Urteil des VG Münster vom 06.09.2005

VG Münster: bundesamt für migration, angola, politische verfolgung, anerkennung, abschiebung, priester, einreise, bevölkerung, leib, ausreise

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 948/03.A
Datum:
06.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 948/03.A
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt:
Migration und Flüchtlinge) vom 18. März 2003 verpflichtet, festzustellen,
dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot im Sinne des §
60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des
Bescheides vom 18. März 2003 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die
Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem
Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der am 5. Oktober 1985 in Angola geborene Kläger ist angolanischer
Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben reiste er am 27. Oktober 2002 auf dem
Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
2
Am 30. Oktober 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl.
3
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge gab der Kläger am 12. November 2002 im Wesentlichen zu Protokoll: Als
Kind habe er, nachdem sein Vater verschwunden sei, mit seiner Mutter in Malange
gelebt; von dort sei er noch im Kindesalter von der UNITA entführt und gegen seinen
Willen im Krieg eingesetzt worden. Er habe nie eine Schule besucht; er sei Analphabet.
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Er habe Angola verlassen, weil er gesucht werde. Angehörige der MPLA hätten ihn
umbringen wollen, da er Informationen der MPLA an die UNITA weitergegeben habe.
Diese Informationen habe er erlangt, als er von den Soldaten der MPLA Essen
bekommen habe, diese hätten gedacht, er sei eines der Straßenkinder. Als die MPLA
angegriffen habe, hätten sie ihn in Uniform gesehen und deshalb gewusst, dass er zur
UNITA gehöre. Das sei zu Zeiten des Krieges gewesen. Sie suchten ihn trotzdem
weiterhin, weil sie wüssten, dass er ihnen viele Informationen über die UNITA geben
könne. Auch die UNITA suche ihn, weil er geflohen sei. Er habe lange nichts mehr von
seiner Mutter gehört, ihr Haus sei zerstört. Er nehme an, seine Mutter und seine
Schwester lebten schon lange in Deutschland. Er sei auch nach Deutschland
gekommen, um seine Mutter wiederzusehen.
Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 18. März 2003 - zugestellt am 21. März
2003 - wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt und festgestellt, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und
Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen.
Gleichzeitig wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Angola zum
Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt: Eine Asylanerkennung scheide aus, weil der Kläger die
Einreise auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland nicht glaubhaft gemacht
habe. Es liege kein Abschiebeverbot vor. Eine Gefährdung des Klägers wegen der
behaupteten Aktivitäten für die UNITA sei nicht ersichtlich. Ehemaligen Angehörigen der
UNITA drohe im Falle ihrer Rückkehr, insbesondere in Luanda, nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Der Kläger habe zudem nicht vermitteln
können, welche besonderen Informationen von militärischer Bedeutung er an Vertreter
der UNITA weitergegeben habe. Ferner sei unklar, warum er jetzt noch gesucht werde.
Es dränge sich der Verdacht auf, dass Ausreisegrund in erster Linie seine schlechte
persönliche Situation und der Wunsch, die Mutter wiederzusehen, gewesen seien.
Abschiebungshindernisse lägen nicht vor.
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Am 4. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft
er sein voriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Er sei zum Zeitpunkt der Einreise
erst 17 Jahre alt gewesen; er könne weder lesen noch schreiben. Seine Ausreise habe
ein katholischer Priester organisiert, von diesem seien auch sämtliche Formalitäten
erledigt worden. Er wisse bezüglich seiner Einreise deshalb nur, dass er unterwegs
einmal zwischengelandet sei. Er sei im Rahmen seiner zwangsweisen Tätigkeit für die
UNITA als sogenannter Speer eingesetzt worden, um Informationen über die
Gegenseite, die MPLA, zu gewinnen. Auf Grund der sehr schlechten Behandlung auch
durch Mitglieder der UNITA sei er zu einem Priester geflohen und habe sich dort
versteckt gehalten. Sowohl die MPLA als auch die UNITA hätten Grund, nach ihm zu
suchen. Er sei in Angola ohne Familienangehörige; er könne in Angola seinen
Lebensunterhalt nicht sicherstellen.
6
Der Kläger beantragt,
7
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 18. März
2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
8
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich der Mutter des Klägers, B D, ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 23. September 2003 - RN 2 K 03.30271 - festgestellt worden, dass in
ihrer Person ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 des
Ausländergesetzes vorliegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12
Die Klage hat teilweise Erfolg.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; er kann auch die
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht verlangen. Er hat einen Anspruch auf
Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit
ist die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (jetzt: Migration und Flüchtlinge) vom 18. März 2003 rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die in dem Bescheid enthaltene
Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, soweit dem Kläger darin die Abschiebung
nach Angola angedroht worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Kläger ist nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG oder des § 60
Abs. 1 AufenthG. Er hat Angola unverfolgt verlassen und ist auch derzeit in Angola nicht
von politischer Verfolgung bedroht.
