Urteil des VG Münster vom 18.11.2010

VG Münster (zahnmedizin, wissenschaft und forschung, wwu, studienjahr, festsetzung, antragsteller, verfügung, vergabe, zahl, zulassung)

Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 359/10
Datum:
18.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 359/10
Schlagworte:
Zulassung zum Zahnmedizinstudium, WWU Münster WS 2010/11
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung
die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster (WWU Münster) in erster Linie zum
3.
einem niedrigeren Fachsemester, nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen
des Wintersemesters (WS) 2010/2011 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der
festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur
Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
3
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-
Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester
2010/2011 (ZulassungszahlenVO) vom 25. Juni 2010 (GV. NRW. 2010, 354, 355) sowie
durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen zum Studienjahr 2010/2011 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 12. August
2010 (GV. NRW. 2010, 438, 496), die Zahlen der für den Studiengang Zahnmedizin an
der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber festgesetzt, denen
nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 11. 10. 2010) folgende
Einschreibungen (Stand: 05.10.2010) gegenüberstehen:
4
Festsetzung Einschreibungen
5
1. Fachsemester 57 Studienplätze 61
6
2. Fachsemester 55 Studienplätze 58
7
3. Fachsemester 53 Studienplätze 53
8
4. Fachsemester 52 Studienplätze 44
9
5. Fachsemester 50 Studienplätze 52
10
6. Fachsemester 49 Studienplätze 46
11
7. Fachsemester 47 Studienplätze 51
12
8. Fachsemester 46 Studienplätze 50
13
9. Fachsemester 44 Studienplätze 44
14
10. Fachsemester 43 Studienplätze 42
15
2. – 10. FS 439 440
16
Dazu hat die Antragsgegnerin weiter dargelegt, im 4., 6., und 10. Fachsemester könne
im Hinblick auf die einschlägige Vorschrift der Vergabeverordnung trotz
Kapazitätsunterschreitung keine Vergabe stattfinden, da die Gesamtzahl der zur
Verfügung stehenden Studienplätze überschritten werde.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 198/10 von der Antragsgegnerin auf
Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf
bezogenen Erläuterungen verwiesen.
18
II.
19
Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/
der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs
keinen Erfolg.
20
Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der
Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2010/2011 über die
festgesetzten Zulassungszahlen des 3. bis 1. Fachsemesters bzw. über die
kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz
zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden
Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs.
1 ZPO.
21
Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze in den
genannten Fachsemestern des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben
der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2010 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen
22
werden die durch die Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten
Aufnahmekapazitäten des 1. bis 10. Fachsemesters sowohl insgesamt als auch in den
streitbefangenen Fachsemestern abgedeckt.
Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten
Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/
der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch
weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Verteilung teilzunehmen der
Antragsteller/ die Antragstellerin Anspruch haben könnte.
23
Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 und damit
für das WS 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung
KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte
ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
24
Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen, die mit den in
Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714 und
hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes NRW
vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben
übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen
Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die
Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2010/2011 wird ermittelt durch
Berechnung aufgrund der zum 1. März 2010 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum
letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2010, § 5 Abs. 3 KapVO)
überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten
Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der
weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts
dieser Verordnung zu überprüfen.
25
1. Lehrangebot:
26
Die Antragsgegnerin (Berichte vom 15. März 2010 – zum Berechnungsstichtag 1. März
2010 - und zuletzt vom 20. September 2010 – zum Überprüfungszeitpunkt 15.
