Urteil des VG Münster vom 03.09.2008

VG Münster: berechnung der steuer, europäisches recht, satzung, steuersatz, stadt, aufschiebende wirkung, vergnügungssteuer, gerät, unternehmen, eingriff

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 779/06
Datum:
03.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 779/06
Rechtskraft:
Das Urteil ist rechtskräftig.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin betrieb von März 2005 bis Ende Oktober 2005 in T. , T1. XX, eine
Spielhalle, in der u.a. zwanzig Gewinnspielgeräte aufgestellt waren.
2
Der Beklagte zog die Klägerin mit Steuerbescheid vom 2. März 2005 für die Zeit von
März 2005 bis Dezember 2005 zu Vergnügungssteuern u.a. für die Gewinnspielgeräte
in Höhe von insgesamt 36.800,00 Euro heran. Grundlage der Steuerfestsetzung war die
Vergnügungssteuersatzung (VStS) der Stadt T. in der Ursprungsfassung vom 12.
Dezember 2002, die für diese Apparate bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen
Unternehmen eine Steuer nach Stückzahl in Höhe von 184,00 Euro/Monat bestimmte.
3
Im gerichtlichen Eilverfahren 9 L 336/05 ordnete das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) auf die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss
vom 18. November 2005 - 14 B 1033/05 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen den vorgenannten Steuerbescheid des Beklagten, soweit hierdurch
Vergnügungssteuern für die Gewinnspielgeräte festgesetzt worden waren, an. Zur
Begründung führte das OVG NRW aus, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der in
zahlreichen Städten und Gemeinden - und auch hier - verwendete Stückzahlmaßstab für
die Besteuerung von Gewinnspielgeräten nicht den Kriterien genüge, die das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinen Entscheidungen vom 13. April 2005
aufgestellt habe.
4
Der Rat der Stadt T. beschloss daraufhin nach Durchführung von Erhebungen über
die Bandbreite der Einspielergebnisse dieser Geräte im Stadtgebiet in seiner Sitzung
vom 15. Dezember 2005 die Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 12.
Dezember 2002.
5
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStS in der Fassung von Art. 1 VStS vom 16. Dezember 2005 regelt
hierdurch rückwirkend zum 1. Januar 2005, dass sich die Steuer für das Halten von
Gewinnspielgeräten in Spielhallen nach dem Einspielergebnis bemisst. Der Steuersatz
ist für den Rückwirkungszeitraum in Art. 1 der Satzung auf 20 v.H. des näher definierten
Einspielergebnisses, höchstens auf 184,00 Euro bestimmt worden. Die Satzung
bestimmt ferner das Verfahren der Selbsterklärung der Steuer durch den
Steuerschuldner, § 7 Abs. 2 VStS.
6
Durch Art. 1 einer weiteren Änderungssatzung vom 14. Juni 2007 wurde - ebenfalls mit
Rückwirkung ab dem 1. Januar 2005 - das für die Besteuerung maßgebliche
"Einspielergebnis" weiter konkretisiert. Durch Änderungssatzung vom 5. Februar 2008
bestimmte der Rat der Stadt T. , dass die Regelungen des Art. 1 rückwirkend ab
dem 1. Januar 2004 gelten.
7
Das erkennende Gericht hatte zuvor in einem Klageverfahren eines anderen
Spielhallenbetreibers durch Urteil vom 9. Januar 2008 - 9 K 1319/04 - festgestellt, dass
die Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. vom 12. Dezember 2002, soweit sie
mangels späterer Änderungen für das Steuerjahr 2004 Geltung beanspruchte, in Bezug
auf die Veranlagung der Gewinnspielgeräte in Spielhallen nach dem Stückzahlmaßstab
nicht rechtswirksam war, da dieser Maßstab nicht den durch Art. 105 Abs. 2a GG
geforderten zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler aufwies.
Das Urteil wurde nach Rücknahme des zunächst vom Beklagten gestellten Antrags auf
Zulassung der Berufung (OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 - 14 A 399/08 -)
rechtskräftig.
