Urteil des VG Münster vom 07.03.2003

VG Münster: aufschiebende wirkung, tierschutzgesetz, vollziehung, öffentliches interesse, privates interesse, hauptsache, empfehlung, rechtsschutz, report, auflage

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 177/03
Datum:
07.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 177/03
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
16. Dezember 2002 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners
vom 18. November 2002 - 123 - wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
I. Der zulässige Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Dezember
2002 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November 2002 - Az.:
123 - wiederherzustellen,
3
hat Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an einer s o f o r t i g e n Vollziehung der Ordnungsverfügung einerseits und
dem Interesse des Antragstellers andererseits, vorläufig von der Vollziehung der
Verfügung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragsgegners aus.
4
Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO
entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
vom Verwaltungsgericht wiederherzustellen,
5
- wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein
öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder
6
- wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der
Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des
Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene
7
Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist.
Der Antrag hat Erfolg, weil die vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen - jedenfalls
- nicht offensichtlich rechtmäßig und keine überwiegenden öffentlichen Interessen für
ihre sofortige Vollziehung festzustellen sind.
8
Mit Beschluss von heute hat die Kammer in dem parallelen Verfahren 1 L 174/03 dazu
ausgeführt:
9
„1. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners … ist nicht o f f e n s i c h t l i c h
rechtmäßig, sodass ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers nicht ohne
weiteres ausgeschlossen werden kann.
10
a) Ob die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 16 a, 2 Tierschutzgesetz erfüllt sind, ist
auf der Grundlage der hier allein möglichen summarischen Prüfung zweifelhaft, weil die
hinreichende Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller die Anforderungen der
Empfehlung des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum
Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in Bezug auf Pelztiere vom 22.
Juni 1999 (BAnz 2000 Nr. 89 a) - Empfehlungen des Ständigen Ausschusses - erfüllt
und dann nicht auszuschließen ist, dass er nicht gegen § 2 Tierschutzgesetz verstoßen
hat oder wird (§ 16 a S. 1 Tierschutzgesetz).
11
Nach § 16 a S. 1 Tierschutzgesetz trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und die zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendigen
Anordnungen. § 2 Nrn. 1 und 2 Tierschutzgesetz verlangen, dass ein von Menschen
gehaltenes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt,
gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht wird und die Möglichkeiten der Tiere zur
artgemäßen Bewegung nicht so eingeschränkt werden dürfen, dass ihm Schmerzen,
vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Welche Anforderungen danach im
Einzelnen zu stellen sind, ist weder im Tierschutzgesetz noch einer zu dessen
Konkretisierung erlassenen Rechtsverordnung (§ 2 a Tierschutzgesetz) ausdrücklich
definiert. Die Anforderungen ergeben sich jedoch unmittelbar aus dem Gesetz. § 2
Tierschutzgesetz ist - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - auch ohne
Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung hinreichend bestimmt und vollziehbar
12
BVerwG, Beschluss vom 09. August 1994 - 3 B 27.94 -, Buchholz 406.401 § 24
BNatSchG Nr. 1; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, zu C. II. 1. b.
bb), z. B. BVerfGE 101 S. 1= NJW 1999 S. 3253 = UPR 1999 S. 349 =DVBl. 1999
S.1266 = NuR 1999 S. 687= RdL 1999 S. 210
13
und kann ggf. mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und
verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums und sachverständiger Äußerungen ausgelegt
und angewendet werden.
14
vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, a.a.O.