September 2010 -) und das Ministerium (Prüfbericht zum Stichtag 15. September 2010)
sind bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf
der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der
WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2010/2011
79,50
Personals sind folgenden Stellengruppen, mit denen ein bestimmtes Lehrdeputat
verbunden ist, zugeordnet worden:
27
Stellengruppe
Deputat je
Stelle in DS
Anzahl der Stellen ( ( =
Stand 2009/2010
Summe in DS ( ( =
Stand 2009/2010
W3 Universitätsprofessor
9
4
36
W2 Universitätsprofessor
9
4
36
A 15 - 13 Akad. Rat ohne
5
2
10
28
ständige Lehraufgaben
A 13 Akad. Rat auf Zeit
4
1
4
TV-L Wiss. Angestellter
(befristet)
4
55,50
222
TV-L Wiss. Angestellter
(unbefristet)
8
13
104
Summe
79,50
412
Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der
vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der
Antragsgegnerin davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU
Münster für das Studienjahr 2010/2011 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende
Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
29
Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2010/2011
vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl
und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit dem von der
Antragsgegnerin vorgelegten Stellenplan "Lehreinheit Zahnmedizin WWU Münster –
Stichtag 15.09.2010" über die Verteilung der wissenschaftlichen Stellen der Lehreinheit
für das Jahr 2010 (Beiakte Bl. 21 des Leitverfahrens) und weiterhin der Vergleich mit
dem im Verhältnis zum Studienjahr 2009/2010 vollständig unveränderten Bestand von
79,50 Personalstellen, den das Gericht seinerzeit nicht beanstandet hat,
30
vgl. rechtskräftige Beschlüsse des Gerichts vom 11. Dezember 2009 – 9 Nc
357/09 u.a.,
31
hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders
zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden.
Der auf den letzten Überprüfungszeitpunkt bezogene Stellenplan weist
anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte, den Beschäftigungszeitraum, die
Eingruppierung und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen sowie vakante
Stellen aus. Er belegt die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und
von diesem nach Prüfung bei Erlass der Zulassungszahlenverordnung zugrunde
gelegte Stellenzahl bzw. deren Zuordnung zu den einzelnen Stellengruppen, die
ebenfalls – wie der obigen Tabelle zu entnehmen ist – im Vergleich zum Vorjahr
komplett unverändert geblieben ist.
32
Den Ansatz von jeweils 4 DS für die 55,50 Stellen der befristet beschäftigten
Wissenschaftlichen Angestellten ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht der
ausdrücklichen normativen Anordnung in § 3 Abs. 4 letzter Satz
Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom 24. Juni 2009, GV. NRW. 2009, 409. Nach
gerichtlicher Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge ist nichts
dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Stelleninhabern dieser Stellengruppe
individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen vereinbart hätte. Ebenso
wenig besteht Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet eingestufte
Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch
eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der
33
Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Diese Frage hat die Antragsgegnerin
ausdrücklich verneint und darauf hingewiesen, dass die Befristung der
Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz -
WissZeitVG) vom 12. April 2007, BGBl. 2007, 506, bei nicht promovierten Angestellten
und § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG bei promovierten Angestellten erfolgt sei (Schriftsatz
vom 11. Oktober 2010 im Leitverfahren 9 Nc 198/10). Die Überprüfung der dem Gericht
vorgelegten Arbeitsverträge haben keinen Ansatz dafür ergeben, die in den genannten
Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetz selbst oder in den dortigen
Übergangsregelungen (§ 6) bestimmten Fristen könnten überschritten sein.
Im Übrigen würde selbst eine festzustellende Überschreitung der Beschäftigungsdauer
einer derart besetzten Angestelltenstelle angesichts des kapazitätsrechtlich geltenden
Stellenprinzips einer solchen Stelle nicht etwa automatisch den Amtsinhalt und damit
das Regellehrdeputat einer unbefristeten Angestelltenstelle vermitteln. Das gilt auch für
in der Lehreinheit befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter, die keine
Promotion in Zahnmedizin, sondern in anderen Fachrichtungen besitzen.
34
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. - sowie
zuletzt Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 u.a. -, in NRWE.
35
Der Ansatz einer Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des
geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten
Arbeitsverhältnissen ist ebenfalls rechtmäßig.
36
Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 a.a.O. sowie
zuletzt Beschluss vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -.
37
Von den 13 Planstellen dieser Stellengruppe waren zum Überprüfungszeitpunkt des 15.
September 2010 ausweislich des Stellenplans 1 Stelle vakant und 12 Stellen besetzt.
Die gerichtliche Überprüfung der Arbeitsverträge von 11 Stelleninhabern hat ergeben,
dass keine Vertragsabreden i.S.d. § 3 Abs. 4 LVV ersichtlich sind, die den Ansatz einer
höheren Lehrverpflichtung als jeweils 8 DS rechtfertigen könnten. Der (noch) vom 17.
