Urteil des VG Münster vom 30.09.2003

VG Münster: werkstatt, wesentliche veränderung, grobe fahrlässigkeit, verfügung, grundstück, erbschaft, verwaltungsakt, erbengemeinschaft, verordnung, härte

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1494/00
Datum:
30.09.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1494/00
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte eine dem Kläger erteilte Kostenzusage
über die Bewilligung von Eingliederungshilfe zurücknehmen und aufgewendete Kosten
zurückverlangen darf.
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Der 1956 geborene Kläger leidet an einer angeborenen Hirnleistungsschwäche und an
einer seelischen Behinderung. Im Schwerbehindertenausweis vom 26. Februar 1993 ist
der Grad der Behinderung mit 60 % angegeben. Der Kläger erhält eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit. Er steht unter rechtlicher Betreuung.
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Der Kläger ging in der Zeit vom 1. März 1996 bis zum 13. März 2000 einer
Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte nach. Auf seinen Antrag
vom 27. März 1996, gestellt durch seinen Betreuer, übernahm der Beklagte durch
Bescheid vom 21. Mai 1996 ab dem 1. März 1996 die durch die Beschäftigung des
Klägers im Arbeitsbereich der Werkstatt für Behinderte entstehenden Kosten durch
unmittelbare Zahlung der genehmigten Pflegesätze. Der Bescheid wurde an den
rechtlichen Betreuer des Klägers gerichtet. Bei der Bewilligung von Eingliederungshilfe
an die Kläger war der Beklagte auf der Grundlage der vom Betreuer des Klägers
vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen, dass der Vermögensfreibetrag des
Klägers 49.500,00 DM betrug. Demgemäß wurde der rechtliche Betreuer des Klägers in
dem Bescheid vom 21. Mai 1996 um Mitteilung gebeten, sofern das Vermögen des
Klägers den Vermögensfreibetrag von 49.500,00 DM übersteigen sollte.
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Der rechtliche Betreuer des Klägers legte dem Beklagten am 23. September 1998
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Unterlagen aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts S vor. Aus diesen Unterlagen
ergab sich u. a., dass der Kläger zu ¼ Miterbe nach seiner am 9. Mai 1997 verstorbenen
Mutter geworden war und dass sich das Erbe aus einem Grundstück mit einem
geschätzten Wert von 280.000,00 DM sowie aus Barvermögen zusammensetzte. Aus
den Unterlagen des Amtsgerichts S ergab sich weiter, dass das Vermögen des Klägers
zum 31. Dezember 1997 72.497,78 DM betrug.
Der Beklagte nahm durch Bescheid vom 22. Dezember 1998 seinen Bescheid vom 21.
Mai 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zurück und stellte zugleich die Bewilligung
von Eingliederungshilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 ein. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, dass der Kläger zum 31. Dezember 1997 über verwertbares
Vermögen in Höhe von 72.497,78 DM verfüge und die ihm zustehende
Vermögensfreigrenze um 22.997,78 DM überschritten sei, so dass die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht mehr gegeben seien.
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Der Kläger ließ anwaltlich vertreten Widerspruch einlegen und vortragen, dass er nicht
über verwertbares Vermögen oberhalb der ihm zustehenden Vermögensfreigrenze
verfüge, weil er Geldbeträge in Höhe von etwa 33.000,00 DM langfristig festgelegt habe;
dieses Geld benötige er für seine Alterssicherung; über die Erbschaft nach dem Tod
seiner Mutter könne er ebenfalls nicht verfügen, weil eine ungeteilte Erbengemeinschaft
vorliege und alle Erben beschlossen hätten, das Grundstück nicht zu verwerten.
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Im Widerspruchsverfahren teilte der die Erbschaft nach der Mutter verwaltende Bruder
des Klägers mit, dass das langfristig angelegte Lebensversicherungsdepot aus einer
Rentennachzahlung und einem Geldgeschenk der Tante des Klägers eingerichtet
worden sei; der Nachlass der Mutter bestehe aus einem 1/4-Anteil am Barvermögen von
insgesamt 140.000,00 DM und aus 1/4-Anteil am Hausgrundstück.
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Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers, soweit er sich gegen die Einstellung
der Hilfegewährung ab dem 1. Januar 1999 richtete, durch Widerspruchsbescheid vom
9. März 2000 zurück. Die hiergegen beim Sozialgericht N eingereichte Klage nahm der
Kläger zurück.