8
Bereits unter dem 3. März 2006 setzte der Beklagte die von der Klägerin für die Zeit vom
1. März 2005 bis 31. Oktober 2005 (Betriebsschließung) zu zahlende
Vergnügungssteuer für die Gewinnspielgeräte in der Spielhalle T2.---- XX auf 27.156,06
Euro fest. Bei der als Schätzung bezeichneten Berechnung der Steuer, wegen deren
Einzelheiten auf die Anlage des Bescheides verwiesen wird, legte der Beklagte
mangels anderweitiger Selbsterklärungen die von der Klägerin im Eilverfahren 14 B
1033/05 mitgeteilten Beträge der Kassenleerungen der Gewinnspielgeräte in ihrer
Spielhalle zugrunde und stellte dabei für die einzelnen Geräte eine Steuer von 20 v.H.,
maximal von 184,00 Euro/Monat ein.
9
Den Widerspruch der Klägerin, der darauf abhob, die Steuer verletzte Europäisches
Recht, führe zu einer Erdrosselung und sei auch nicht rückwirkend auf den
Endverbraucher kalkulatorisch abwälzbar, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 5. April 2006 zurück.
10
Die Klägerin hat daraufhin am 29. April 2006 Klage erhoben.
11
Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch
Beschluss vom 14. Juni 2006 - 9 L 323/06 - abgelehnt; das OVG NRW hat die
Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 18. April 2007 - 14 B 1305/06 -
zurückgewiesen.
12
Die Klägerin wiederholt und vertieft im Einzelnen ihre Auffassung, die angefochtene
Steuerfestsetzung sei fehlerhaft, da die zugrunde gelegte Vergnügungssteuersatzung
der Stadt T. , hier in der Fassung des Art. 1 der Änderungssatzung vom 14. Juni
2007, Europäisches Recht und auch Bundesverfassungsrecht verletze. Namentlich
stelle sich die Vergnügungssteuer als eine verfassungswidrige Unternehmersteuer dar,
die (gerade wie hier im Rückwirkungszeitraum) nicht - auch nicht kalkulatorisch - auf die
Abwälzung auf den sich vergnügenden Spielgast als den letztlich zu Besteuernden
angelegt sei. Eine Abwälzung sei wegen der Bindungen durch die Spielverordnung
ohnehin nicht möglich. Der in der Satzung bestimmte Steuersatz von 20 v.H. wirke, auch
bei seiner Begrenzung der Steuer auf 184,00 Euro für den Rückwirkungszeitraum,
erdrosselnd. In ihrem Falle werde dies gerade dadurch belegt, dass der Betrieb Ende
Oktober 2005 habe eingestellt werden müssen, da ihr klar geworden sei, dass sich ein
Weiterbetrieb der Spielhalle finanziell nicht rechne.
13
Die Klägerin beantragt,
14
den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 03. März 2006 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2006 aufzuheben.
15
Der Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Er tritt den Ausführungen der Klägerin im Einzelnen entgegen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren gleichen Rubrums 9 L 336/05 und 9 L
323/06 und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und
Satzungsunterlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20
Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der
angefochtene Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 3. März 2006 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21
Rechtsgrundlage für die angegriffene Heranziehung der Klägerin zu
Vergnügungssteuern für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Oktober 2005 ist die Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt T. (VStS) vom 12.
Dezember 2002 in der Fassung des Art. 1 der Vergnügungssteuersatzung vom 16.
Dezember 2005, geändert durch Art. 1 der Satzung vom 14. Juni 2007.
22
Diese Satzung, enthält, soweit hier von Bedeutung, folgende Regelungen:
23
§ 1 Steuergegenstand: Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt T.
veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
24
Nr. 4.: das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen
25
Apparaten in a) Spielhallen und ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
anderen für jeden zugänglichen Orten.
§ 3 Steuerschuldner: Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung
(Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 4 ist der Halter der Apparate (Aufsteller)
Veranstalter.
26
§ 4 Erhebungsformen: Die Steuer wird erhoben als ...
27
(2.) Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10.
28
§ 7 [i. d. F. der Änderung des Art. 1 der Satzung vom 14. Juni 2007]: Nach dem
Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate:
29
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei den Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog.
Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
30
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
31
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4a)
32
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 20 v.H. des Einspielergebnisses
33
höchstens 184 Euro
34
§ 7 der vorgenannten Satzung trat gemäß Art. 3 der Satzung vom 14. Juni 2007
(gleichlautend Art. 3 der Satzung vom 16. Dezember 2005) rückwirkend zum 1. Januar
2005 in Kraft. Durch die am 30. Januar 2008 beschlossenen 1. Änderung vom 5.
Februar 2008 wurde der Art. 1 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
35
Die vorbezeichnete Vergnügungssteuersatzung stellt in Bezug auf die hier in Rede
stehende Besteuerung der Gewinnspielgeräte im Betrieb der Klägerin eine wirksame
Rechtsgrundlage dar.
