Urteil des VG Münster vom 05.12.2008

VG Münster: härte, planungsermessen, grundstück, stadt, genehmigung, ausnahmefall, vollstreckung, auflage, form, verzicht

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 228/07
Datum:
05.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 228/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger betreibt auf den südlich des freien Streckenabschnitts der B 525 in der
Gemarkung O., Flur 0, gelegenen Flurstücken 00/0 und 000/0 u.a. eine Baumschule. Im
Jahre 2000 wurde ihm die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer
Entwässerung der Dachflächen in einen Teich erteilt. Später beabsichtigte der Kläger,
auf den Flurstücken 00/0 und 000/0 das Niederschlagswassersammelbecken so zu
erweitern, daß er das in den Teich laufende Wasser wiederverwenden konnte. Für die in
diesem Zusammenhang notwendige Erweiterung des
Niederschlagswassersammelbeckens und die zusätzliche Errichtung einer Pumpstation
auf den genannten Flurstücken beantragte der Kläger beim Bürgermeister der Stadt
Coesfeld nach Bauausführung am 22. Juni 2006 eine Baugenehmigung. Aus dem
Bauantrag ergibt sich, daß das Sammelbecken und die Pumpstation in einem Abstand
von zehn Metern zum befestigten Fahrbahnrand der Bundesstraße errichtet werden
sollten. Nachdem der Bürgermeister der Stadt Coesfeld den Antrag wegen der zunächst
erforderlichen straßenrechtlichen Genehmigung an den Beklagten weitergeleitet hatte,
lehnte dieser mit Bescheid vom 10. Juli 2006 die Erteilung einer fernstraßenrechtlichen
Ausnahmegenehmigung ab. Er begründete dies damit, daß bis zu einer Entfernung von
bis zu 20 Metern vom Fahrbahnrand der Bundesstraße ein absolutes Anbauverbot
herrsche und für eine Ausnahme nichts vorgetragen worden sei.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies darauf, daß aufgrund der
tatsächlichen Gegebenheiten sowohl eine Verletzungsgefahr als auch eine irritierende
Wirkung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden könne. Der Teich
werde nicht erkannt, und die Pumpstation sei wegen des Bewuchses nicht einsehbar.
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Außerdem sei an dieser Stelle noch nie ein Pkw von der Straße abgekommen. Ferner
bestehe für ihn, den Kläger, eine nicht beabsichtigte Härte. Er müsse den Teich am
tiefsten Punkt des Geländes anlegen; der Teich sei für seinen Betrieb so bedeutsam,
daß er ohne ihn nicht konkurrenzfähig sei. Die Versetzung der Pumpstation bewirke
erhebliche funktionale Beeinträchtigungen im Betriebsablauf. Den Widerspruch wies der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2007 zurück. Darin räumte er ein,
daß für den Kläger eine Härte bestehe. Es könne aber nicht festgestellt werden, daß
diese Härte nicht beabsichtigt sei. Zwar gehe von der Pumpstation mit Teichanlage
keine bedeutende ablenkende Wirkung für andere Verkehrsteilnehmer aus; auch die
Unfallgefahr sei nicht ausschlaggebend. Allerdings stehe die erhebliche Erschwerung
oder sogar Verhinderung eventueller Ausbaumaßnahmen der Annahme einer nicht
beabsichtigten Härte entgegen. Für eine eventuelle Straßenbaumaßnahme müsse nicht
nur die Pumpstation verlegt, sondern das gesamte Bewässerungssystem zerstört
werden, so daß möglicherweise eine Entschädigungszahlung den gesamten Betrieb
des Klägers umfasse.