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Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers, soweit er sich gegen die Rücknahme
der Hilfegewährung für das Jahr 1998 richtete, durch Widerspruchsbescheid vom 10.
Mai 2000 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der
Bescheid vom 21. Mai 1996 wegen der geänderten Vermögensverhältnisse des Klägers
mit Wirkung vom 1. Januar 1998 habe zurückgenommen werden müssen; das dem
Kläger seit dem 1. Januar 1998 auf Grund der Erbschaft zur Verfügung stehende
Vermögen habe ausgereicht, um die Kosten der Beschäftigung des Klägers in der
Werkstatt für Behinderte zu decken; zu einer Weiterbewilligung über den 1. Januar 1998
sei es nur deshalb gekommen, weil der rechtliche Betreuer des Klägers es unterlassen
habe, den Beklagten unverzüglich über die geänderten Vermögensverhältnisse zu
unterrichten; dieses Fehlverhalten müsse sich der Kläger zurechnen lassen.
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Der Beklagte ließ in seinem Widerspruchsbescheid ausdrücklich offen, ob die
Rücknahme des Bescheides vom 21. Mai 1996 auf § 45 oder auf § 48 SGB X gestützt
werden könne, weil er der Ansicht war, dass die Voraussetzungen beider Vorschriften
im Falle des Klägers erfüllt seien.
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Der Kläger hat am 29. Mai 2000 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass den rechtlichen
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Betreuer des Klägers kein Verschulden daran treffe, die geänderten
Vermögensverhältnisse nicht rechtzeitig an den Beklagten gemeldet zu haben; er habe
als juristischer Laie davon ausgehen können, dass dem Kläger durch die Erbschaft
nach dem Tod seiner Mutter kein verwertbares Vermögen zugeflossen sei, weil es sich
um eine ungeteilte Erbengemeinschaft gehandelt habe.
Der Kläger lässt weiter vortragen, dass eine Rücknahme des Bescheides vom 21. Mai
1996 durch den Bescheid vom 22. Dezember 1998 rechtlich nicht mehr zulässig sei,
weil die in § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X geregelte Frist von zwei Jahren nicht eingehalten
worden sei.
13
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1998 in der Gestalt seines
Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2000 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen
Bescheide,
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die Klage abzuweisen.
17
Der Beklagte hat durch Bescheid vom 24. Mai 2000 die in der Zeit vom 1. Januar 1998
bis zum 31. Dezember 1998 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt
20.498,14 DM zurückgefordert. Dieses Verfahren ruht bis zur Entscheidung im
vorliegenden Rechtsstreit.
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Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Ladung zum Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 30. September 2003 am 6. August 2003 erhalten. Der als
alleiniger Sachbearbeiter in dieser Angelegenheit benannte Rechtsanwalt G hat am 24.
September 2003 die Aufhebung des Termins vom 30. September 2003 beantragt mit der
Begründung, dass er sich am 24. September 2003 zu einer am 30. September 2003
stattfindenden vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Gesundheit, Soziales und
Frauen veranstalteten Tagung zum Thema „Patientenbetreuung - Die neue Rolle der
Selbsthilfe?" angemeldet habe. Dieser Antrag ist am 25. September 2003 abgelehnt
worden mit der Begründung, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung
Vorrang vor der Teilnahme an der Veranstaltung habe. Der Prozessbevollmächtigte des
Klägers und der rechtliche Betreuer sind ohne weitere Angabe von Gründen im Termin
zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Das Gericht konnte am 30. September 2003 in Abwesenheit des rechtlichen Betreuers
und der Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Klage verhandeln und
entscheiden. Der Kläger ist gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden,
dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden
werden kann. Der Antrag auf Terminsaufhebung war gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 227
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Abs. 1 ZPO abzulehnen, weil keine erheblichen Gründe vorlagen. Das öffentliche
Interesse an der Durchführung einer langfristig anberaumten mündlichen Verhandlung
geht dem privaten Interesse des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten, an einer
kurzfristig anstehenden Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, vor. Der als alleiniger
Sachbearbeiter benannte Rechtsanwalt hat es zu vertreten, wenn er in Kenntnis eines
angesetzten Gerichtstermins eine Anmeldung zu einer zeitgleich stattfindenden anderen
Veranstaltung annimmt. Auch ist kein Grund dafür ersichtlich, warum keiner der beiden
anderen Anwälte der Kanzlei den Termin hätte wahrnehmen können, zumal die dem
Gericht vorgelegte Vollmacht nicht auf den als alleinigen Sachbearbeiter genannten,
sondern auf einen anderen Anwalt aus der Kanzlei ausgestellt worden war.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten
vom 22. Dezember 1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. Mai
2000 ist rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten, seinen Bescheid vom 21. Mai
1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufzuheben, ist § 48 Abs. 1 SGB X. Soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes
mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der
Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der
Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung
wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob
fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift
liegen hier vor.