15
aa) Auf dieser Basis ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht mit hinreichender
Sicherheit festzustellen, dass der Antragsgegner gegen die sich aus § 2 Nrn. 1 und/oder
2 Tierschutzgesetz ergebenden Vorgaben zur Haltung von Pelztieren verstoßen hat
oder zu erwarten ist, dass er in der Zukunft gegen diese Anforderungen verstoßen
werde. Es ist - zumindest - nicht auszuschließen, dass der Antragsteller die
16
Anforderungen der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses erfüllt. Erhebliche
Anhaltspunkte dafür, dass die Haltung der Tiere den in den Empfehlungen des
Ständigen Ausschusses formulierten Anforderungen genügt, ergeben sich aus dem an
die Bezirksregierung Münster gerichteten Bericht des Antragsgegners vom 21. Mai 2002
(1 L 177/03, Beiakte I Bl. 44). Dort hat der Antragsgegner angeführt, dass der
Antragsteller die „EU-Empfehlung" zu den Parametern Käfiggröße (vgl. dazu Nr. 1 der
Ordnungsverfügung), Käfigstrukturierung (vgl. dazu Nr. 5 der Ordnungsverfügung), zum
Material (vgl. dazu Nr. 2 der Ordnungsverfügung), zur Nestbox (vgl. dazu Nr. 3 der
Ordnungsverfügung) und zur Gruppenhaltung (vgl. dazu Nr. 4 der Ordnungsverfügung)
erfülle. Die Antragserwiderung führt keine entgegenstehenden Tatsachen an. Soweit die
Ordnungsverfügung den getroffenen Anordnungen entgegenstehende
Tatsachenfeststellungen enthält, ist in dem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz der
Widerspruch zwischen den unterschiedlichen tatsächlichen Feststellungen des
Antragsgegners nicht aufzulösen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die
Empfehlungen des Ständigen Ausschusses wegen der Käfiggröße auf Seite 61
Übergangsfristen bis 2010 vorsehen und auf den Seiten 58, 59 oder 61 (Art. 9, 11 ff. der
Empfehlungen in Bezug auf Pelztiere sowie dessen Anhang A) eine Maschenweite von
unter 25 x 25 mm, eine Mindestgröße der Nestbox von 750 cm2 und/oder die
angeordnete Käfigstrukturierung nicht ausdrücklich vorschlagen.
Wenn der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen der Empfehlungen des
Ständigen Ausschusses erfüllen sollte, kann im Rahmen der im vorläufigen
Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung nicht mit der notwendigen
Wahrscheinlichkeit die Feststellung getroffen werden, dass der Antragsteller gegen die
gesetzlichen Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz verstößt (§ 16 a
Tierschutzgesetz). Die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses sind offensichtlich
Teil der wissenschaftlichen Grundlagen (vgl. nur die Präambel der Empfehlung in
Bezug auf Pelztiere), die zur Auslegung des § 2 Tierschutzgesetz herangezogen
werden können. Dass der vom Antragsgegner angeführte „Report of the Scientific
Commitee on Animal Health and Animal Welfare" („SCAHAW-Report") zu einer anderen
Bewertung führt, ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Es ist vom
Antragsgegner nicht dargelegt und sonst erkennbar, dass der Report umfassend einen
anderen aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergibt.
17
bb) Eine Ermächtigung des Landes, durch Runderlass im Verhältnis zu den b u n d e s
rechtlichen Vorgaben z u s ä t z l i c h e Regelungen zu treffen, besteht nicht.
18
OVG NRW, Beschluss vom 19. November 1997 - 13 B 2070/97 -, NVwZ-RR 1999 S. 21
= NuR 1998 S. 612 = NWVBl. 1998 S. 199 („Herodesprämie")
19
Dass mit § 2 Tierschutzgesetz vorgegebenes Bundesrecht nicht durch den Runderlass
eines Landesministeriums verändert werden kann, ist nicht zweifelhaft. Gleiches gilt
wegen der Eingriffe in Rechte des Antragstellers für das Erfordernis einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage. Der Einwand des Antragsgegners, dass die Empfehlungen
des Ständigen Ausschusses als Mindestvorgaben zu verstehen seien und die
Bundesrepublik Deutschland befugt sei, im Verhältnis zu den vertraglichen Regelungen
höhere Anforderungen zu stellen, ist unerheblich. Er besagt nichts zur
Zuständigkeitsverteilung nach dem nationalen Recht und damit zu der Frage, ob das
Land ermächtigt ist, im Verhältnis zum Bund durch Runderlass andere als
bundesrechtlich bestehende Anforderungen zu stellen.
20
Dass die in dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 21. Oktober 1999 - II C 3 -
4201 - 1851 - formulierten Regelungen (allein norminterpretierend) über die durch den
Bundesgesetzgeber vorgegebenen Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz nicht
hinausgehen, ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht festzustellen. Es
bestehen bereits hinreichende Anhaltspunkte, dass die in dem Runderlass angeführten
Haltungsanforderungen über die in dem Gutachten der Dres. Brozeit u. a. vom 26.
