enteignendem Charakter sind. ... Es
bleibt dem Einwender unbenommen, in den Grunderwerbs- und
Entschädigungsverhandlungen oder im behördlichen Entschädigungsverfahren einen
angemessenen Gesamtentschädigungsausgleich für die planfestgestellten Eingriffe
durchzusetzen."
Damit hat die Beklagte die Situation des Klägers gesehen, aber die benachteiligte
Gesamtsituation des Grundstücks in das nachfolgende Entschädigungsverfahren
verwiesen. Es spricht insoweit auch für sich, dass sich der Gaststättenpächter selbst
nicht gegen die planfestgestellte Maßnahme gewandt hat.
86
4. Die Beklagte hat die im Anhörungsverfahren vorgetragenen privaten Interessen des
Klägers hinsichtlich der von der planfestgestellten L 585n ausgehenden Immissionen
ebenfalls bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt.
87
a) Die Beklagte hat insbesondere die Probleme bezüglich des Immissionsschutzes
gegen Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der (Wohn-) Bevölkerung
vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1
BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau öffentlicher Straßen
unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach
dem Stand der Technik vermeidbar sind.
88
Die Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen und in der gebotenen Weise
bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Ausweislich des
Planfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den
Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen
und Lärmprognosen werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im
planfestgestellten Bereich für den Kläger nicht überschritten.
89
Auf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-)
vom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug
genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) -
wurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12
des Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den
normativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer
Entscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens
berechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV schreibt
zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte
Beurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3
Satz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird u.a.
auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens
ermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu
deren Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten
Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz an
90
Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den
voraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 -, NuR 2002, 353 (354) = UPR
2002, 192 und vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N.
91
Die für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen Immissionsgrenzwerte
ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV. Danach sind die
von der Beklagten zugrundegelegten Immissionsgrenzwerte von 64 dB (A) tags und 54
dB (A) nachts für Dorf- und Mischgebiete rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger
wohnt nach dem der Kammer vorliegenden Auszug der Grundkarte offenkundig im
Außenbereich. Der Außenbereich ist nach der Rechtsprechung aber dem Dorfgebiet
zuzurechnen.
92
Vgl. BVerwG, B.v. 12. Dezember 2007 - 9 B 2.07 -, juris.
93
Für das ca. 45 m von der geplanten Trasse der L 585n und ca. 35 m von der neu
geplanten Anschlusstrasse an die künftige Kreisstraße „Am T1. „ entfernt gelegene
Wohnhaus des Klägers wird dieser Beurteilungspegel aber eingehalten und im
Nachtwert jedenfalls nicht überschritten.
94
Der Beigeladene hat das Grundstück des Klägers in seine lärmtechnische Berechnung
einbezogen. Unter dem „Immissionsmesspunkt 15" geht die auf der Grundlage der
Verkehrsuntersuchung erstellte Lärmprognose für das Grundstück des Klägers von
Beurteilungspegeln von max. 63 dB (A) tags und max. 54 dB (A) nachts aus. Damit wird
der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV am Tag um 1 dB (A) unterschritten und der
Immissionsgrenzwert für die Nacht gerade erreicht. § 2 Abs. 1 16. BImSchV i.V.m. § 41
BImSchG geht aber erst dann von durch den Neubau einer Straße hervorgerufenen
schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft aus, wenn der errechnete
Beurteilungspegel den vorgesehenen Immissionsgrenzwert überschreitet. Dies ist bei
dem Nachtwert von 54 dB (A) aber nicht der Fall.
95
Soweit der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen
Verhandlung darauf hinwies, dass eine Lärmuntersuchung für die planfestgestellte
Trasse der L 585n aktuell nicht erfolgt sei und die der Lärmprognose zugrundeliegende
Verkehrsuntersuchung auf veraltetem Zahlenmaterial basiere, verfängt diese
Einwendung nicht. Zum einen wird insoweit die vom Gesetzgeber bei dem Neubau von
Straßen vorgegebene Berechnungsmethode der 16. BImSchV verkannt, zum anderen
werden die aktualisierten Untersuchungen und Stellungnahmen der IVV-B. nicht
berücksichtigt.
