Urteil des VG Münster vom 21.04.2010

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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2465/09
Datum:
21.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 K 2465/09
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus I. wird abgelehnt.
G r ü n d e
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines
Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Kläger, der einen Aufenthaltstitel besitzt,
hat gegenüber der Ausländerbehörde keinen Anspruch auf eine Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf-enthG. Ein Anspruch aus § 60 Abs. 7
AufenthG - wenn er bestände - ist nicht auf ein Recht gerichtet, von der
Ausländerbehörde einen feststellenden Verwaltungsakt zu erhalten. Dies ergibt sich
sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus ihrer Stellung in Kapitel 5 Abschnitt
2 des Aufenthaltsgesetzes. § 31 AsylVfG steht nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist
zwar in bestimmten Fällen durch Verwaltungsakt festzustellen, ob die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Diese Vorschrift ist hier jedoch
nicht anwendbar, weil der Kläger keine Entscheidung des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge begehrt. Eine dem § 31 AsylVfG für das Verhältnis eines Ausländers zur
Ausländerbehörde vergleichbare Vorschrift ist nicht im Aufenthaltsgesetz enthalten. Ein
auf eine Feststellung der Ausländerbehörde gerichteter Antrag folgt auch nicht aus § 25
Abs. 3 AufenthG.
2
Hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Feststellungsanspruch, bedarf keiner
weiteren Erörterung, ob die Klage auch aus anderen Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu den Hinweis des Gerichts vom 7. Januar 2010). Damit
bedarf es an dieser Stelle insbesondere keiner Untersuchung, ob bei einer notwendigen
landesweiten Betrachtung die Voraussetzungen für das geltend gemachte
Abschiebungsverbot bestehen (verneinend die Stellungnahme des Bundesamts vom 7.
September 2009).
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