36
Die maßgeblichen Satzungsbestimmungen, deren formelle Wirksamkeit nicht
zweifelhaft ist und von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird, sind auch in
materiell-rechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei. Insbesondere bestehen weder gegen
den vom Satzungsgeber gewählten Steuermaßstab noch gegen den satzungsmäßig
bestimmten Steuerschuldner noch gegen die Rückwirkung des Satzungsrechts auf den
hier betroffenen Besteuerungszeitraum des Jahres 2005 rechtliche Bedenken. Ferner
verstößt die Besteuerung der Gewinnspielgeräte nicht gegen Europäisches Recht oder
Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Bundesverfassungsrecht.
37
Die von der Klägerin ins Feld geführten Gründe gegen die Gültigkeit der auch hier zu
beurteilenden Satzungsregelung, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden
sind, sind - was der Klägerin bekannt ist - bereits Gegenstand zahlreicher auch
38
obergerichtlicher Prüfungen gewesen. Sie sind in der Rechtsprechung des Gerichts und
gerade auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW) dabei als nicht durchgreifend beurteilt worden.
Das Gericht verweist insoweit namentlich auf die Rechtsprechung des OVG NRW in
seinen Urteilen vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - (rechtskräftig geworden nach
Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),
Beschluss vom 31. März 2008 - 9 B 30.07-) und vom 5. Juni 2007 - 14 A 475/05 -
(rechtskräftig geworden nach Nichtzulassung der Revision durch das BVerwG,
Beschluss vom 8. Juli 2008 - 9 B 44.07 -), sämtlich auch Juris. Diese Beurteilungen
entsprechen denen des erkennenden Gerichts. Hieran wird auch in Würdigung des
Vortrags der Klägerin festgehalten und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
dortigen Gründe, die der Klägerin bekannt sind, verwiesen. Das OVG NRW hat seither
diese Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen, ergangen sowohl in
Hauptsacheverfahren als auch in solchen des vorläufigen Rechtsschutzes, fortgeführt
39
Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse über die Nichtzulassung der Berufung vom 10.
Juni 2008 - 14 A 3219/07 -, vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - unter
klägerseitiger Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, vom 18.
Juli 2008 - 14 A 4269/06 - und vom 31. Juli 2008 - 14 A 4684/06 -; Beschlüsse in
Beschwerdesachen vom 19. Juni 2008 - 14 B 1618/07 - und vom 18. Juli 2008 -
14 B 492/08 -.
40
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst zu den im vorliegenden Verfahren
erhobenen Rügen, insbesondere zur Frage der kalkulatorischen Überwälzbarkeit der
Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger, gerade auch unter
Berücksichtigung der Preis- und Betriebsvorgaben der Spielverordnung, und zur
Verfassungsmäßigkeit des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Steuersatzung der
vorliegenden Art geäußert, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 BN 3/08 -, Juris. Auf die
dortigen Ausführungen wird gleichfalls Bezug genommen.
41
Ergänzend ist zum Vortrag der Klägerin auf Folgendes hinzuweisen:
42
Soweit die Klägerin ihre Auffassung vertieft hat, die streitbetroffene Steuer verletze die
bindenden Vorgaben von Art. 33 Abs. 1 der 6. Richtlinie 77/388/EWG (vgl. nunmehr ab
1. Januar 2007 Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006)
und die hierauf bezogenen Beurteilungen des EuGH in seinem Urteil vom 3. März 1988
- C-252/86 - (Bergandi) zur Abwälzbarkeit, kann sie damit nicht durchdringen. Die hier
zu prüfende Vergnügungssteuer weist nämlich nicht die Merkmale auf, die ihr den
"Charakter von Umsatzsteuern" geben könnte. Der EUGH hat im übrigen bereits in
seinem Urteil vom 19. März 1991 - C-109/90 - (Giant) klargestellt, dass eine Steuer nicht
im Sinne einer Umsatzsteuer "allgemein" ist, die nur auf eine begrenzte Gruppe von
Gegenständen und Dienstleistungen Anwendung findet. Der Steuertatbestand der
Vergnügungssteuersatzung erfasst jedoch nur einen eng begrenzten Kreis von
Tätigkeiten bzw. der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Eine allgemeine Steuer
liegt daher nicht vor. Auch wird die Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte nicht auf
jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben, wie es eine Umsatzsteuerähnlichkeit
erfordern würde.