96
Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische Untersuchung
basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten „Untersuchung
des Verkehrsstraßennetzes im Raum N. -X. /T. „ der Ingenieurgruppe IVV-B. vom Mai
1993 (BA 19 4. Abschnitt). Im Rahmen dieser Verkehrsuntersuchung wurde die zu
erwartende Verkehrsnachfrage im motorisierten Individualverkehr bis zum Jahre 2010
untersucht. Wie sich aus der Stellungnahme des Beigeladenen im Erörterungsverfahren
ergibt, hat dieser im Rahmen seiner lärmtechnischen Untersuchung die Zahlen für das
Jahr 2015 hochgerechnet, indem er für den Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der
prognostizierten Verkehrsmenge (9400 Kfz/24 h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 h).
Ferner hat er - quasi um auf der sicheren Seite zu liegen - einen zusätzlichen
97
Sicherheitsaufschlag von weiteren 10 % der dann errechneten Verkehrsmenge (= 987
Kfz/24 h) vorgenommen. Die dann zu erwartende durchschnittliche tägliche
Verkehrsstärke hat der Beigeladene zudem auf volle Tausend aufgerundet. Insoweit
wurde für den Streckenabschnitt der geplanten L 585n von einer durchschnittlichen
täglichen Verkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die - unabhängig von
den tatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt zugrundegelegt
wurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen täglichen
Verkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf der
Grundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich nicht durch
das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B. . Im Rahmen der
aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen
Straßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis zum
Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem Zeitraum von
ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den Untersuchungsraum
verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im Rahmen dieser aktualisierten
Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B. auch den Planfall P 1 in der Fassung
des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit der durch die Beklagte planfestgestellte
Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der Verkehrszählungsdaten und der
Prognoseberechnung werden sich auf der planfestgestellten Trasse zwischen 7.700
und 10.500 Fahrzeuge am Tag bewegen. Da sich der durchschnittliche tägliche Verkehr
somit innerhalb des Annahmewertes hält, wie er der lärmtechnischen Untersuchung
zugrunde lag, konnte die Beklagte auf die Einholung einer weiteren lärmtechnischen
Untersuchung verzichten. Der Vergleich zwischen der Verkehrsuntersuchung im Jahre
1993 und der Verkehrsuntersuchung im Jahre 2005 ergab, dass im Verhältnis zur sog.
Referenzvariante der momentanen tatsächlichen Belastung mit einer Verringerung der
Verkehrsbelastung auf der „I. Straße" bis zu 61% und in der Ortsdurchfahrt „Am T1.
/Schloss" in N. -X. um rund 54% zu rechnen ist.
Soweit der Kläger die Zunahme des Schwerverkehrs durch ausweichende Lkw vor der
auf Bundesautobahnen zu zahlenden Lkw-Maut und damit einen Fernverkehrssog
befürchtet, der in die lärmtechnische Untersuchung keinen Eingang gefunden habe, hat
die Beklagte diesen Belang ebenfalls in ihre Abwägung eingestellt. Den Belang hat sie
vor dem Hintergrund einer weiteren eingeholten Stellungnahme der IVV-B. vom 23.
März 2006 (BA Heft 2 S. 1106) abgewogen. Die IVV-B. kommt in einem Vergleich der
Verkehrsbelastung im Lkw-Verkehr in den Jahren 2004 und 2005 zu dem Ergebnis,
dass im Bereich N. -X. nach Einführung einer streckenbezogenen Lkw-Maut keine
mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Soweit Zunahmen registriert
worden seien, bewegten diese sich auf den um N. -X. herum befindlichen
Bundesstraßen. Auch nach dem Bau der L 585n sei mit einem nennenswerten Anstieg
der Lkw- Verkehre - sei es vor dem Hintergrund der streckenbezogenen Maut auf
Autobahnen, sei es als Abkürzung der Wegstrecke zwischen der A 1 im Norden und der
A 2 im Süden - nicht zu rechnen, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse
(Kreisverkehre bzw. Lichtsignalanlagen) für den überregionalen Lkw-Verkehr zu
größeren Zeitverlusten und damit verbundenen höheren Kosten führten. Vor diesem
Hintergrund ist die Abwägung zugunsten der Planungsentscheidung nicht zu
beanstanden.
