Urteil des VG Münster vom 25.11.2010

VG Münster (psychologie, wissenschaft und forschung, stelle, höhe, hochschule, zahl, studienjahr, unbefristet, verfügung, leitverfahren)

Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 194/10
Datum:
25.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 194/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung
die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011
außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem
Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
3
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-
Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester
2010/2011 (ZulassungszahlenVO) vom 25. Juni 2010 (GV.NRW. 2010, 354, 361) die
Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den
Studiengang Psychologie (Bachelor) auf
134
4
Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 im gerichtlichen
Leitverfahren 9 Nc 194/10) sind im 1. Fachsemester dieses Studiengangs zum WS
2010/2011 (Stand: 11. Oktober 2010) tatsächlich
154
eingeschrieben.
5
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum
Leitverfahren 9 Nc 194/10 vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf
bezogenen Erläuterungen verwiesen.
6
II.
7
Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des
Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten
Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
8
Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der
Antragsgegnerin im Bachelor-Studiengang Psychologie zum WS 2010/2011 über die
Zahl der tatsächlich vergebenen
154
freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls
nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer
Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1
ZPO.
9
Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste
Fachsemester des Studiengangs Psychologie entsprechend den Angaben der
Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2010 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahl von
154 ist die in der ZulassungszahlenVO festgesetzte Zulassungszahl von 134 abgedeckt
worden.
10
Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen
Überprüfungsdichte der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten
Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des
Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die
tatsächlich vergebenen 154 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang nach
den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2010/2011 noch weitere
Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.
11
Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 und damit
für das WS 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung
KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, S. 732), zuletzt geändert durch die
Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
12
Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen die jährliche
Aufnahmekapazität zugrunde, die, soweit kein Jahresbetrieb mit Zulassungen von
Studienanfängern nur zum Wintersemester – dies ist für den betroffenen Studiengang
jedoch der Fall - bestimmt ist, auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw.
Sommersemester) aufgeteilt wird. Die jährliche Aufnahmekapazität wird ermittelt durch
Berechnung aufgrund der zum 1. März 2010 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum
letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2010, § 5 Abs. 3 KapVO)
überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten
Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren
kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser
Verordnung zu überprüfen.
13
1. Lehrangebot:
14
Die Antragsgegnerin (Berichte vom 19. März 2010 – zum Berechnungstichtag 1. März
2010 – und zuletzt vom 22. September 2010 – zum Überprüfungsszeitpunkt 15.
15
September 2010 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu Eigen gemacht hat) ist bei
der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der
Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Psychologie der X.
N. zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2010/2011
insgesamt
48,50
wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen zugeordnet worden:
Stellengruppe
Anzahl der Stellen Berechnungsstichtag:
15.09.2010
W3 Universitätsprofessor
6
W2 Universitätsprofessor
11
W1 Juniorprofessor
2
A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen
Lehraufgaben
2
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige
Lehraufgaben
1
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit
4
16
A 13 Akademischer Rat auf Zeit
11
TV-L Wiss. Angestellter (befristet)
5,5
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet)
6
Summe
48,5
17
Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der
vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen davon aus,
dass hiermit das der Lehreinheit Psychologie der X. N. für das Studienjahr
2010/2011 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal
beanstandungsfrei erfasst ist.
18
Die vorgenannte Stellenzahl von 48,5 entspricht der Gesamtzahl an Stellen, wie sie der
Lehreinheit bereits in früheren Zeiträumen, etwa im Studienjahr 2006/2007, vgl.
Beschlüsse des Gerichts vom 15. Dezember 2006 – 9 Nc 280/06 u.a., rk., zur Verfügung
standen und nicht beanstandet worden ist.
19
Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2010/2011
eingestellten Anzahl und Verteilung an Stellen der Lehreinheit mit der bereits im
Verwaltungsverfahren einbezogenen "Gesamtübersicht der wissenschaftliche Stellen
der Hochschule nach dem Stellenplan 2010" (Beiakte I Bl. 33 und 64, letzterer
ausdrücklich zum Stand 15.09.2010) hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der
Lehreinheit seien weitere kapazitätsrelevante Stellen vorhanden.
20
Dies gilt auch nach Auswertung des von der Antragsgegnerin auf Anforderung des
Gerichts weiterhin vorgelegten Stellenbesetzungsplans (Stand: September 2010).