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Bei dem Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1996 handelt es sich um einen
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Wird Eingliederungshilfe mit Bescheid nicht
zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und damit auf eine
gewisse Dauer gewährt, sind Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse in dieser Zeit nach § 48 SGB X zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 28.
September 1995 - 5 C 21.93 -, FEVS 46, 360 und VGH B.-W., Urteil vom 3. April 1996 -
6 S 269/95 -, FEVS 47, 104).
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Hieran anknüpfend ist der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1996 als
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X anzusehen, weil der
Beklagte in diesem Bescheid die durch die Beschäftigung des Klägers im
Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte ab dem 1. März 1996 entstehenden
Kosten unbefristet und nicht nur Monat für Monat übernommen hat. Vielmehr zielte der
Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1996 darauf ab, dem Kläger Eingliederungshilfe
für die Dauer seines Aufenthaltes in der Werkstatt für Behinderte zu bewilligen,
vorbehaltlich eine Änderung der Vermögensverhältnisse. Letzteres ergibt sich daraus,
dass der Betreuer des Klägers in dem Bescheid vom 21. Mai 1996 um Mitteilung
gebeten worden ist, sofern das Vermögen des Klägers den Vermögensfreibetrag von
49.500,00 DM übersteigt.
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In den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers war mit Wirkung vom 1. Januar 1998
eine wesentliche Änderung eingetreten, weil ihm nach dem Tod seiner Mutter am 9. Mai
1997 Vermögen zugeflossen war, das den auf der Grundlage von § 88 Abs. 3 Satz 3, §
88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung zu §
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88 BSHG festgesetzten Vermögensfreibetrag von 49.500,00 DM überstieg. Die
Änderung der Vermögensverhältnisse des Klägers war wesentlich, weil die Bewilligung
von Eingliederungshilfe gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG davon abhängt, dass dem
Hilfesuchenden kein vorrangig einzusetzendes Einkommen und Vermögen zur
Verfügung steht. Auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Unterlagen des
Amtsgerichts S und auf der Grundlage der Angaben des die Erbschaft nach der Mutter
verwaltenden Bruder des Klägers steht für das Gericht fest, dass dem Kläger ein
Wertanteil von 70.000,00 DM an dem Grundstück seiner verstorbenen Mutter mit einem
geschätzten Verkehrswert von 280.000,00 DM und anteiliges Barvermögen in Höhe von
35.000,00 DM aus dem Gesamtbarvermögen seiner verstorbenen Mutter in Höhe von
140.000,00 DM, mithin 105.000,00 DM ab dem 1. Januar 1998 zur Verfügung standen.
Damit war der Vermögensfreibetrag von 49.500,00 DM deutlich überschritten und eine
wesentliche Veränderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten.
Mit Rücksicht auf diese wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse war es
gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X rechtlich zulässig, den Bescheid vom 21. Mai
1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufzuheben, weil der Kläger einer durch
Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger
Änderungen der Verhältnisse grob fahrlässig nicht nachgekommen war.
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Die Pflicht zur Mitteilung der Änderung der Vermögensverhältnisse ergab sich für den
Kläger aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Danach hat derjenige, der Sozialleistungen erhält,
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich
mitzuteilen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil es für die Bewilligung von
Eingliederungshilfe auf die Vermögensverhältnisse des Klägers ankam.
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Der Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ist der rechtliche Betreuer des Klägers,
dessen Verhalten sich der Kläger in entsprechender Anwendung von § 278 BGB
zurechnen lassen muss (OVG NRW, Urteil vom 19. September 1994 - 8 A 469/92 -),
grob fahrlässig nicht nachgekommen.