98
Soweit der Kläger rügt, im Rahmen der Verkehrsuntersuchung und damit im Rahmen
der Lärmprognose sei die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke der Westfälisch-M. -F.
unberücksichtigt geblieben, ist die Beklagte diesem Vorbringen ebenfalls zu Recht nicht
gefolgt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich (BA Heft 2, S. 1173 ff.), dass die
99
WLE den Streckenabschnitt O. -N. als Auslaufbetrieb ansieht und mit einer Stilllegung
der Strecke für das Jahr 2009/2010 rechnet. In ihrer dem Beigeladenen mitgeteilten
Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 geht die WLE jedoch davon aus, dass sich
hierdurch an der Trassenführung der Umgehungsstraße nichts ändert. Auf die Anfrage
des Beigeladenen, ob eine Entwidmung des Streckenabschnitts der WLE O. -N.
vorgesehen sei, ist eine Antwort nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund musste die
Beklagte davon ausgehen, dass die Strecke O. -N. weiter durch die WLE bedient wird.
Von einer Stilllegung oder Reaktivierung der Schienenstrecke brauchte die
Beigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung deshalb nicht auszugehen.
Selbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich unzutreffend
sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im Sinne von § 38
Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtlicher Abwägungsmangel folgen würde, könnte dieser
Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit nicht zur Aufhebung
bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen (§ 75
Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW).
100
Vgl. hierzu zum Fernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -,
Abschnitt 1.b), juris.
101
Im Übrigen hat die Beklagte verbleibende Beeinträchtigungen durch auf das
Betriebsgebäude einwirkenden Verkehrslärm unter Abschnitt B Nr. 5.2.13.2 (S. 83/88) in
das nachfolgende Entschädigungsverfahren verwiesen.
102
b) Auch die Immissionen der Schadstoffe hat die Beklagte bei ihrer
Abwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Insoweit bleibt die
Rüge des Klägers, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die von den Kfz, die die
planfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden Schadstoffbelastungen vor, erfolglos.
Im Zuge der Planaufstellung hat der Beigeladene eine „Abschätzung von
verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für die L 585n Ortsumgehung X. „
vorgenommen, die Gegenstand des Erläuterungsberichtes ist, der seinerseits wiederum
als Unterlage 1 Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist (BA
Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und Anhang 2). Nach der vom Vorhabenträger
durchgeführten Schadstoffabschätzung sind im Beurteilungsgebiet von 200 m neben
dem Fahrbahnrand keine Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über
Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002
(BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625), zu
erwarten. Die auf der Grundlage des Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen,
Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02 in
einem Bereich von bis zu 200 m vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der
Verkehrsuntersuchung der IVV- B. vorgenommene Abschätzung der Kfz-bedingten
Schadstoffe hat ergeben, dass die prognostizierten Schadstoffe weit unter den in der 22.
BImSchV vorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. Soweit sich der Kläger
gegen die Richtigkeit des Verkehrsgutachtens der IVV-B. wendet, wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen
entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Grenzwerte
der 22. BImSchV im Planfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen sichergestellt
werden müssen und deren Einhaltung deshalb keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für
einen Planfeststellungsbeschluss ist, weil die Verordnung nicht auf die durch ein
einzelnes Vorhaben hervorgerufenen Luftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr
eine gebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die
103
maßgeblichen Grenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen
grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 BImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3
der Richtlinie 96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle
der Luftqualität (Amtsblatt EG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt.
Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - , JURIS (Rdnr. 426); vom
23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 ff und U.v. 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -
, BVerwGE 123, 23 ff.