Dieser Plan (Beiakte I Bl. 84 f.), der anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte
und etwaige individuell höhere oder niedrigere Lehrverpflichtungen bzw. die etwaige
Inanspruchnahme von Teilstellen (oder Beurlaubungen) ausweist, belegt ebenfalls die
von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung
zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung.
21
Auf der Basis dieses Stellenbestandes hat die Wissenschaftsverwaltung die Ermittlung
des (zunächst unbereinigten) Lehrdeputats in Deputatstunden (DS) entsprechend der
Zahl der in den einzelnen Stellengruppen vorhandenen Lehrkräfte (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1
KapVO) vorgenommen. Diese stellt sich nach Maßgabe der normativen und in ihrem
Geltungsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht zweifelhaften
Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) vom 24. Juni 2009, GV. NRW. 2009, 409 wie folgt
dar:
22
Stellengruppe
Deputat je Stelle in
DS
Anzahl
Stellen
Summe
DS
W3 Universitäts-professor
9
6
54
W2 Universitäts-professor
9
11
99
W 1 Juniorprofessor
4
2
8
A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen
Lehraufgaben
9
2
18
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige
Lehraufgaben
5
1
5
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit
7
4
28
A 13 Akademischer Rat auf Zeit
4
11
44
23
TV-L Wiss. Angestellter (befristet)
4
5,5
22
TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet)
8
6
48
Summe
48,5
326
24
Wegen der bei den einzelnen Stellengruppen jeweils angesetzten
RegelLehrleistungsverpflichtungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung keine
Bedenken aufgetreten, denen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes weiter nachzugehen wäre.
25
Nicht zu beanstanden ist insbesondere der Ansatz von jeweils 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4
Satz 6 LVV) für die 5,5 Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte.
Im vorliegenden Verfahren ist nichts für die Annahme hervorgetreten, eine oder mehrere
dieser Stellen seien aufgrund von Arbeitsverträgen besetzt, die zwar als befristet
26
geschlossen worden sind, jedoch aus Rechtsgründen zumindest kapazitätsrechtlich als
entfristet mit der Folge eines höheren Deputatansatzes zu behandeln wären. Die
Antragsgegnerin hat auf Aufforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010
(Ziffer 9) im Leitverfahren klargestellt, dass in der Lehreinheit keine Wissenschaftlichen
Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt sind, bei denen die Befristung
aufgrund übereinstimmender Beurteilung der Vertragsparteien oder durch
arbeitsgerichtliche Entscheidung in Wegfall geraten ist. An der Richtigkeit dieser
Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Einen weiteren Aufklärungsbedarf sieht das
Gericht deshalb nicht, zumal in der Rechtsprechung auch des OVG NRW die
Maßgeblichkeit des Stellenprinzips sowie weiter geklärt ist, dass selbst bei
Rechtsmängeln im Geltungsanspruch der arbeitsvertraglichen Befristungsabrede solche
Verträge nicht etwa automatisch unbefristete Verträge sind und erst recht die
betreffenden Stellen nach ihrem Amtsinhalt keine Stellen für unbefristet angestellte
Wissenschaftliche Mitarbeiter werden, vielmehr es hierzu einer übereinstimmenden
Vertragsänderung oder eines rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteils bedarf.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 u.a. (Medizin,
WS 2004/2005, Universität Köln), Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C
3/06, 13 C 10/06 und 13 C 78/06 u.a. - (Medizin, WS 2005/2006, X. N. ),
Beschluss vom 12. Februar 2008 – 13 C 8 /08 –u.a., Beschluss vom 8. Juni
2010 – 13 C 260/10 -.
27
Nicht zu beanstanden ist ferner das von der Wissenschaftsverwaltung in Bezug auf die
unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten zugrunde gelegte
Regellehrdeputat von 8 DS je Stelle. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
auf einer der in Rede stehenden Stellen der unbefristet beschäftigten
Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Psychologie würden Angestellte
beschäftigt, mit denen im Sinne der allein in Betracht kommenden Regelung des § 3
Abs. 4 Satz 3 LVV die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen
Arbeitszeitvorschriften vereinbart worden ist und die aufgrund vertraglicher
Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in der Vorschrift
genannten beamteten Lehrkräfte.