Februar 2005 datierende Arbeitsvertrag des 12. Stelleninhabers, Privatdozent Dr. Dieter
Dirksen, enthält allerdings in seinem § 1 Abs. 3 den Passus "Die Lehrverpflichtung
beträgt
zur Zeit
Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung
neun
durch das Gericht). Ob damit PD Dr. Dirksen eine bei der Kapazitätsermittlung zu
berücksichtigende abweichende Lehrleistung von 9 DS zu erbringen hat, mag im
Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichts zur Ablösung des
Bundesangestelltentarifs (BAT) durch das seit 2006 für die Wissenschaftlichen
Angestellten einheitlich geltende neue Tarifrecht (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
des Länder - TV-L - vom 12. Oktober 2006 nebst Überleitungs- und
Übergangsbestimmungen sowie Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an
Universitätskliniken - TV-Ä - vom 30. Oktober 2006) und dessen Bedeutung für die
regelmäßige Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 LVV nicht unstrittig sein, soweit es vor
2006 geschlossene Arbeitsverträge – wie hier – angeht.
38
Siehe etwa Beschlüsse vom 27. November 2007 - 9 Nc 165/07 -, Zahnmedizin
WWU WS 07/08.
39
Letztlich kann diese Frage offen bleiben, weil sich eine etwaige Erhöhung der
Lehrverpflichtung für die Stelle von PD Dr. Dirksen von 8 DS um eine Deputatstunde auf
9 DS auf das Kapazitätsergebnis – ungeachtet in Betracht zu ziehender
Verrechnungsmöglichkeiten mit Vakanzen - nicht auswirkt, wie weiter unten dargestellt
wird. Das Gericht kann daher abweichend von der Kapazitätsberechnung der WWU und
der Wissenschaftsverwaltung als Lehrleistung dieses unbefristet beschäftigten
Angestellten ein um 1 DS auf 9 DS erhöhtes Lehrdeputat aufgrund individueller
Lehrverpflichtung in seiner weiteren Berechnung zugrunde legen.
40
Der Aufklärung eines etwaigen Einsatzes von Drittmittelbediensteten in der Pflichtlehre
bedarf es nicht, weil deren eventuelle Leistungen nach der ständigen Rechtsprechung
auch des OVG NRW (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 2008 -13 C 213/08 –,
Medizin, Ruhr-Universität Bochum) im Lehrangebot nicht zu berücksichtigen sind.
Unabhängig davon sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom
11. Oktober 2010 (Ziff. 11) derartige Stellen in der Lehreinheit Zahnmedizin nicht
vorhanden.
41
Das Gesamtlehrdeputat von nach alledem (unterstellten) 413 DS ist auf der Basis von
79,50 Personalstellen zur Berücksichtigung der Krankenversorgungsleistungen der
Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO zu kürzen. Ein
Stellenabzug für stationäre Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin
(§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b KapVO) entfällt, weil die stationäre
Krankenversorgung an der WWU von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
vorgenommen wird. Der danach allein vorzunehmende Stellenabzug wegen des
Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung beträgt nach § 9 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 Buchstabe c KapVO 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit
Zahnmedizin. Den Parameter 30 v. H. und damit die Höhe des pauschalen Abzugs hat
das Gericht bereits bei der Überprüfung der Kapazitätsermittlung in früheren
Berechnungszeiträumen gebilligt.
42
Beschlüsse des Gerichts vom 17. Januar 2007 - 9 Nc 240/06 u. a. , Zahnmedizin
WS 2006/2007; siehe ferner OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 - 13 C
9/09 -.
43
Der Stellenabzug beläuft sich mithin auf (79,50 x 30/100 =) 23,85 Stellen. Damit
verbleiben (79,50 - 23,85 =) 55,65 Stellen.
44
Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (413 : 79,50 =)
gerundet 5,19 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte
Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (55,65 x 5,19 DS =) gerundet 288,82 DS.