Der Kläger hat am 12. Februar 2007 Klage erhoben und bezieht sich im wesentlichen
auf seine Widerspruchsbegründung. Er ergänzt, die zu erwartenden Behinderungen bei
eventuellen Ausbauarbeiten rechtfertigten nicht die Versagung der Genehmigung,
sondern erforderten den Erlaß einer Auflage, so daß die Finanzierung der
Ausbauarbeiten gewährleistet sei. Außerdem gebe es keine konkreten
Ausbauabsichten. Auch wenn man die Ausbauabsichten nur abstrakt beurteile, sei die
Inanspruchnahme seines Grundstücksteils, auf dem sich das
Niederschlagswassersammelbecken und die Pumpstation befänden, ausgeschlossen,
da sich an dieser Straßenseite zum einen eine Böschung befinde und zum anderen ein
historischer Eiskeller vorhanden sei, der in seiner Bausubstanz geschützt werden
müsse. Außerdem habe die Bundesrepublik nach dem Enteignungsverfahren zum Bau
der B 525 das Flurstück 000/0 an den Rechtsvorgänger des Klägers verkauft und damit
dokumentiert, daß das Grundstück für einen Straßenausbau nicht in Frage komme;
anderenfalls hätte der Staat das Grundstück behalten.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 09. Januar 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm hinsichtlich
des im Bauantrag vom 22. Juni 2006 gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Coesfeld
genannten Bauvorhabens eine fernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung zu
erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf den Inhalt der
angefochtenen Bescheide und meint, es komme auf konkrete Ausbauabsichten nicht an;
Schutzgut sei die generelle Möglichkeit der Veränderung von Bundesstraßen.
Außerdem müsse der Teich nicht an der tiefsten Stelle des Grundstücks liegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 09. Januar 2007 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten, weil er keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung
hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus § 9
Abs. 8 FStrG. Hiernach kann die oberste Landesstraßenbaubehörde im Einzelfall
Ausnahmen u.a. von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung
der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des
Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Diese Voraussetzungen liegen
nicht vor.
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Das vom Kläger bereits errichtete Niederschlagswassersammelbecken sowie die
Pumpstation unterliegen dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG. Nach dieser
Bestimmung dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m längs der
Bundesstraßen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet
werden. Die - schon durchgeführte - Baumaßnahme stellt, sofern es sich um die
Pumpstation handelt, einen Hochbau im Sinne dieser Bestimmung dar, der innerhalb
der Schutzzone zur Ausführung gelangt. Hinsichtlich des
Niederschlagswassersammelbeckens handelt es sich um eine Abgrabung größeren
Umfangs, für die gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 FStrG Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift entsprechend
gilt. Sammelbecken und Pumpstation liegen nur zehn Meter vom äußeren befestigten
Fahrbahnrand der B 525 entfernt. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob das
Vorhaben aus topographischen Gründen von der Bundesautobahn aus sichtbar ist oder
nicht.
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Das Bauvorhaben wird bzw. ist auch im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG
„errichtet" und stellt nicht lediglich eine unerhebliche Änderung oder andere Nutzung
der ursprünglich schon vorhanden gewesenen Anlage im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 FStrG dar. § 9 Abs. 1 FStrG soll nicht nur die erstmalige Bebauung eines
Grundstücks im Schutzstreifen verhindern, sondern u.a. aus Gründen des Schutzes vor
Immissionsbelastungen auch die Errichtung weiterer Hochbauten. Was für die
Errichtung zusätzlicher (selbständiger) Hochbauten und baulicher Anlagen gilt, gilt
zumindest auch dann, wenn vorhandene Anlagen durch solche An- bzw. Umbauten
vergrößert werden, die nach Art und Umfang der Errichtung einer selbständigen
baulichen Anlage gleichstehen.
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Vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Mai 1986 - 4 C 59.84 -, DVBl 1986, 1270.
