Urteil des VG Münster vom 14.03.2003

VG Münster: einstweilige verfügung, seminar, glaubhaftmachung, hauptsache, erlass, arbeitsvermittlung, betriebsübergang, programm, konkretisierung, wiederaufnahme

Verwaltungsgericht Münster, 22 L 371/03.PVL
Datum:
14.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 371/03.PVL
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e
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Der Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das
Personalratsmitglied Dagmar X. für das Seminar der Arbeit und Leben NW e. V.
"Arbeits- und Tarifvertragsrecht II" für die Zeit vom 0 bis 0 im Landhaus L. in T. von der
Arbeit freizustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Gemäß §§ 79 Abs. 2 LPVG NRW, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i. V. m. §§ 935, 940 ZPO
kann eine einstweilige Verfügung ergehen, wenn zu besorgen ist, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eines
Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die Regelung
eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die maßgeblichen Tatsachen für das im Hauptsacheverfahren verfolgte Recht
(Verfügungsanspruch) sowie die Gefährdung dieses Rechts bzw. die Notwendigkeit
einer Regelung (Verfügungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2, 294
ZPO). Dabei darf der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich der
Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen, es sei denn, es drohten für den
Antragsteller schlechthin unzumutbare Folgen, insbesondere ein endgültiger
Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand.
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Gegenüber diesen Anforderungen kann sich der Antrag des Antragstellers nicht
durchsetzen. Bereits der Verfügungsanspruch dürfte fehlen. Nach der maßgeblichen
Bestimmung des § 42 Abs. 5 LPVG NRW ist ein Mitglied des Personalrats zwecks
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit
diese Veranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Tätigkeit im Personalrat
erforderlich sind. Im Rahmen dieser Tatbestandsvoraussetzungen gilt der objektive
Maßstab der Sachbezogenheit im Sinn einer objektiven Erforderlichkeit der Schulung
sowie der Personenbezogenheit hinsichtlich der Schulungsbedürftigkeit des zu
entsendenden Mitgliedes. Mit Blick hierauf stellen sich der Gehalt des Antrags nebst
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zugehöriger eidesstattlicher Versicherung des (in Vertretung zeichnenden)
Personalratsmitglieds Dagmar X. vom 11. März 2003 als wenig konkret dar. Inwieweit
etwa die Seminarbeiträge "Teilzeit und Befristung, Mobbing, Rechte der Beschäftigten
bei Betriebsübergang und Unternehmensänderung gemäß § 613 a BGB, Umsetzung
der Hartz-Gesetze, insbesondere Beschleunigung der Arbeitsvermittlung, die Ich-AG,
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse", das gesamte mit diesen Inhalten
korrespondierende Tarifvertragsrecht sowie die entsprechende Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts von der Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit des
Personalrates der Sonderschulen zählen, bleibt weitgehend offen. Gleiches gilt für die
hierauf bezogene Schulungsbedürftigkeit des Personalratsmitglieds Dagmar X.. Denn
diese hatte bereits vom 18. bis 22. November 2002 an einem Seminar teilgenommen,
das gegenüber der im Streite stehenden Schulung insgesamt etwa 20 identische
Themenbereiche abgedeckt hatte. Auch das dem Beteiligten unter dem 5. März 2003
vorgelegte Programm (Aufbauseminar - Einzelthemen und Zeitplan) weist lediglich
darauf hin, dass es sich insoweit um die Konkretisierung einer Spezialschulung handelt;
die Unterlagen geben im Sinn einer Glaubhaftmachung jedenfalls keinen Rückschluss
darauf, dass der Antragsteller oder sein Personalratsmitglied mit diesen Sachgebieten
mehr als nur am Rande befasst sein werden .
Desweiteren fehlt es ersichtlich an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Denn der Beteiligte hat in der Ebene der Dienststelle bereits unter dem 10. März 2003
eine Dienstbefreiung (nebst Kostenzusage) für das Personalratsmitglied Ingeborg F.
erteilt. Auch Frau F. hatte bereits an dem Seminar "Arbeits- und Tarifvertragsrecht I" im
November 2002 teilgenommen. Auf Grund dieser Vorschulung ist sie in die zitierten
Themenbereiche eingeführt. Angesichts des geringen Zeitabstandes zwischen beiden
Seminaren spricht zudem alles für die Möglichkeit einer methodisch und inhaltlich
ungestörten Wiederaufnahme der Kenntnismittlung auch auf der Teilnehmerseite. Dem
gegenüber spricht nichts dafür, dass Frau F. nicht in der Lage sein sollte, das erworbene
Wissen an die anderen Mitglieder des Personalrats weiterzugeben. Damit ist insgesamt
nicht zu befürchten, dieses Wissen könnte dem Antragsteller für den Fall der
Nichtteilnahme des Mitgliedes Dagmar X. verloren gehen.
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Überdies ist nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht worden, die
hier mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigerweise
vorweggenommene Entscheidung in der Hauptsache sei unabdingbar, etwa weil eine
spätere Schulung zu dem selben Themenbereich ausscheiden müsste.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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