43
Vgl. auch statt vieler: VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 909/07 -;
VG Arnsberg, Urteil vom 24. April 2008 - 5 K 2085/06 - jeweils m.w.N.; OVG
44
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2008 - 9 S 41.07 -; BFH Urteil
vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -; FG Hamburg, Beschluss vom 17. Januar
2008 - 7 V 166/07 -, jeweils juris bzw. www.nrwe.de.
Damit scheidet auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der von der Klägerin
weiter angeführten Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren, soweit dort den Mitgliedsstaaten weiter freigestellt ist,
Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen
Waren zu erheben, "soweit es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt", aus,
zumal auch diese Richtlinie darauf abzielt, die Errichtung und das Funktionieren des
Binnenmarktes im Warenverkehr sicherzustellen (s. die dortigen Erwägungsgründe).
Hierum geht es vorliegend nicht.
45
Ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 24. April 2008 - 5 K 2085/06 -, a.a.O. sowie im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Beschluss des Gerichts vom 20.
März 2008 - 9 L 141/08 -.
46
Soweit die Klägerin die Höhe des in der Satzung für das Steuerjahr 2005 bestimmten
Steuersatzes von 20 v.H. des Einspielergebnisses, begrenzt auf höchstens 184 Euro je
Gerät und Monat, beanstandet, kann sie damit nicht durchdringen.
47
Das Gericht weist hierzu zunächst darauf hin, dass sich nach seiner Rechtsprechung,
48
zuletzt: Urteil vom 20. August 2008 - 9 K 474/05 -; ebenso VG Aachen, Urteil
vom 14. Februar 2008 - 4 K 909/07 -, juris, allgemein auch OVG NRW, Urteil
vom 12. November 2007 - 1 A 995/06 -,
49
die gerichtliche Prüfung von ortsrechtlichen Satzungen der vorliegenden Art bezogen
auf den Steuersatz allein auf das Ergebnis des Normsetzungsaktes zu beziehen hat und
mangels gesetzlich formulierter Abwägungsdirektiven nicht (auch) auf den
"Abwägungsvorgang" als solchen einschließlich der dort zu verortenden Frage nach
dem Umfang einer etwaigen Verpflichtung der Gemeinde zur Ermittlung tatsächlicher
Umstände. Hieran ist festzuhalten. Darauf, dass sich der Rat der Stadt T.
ausweislich der vorgelegten und zum Gegen- stand der mündlichen Verhandlung
gemachten Aufstellungsvorgänge zur verfahrensbetroffenen
Vergnügungssteuersatzung, ausgelöst durch die Rechtsprechung des BVerwG vom 13.
April 2005 und auch die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 18. November
2005 - 14 B 1033/05 -, auf der Basis des Ergebnisses der im Herbst 2005
durchgeführten Erhebung mit der Frage der Festlegung der Höhe des Steuersatzes
eingehend befasst hat (vgl. Beschlussvorlage Drucksache 193/2005 für den
Hauptausschuss und den Rat vom 29. November 2005 sowie Auszug aus der
Niederschrift der Ratssitzung vom 15. Dezember 2005 zu Drs. 193/2005), kommt es
damit nicht einmal an.
50
Das Ergebnis der Abwägung des Rates der Stadt T. , nämlich den Steuersatz
rückwirkend auf 20 v.H. des Einspielergebnisses, aus Gründen des Vertrauensschutzes
begrenzt auf höchstens 184,00 Euro je Gerät und Monat, festzusetzen, ist vor dem
Hintergrund des dem Satzungsgeber zukommenden Gestaltungsfreiraums
beanstandungsfrei. Der prozentuale Steuersatz mag mit 20 v. H. im Vergleich zu den
Steuersätzen der umliegenden Gemeinden und Städte - und auch im Landesvergleich -
51
hoch sein. Das allein führt jedoch im Hinblick auf das vom Rat der Stadt betonte Ziel,
durch diesen Steuersatz dazu beizutragen, die Spielsucht einzudämmen (vgl.
Niederschrift der Ratssitzung vom 15. Dezember 2005), noch zu keiner Fehlerhaftigkeit.