September 1986 („BML-Gutachten"), aber auch über die in den Empfehlungen des
Ständigen Ausschusses angegebenen Anforderungen hinausgehen.
21
vgl. dazu z. B. Haferbeck, Nordrhein-Westfalen bietet den »Pelztierzüchtern« vorsichtig
Paroli, http://www.tierrechte.de/infodienst/infodienst_00_03_ teil17 .html
22
Das entgegenstehende Vorbringen des Antragsgegners, der Runderlass des
Ministeriums stände nicht im Widerspruch zu den Empfehlungen des Ständigen
Ausschusses, wird durch seine eigenen, in dem Bericht vom 21. Mai 2002 enthaltenen
tabellarischen Angaben - zumindest - in Zweifel gezogen. Nach den in dem Bericht
enthaltenen Ausführungen des Antragsgegners soll z. B. der Antragsteller die Vorgaben
der „EU-Empfehlung" zur Käfiggröße, zur Käfigstrukturierung, zum Material und zur
Nestbox (vgl. dazu oben), nicht aber die dazu bestehenden Vorgaben des Runderlasses
erfüllen. Die Unterschiede in der Bewertung setzen voraus, dass die Vorgaben des
Runderlasses über diejenigen der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses
hinausgehen.
23
Stimmen die Vorgaben des Runderlasses nicht offensichtlich mit den Vorgaben der
Empfehlungen des Ständigen Ausschusses und auch weiterer Gutachten überein,
bedarf es einer konkreten Aus- und Bewertung der vorhandenen sachverständigen
Äußerungen, wenn die Ordnungsverfügung vom 04. November 2002 nicht aus anderen
Gründen rechtswidrig sein sollte (vgl. z. B. zu b). Eine solche Bewertung ist in dem
Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht möglich, sondern dem
Hauptsacheverfahren und damit zunächst dem Widerspruchsverfahren - evtl. nach
Durchführung einer Beweisaufnahme (§§ 79, 24, 26 VwVfG) - vorzubehalten.
24
b) Ob die Ordnungsverfügung derzeit auch wegen eines Ermessensdefizits rechtswidrig
ist, kann daneben offen bleiben. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass nach der
Begründung der Verfügung Abweichungen von dem sog. „Pelztiererlass" als Verstoß im
Sinne des § 16 a Tierschutzgesetz „zwingend zu maßregeln" sein sollen, § 16 a
Tierschutzgesetz aber der Behörde ein Ermessen einräumt für die Frage, ob und wie sie
tätig werden will.
25
vgl. Lorz/Mezger, Tierschutzgesetz, 5. Auflage, § 16 a, Rn. 8 f.
26
2. Ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners nicht offensichtlich rechtmäßig und
damit das Ergebnis der Hauptsache - zumindest - offen, kann die Kammer auch sonst
kein überwiegendes öffentliche Interesse für eine sofortige Vollziehung der
Anordnungen feststellen.
27
Im Rahmen der Abwägung hat die Kammer die Interessen des Antragstellers für den
Fall, dass er den Anordnungen der Verfügung nachkommen müsste und später in der
Hauptsache obsiegen würde, mit den bestehenden öffentlichen Interessen zu
vergleichen, wenn der Antragsteller die Auflagen nicht sofort erfüllen muss, er aber
28
später in der Hauptsache unterliegen würde.
Würde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, müsste der Antragsteller
nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen und Arbeitsanstrengungen leisten, um den
Betrieb entsprechend den Anordnungen des Antragsgegners neu zu gestalten. Würde
er sodann in der Hauptsache obsiegen, wären die Aufwendungen voraussichtlich nicht
rückgängig zu machen und fielen dem Antragsteller endgültig zur Last, was den
Gewerbebetrieb erheblich beeinträchtigen würde, wenn es nicht sogar die Gefahr einer
Insolvenz herbeiführen sollte. Dem Antragsteller stände später insbesondere kein
verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zu. Die Anordnung der sofortigen
Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann nicht in entsprechender Anwendung der
§§ 717 Abs. 2, 945 ZPO einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch
auslösen.
