Urteil des VG Minden vom 16.12.2010

VG Minden (kläger, befreiung, kommentar, landschaftsplan, härte, gebiet, form, tier, naturschutzgebiet, wasser)

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1890/09
Datum:
16.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1890/09
Tenor:
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist,
wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Befreiung vom landschaftsrechtlichen Verbot des Befahrens der
F. mit Kanus.
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Die F. entspringt südwestlich von C. -Alverdissen und mündet in S. (Niedersachsen) in
die X. . Sie hat eine Gesamtlänge von 26 km und fließt im Mittellauf durch das Gebiet
der Gemeinde F1. . Im Landschaftsplan Nr. 5 "F1. " des Beklagten vom 25.06.2007 sind
der Lauf der F. und angrenzende Flächen als Naturschutzgebiet festgesetzt. Gemäß der
Gliederungsnummer 2.1 - 1 bis 2.1 - 10 Nr. 9 des Landschaftsplanes ist es dort verboten,
Einrichtungen für den Wasser-, Eis- und Luftsport sowie für den entsprechenden
Modellsport bereitzustellen, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern
und/oder diese Sportarten zu betreiben.
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Der Kläger ist ein eingetragener Verein und als gemeinnützig anerkannt. Er ist der
Dachverband der 380 in Nordrhein-Westfalen vorhandenen Kanu-Vereine bzw. Kanu-
Abteilungen und ist Mitglied des Deutschen Kanu-Verbandes. Gemäß § 3 seiner
Satzung will der Kläger insbesondere die Ziele des Kanusports in alle Kreise der
Jugend tragen; die ihm angehörenden Jugendlichen durch sportliche Betätigung fördern
und sie sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sportbetriebes betreuen.
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Mit Schreiben vom 01.03.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer
Befreiung nach § 69 Landschaftsgesetz NRW - LG NRW -, um die Flüsse C1. (ab M. ),
X1. (ab E. ), F. (ab B. ) und die F2. ganzjährig mit Kanus befahren zu können.
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Hinsichtlich der F. wurde das Befahren von B. -Fütig (Fluss-km 13) bis zur Kreis- und
Landesgrenze bei C2. (Fluss-km 8) für eine Strecke von fünf Flusskilometern beantragt.
In diesem Bereich befinden sich insgesamt fünf Wehre, neun intakte Sohlabstürze und
elf verfallene Sohlabstürze. Zur Begründung seines Antrags führte der Kläger aus, die in
den einschlägigen Landschaftsplänen enthaltenen Befahrungsregelungen schränkten
die kanusportlichen Aktivitäten zu stark ein. Die Verbote führten zu einer nicht
beabsichtigten Härte, die den Bestand der Vereine und das verfassungsrechtlich
geschützte Recht auf Sportausübung beeinträchtigten.
Mit Bescheid vom 16.03.2007 erteilte der Beklagte für die Flüsse C1. , X1. und F2.
Befreiungen von den Verboten der Landschaftspläne unter Auflagen und
Nebenbestimmungen. Für die F. wurde eine Ausnahme von der ordnungsbehördlichen
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis M. vom 22.11.1968
abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger am 05.04.2007 Widerspruch ein, den er mit
Schreiben vom 25.05.2007 näher begründete: Die X1. könne ohnehin nur bei absoluten
Hochwasserständen in Kleingruppen vorwiegend im Herbst und Winter befahren
werden. Ein Befahrungsverbot sei daher nicht erforderlich. Auch für die F. reiche es aus,
wenn ein Befahren durch eine Pegelregelung festgelegt werde. Nach einem
gemeinsamen Gespräch am 13.07.2007 erging am 03.09.2007 ein Änderungsbescheid
des Beklagten. Darin wurde das Verbot, die F. mit Kanus zu befahren, unter Verweis auf
den nunmehr rechtskräftigen Landschaftsplans F1. und die dortige Festsetzung eines
Naturschutzgebietes aufrechterhalten und eine Befreiung abgelehnt. Mit
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 01.07.2009 wurde dem
Widerspruch des Klägers teilweise stattgegeben. Die Widerspruchsbehörde hob das
Befahrensverbot für die X1. auf und lies das Befahren der X1. bei einem Pegelstand von
88 cm zu. Der Widerspruch gegen das Befahrensverbot der F. wurde hingegen
zurückgewiesen: Ein Befahren der F. auch nur zu Hochwasserzeiten könne nicht erlaubt
werden. An den zahlreichen Wehren müssten die Kanus umgetragen und dabei die
schützenswerten Uferstrukturen betreten werden. Festgelegte Ein- und Ausstiegsstellen
existierten nicht. Im Sommerhalbjahr habe die F. eine besondere Funktion als
Sommerlebensraum und Nahrungshabitat für bedrohte und streng geschützte
Großvögel, insbesondere für den Schwarzstorch. Aber auch im Winterhalbjahr komme
der F. für das Wanderfischprogramm mit Wiederansiedlung des Lachses eine
herausragende Bedeutung zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die F. ausweislich
des Gewässerführers des Beklagten für den Kanusport nur eine geringe Bedeutung
habe, weil sie nur auf kurze Zeiträume bei Hochwasserspitzen überhaupt befahrbar sei
und durch die vielen Wehre, Gefällestufen und Schnellen für Anfänger nicht geeignet
sei.
