Urteil des VG Münster vom 04.03.2003

VG Münster: politische verfolgung, bundesamt, demonstration, anerkennung, anhörung, taxi, eltern, haus, drittstaat, abend

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2282/99.A
Datum:
04.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2282/99.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten
erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger, ein nach eigenen Angaben 1960 geborener iranischer Staatsangehöriger,
meldete sich am 15. September 1999 bei der Außenstelle Dortmund des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und beantragte dort am 17. September
1999 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Unterlagen über seine Person und über
die näheren Umstände seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland legte der
Kläger nicht vor.
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Bei seiner Anhörung am 21. September 1999, die von 9 Uhr bis 10.55 Uhr dauerte,
machte der Kläger u. a. folgende Angaben:
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Er sei das erste Mal in der Bundesrepublik Deutschland; dies sei sein erster und
einziger Asylantrag; er habe keine nahen Verwandten im Bundesgebiet; lediglich
weitläufige Verwandte lebten hier; er sei bisher nicht im Ausland gewesen.
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Er sei verheiratet und Vater eines Kindes; sein Sohn sei am 0 geboren worden; er habe
bis zu seiner Flucht mit seiner Ehefrau und seinem Kind im Hause seiner Eltern gelebt;
er habe noch drei Brüder und eine Schwester; seine Schwester lebe bei seinen Eltern;
seine Brüder lebten alle in Teheran.
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Er habe im Jahre 1980 in Teheran das Abitur bestanden; von März 1981 bis 1984 habe
er seinen Militärdienst geleistet; danach habe er im Ministerium für Arbeit und Soziales
gearbeitet, und zwar von November/Dezember 1986 bis 1989; als Grund für seine
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Entlassung hat der Kläger angegeben, er habe dort nicht sehr viel Geld verdient; er
habe deshalb noch nebenbei Taxi fahren müssen; deshalb sei er nicht immer
regelmäßig pünktlich zur Arbeit erschienen.
Nach seiner Entlassung aus dem Ministerium habe er bei einer Firma für den Verkauf
von Ersatzteilen von Baumaschinen gearbeitet; nach etwa einem Jahr habe er sich
selbstständig gemacht und diese Tätigkeit bis zu seiner Flucht ausgeübt.
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Zu den seine Flucht auslösenden Vorgängen hat der Kläger angegeben:
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Am 8. Juli 1999 sei er mit seinem Taxi unterwegs gewesen; er sei in der Nähe von
Studentenwohnheimen in einen Stau geraten, weil dort eine Demonstration
stattgefunden habe; er habe dann sein Taxi abgestellt, sich der Menschenmenge
angeschlossen und etwa zwei bis drei Stunden an der Demonstration teilgenommen; es
habe sich um eine Studentendemonstration gehandelt; dort seien politische Parolen
gerufen worden, etwa: Ansahr tötet und der Führer unterstützt sie; auch an den nächsten
Tagen habe er mitdemonstriert; bei der Demonstration am 14. Juli 1999 seien von den
Demonstranten Läden im Basar in Brand gesetzt worden; daraufhin habe die Hisbollah
die Demonstranten mit Schlagstöcken brutal angegriffen; er sei mit anderen
Demonstranten umzingelt worden; er habe deshalb nicht mehr zu seinem Taxi gehen
können; er sei vielmehr zu Fuß geflüchtet und später mit dem Bus nach Hause gefahren;
am nächsten Tag habe er das Taxi abgeholt; dann sei er zu seiner Frau und zu seinem
Kind gefahren; mit diesen zusammen habe er sich nach Taleghan begeben; dort habe
die Familie ein Sommerhaus besessen; gegen abend, um 21.30 Uhr oder 22 Uhr, sei
dann sein älterer Bruder erschienen; er sei sehr besorgt gewesen; er habe ihnen
mitgeteilt, dass Ordnungskräfte und Hisbollah das Elternhaus aufgesucht und nach ihm
gesucht hätten; sie hätten das Haus durchsucht und den Reisepass, auch
Personalausweis und Militärausweis von seiner Mutter verlangt; diese Sachen hätten
sie mitgenommen; er habe dann beschlossen, dass sein Bruder seine Frau und sein
Kind mitnehmen solle; er selbst sei nach Kalak zu einer Tante seiner Mutter gefahren
und habe sich dort aufgehalten; seitdem habe er seine Ehefrau und sein Kind nicht mehr
gesehen; lediglich sein älterer Bruder habe ihn desöfteren besucht; er habe berichtet,
dass drei Freunde aus dem Wohnviertel festgenommen worden seien; sie seien bis
heute vermisst; in der Folgezeit sei es seinem Bruder gelungen, die Ersatzteile aus
seinem Laden zu verkaufen und einen Erlös von 2,4 Millionen Tuman zu erzielen; er
habe auch noch Geld auf seinem eigenen Konto gehabt; dieses Geld habe er seinem
Bruder gegeben; er habe dann einen Schlepper organisiert, der 4,5 Millionen Tuman für
die Ausreise verlangt habe; der Schlepper habe zunächst die Hälfte des Geldes
bekommen; als er in Deutschland angekommen sei, habe er dort angerufen; er habe
dann die andere Hälfte des Geldes bekommen.