28
Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Kapazitätsberichtes
Stellenveränderungen gegenüber der Kapazitätsermittlung 2009/2010 erläutert hat,
wirken sich diese im Ergebnis kapazitätsgünstig aus. Der Abgang einer W3-Stelle,
Universitätsprofessor, bleibt durch die Wiederzuweisung einer W2-Stelle,
Universitätsprofessor, kapazitätsneutral, weil beiden Stellengruppen ein Deputat von
jeweils 9 DS zugewiesen ist. Soweit eine weitere W2-Stelle, die einer Professorin mit 13
SWS persönlicher Lehrverpflichtung ad personam zugewiesen war, durch eine W2-
Stelle mit dem Regellehrdeputat von 9 DS (Abgang von 4 DS) ersetzt wird und ein
besetzungsbedingter Tausch zwischen einer Stelle eines Akademischen Rats mit
ständigen Lehraufgaben (9 DS) mit der eines im unbefristeten Arbeitsverhältnis
stehenden Wissenschaftlichen Angestellten (8 DS) erfolgt ist (Abgang von 1 DS),
werden die damit entstandenen Verminderungen von insgesamt 5 DS dadurch
aufgefangen, dass eine W2-Stelle, Universitätsprofessor, zur vorgezogenen Besetzung
zugewiesen worden ist. Das auf diese Stelle entfallende Deputat von 9 DS ersetzt nicht
nur den durch die vorstehend erläuterten Stellenveränderungen entstandenen Verlust
von 5 DS, sondern führt im Ergebnis zu einer Erhöhung von 4 DS des semesterlichen
Lehrangebots im Verhältnis zum vorangegangenen Berechnungszeitraum 2009/2010,
worauf die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 zutreffend
29
hinweist.
Damit beläuft sich das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Psychologie
zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen auf insgesamt
326 DS
30
Dieses Gesamtlehrdeputat von
326
Wissenschaftsverwaltung zutreffend wegen der Wahrnehmung von Aufgaben einer
Bediensteten in der Psychotherapie-Ambulanz um 3 DS individuell gekürzt worden, § 5
Abs. 2 LVV.
31
Nach dieser Bestimmung können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen
Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung anderer
Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur
Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im
öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule gewährt werden.
32
Diese Voraussetzungen hat das Ministerium – dem entsprechenden Ansatz der
Hochschule (zuletzt Tabelle: Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011,
Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß Lehrverpflichtungsverordnung, Anlage zum
Bericht 15.9.2010, Bl. 70 der Beiakte I, vorgelegt von der Antragsgegnerin im
Leitverfahren 9 Nc 194/10) folgend – für Frau Diplom-Psychologin Engberding
(Psychologisches Institut I) wegen der von ihr wahrgenommenen leitenden Aufgaben in
der Psychotherapie-Ambulanz (PTA).
33
vgl. u.a. den Internetauftritt der PTA unter http://wwwpsy.uni-
muenster.de/pta/personen/index.html, Geschäftsführende Leitung,
34
beanstandungsfrei bejaht.
35
Zu berücksichtigende Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO sind in der Lehreinheit
Psychologie nicht angefallen.
36
Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die
Dienstleistungen
vermindern, welche die Lehreinheit Psychologie für den nicht zugeordneten Master-
Studiengang Pädagogik und für die neun benannten erziehungswissenschaftlichen
Studiengänge erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten und im
Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile und die
voraussichtlichen Studienanfängerzahlen), die zu einem Dienstleistungsexport von
(1,84 DS + 1,43 DS + 6,74 DS+ 6,71 DS + 9,27 DS + 0,02 DS + 0,39 DS + 6,27 DS +
9,00 DS =)
41,67 DS
37
Unter Berücksichtigung der individuellen Lehrleistungsermäßigung und dieser
Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in
Höhe von (326 DS – 3 DS – 41,67 DS =)
281,33 DS
Lehrangebot für das Studienjahr 2010/2011 von (2 x Sb =)
562,66 DS
38
2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
39
Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium (Berechnung
40
vom 15.9.2010, BA I Bl. 92) auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem
Curricularnormwert von 3,20 abgeleiteten Curriculareigenanteil (CAp) der Lehreinheit
Psychologie für den Bachelorstudiengang Psychologie in Höhe von 3,18 (ein CAq von
jeweils 0,01 wird von den Lehreinheiten Biologie und Pädagogik erbracht) und für den
Masterstudiengang in Höhe von 1,60 gegenüber.
Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angesetzten vorjährigen
Bewerberzahl von Studienanfängern in Höhe von 4.078 für den Bachelor-Studiengang
und in Höhe einer prognostizierten Bewerberzahl von 2.750 für den Master-Studiengang
ergibt sich eine Summe von 6.828 Studienbewerbern. Diese Zahlen in das Verhältnis
zueinander gesetzt, folgt daraus für den erstgenannten Studiengang ein Anteil von 59,7
%, für den letztgenannten Studiengang ein solcher in Höhe von 40,3 %. Nach den
Formeln der Anlage 1, II Ziffer 4 zur KapVO errechnet sich unter Berücksichtigung eines
Eigenanteils von 3,18 für den Bachelor-Studiengang und 1,60 für den Master-
Studiengang ein gewichteter Curricularanteil von (3,18 x 0,597) + (1,60 x 0,403) =
1,89846 + 0,6448 =
2,54326, gerundet 2,54
41
Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 562,66 DS und
dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot in
Höhe von (562,66 : 2,54 =) 221,52 Studienplätzen, gerundet
222
42
Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote errechnen sich danach für den Bachelor-
Studiengang (222 x 59,7 % =) 132,534, mithin gerundet
133
den Master-Studiengang (222 x 40,3 % =) 89,466, mithin gerundet 89
Studienanfängerplätze. Demgegenüber haben sowohl die Hochschule als auch das
Ministerium in ihren Berechnungen für den hier betroffenen Bachelor-Studiengang eine
Zulassungszahl von 134 Studienanfängerplätzen festgesetzt.
43
Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche
Aufnahmekapazität ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu
überprüfen.
44
Dass die Hochschule dies nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO ermittelte
Ergebnis einer jährlichen Aufnahmekapazität von 134 nicht nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 und §
16 KapVO durch Ansatz der so genannten Schwundquote erhöht hat, ist nicht zu
beanstanden.
45
Nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO kommt eine Erhöhung des obigen Ergebnisses in
Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch,
Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren
Semestern (Schwundquote) erfährt. Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu
erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels
oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in
höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
46
Für den Ansatz eines Schwunds zugunsten der Studienanfängerquote und zu Lasten
der Besetzung der höheren Fachsemester ist einerseits in der Rechtsprechung des
OVG NRW geklärt,
47
vgl. zuletzt: Beschlüsse vom 29. April 2010 – 13 C 235/10 -, und vom 12. Juli
2010 – 13 C 261/10 -,
48
2010 – 13 C 261/10 -,
dass ein Schwundausgleich in Form eines bestimmten Faktors ein Vorgang
zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der
vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums ist. Ebenso
wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt,
existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Damit kann die
Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die
Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabes eingehen, nur einer
eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Erklärt die Hochschule,
dass ihr die Prognoseberechnung nach dem von der Rechtsprechung des OVG NRW
und dem Gericht nicht beanstandeten so genannten Hamburger Modell mangels
entsprechender Vergleichsmaßstäbe – bislang ist der Bachelor-Studiengang der
Antragsgegnerin erst einmal vollständige vom 1. bis zum 6. Semester erfasst – nicht
möglich ist, und nimmt sie damit einen vollständigen Verbleib der Studenten im Verlauf
der Fachsemester an, so kann dagegen rechtlich nichts erinnert werden.
49
Zum anderen scheidet eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses über die Zahl der
tatsächlich besetzten Plätze hinaus aus. Müsste die "Mehrzulassung" von 154
Studienanfängern statt der Besetzung nach der ermittelten Sollzahl von 134 durch eine
Schwundfaktorermittlung berücksichtigt werden, ergäbe sich erst ein weiterer
Studienplatz bei einem Schwundausgleich von mehr als 1:0,87. Ein derart hoher
Schwundausgleich im begehrten Studienfach Psychologie ist in den Vorjahren nie
erreicht worden (WS 2006/2007: Schwundausgleich 0,92). Dafür, dass derzeit von
einem anderen schwundbedeutsamen Verbleibeverhalten auszugehen ist, liegen keine
Anhaltspunkte vor.
50
Da die Zahl von 134 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffenen WS 2010/2011 –
wie ausgeführt – nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 154
Studienanfängern in der Lehreinheit Psychologie Bachelor sogar bei weitem
überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Damit
kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum
Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
51
Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw.
Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung
mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es
nicht an.
52
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht
der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
54