Urteil des VG Münster vom 16.01.2008

VG Münster: hauptsache, erlass, messestand, boot, obsiegen, firma, segelsport, rechtsschutzgarantie, segeln, verhinderung

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 31/08
Datum:
16.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 31/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf
2.500,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
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Der Antrag des Antragstellers,
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„festzustellen, dass die Tätigkeit des Antragstellers lediglich anzeigepflichtig ist und er
sich an der am 19. Januar 2008 beginnenden Messe „boot Düsseldorf" am Messestand
seiner Ehefrau aufhalten und mit ihm unbekannten, dort anwesenden Besuchern
Gespräche über den Segelsport und allgemeine nautische Fragen, sowie nautische
Fragen in Bezug auf Boote der Firma D und deren Bootseigenschaften führen darf",
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hilfsweise,
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„den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine
Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, mit dem Inhalt, dass er sich an der am 19.
Januar 2008 beginnenden Messe „boot Düsseldorf" am Messestand seiner Ehefrau
aufhalten und mit ihm unbekannten, dort anwesenden Besuchern Gespräche über den
Segelsport und allgemein nautische Fragen, sowie nautische Fragen in Bezug auf
Boote der Firma D und deren Bootseigenschaften führen darf",
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hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls den für den Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen
Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs.
2, 294 ZPO).
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn
diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der
Sicherung und nicht schon der Befriedigung von - glaubhaft gemachten - Rechten. Sie
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darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen.
Vorliegend erstrebt der Antragsteller, wie er in der Antragsschrift selbst ausführt, eine
Vorwegnahme der Hauptsache, und zwar mit beiden Anträgen. Denn im Falle des
Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung würde ihm bereits die Rechtsposition
vermittelt, die ihm bei einem Obsiegen in einem Klageverfahren zuteil würde. Eine
Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19
Abs. 4 GG prozessual nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn ein wirksamer
Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist und dem betreffenden
Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare
Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt
voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen wird,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 6 B 1828/02 -.
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass der Antragsteller ohne den Erlass
der einstweiligen Anordnung in schwerer, unzumutbarer Weise beeinträchtigt, d. h. mit
irreparablen und unerträglichen Nachteilen belastet würde, ist auch nicht ansatzweise
erkennbar. Nach seinem eigenen Vorbringen - die Richtigkeit dieses Vortrages einmal
unterstellt - will der Antragsteller - zusammengefasst - erreichen, dass er, ohne sich in
irgendeiner Weise verkaufsfördernd oder ähnliches zu betätigen, sich am Messestand
seiner Ehefrau aufhalten und ganz allgemein Gespräche über das Segeln etc. führen
darf. Welche „schweren" und „unerträglichen" Nachteile ein Unterbleiben dieser
Betätigung für den Antragsteller haben soll, ist auch nicht ansatzweise erkennbar.
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Ob die Behauptung des Antragstellers zur Zielsetzung und zum Umfang seiner
beabsichtigten Betätigung auf der „boot Düsseldorf" angesichts der den Gegenstand
des Disziplinarverfahrens bildenden „Vorgeschichte" im Übrigen glaubhaft oder, wie der
Antragsgegner vorträgt, als lebensfremd zu bezeichnen ist, kann deshalb dahinstehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen des
vorläufigen Charakters des Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.
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