45
Dieses Lehrdeputat ist nicht gemäß § 10 KapVO zu erhöhen, weil in der Lehreinheit
Zahnmedizin im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2009 und WS 2009/2010) keine im
Sinne dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehenden der Pflichtlehre
zugehörigen Lehrauftragsstunden angefallen sind (siehe Ziff. 6. Seite 3 des
Schriftsatzes des Antragsgegners vom 11. Oktober 2009 im Leitverfahren).
46
Eine Verminderung des Lehrangebots gemäß § 11 KapVO um Dienstleistungen, welche
die Lehreinheit Zahnmedizin für einen nicht zugeordneten Studiengang erbringt, ist nicht
vorzunehmen. Ein Dienstleistungsexport an die Lehreinheit Medizin (klinisch-
praktischer Teil), wie er in früheren Berechnungszeiträumen zu verzeichnen war, findet
47
nicht mehr statt.
Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,82 DS, das als
bereinigtes Jahres-Lehrangebot (288,82 x 2 =) 577, 64 DS beträgt.
48
2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
49
Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in
Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit
Zahnmedizin in Höhe von - wie bisher - 5,85 zu Grunde.
50
Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche
Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten
Studiengangs Zahnmedizin von
51
2 x 288,82 5,85
=
577,64 5,85
=
98,74 ,
52
gerundet
99
Berechnungszeitraumes 2009/2010 – nach Rundung und vor Ansatz des
Schwundausgleichs – identisch ist.
53
Die gleiche Zahl an Studienplätzen haben die Antragsgegnerin und die
Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung eines Lehrdeputats von lediglich 8 DS
Lehrleistung für die von PD Dr. Dirksen ausgefüllte Planstelle und unter Ansatz der o.g.
Formel folgendermaßen errechnet:
54
2 x 288,27 5,85
=
576,54 5,85
=
98,55
55
Nach Rundung dieses Ergebnisses ermitteln sich ebenfalls 99 Studienplätze.
56
Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche
Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten
Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des vom Ministerium
im Überprüfungsverfahren – kapazitätsgünstig - angesetzten Schwundfaktors von 1/0,87
zu einer Erhöhung im Wege des
auf (99 : 0,87 = 113,79) gerundet
114
57
Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -.
58
Der angesetzte, auf der amtlichen Statistik beruhende, Schwundausgleichsfaktor von
1/0,87 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
59
Das Berechnungsergebnis von 114 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des
§ 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist
60
gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische
Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen.
Vorliegend sind - wie im vorherigen Berechnungszeitraum - (nur noch) 72 klinische
Behandlungseinheiten berücksichtigt worden, weil – wie die Antragsgegnerin seinerzeit
mitgeteilt hatte die Anzahl der Behandlungseinheiten im Rahmen der Sanierung und
Modernisierung des klinischen Ausbildungsbereiches reduziert worden ist. Es errechnet
sich eine Zahl von (72 : 0,67 =) gerundet 107 Studienanfängerplätzen, die mithin um 7
Plätze niedriger als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 114
Studienplätzen liegt. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der
Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die
Antragsgegnerin und das Ministerium zu Gunsten einer erhöhten Studienanfängerquote
nicht gefolgt.
Es verbleibt damit für das Studienjahr 2010/2011 bei
114
gleichmäßiger Aufteilung dieser Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für
Studienanfänger entfallen - trotz der zusätzlich angesetzten 1 DS wegen einer etwa
individuell höheren Lehrverpflichtung des unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen
Angestellten PD E. . E1. - auf das Wintersemester
57
ebenfalls 57 Plätze. Diese Zulassungszahl entspricht der Festsetzung durch die
Zulassungszahlenverordnung. Die Zahl von
57
verfahrensbetroffene WS 2010/2011 nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der
Einschreibung von 61 Studienanfängern in der Lehreinheit Zahnmedizin sogar
überschritten worden. Ein freier Platz im 1. Fachsemester, der dem Antragsteller/der
Antragstellerin entsprechend dem hilfsweise gestellten Antrag zugewiesen werden
könnte, ist daher nicht festzustellen.
61
Soweit der Antragsteller/ die Antragstellerin in erster Linie die vorläufige Zulassung zum
3.
62
Die KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen
(Auffüllgrenzen) für höhere Fachsemester entsprechend.