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Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn
der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Diese Regelung gilt im Rahmen des § 48 Abs. 1 SGB X entsprechend. Der rechtliche
Betreuer des Klägers hat im vorliegenden Zusammenhang die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt. Eine besonders schwere Sorgfaltsverletzung liegt
in der Regel vor, wenn jemand unmissverständlich darüber belehrt worden ist, dass er
bestimmte für den Leistungsempfang wesentliche Umstände mitzuteilen hat und dies
unterlässt (Wiesner in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 4. Auflage 2001, § 48
Randziffer 23). Dies trifft hier zu. Der rechtliche Betreuer des Klägers ist in dem
Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1996 ausdrücklich um Mitteilung gebeten worden,
sofern das Vermögen des Klägers den Vermögensfreibetrag von 49.500,00 DM
übersteigt. Hieran anknüpfend war er verpflichtet, die ihm bekannte Änderung der
Vermögensverhältnisse nach dem Tode der Mutter des Klägers unverzüglich
anzugeben. Der Einwand des rechtlichen Betreuers, er habe wegen der ungeteilten
Erbengemeinschaft angenommen, dass das Vermögen für den Kläger nicht verwertbar
sei, greift hier nicht durch, weil der Hinweis des Beklagten in seinem Bescheid vom 21.
Mai 1996 allein auf das Vorhandensein und nicht auf die Verwertbarkeit des Vermögens
gerichtet war. Dieser Hinweis entsprach auch der aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I
herrührenden Verpflichtung zur Mitteilung aller für die Leistungsbewilligung
wesentlicher Umstände.
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Es liegen außerdem die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für die
Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 vor.
Nach dieser Vorschrift soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung
der Verhältnisse u. a. dann aufgehoben werden, wenn nach Erlass des
Verwaltungsaktes Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall des Anspruches
geführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat nach
Erlass des Bescheides vom 21. Mai 1996 Vermögen erzielt, denn er ist nach dem Tode
seiner Mutter am 9. Mai 1997 zu ¼ Erbe geworden, und zwar sowohl an einem
Grundstück als auch an Barvermögen seiner verstorbenen Mutter. Das Erzielen von
Einkommen setzt keinen bewussten und gewollten Akt des Anspruchsberechtigten
voraus, vielmehr wird auch der Fall einer Erbschaft erfasst (Wiesner in von Wulffen,
SGB X, a. a. O. § 48 Randziffer 24 Seite 379 und Giese in Giese/Krahmer, SGB X -
Stand: Juli 2003 -, § 48 Randziffer 9.3 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des
Gesetzes in Bundestags-Drucksache 8/2034 S. 35).
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Das vom Kläger erzielte Vermögen hätte mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zum Wegfall
seines Anspruches auf Bewilligung von Eingliederungshilfe geführt. Hilfe in besonderen
Lebenslagen, zu denen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 BSHG die Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen gehört, wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG gewährt, soweit
dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Dies traf auf den Kläger
mit Wirkung vom 1. Januar 1998 nicht mehr zu, denn er konnte das ererbte Vermögen
einsetzen, um die Kosten seines Aufenthaltes in der Werkstatt für Behinderte zu
finanzieren.
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Vermögen ist verwertbar, wenn es wirtschaftlich verwertbar ist, z. B. durch Verkauf,
Belastung oder Verpfändung, und zwar innerhalb des Zeitraumes, in dem der Bedarf
besteht und gedeckt werden muss (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -,
BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145 = NJW 1998, 1879). Hieran anknüpfend verfügte
der Kläger jedenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1998 über verwertbares Vermögen in
Form eines 1/4-Anteiles an dem ererbten Grundstück und an dem ererbten
Barvermögen. Dieses Vermögen belief sich nach den eigenen Angaben des Klägers auf
(mindestens) 105.000,00 DM. Demgegenüber belief sich der im Jahre 1998 deckende
Bedarf - das sind die Kosten des Aufenthaltes in der Werkstatt für Behinderte - auf
20.498,14 DM (vgl. den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2000 über die Erstattung
dieses Betrages). Selbst wenn es dem Kläger tatsächlich oder rechtlich nicht möglich
gewesen sein sollte, im Jahre 1998 das ererbte Barvermögen in Höhe von 35.000,00
DM oder den Anteil an dem Grundstück in Höhe von 70.000,00 DM zu veräußern, wäre
es ihm tatsächlich und rechtlich unter Mitwirkung seines Betreuers möglich gewesen,
seinen Grundstücksanteil oder das nach den Angaben des Klägers langfristig
festgelegte Barvermögen zu beleihen.
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Zwar darf die Sozialhilfe gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 nicht abhängig gemacht werden vom
Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das vom
Hilfesuchenden oder einem anderen in den §§ 11, 28 genannten Personen allein oder
zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tode
bewohnt werden soll. Diese Voraussetzungen lagen jedoch im streitgegenständlichen
Zeitraum des Jahres 1998 nicht vor, denn der Kläger bewohnte das ererbte
Hausgrundstück nicht selbst und sein Bruder, der dort wohnte, gehört nicht zu den in §§
11, 28 BSHG genannten Personen (in Haushaltsgemeinschaft lebende Eheleute und
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minderjährige Kinder).