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Über seine Flucht aus dem Iran hat der Kläger angegeben:
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Er habe sich am 29. August 1999 von Karadj nach Khoj begeben; dort sei er im Haus
eines Schleppers angekommen; dort habe er den Ali kennen gelernt, mit dem er die
gesamte Ausreise nach Deutschland gemacht habe; sie seien dann zusammen gegen
12 Uhr mit einem Landrover ungefähr zwei Stunden unterwegs gewesen; dann seien sie
zweieinhalb bis drei Stunden zu Fuß gelaufen; sehr früh am Morgen seien sie dann in
einem Dorf angekommen; es habe sich schon um die türkische Seite gehandelt; dort
habe ein Ford auf sie gewartet; sie seien dann zu einem Dorf gefahren und von dort bis
zum Abend des folgenden Tages weitergefahren; dann sei ein neuer Schlepper
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gekommen; er vermute, dass er sich nunmehr in Bulgarien aufgehalten habe; man habe
ihnen gesagt, dass sie mit dem Zug nach Deutschland gebracht werden sollten; sie
hätten sich dann dort neun Tage aufgehalten; sie seien dann in einen Güterzug
eingestiegen und sechs Tage mit dem Zug gefahren; sie seien dann in einer kleinen
Stadt angekommen; wo dies gewesen sei, wisse er nicht; er sei dann zusammen mit
dem Ali nach Köln gefahren; dort sei er am 15. September 1999 angekommen; sie
hätten dann einen Bekannten von Ali angerufen, der sie abgeholt habe; sie seien dann
nach Bochum gefahren und am nächsten Tag, dem 16. September 1999, hätten sie in
Dortmund den Asylantrag gestellt; er wisse nicht, durch welche Länder er gefahren sei;
er wisse nur, dass er am Mittwoch, den 15. September 1999, in Deutschland
angekommen sei.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte durch Bescheid
vom 29. September 1999 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter
ab und stellte zugleich fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die
Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Zugleich wurde der
Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb eines
Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall,
dass er diese Ausreisefrist nicht einhält, wurde ihm die Abschiebung in den Iran oder in
einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme
verpflichtet sei.
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Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht
glaubhaft gemacht habe, aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung sein
Heimatland verlassen zu haben, denn er habe nicht überzeugend darlegen können,
dass er wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen von den staatlichen Stellen
gesucht werde.
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Der Kläger hat am 15. Oktober 1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter
Bezugnahme auf die Angaben bei dem Bundesamt anlässlich seiner Anhörung in der
mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen:
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Am Abend des Demonstrationstages vom 14. Juli 1999 habe er sich mit seiner Familie
in das Sommerhaus außerhalb von Teheran begeben; dort habe sich zwischen 23 und
24 Uhr auch sein Bruder eingefunden und habe ihm mitgeteilt, dass das Haus
durchsucht worden sei; dies habe er von seinen Eltern erfahren; auch habe ihm sein
Bruder mitgeteilt, dass er seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort ebenfalls verlassen
müsse, weil er dort nicht sicher sei; bei den drei Freunden, die verhaftet worden seien,
handele es sich um Freunde aus der Nachbarschaft; sie seien noch heute im Gefängnis;
man könne sie nicht besuchen; dies habe er von seinen Eltern erfahren, mit denen er
telefonisch in Kontakt stehe; auch seine Ehefrau und sein Sohn lebten nach wie vor in
Teheran; auch mit ihnen habe er Kontakt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 29. September 1999 zu verpflichten, ihn als
Asylberechtigten anzuerkennen,
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und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die
Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
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Die Beklagte hat keinen eigenen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt
der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorgelegten
Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. September 1999 ist rechtmäßig.
Die Beklagte ist weder verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, noch
verpflichtet, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1
und 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
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Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, als politisch Verfolgter gemäß Artikel 16 a
Abs. 1 GG Asylrecht zu genießen, weil er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist
(Artikel 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und deshalb nicht
als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).
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Auf Grund der Drittstaatenregelung des Artikel 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a AsylVfG
scheidet ein Asylanspruch auf der Grundlage der vorgenannten Vorschriften aus, wenn
der Asylbewerber auf dem Landweg über irgendeinen sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14.
Mai 1996 - 2 BvR 1938/83 -, BVerfGE 94, 49 = NVwZ 1996, 700;
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100,
23 = NJW 1996, 2525 sowie Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105,
194 = NVwZ 1999, 313).
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Dies trifft auf den Kläger zu. Er hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 21.