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Vgl. zu den Voraussetzungen der politischen Verfolgung: Bundesverfassungsgericht
(BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 80, S. 315, Informationsbrief
Ausländerrecht (InfAuslR), 1990, S. 21; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1991, S. 1089.
16
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, ihm drohe in Angola politische Verfolgung.
Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 des
Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem
angegriffenen Bescheid vom 18. März 2003 genommen. Das Gericht sieht sich mit Blick
auf die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst, von
der Einschätzung des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid abzuweichen; auch
im Termin zur mündlichen Verhandlung ist es dem Kläger nicht gelungen, glaubhaft zu
machen, aus welchem Grunde nach ihm als ehemaligem Angehörigen der UNITA nach
Abschluss des Friedensabkommens zwischen der UNITA und den
Regierungsstreitkräften im Jahr 2002 noch gesucht worden sein oder werden sollte.
Ehemalige UNITA-Kämpfer müssen in Angola nicht mehr mit Repressionen rechnen.
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Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. April 2005 und vom 5. November
2004.
18
Der Kläger hat nicht deutlich zu machen vermocht, warum er abweichend von der
vorstehenden Beurteilung eine Verfolgung zu gewärtigen hätte.
19
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in der Person des Klägers
erfüllt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers
in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem
Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer
angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei
Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes
- AuslG - ist die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz erheblicher bestehender
Gefahren für den Ausländer „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl
weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht, die oberste Landesbehörde aber von
der ihr nach § 54 AuslG zustehenden Regelung keinen Gebrauch macht.
Abschiebungsschutz ist danach nur ausnahmsweise dann zuzusprechen, wenn der
Ausländer im Falle seiner Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod
oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" wäre.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, S. 77 (80) und
vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, S. 1 ff.
21
An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der mit den §§ 53 Abs. 6, 54 Satz
1 AuslG nahezu wortgleichen Vorschriften der §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 AufenthG
festzuhalten.
22
Der Kläger wäre im Falle seiner Rückkehr nach Angola einer extremen Gefahrenlage im
Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausgesetzt. Denn nach
einer Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen Lage in Angola und der in der Person des
Klägers liegenden individuellen Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger im
Falle einer Rückkehr nach Angola akut an Leib und Leben gefährdet wäre.
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Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen,
dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen im Jahr 2002
zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung immer
noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit Subsistenzwirtschaft,
Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten.
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Vgl. zur Versorgungslage in Angola u. a.: Lageberichte des Auswärtigen Amtes a.a.O.;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola im Übergang, Update 2005.
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Den mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und Leben ist
zwar die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine drohende
existenzielle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr wäre deshalb nur
typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die „Sperrwirkung" des § 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen. Denn es bestehen
individuelle Besonderheiten, die den Kläger von dieser „Sperrwirkung" befreien. Der
Kläger ist von der UNITA als sog. „Kindersoldat" eingesetzt worden, hatte deshalb nie
die Chance eine Schule zu besuchen oder auf andere Art und Weise das Lesen und
Schreiben zu erlernen. Er ist als 17jähriger in die Bundesrepublik Deutschland
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eingereist und war bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Angola offenbar schon nicht in
der Lage, einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen oder sich ansonsten auch nur selbst zu
versorgen, vielmehr hat ein katholischer Priester ihm die lebensnotwendige
Unterstützung gewährt. Er hat in Angola zudem keinen familiären Rückhalt, seine Mutter
und seine Schwester leben in der Bundesrepublik Deutschland, sein Vater ist nach
seinen glaubhaften Ausführungen schon seit langer Zeit verschwunden. Auf diesem
Hintergrund ist kaum vorstellbar, dass es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr möglich
wäre, für sich in Angola eine Existenzgrundlage zu schaffen. Mit Blick auf die immer
noch angespannte humanitäre und sozioökonomische Situation in Angola erscheint es
jedenfalls ausgeschlossen, dass der Kläger, der über keinerlei Bildung oder
handwerklich erlernte oder ähnliche Fähigkeiten verfügt, eine Arbeit fände oder sonst in
der Lage wäre, seine Existenzgrundlage sicherzustellen. Er kehrte ferner nicht in einem
Familienverband zurück, auf den er zurückgreifen könnte. Es kann schließlich auch
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Priester, der
ihn bis zu seiner Ausreise versorgt hat, in der Lage und willens wäre, ihn wieder
aufzunehmen und die lebensnotwendige Versorgung des Klägers zu übernehmen.
Die Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf das Vorliegen eines
Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des
Klägers rechtswidrig und deshalb aufzuheben, soweit dem Kläger darin die
Abschiebung nach Angola angedroht worden ist, im Übrigen ist die
Abschiebungsandrohung rechtmäßig (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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