Urteil des VG Münster vom 08.02.2010

VG Münster (antrag, antragsteller, bundesverfassungsgericht, verwaltungsgericht, abschiebung, nacht, rückführung, interessenabwägung, verfassungsbeschwerde, datum)

Verwaltungsgericht Münster, 10 L 69/10.A
Datum:
08.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 69/10.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Die 1. Kammer des
Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 8.
September 2009 zu der hier einschlägigen Konstellation ausgeführt, die
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ließen sich in der Kürze
der Zeit nicht abschließend beurteilen. Das selbe gilt für den
vorliegenden Antrag. Wie auch das Bundesverfassungsgericht hat das
beschließende Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese
trifft das beschließende Gericht in der Weise, dass es die Interessen des
Antragstellers als geringerwertig ansieht, als die öffentlichen Interessen.
Denn Gesichtspunkte, die die Rückführung des jungen, erwachsenen
Antragstellers als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht erkennbar.
Die vom Bundesverfassungsgericht skizzierten Nachteile hat der
Antragsteller sich selbst zuzuschreiben, wenn er den Antrag erst am
Nachmittag des Tages stellt, der der Nacht vorangeht, in der die
Abschiebung durchgeführt werden soll.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag wird abgelehnt. Die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner
Entscheidung vom 8. September 2009 zu der hier einschlägigen Konstellation
ausgeführt, die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ließen sich in der Kürze
der Zeit nicht abschließend beurteilen. Das selbe gilt für den vorliegenden Antrag. Wie
auch das Bundesverfassungsgericht hat das beschließende Gericht eine
Interessenabwägung vorzunehmen. Diese trifft das beschließende Gericht in der Weise,
dass es die Interessen des Antragstellers als geringerwertig ansieht, als die öffentlichen
Interessen. Denn Gesichtspunkte, die die Rückführung des jungen, erwachsenen
Antragstellers als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht erkennbar. Die vom
Bundesverfassungsgericht skizzierten Nachteile hat der Antragsteller sich selbst
zuzuschreiben, wenn er den Antrag erst am Nachmittag des Tages stellt, der der Nacht
vorangeht, in der die Abschiebung durchgeführt werden soll.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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