September 1999 angegeben, dass er in einem Güterzug in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist ist. Diese Angaben hat er anlässlich seiner ergänzenden
Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2003 bestätigt, denn er hat auf
ausdrückliches Befragen des Gerichts mitgeteilt, dass seine damaligen Angaben beim
Bundesamt auch heute noch zutreffen. Wenn der Kläger mit dem Zug eingereist ist,
kann dies nur entweder über einen Staat der Europäischen Union oder über einen
sonstigen Nachbarstaat geschehen sein, der nach Maßgabe der vorgenannten
gesetzlichen Bestimmungen als sicherer Drittstaat anzusehen ist. Das Gericht braucht in
diesem Zusammenhang auf der Grundlage der angegebenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu klären, über
welchen sicheren Drittstaat der Kläger mit dem Güterzug in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist ist.
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Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.
1 des Ausländergesetzes (AuslG) zu gewähren. Nach dieser Vorschrift darf ein
Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine
Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht
ist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor.
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Soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen
Charakter der Verfolgung geht, ist der Begriff der politischen Verfolgung in § 51 AuslG
identisch mit dem des Artikel 16 a Abs. 1 Satz 1 GG (BVerwG, Urteil vom 18. Januar
1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42). Daher müssen die tatbestandlichen
Voraussetzungen des Artikel 16 a Abs. 1 GG erfüllt sein, um Abschiebungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 AuslG zu erhalten. Dies trifft im Falle des Klägers nicht zu.
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Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei
seiner Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit
Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu
erwarten hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 188,
182/80 -, BVerfGE 54, 341, 357 = NJW 1980, 2641).
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Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei
verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche
Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung
abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, Urteil
vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85 -, Buchholz, Gliederungsnummer 402, 25, § 1
AsylVfG Nr. 2240 = NVwZ 1986, 760).
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Der Asylbewerber ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten
gehalten, umfassend, ins Einzelne gehend und widerspruchsfrei die in seinen
persönlichen Lebenskreis fallenden Vorgänge zu schildern, die seiner Auffassung nach
geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen
Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9
C 141.83 -, Buchholz, Gliederungsnummer 310, § 108 VwGO Nr. 148 = NVwZ 1985, 36
und Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz, Gliederungsnummer 402.24, § 28
AuslG Nr. 44).
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Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das
Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem
Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei
allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im
Verfolgungsstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des
Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom
16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 = NVwZ 1985, 658).
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Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze steht dem Kläger nach der
Überzeugung des Gerichts kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu.
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Selbst wenn das Vorbringen des Klägers zutreffen sollte, dass er im Juli 1999 zumindest
an zwei Demonstrationen in Teheran teilgenommen hat, ist das Gericht nicht davon
überzeugt, dass diese Teilnahme staatlichen Stellen im Iran bekannt geworden sein
könnte und dass deshalb für den Kläger bei einer Rückkehr in den Iran politische
Verfolgung droht. Das Gericht teilt insoweit die Ansicht des Bundesamtes in dem
angefochtenen Bescheid, dass aus dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar ist, wie
die Sicherheitskräfte ihn so schnell als Teilnehmer der Demonstration erkannt haben
sollen, dass sie noch am selben Abend das Haus durchsucht haben. Auch weist das
Bundesamt zutreffend darauf hin, dass es für die Sicherheitskräfte ein Leichtes gewesen
wäre, den Kläger in seinem Sommerwohnsitz aufzusuchen, wenn bekannt geworden
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wäre, dass er an der Demonstration teilgenommen hat. Vielmehr wird die Ansicht des
Bundesamtes, dass die vom Kläger behaupteten Aktivitäten den staatlichen Stellen
nicht bekannt geworden sind, dadurch bestätigt, dass weitere Fahndungsmaßnahmen
nicht stattgefunden haben und dass die Eltern sowie die Ehefrau und der Sohn des
Klägers in der Folgezeit unbehelligt geblieben sind.
Zwar hat der Kläger sowohl anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt als auch
anlässlich seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen,
dass drei Freunde aus der Nachbarschaft 1999 verhaftet worden seien und noch heute
im Gefängnis sitzen. Diesen Angaben lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diese
Verhaftung im Zusammenhang mit der Teilnahme des Klägers an der Demonstration
steht und dass mit der Verhaftung der drei Freunde die Teilnahme des Klägers an der
Demonstration staatlichen Stellen bekannt werden konnte.
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Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, gegenüber dem Kläger die Voraussetzungen
des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG festzustellen, weil sich dem Vorbringen
des Klägers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, die Abschiebungsschutz
nach der vorgenannten Vorschrift notwendig machen könnten. Insoweit nimmt das
Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des
Bundesamtes, denen es sich anschließt.
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Die auf § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG gestützte Abschiebungsandrohung
für den Fall, dass der Kläger nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist freiwillig ausreist, ist
ebenfalls rechtmäßig.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 154 VwGO. Die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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