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So liegt es hier. Denn angesichts der - wie sich aus den entsprechenden Karten aus den
jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ergibt - erheblichen Veränderung und
Erweiterung des Niederschlagswassersammelbeckens gegenüber dem - im übrigen
ebenfalls ohne fernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung - zuvor angelegten
Löschwasserteich steht das nur in geringem Umfang auf der Fläche des früheren
Sammelbeckens angelegte Becken einer neuen, selbständigen baulichen Anlage
gleich. Das neue Sammelbecken hat eine völlig andere Form als der ursprüngliche
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Löschwasserteich; es ist wesentlich breiter und dafür längs der B 525 nicht mehr so
lang. Die Pumpstation ist ohnehin ein Neubau. Auch insoweit kommt es nicht darauf an,
ob und wie sich das Vorhaben im jeweils konkreten Fall (unmittelbar) auf die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auswirken kann.
Vgl. BVerwG, Urt. v. 08. August 1986 - 4 C 3.85 -, NJW 1987, 457.
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Die Einhaltung des Anbauverbots stellt für den Kläger eine Härte im Sinne des § 9 Abs.
8 FStrG dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt sich das
Anbauverbot immer dann als Härte aus, wenn es nachhaltig in die Rechte des
Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann treffenden
allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer auferlegt.
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BVerwG, Urt. v. 05. Mai 1976 - IV C 83/74 - NJW 1977, 120.
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Ein solcher nachhaltiger Eingriff liegt hier vor, weil das Verbot eine nicht unerhebliche
Einschränkung der Möglichkeiten der Nutzung des Grundstücks und des gesamten
davon abhängigen Betriebs bewirkt. Der Kläger hat dargelegt, daß er das
Niederschlagswassersammelbecken und die Pumpstation zur Bewässerung der
Containerpflanzen in seiner Baumschule benötigt und daß diese Bewässerungsanlage
betriebsnotwendig und existenzsichernd ist, da er nur so konkurrenzfähig bleiben kann.
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Diese Härte ist aber keine im Sinne der Vorschrift „nicht beabsichtigte Härte". Eine Härte
ist i.S.d. Norm nicht beabsichtigt, wenn die Einhaltung des Anbauverbots unter den
besonderen Umständen des Einzelfalls im Hinblick nicht auf die konkreten
Verkehrsverhältnisse, sondern auf die vom Gesetz erstrebten baulichen Verhältnisse in
den Schutzstreifen an den Bundesfernstraßen nicht erforderlich ist. Ein Ausnahmefall
liegt also vor, wenn das Einhalten des Anbauverbots des § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG dem
typisierten Schutzgut der Vorschrift - Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs -
nicht mehr entspricht.
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Vgl. BVerwG, Urt. v. 05. Mai 1976 - IV C 83.74 -, NJW 1977, 120 und die
Rechtsprechung des BVerwG zusammenfassend, OVG NRW, Urt. v. 02. Februar 1995 -
23 A 2811/93 -; OVG NRW, Urt. v. 24. Februar 1997 - 23 A 2422/95 - .
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Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid selbst eingeräumt, daß eine
Sichtbeeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Sammelbecken und die
Pumpstation als gering einzustufen sei. Eine bedeutende ablenkende Wirkung gehe
davon nicht aus. Auch eine mögliche Unfallgefahr könne zwar nicht ausgeschlossen
werden, sei aber auch nicht ausschlaggebend.
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Allerdings umfaßt die Leichtigkeit des Verkehrs auch das Interesse der Allgemeinheit
am Ausbau und der Straßengestaltung der Bundesstraße.
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Vgl. Aust in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., München 1999, Kapitel 28, Rdnr. 33.1
und 45.3; Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 9, Rdnr. 3.
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Dabei kommt es auf konkret bevorstehende Ausbauabsichten nicht an. Schon der
Umstand, daß ein Straßenausbau „nicht ausgeschlossen" werden kann, steht der
Annahme einer Ausnahmesituation regelmäßig entgegen. Allerdings würde eine
Auslegung des § 9 Abs. 8 FStrG, welche starr an dem Gesichtspunkt des „immer
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möglichen" Ausbaus festhielte, die Möglichkeit der Befreiung „mehr oder minder
illusorisch machen". Sie kann deshalb nicht einschränkungslos zu Grunde gelegt
werden.
BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, NVwZ-RR 2001, 713; VG
Gelsenkirchen, Urt. v. 10. Juni 2008 - 14 K 3577/06 -, juris.
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Daß aber im vorliegenden Fall ein Ausnahmefall dergestalt vorliegt, daß ein Ausbau der
B 525, etwa wegen vor kurzer Zeit bereits erfolgter Ausbaumaßnahmen, für lange Zeit
ausgeschlossen oder gänzlich unwahrscheinlich und eine geänderte Streckenführung
auch nicht ansatzweise absehbar ist, kann nicht angenommen werden.
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Für den Verzicht auf einen Ausbau bestehen keine Anhaltspunkte, da die B 525 bisher
nur zweistreifig mit einem Radweg ausgebaut ist und ihre Verkehrsbedeutung als
Umgehungsstraße von Coesfeld in Richtung Nottuln/Münster bei eher steigendem
Verkehrsaufkommen signifikant ist.
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Es ist auch nicht völlig ausgeschlossen, daß die südlich der B 525 gelegenen
Grundstücke des Klägers für mögliche Ausbaumaßnahmen nie in Anspruch genommen
würden. Sofern der Kläger meint, wegen der an der Südseite der B 525 vorhandenen
Böschung werde ein Ausbau nur auf der Nordseite der B 525 erfolgen, schließt dieser
Umstand entgegen seiner Ansicht eine Inanspruchnahme auch der klägerischen
Grundstücksflächen südlich der Bundesstraße nicht aus. In welcher Weise der Kläger
selbst die Straßenplanung für sinnvoll hält, ist ohne Belang. Nicht auf rechtlichen
Gesichtspunkten beruhende Erwägungen, die die Wirtschaftlichkeit oder die
Zweckmäßigkeit eines späteren Ausbaus betreffen, sind nicht geeignet zu begründen,
daß die klägerischen Grundstücke bei einem Ausbau nicht in Anspruch genommen
werden könnten. Gleiches gilt für den Hinweis des Klägers, das Flurstück 000 sei
zunächst enteignet, dann aber im Rahmen eines Kaufvertrags von der Bundesrepublik
an den Rechtsvorgänger des Klägers veräußert worden. Aus diesem in der
Vergangenheit liegenden Verhalten der für die Bundesrepublik Deutschland
handelnden Bundesfinanzverwaltung, das im übrigen ganz andere Gründe als einen
späteren Straßenausbau gehabt haben kann, kann entgegen der Auffassung des
Klägers nicht geschlossen werden, daß die Straßenbaubehörde das verkaufte
Grundstück nie mehr in Anspruch nehmen werde. Welche planerischen Belange in
einem durchzuführenden Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen wären, kann
zum jetzigen Zeitpunkt und aus der Sicht eines Dritten nicht entschieden werden und
auch nicht aus einem früheren Verhalten eines gänzlich anderen Rechtsträgers
abgeleitet werden; vielmehr ist das zukünftige Planungsermessen der
Straßenbaubehörde zu berücksichtigen, die durchaus im Rahmen eines
Straßenausbaus - aus welchen planerisch zulässigen Gründen auch immer - die
Beseitigung der Böschung und auch die Inanspruchnahme eines früher an den
Rechtsvorgänger des Klägers verkauften Grundstücks in Betracht ziehen kann, etwa
weil sich der Ausbau in nördlicher Richtung schwieriger gestalten würde. Die Vertreterin
des Beklagten hat insofern in der mündlichen Verhandlung bereits darauf hingewiesen,
daß unter Umständen auch nördlich der B 525 verlegte Versorgungsleitungen im Falle
eines Ausbaus eine geänderte Streckenführung erforderlich machen könnten. Daher
bleibt es dabei, daß das Anbauverbot des § 9 Abs. 1 FStrG generell die Möglichkeit der
Veränderungen von Bundesstraßen freihalten und es damit der Straßenbaubehörde
ermöglichen will, im Falle eines Ausbaus ihr Planungsermessen vollständig ausüben zu
können.