104
5. Eine Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers durch die im Vergleich zur
früheren Straßenführung planfestgestellte höher geführte Straßenlage, die sich jetzt
nach Auffassung des Klägers in der Höhe des ersten Obergeschosses des auf seinem
Grundstück stehenden Wohngebäudes bewegt, liegt nicht vor. Die Privatsphäre wird
durch das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches aus Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird, geschützt. Ausfluss des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes ist der Schutz der Privatsphäre, also eines Bereiches, der der
Öffentlichkeit entzogen ist und in dem der Einzelne im weitesten Sinn in Ruhe gelassen
wird, um seine personale Identität zu entfalten. Das Grundrecht sichert jedem Einzelnen
einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität
entwickeln und wahren kann.
105
Vgl. dazu BVerfG, U.v. 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 -, BVerfGE 79, 256 (268).
106
In seiner Ausprägung als Schutz der Privatsphäre gewährleistet das allgemeine
Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen einen räumlich und thematisch bestimmten
Bereich, der grundsätzlich frei von unerwünschter Einsichtnahme bleiben soll. BVerfG,
U.v. 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 595/07 -, DVBl 2008, 582-590.
107
Ein Eingriff in dieses Grundrecht durch die höher gelegte Trasse im Bereich des
Grundstücks des Klägers ist nicht gegeben. Die Trasse der planfestgestellten L 585n
verläuft südlich des Grundstücks des Klägers in einer Entfernung von ca. 45 m. Bei
dieser Entfernung und einer auf einer Landstraße vorgesehenen Geschwindigkeit
zwischen 50 km/h und 100 km/h ist eine Einblickmöglichkeit in Wohnräumlichkeiten
kaum anzunehmen. Das gleiche gilt für die ca. 35 m östlich des Wohn- und
Gaststättenhauses entfernt geplante Trasse der künftigen Kreisstraße „Am T1. „. Zudem
hat es der Kläger selbst in der Hand, seine Privatsphäre vor neugierigen Blicken Dritter
zu schützen, indem er beispielsweise seine Fenster mit Gardinen versieht oder in der
Dunkelheit die zur Straße gelegenen Wohnräume mit Blendläden oder Rollläden
abschirmt. Ferner besteht kein großer Unterschied, ob eine Straße im Erdgeschoss an
Privaträumen vorbeigeführt wird oder durch eine dammartige Erhöhung des
Trassenverlaufs auf der Ebene des ersten Obergeschosses. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Umgebungssituation. Im Rahmen
zumutbarer Selbsthilfe ist es dem Kläger möglich, durch geringen eigenen Aufwand
seine ihm schützenswerte Privatsphäre vor Einblicken Dritter zu verbergen. Allein die
Möglichkeit der Einsichtnahme in Wohnräume durch äußere Umwelteinflüsse begründet
für sich genommen noch keinen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre.
108
6. Schließlich ist eine Verletzung des Abwägungsgebots nicht deshalb festzustellen,
weil der Kläger durch die Inanspruchnahme eigener Grundflächen für das Planvorhaben
oder durch die neu geordnete Trassenführung in seiner betrieblichen Existenz gefährdet
wird. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die
109
Planfeststellungsbehörde damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende
Enteignungsverfahren zu verweisen. Zeichnet sich hingegen ohne eine Landabfindung
letztlich eine Existenzvernichtung als eine reale Möglichkeit ab, so muss die Behörde
dies als zu beachtenden privaten Belang mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre
Abwägung einstellen.
Vgl. BVerwG, U. v. 28. Januar 1999 - 4 A 18/98 -, NZV 1999, 350 (351 f.).
110
Der Kläger kann sich entgegen der Auffassung der Beklagten bereits deshalb auf eine
angebliche Existenzgefährdung seines verpachteten Betriebes berufen, weil er als
durch enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses
Betroffener eine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses verlangen kann. Die Beklagte hat jedoch eine
maßnahmebedingte Existenzgefährdung des Betriebes im Ergebnis zu Recht verneint.