Dass der Satzungsgeber seine Normsetzungskompetenz auch dazu ausüben darf, um
Lenkungswirkungen zu erzielen, ist geklärt. Zu einer Fehlerhaft würde es nur kommen,
wenn der Steuersatz (hier unter Einschluss der Kappungsgrenze) zu einem
unzulässigen Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit führte, mithin
"erdrosselnde Wirkung" besäße. Dafür ist jedoch auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens der Klägerin nichts ersichtlich.
Ein unzulässiger Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit der
Automatenaufsteller liegt nur dann vor, wenn die Steuerbelastung durch die
Vergnügungssteuer es einem durchschnittlichen Betreiber im Gemeindegebiet in aller
Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich macht, den gewählten Beruf des
Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der
Lebensführung zu machen.
52
Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - m.w.N., BVerwGE
123, 218; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - KStZ 2007, 94.
53
Die Klägerin zeigt hierfür schon im Ansatz nichts von Substanz auf. Ihr Vortrag
beschränkt sich - trotz gerichtlicher Aufforderung und Hinweis auf § 87b VwGO - auf die
Aussage, sie habe ihren Betrieb in T. Ende Oktober 2005 eingestellt, da ihr klar
geworden sei, dass sich bei dem hier geforderten Steuersatz ein Weiterbetrieb nicht
rechne. Was damit gemeint ist, insbesondere von welchen Gewinnerwartungen die
Klägerin an diesem Standort bei Betriebseröffnung ausging und wie sich die
wirtschaftliche Lage sodann konkret mit welchen Ergebnissen entwickelt hat, wird damit
nicht dargetan. Ergebnisse ihres Betriebes (etwa in Gestalt von Gewinn- und
Verlustrechnungen oder einer Bilanz mit Erläuterung) sind nicht in das Verfahren
eingeführt worden. Dass diese Zahlenwerke allein noch nicht hinreichen, die auf das
Gemeindegebiet und deren Spielhallenlandschaft zu beziehende rechtliche Beurteilung
zu ermöglichen, bedeutet nicht, dass die Klägerin nicht jedenfalls in einem ersten
Darlegungsschritt gehalten wäre, ihre eigenen Betriebsergebnisse offen zu legen, wenn
sie eine "erdrosselnde" Steuerhöhe vorträgt. Der weitere Hinweis, bei einem Steuersatz
von 20 v.H. errechne sich schon bei einer Geräteeinnahme von 1.500 Euro je Gerät und
Monat ein Steuersatz von 300 Euro, so lässt dies unberücksichtigt, dass der Steuersatz
im hier zu entscheidenden Fall auf maximal 184 Euro begrenzt ist. Im übrigen ist auch
der Hinweis auf die Steuerlast von 300 Euro je Gerät und Monat allein - zumal vor dem
Hintergrund der selbst im Eilverfahren mitgeteilten Ergebnisse ihres Betriebes in T.
- für die Annahme, es verbleibe damit kein Ertrag, der jedenfalls teilweise zur
wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung des Unternehmers gemacht werden
könne, nichtssagend. Gegen die Annahme, eine in Richtung auf eine erdrosselnde
Wirkung im Rechtssinne gehende Steuerhöhe könne ernstlich in Betracht gezogen
werden, spricht im übrigen, dass sich bis heute die Zahl der Spielhallen in T. und
die Zahl der darin aufgestellten Gewinnspielgeräte nicht wesentlich verändert hat. Der
Beklagte hat hierzu im gerichtlichen Verfahren eine bis zum 2. Quartal 2008
fortgeschriebene Übersicht vorgelegt. Diese ist Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte
Antrag, Beweis über die Tatsache der erdrosselnden Wirkung des in Rede stehenden
Steuersatzes durch Sachverständigengutachten einzuholen, ist aus den in der
Sitzungsniederschrift festgehaltenen Gründen abzulehnen gewesen. Er gibt dem
54
Gericht nach Lage der Dinge auch keinen Anlass zu weiteren von Amts wegen
vorzunehmenden Aufklärungsmaßnahmen. Davon, die Klägerin wäre mangels Kenntnis
der betrieblichen Ergebnisse der weiteren Spielhallenbetreiber im Stadtgebiet in ihrem
Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes eingeschränkt, kann nicht
gesprochen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 A 4206/06 - (der Klägerin
bekannt).
55
Die konkrete Umsetzung der Satzung durch den streitigen Steuerbescheid lässt keine
Fehler erkennen. Die Berechnung der Steuer auf der Basis der Ergebniszahlen, die die
Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbst angeführt und später auch
trotz Aufforderung nicht modifiziert hat, ist zutreffend.
56
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
57