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Auch der Einwand des Klägers, seine Grundstücke könnten im Rahmen eines Ausbaus
nicht in Anspruch genommen werden, weil sich südlich der B 525 ein historischer und in
seiner Substanz zu erhaltender Eiskeller befinde, führt nicht zur Annahme einer nicht
beabsichtigten Härte. Dabei läßt das Gericht ausdrücklich offen, ob generell die
Existenz eines historischen Bauwerks den Ausbauabsichten entgegensteht, da im
konkreten Fall durch den Kläger schon nicht hinreichend belegt worden ist, daß und in
welchem Umfang und Ausmaß der behauptete Eiskeller tatsächlich denkmalgeschützt
ist und in seiner jetzigen Form erhalten werden muß. Bisher erschöpfen sich die
Angaben zum Eiskeller in nicht belegten und - was den genauen Umfang des Eiskellers
betrifft - ungenauen und widersprüchlichen Behauptungen des Klägers. In der
mündlichen Verhandlung hat der Kläger nur den Eiskeller mit Zugang, in seinem
Schriftsatz vom 08. Dezember 2008 hingegen den gesamten Bereich hinter der
Stützmauer als schützenswert angesehen, hierfür aber keine Nachweise erbracht.
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Abgesehen davon befindet sich dieser Eiskeller zu weit von dem hier in Streit
stehenden Niederschlagswassersammelbecken und der Pumpstation entfernt, um
Einfluß auf den Ausschluß der Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke im Falle
eines späteren Ausbaus der B 525 zu haben. Der Eiskeller befindet sich ca. 200 Meter
östlich der klägerischen Grundstücke. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführte
Wohnbebauung, die noch weiter von seinen Grundstücken entfernt ist. Selbst wenn der
Erhalt des Eiskellers (und der Wohnbebauung) bei einem späteren Ausbau der B 525
zu berücksichtigen wäre, schließt dies nicht von vornherein aus, daß im Bereich der
klägerischen Grundstücke ein Ausbau auch südlich der B 525 möglich ist. Eine
derartige Trassenführung bzw. -änderung liegt im Planungsermessen der
Straßenbaubehörde. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hält das Gericht die vom
Kläger angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Thema, daß die
betroffenen Grundstücksflächen des Klägers wegen des Eiskellers mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht herangezogen werden können, wegen der
Unerheblichkeit nicht für erforderlich. Außerdem hält das Gericht ein
Sachverständigengutachten für die Klärung des angegebenen Beweisthemas nicht für
geeignet und sinnvoll, da ein zukünftiges Planungsermessen der Straßenbaubehörde
nicht der Beurteilung durch einen Sachverständigen zugänglich ist.
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Selbst wenn man eine nicht beabsichtigte Härte annähme, stellt der mögliche
Straßenausbau der B 525 einen öffentlichen Belang dar, mit dem das Vorhaben im Falle
eines Anspruchs nach § 9 Abs. 8 FStrG im Einzelfall vereinbar sein muß. Diese
Voraussetzung muß kumulativ zur nicht beabsichtigten Härte vorliegen. Die oben
dargestellte abstrakte Möglichkeit des Straßenausbaus steht der
Ausnahmegenehmigung für das Niederschlagswassersammelbecken und die
Pumpstation des Klägers auch auf dieser Ebene entgegen.
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Anhaltspunkte dafür, daß Gründe des Allgemeinwohls die Abweichung vom
Anbauverbot erfordern (§ 9 Abs. 8 Satz 1 2. Fall FStrG), liegen nicht vor.
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Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 8 FStrG nicht vorliegen, ist
nicht von Bedeutung, ob der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung eine
Ausnahmegenehmigung in Verbindung mit einer Auflage hätte in Erwägung ziehen
müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
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vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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