29
vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. August 1990 - 1 B 94.90 -, NVwZ 1991 S. 270; Schoch,
in: Schoch u. a., VwGO, Kommentar, § 80 Rn. 409; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage,
§ 80 Rn. 208; Finkelnburg/Jank, Der vorläufige Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rn. 1054 f.
30
Dass sonstige Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche offensichtlich
vorlägen, ist nicht ersichtlich.
31
Wird die aufschiebende Wirkung jedoch wiederhergestellt und unterliegt der
Antragsteller in dem Hauptsacheverfahren, würde das öffentliche Interesse am
Tierschutz für die Dauer des Hauptsacheverfahrens beeinträchtigt.
32
Das öffentliche Interesse ist jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
des vorliegenden Einzelfalls geringer zu bewerten, weil der Antragsteller nach dem der
Kammer vorliegenden Sachstand jedenfalls die erforderlichen Mindeststandards des
Tierschutzes einhält. Der Antragsteller erfüllt wegen der Anordnungen zu 1. - 3. und 5.
nicht nur die Anforderungen des - wohl nicht mehr den aktuellen Stand der Wissenschaft
wiedergebenden - Gutachtens vom 26. September 1986, sondern nach dem Bericht des
Antragsgegners vom 21. Mai 2002 auch die Anforderungen, wie sie sich aus den
Empfehlungen des Ständigen Ausschusses ergeben. Wegen der Anordnung zu 4. erfüllt
der Antragsteller selbst die Anforderungen des Runderlasses vom 21. Oktober 1999 - II
C 3 - 4201 - 1851 - (vgl. den Bericht des Antragsgegners vom 21. Mai 2002). Soweit der
Antragsgegner mit der Antragserwiderung ausführt, dass die Haltungsbedingungen den
nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbaren tierschutzrechtlichen
Mindeststandards nicht entsprechen, widerspricht er den eigenen Darlegungen zum
Inhalt der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses, mit denen nach seiner
Auffassung Mindeststandards festgelegt seien, und seinen Darlegungen aus dem
Bericht vom 21. Mai 2002 über die Einhaltung dieser Standards.
33
Die in der Ordnungsverfügung für eine sofortige Vollziehung angeführten Gründe
beschränken sich im Wesentlichen auf die Verletzung der Anforderungen des § 2
Tierschutzgesetzes, die den Gesetzgeber nicht veranlasst haben, eine
Ausnahmevorschrift zu der gesetzlichen Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO zu schaffen
(§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). …"
34
Es besteht kein Anlass, in dem vorliegenden Verfahren von der Rechtsprechung der
Kammer abzuweichen. Soweit der Antragsgegner in seinem an die Bezirksregierung
35
Münster gerichteten Bericht vom 21. Mai 2002 wegen der Nerzfarm des Antragstellers
ausführte, dass dort die „EU-Empfehlung" in Bezug auf die „Käfigstrukturierung" nicht
erfüllt werde, führt dies im Ergebnis wegen der Anordnungen des Antragsgegners nicht
zu einer anderen Interessenabwägung, weil sich die im Verhältnis zum Verfahren 1 L
174/03 abweichende Feststellung des Antragsgegners auf einen nicht überwiegenden
Teil der Anordnungen beschränkt. Wäre der Antragsteller vor Abschluss des
Hauptsacheverfahrens verpflichtet, allein die Strukturierung der Käfig anzupassen,
besteht die Möglichkeit, dass im Falle eines endgültigen Unterliegens in der
Hauptsache durch eine solche vorläufige Regelung über die Anordnung des
Antragsgegners hinaus noch weitere Kosten entstehen, wenn die vorläufigen
Teilmaßnahmen zur Käfigstrukturierung nicht in die dann notwendig werdende
Gesamtmaßnahme eingebunden werden können.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und
berücksichtigt - wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung - die Hälfte des gesetzlichen
Auffangstreitwerts (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG).
37
vgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996, Abschnitt II, Ziffer
34.1, NVwZ 1996 S. 563 = AnwBl. 1996 S. 393; ebenfalls abgedruckt in Hartmann,
Kostengesetze, zu § 13 GKG).
38
Entgegenstehende Anhaltspunkte haben die Beteiligten nicht angegeben.
39
40