Wie die vorstehenden Ausführungen belegen, wird die Gaststätte durch das
planfestgestellte Vorhaben zwar in eine neue Umgebungssituation gebracht, dadurch
wird die Gaststätte aber weder von den Verkehrswegen abgebunden noch ist eine
signifikante Einbuße in Bezug auf den an der Gaststätte vorbeikommenden
Tourismusverkehr zu erwarten. Ob sich die Prognose bestätigt oder nicht erfüllt, muss
nicht im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses geregelt werden, sondern kann dem
nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (§ 42 StrWG NRW i.V.m.
§ 16 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land NRW
(Landesenteignungsentschädigungsgesetz - EEG NRW). Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter A. IV. 3 Bezug genommen.
111
B. Da eine Rechtsverletzung des Klägers durch den Planfeststellungsbeschluss nicht
gegeben ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Anordnung von
Schutzmaßnahmen durch die Beklagte, wie sie der Kläger mit seiner hilfsweisen
Verpflichtungsklage begehrt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Einen Anspruch auf Schutzauflagen
hat das Bundesverwaltungsgericht Betroffenen insbesondere in Fällen unzureichenden
Lärmschutzes zugestanden, die sich nach den §§ 41 ff. BImSchG richten,
112
vgl. BVerwG, U.v. 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73,
113
die nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht in Betracht kommen. Die nach § 2
Abs. 1 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte werden nach der
Lärmprognose zwar im Nachtwert erreicht, aber nicht überschritten. Sofern der Kläger
insoweit die Unsicherheit der Prognose rügt und befürchtet, dass bei Veränderung von
bloß einer der Verkehrsuntersuchung zugrundeliegenden Rahmenbedingung der
Nacht-Immissionsgrenzwert überschritten werden wird, ist festzuhalten, dass der
Beigeladene mit seiner lärmtechnischen Beurteilung auf der sicheren Seite liegt. Nicht
nur, dass der Beigeladene immer von den ungünstigsten Annahmen ausgegangen ist,
er hat auch die sich für die verschiedenen Prognosehorizonte ergebenden Zahlen
immer auf volle Tausend aufgerundet. Wie sich der aktualisierten Verkehrsuntersuchung
des IVV-B. vom Januar 2005 entnehmen lässt, werden die prognostizierten
Verkehrszahlen von 11.000 DTV überhaupt nicht erreicht. Gleichwohl ist der
Beigeladene bei seiner Lärmprognose über den gesamten Trassenverlauf von dieser
DTV ausgegangen. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass in der angestellten
Lärmberechnung ein nicht unerheblicher Spielraum zu Gunsten der betroffenen
Wohnbevölkerung und damit auch für den Kläger enthalten ist. Damit scheiden nach der
16. BImSchV Schutzmaßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes - wie sie der
114
Kläger hilfsweise beantragt hat - aus.
Entsprechendes gilt für die weiter hilfsweise begehrte Verpflichtung zur Anlegung
paralleler Radwege und einer Unterführung zur unmittelbaren Erreichbarkeit seines
Grundstückes. Da die gewählte Trassenführung vertretbar ist und sich eine andere
Trassenführung nicht offensichtlich aufdrängt, die Erschließung des Grundstücks des
Klägers gesichert ist und so auch eine Erreichbarkeit für die Ausflugstouristen gewahrt
wird, bleibt dem weiteren Hilfsantrag ebenso der Erfolg versagt.
115
C. Vor diesem Hintergrund sind auch keine sonstigen Vorkehrungen zur Vermeidung
nachteiliger Wirkungen für die Rechte des Klägers erforderlich, so dass der weiter
hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei,
an den Kläger eine Entschädigung zu zahlen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW),
unabhängig davon, dass die Beklagte ohnehin von einer zu Gunsten des Klägers
bestehenden Entschädigungspflicht ausgeht, ebenfalls unbegründet ist.
116
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt,
weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3
VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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118