63
Die vom Ministerium auf der Basis des - wie oben dargelegt - beanstandungsfreien
Schwundausgleichsfaktors von 1/0,87 ermittelten Auffüllgrenzen des WS 2010/2011 für
die höheren Fachsemester lassen Fehler zu Lasten der Studienbewerber nicht
erkennen. Angesichts einer Jahreskapazität vor Schwundermittlung für das 1. bis 10.
Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin von (99 x 10 =) 990 Studienplätzen beläuft
sich die halbjährliche Kapazität grundsätzlich auf 495 Studienplätze. Die Kapazität der
höheren Fachsemester beträgt im Wintersemester 2010/2011 dann unter Abzug der
Zulassungszahl des 1. Fachsemesters (495 – 57 =) 438 Studienplätze.
64
Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,87 entsprechenden Übergangsquote
von 0,9686 ergeben sich - bezogen auf das Studienjahr 2010/2011 – für das 2. und 3.
Fachsemester folgende Studienplatzzahlen:
65
(113,79 x 0,9686 =) 110,21 gerundet
110
jeweils 55 Plätze für die beiden Semester
66
(110,21 x 0,9686 =) 106,74 gerundet
107
oder 54 je Semester
67
Das Ministerium hat hingegen für das Wintersemester bzw. das Sommersemester die
nachstehenden, der ZulassungszahlenVO höh. Fs. entsprechenden, Auffüllgrenzen
festgesetzt:
68
WS 2010/2011 Soll
SS 2011 Soll
1. Fachsemester
57
57
2. Fachsemester
55
55
3. Fachsemester
53
53
69
Im 2. Fachsemester sind danach keine freien Studienplätze vorhanden. Soweit aus der
vorstehender Tabelle ersichtlich wird, dass für das 3. Fachsemester bei einer
grundsätzlich errechneten Jahreskapazität von 107 für beide Kalendersemester nur eine
Zulassungszahl von jeweils 53 und damit um 1 weniger als die Jahreskapazität
bestimmt worden ist, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Selbst wenn die
Zulassungszahl im 3. Fachsemester um 1 zu erhöhen wäre, käme – bei einer Besetzung
des Fachsemesters (nur) mit 53 Rückmeldern - eine Zulassung in diesem Fachsemester
nicht in Betracht. Das Ministerium hat in der ZulassungszahlenVO höh. Fs. die zur
Verfügung stehende Gesamtkapazität für das 2. 10. Fachsemester schon statt auf (495
– 57 =) 438 um 1 höher kapazitätsgünstig auf 439 festgesetzt. Der durch die
Zulassungszahlen festgesetzten Gesamtkapazität von 439 Studienplätzen stehen im 2.
10. Fachsemester tatsächlich jedoch 440 Einschreibungen in diesen Semestern
gegenüber. Wegen der daraus folgenden Überlast von 1 zusätzlich besetzten
Studienplatz ist im Hinblick auf die Saldierungsregelung der VergabeVO NRW (§ 30
Abs. 4 VergabeVO NRW vom 15. Mai 2008, GV. NRW 2008, 386, jetzt § 25 Abs. 3
VergabeVO NRW i.d.F. der Dritten Änderungsverordnung vom 6. April 2010, GV. NRW.
2010, 236) dann die Vergabe weiterer Studienplätze in den höheren Fachsemestern
ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift bestimmt: Wird die für ein höheres
Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen
überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und
zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend. Angesichts der
Überbesetzung im 8., 7., 5. und 2. Fachsemester wird die Unterlast in anderen höheren
Fachsemestern, einschließlich einer im 3. Semester, nicht nur aufgefüllt, sondern
überschritten.
70
Zur Saldierungsregelung vergleiche zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli
2010 – 13 B 709/10 -, NRWE; siehe auch vorgehend Beschluss der Kammer
vom 28. Mai 2010 – 9 L 214/10 -.
71
Scheidet nach allem die Vergabe freier Studienplätze zum WS 2010/2011 im 1. bis 3.
Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin aus, kommt auch nicht, soweit dies
ergänzend geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium
innerhalb der festgesetzten Kapazität in diesen Semestern in Frage.
72
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
73
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht
74
der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.