Die Sozialhilfe darf ferner gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nicht abhängig gemacht
werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger
Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.
Der kleinere Barbetrag im Sinne der vorgenannten Vorschrift belief sich bei dem Kläger
gemäß § 88 Abs. 4 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) der Verordnung zur
Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG auf 4.500,00 DM. Auch nach Abzug dieses
Betrages von den vorgenannten 105.000,00 DM stand dem Kläger ausreichendes
Vermögen zur Verfügung, um die Kosten seines Aufenthaltes in der Werkstatt für
Behinderte im Jahre 1998 sicherzustellen.
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Die Sozialhilfe darf gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ferner nicht vom Einsatz oder von
der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der
das Vermögen einzusetzen hat eine Härte bedeuten würde. Dies ist gemäß § 88 Abs. 3
Satz 2 BSHG bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine
angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen
Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Dies traf bei dem Kläger im Jahre 1998
nicht zu, denn nach seinen eigenen Angaben sollte die Alterssicherung durch das
längerfristig festgelegte Barvermögen in Höhe von 33.000,00 DM sichergestellt werden,
das sich aus den nachgezahlten Beträgen der Erwerbsunfähigkeitsrente und dem
Geldgeschenk einer Tante des Klägers zusammensetzte. Das neben diesem Betrag
noch verfügbare ererbte Vermögen in Höhe von 105.000,00 DM stand dagegen
uneingeschränkt weiter zur Verfügung.
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Bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte
Menschen liegt gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG im Regelfall auch dann eine Härte vor,
wenn das einzusetzende Vermögen den zehnfachen Betrag des Geldwertes nicht
übersteigt, der sich bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b) der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergibt.
Danach lag hier für den Kläger im Jahre 1998 jedenfalls keine Härte vor, weil auch nach
Abzug des nach den vorgenannten Vorschriften berechneten Vermögensfreibetrages in
Höhe von 49.500,00 DM immer noch genügend Vermögen zur Verfügung stand, um den
im Jahre 1998 zu deckenden Bedarf der Kosten des Aufenthaltes in der Werkstatt für
Behinderte aufzubringen.
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Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3
SGB X soll der Verwaltungsakt aufgehoben werden. Eine Sollvorschrift verpflichtet die
Behörde grundsätzlich, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Wenn keine
Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, bedeutet das „soll" ein
„muss" (BVerwG, Urteil vom 17. August 1978 - 5 C 33.77 -, BVerwGE 56, 220 = FEVS
27, 45 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Auf dieser Grundlage musste der Beklagte, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
waren, den Bescheid vom 21. Mai 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufheben, weil
sich weder dem Vorbringen des Klägers noch dem Akteninhalt ein Sachverhalt
entnehmen lässt, der im Zusammenhang mit der Anwendung des § 48 SGB X als
atypisch anzusehen wäre und den Beklagten hätte veranlassen müssen, von einer
Aufhebung des Bescheides abzusehen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er
bzw. sein rechtlicher Betreuer wegen der ungeteilten Erbengemeinschaft nicht über das
vererbte Vermögen hätten verfügen können, macht der Kläger keinen vom Regelfall
abweichenden atypischen Sachverhalt geltend. Vielmehr sollen gerade durch § 48 Abs.
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1 Satz 2 Nr. 3 SGB X Fälle von ererbtem Vermögen in der Weise abgewickelt werden,
dass bisher ergangene Bescheide aufgehoben werden. Dass hier eine ungeteilte
Erbengemeinschaft vorgelegen haben könnte, ist in dem hier interessierenden
Zusammenhang der Aufhebung des Bescheides des im Zeitpunkt der Änderung der
Vermögenslage nicht als atypisch anzusehen.
Letztlich ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22. Dezember 1998 nicht
allein daraus, dass der Kläger entgegen der gesetzlichen Anforderung des § 24 Abs. 1
SGB X vor Erlass dieses Bescheides nicht angehört worden ist, denn dieser
Verfahrensfehler ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 41 Abs. 2 SGB X dadurch geheilt
worden, dass dem Kläger Gelegenheit gegeben worden ist, vor Erlass des
Widerspruchsbescheides zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen. Von dieser
Möglichkeit hat der Kläger auch anwaltlich vertreten Gebrauch gemacht.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167
Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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