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Hiergegen hat der Kläger am 30.07.2009 ursprünglich mit dem Antrag, das Befahren der
X1. und der F. mit Kanus zu erlauben, Klage erhoben. Insoweit hat er zur Begründung
vorgetragen: Hinsichtlich der X1. müsse die Pegelregelung bei der Befahrensregelung
korrigiert werden. In zahlreichen Gesprächen mit dem Beklagten sei übereinstimmend
ein Pegelstand von 80 cm als ausreichend erachtet worden. Eine Erhöhung des Pegels
auf 88 cm im Widerspruchsbescheid vom 01.07.2009 sei fachlich nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich der F. habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach §
69 LG NRW. Die vom Beklagten befürchteten Beschädigungen des Gewässerbettes
könnten durch die Festlegung eines geeigneten Pegels verhindert werden. Ein
gelegentliches, von ausgebildeten Kanuten vorgenommenes Befahren führe zu keiner
Schädigung des Gewässers und des Uferbereichs. Eine Beeinträchtigung der
Fischbestände und der Schwarzstörche könne wissenschaftlich vom Beklagten nicht
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belegt werden. Das Verbot sei unverhältnismäßig, weil der Beklagte die besondere
Bedeutung des Sports nicht berücksichtigt habe. Der Sport genieße den gleichen
Verfassungsrang wie der Naturschutz. Wegen des überwiegenden öffentlichen
Interesses und der nicht zu erwartenden Störungen sei die Befreiung zu erteilen. Dabei
könnten den naturschutzrechtlichen Belangen - wie auch bei der C1. , der X1. und der
F2. im Rahmen des Konzepts Kanu OWL - durch Befahrensregelungen mit
Pegelbestimmungen Rechnung getragen werden.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 23.02.2010 hat der Beklagte das Befahren der
X1. mit Kanus bei einem Mindestwasserstand von 80 cm zugelassen und den Bescheid
vom 03.09.2007 im Übrigen unverändert gelassen. Soweit der Kläger die
Befahrensregelung auf der X1. angefochten hat, hat er mit Schreiben vom 09.03.2010
das Verfahren für erledigt erklärt.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
16.03.2007 in Verbindung mit dem Änderungsbescheid vom 03.09.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 und des Änderungsbescheides vom
23.02.2010 zu verpflichten, ihm eine Befreiung von den Festsetzungen des
Landschaftsplanes F1. zum Befahren der F. mit Kanus nach folgenden Maßgaben zu
erteilen: Mindestpegel von 0,60 m am Pegel V. , beschränkt auf die Zeit vom 01.10. bis
30.04. eines jeden Jahres und eine maximale Gruppengröße von sechs Booten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat sich hinsichtlich der die X1. betreffenden Regelung der Erledigungserklärung des
Klägers angeschlossen. Im Übrigen macht er geltend, das Betreiben von Wassersport
sei nach Nr. 9 des Landschaftsplanes unzulässig. Schutzzweck des
Naturschutzgebietes "Tal der F. " sei die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
eines regional bedeutsamen breiten N. in den Landschaftsräumen "I. Höhen", "C3.
Becken" und "B1. Höhen", ein Lebensraum für seltene, gefährdete sowie
landschaftsraumtypische, wildlebende Tier- und Pflanzenarten. Dem gegenüber stehe
die eingeschränkte Befahrbarkeit der F. aufgrund niedrigen Wasserstandes und die aus
dem Umtragen der Kanus resultierende noch stärkere Belastung für die Uferstrukturen
und die Ufervegetation. Auch eine Befahrbarkeit nur im Winterhalbjahr komme nicht in
Betracht. Die F. sei ein wichtiger Bestandteil des vom Land NRW betriebenen
Wanderfischprogramms mit der Zielsetzung, einheimische Wanderfische wieder
heimisch zu machen. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung sei die F. in dem mit den
Interessengruppen abgestimmten und von der Bezirksregierung E. erarbeiteten
Rahmenkonzept Kanu OWL vom 01.10.2009 für den Kanusport ausgeschlossen
worden. Ein Vergleich mit den Flüssen C1. , X1. und F2. sei nicht möglich. Diese
Gewässer seien deutlich breiter und ihre Wasserführung im Jahresverlauf deutlich
beständiger. Eine unzumutbare Belastung des Klägers sei damit nicht verbunden. Eine
Ermessensreduzierung auf Null bei der Erteilung einer Befreiung nach dem LG NRW
sei nicht gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
14
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15
Hinsichtlich des ursprünglich vom Kläger sinngemäß gestellten Antrags,
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den Bescheid vom 16.03.2007 und den Änderungsbescheid vom 03.09.2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 insoweit aufzuheben, als hinsichtlich des
Befahrens der X1. mit Kanus ein Pegelstand von mehr als 80 cm gefordert wird,
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ist das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Es ist in entsprechender
Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage zulässig. Dabei wertet die Kammer den in der mündlichen
Verhandlung gestellten Klageantrag
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2007 in
Verbindung mit dem Änderungsbescheid vom 03.09.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 und des Änderungsbescheides vom
23.02.2010 zu verpflichten, ihm eine Befreiung von den Festsetzungen des
Landschaftsplanes F1. zum Befahren der F. mit Kanus nach folgenden Maßgaben zu
erteilen: Mindestpegel von 0,60 m am Pegel V. , beschränkt auf die Zeit vom 01.10. bis
30.04. eines jeden Jahres und eine maximale Gruppengröße von sechs Booten,
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mit den dort formulierten Einschränkungen beim Befahren der F. mit Kanus als
Konkretisierung des ursprünglichen Klageantrags zu 2. und nicht als teilweise
Klagerücknahme (§ 92 Abs. 1 VwGO). Schon mit der Klagebegründung vom 29.09.2009
ist der Kläger selbst davon ausgegangen, dass ein Befahren der F. nur in den
Wintermonaten bei besonderen Witterungsverhältnissen und ausreichenden
Pegelständen überhaupt möglich ist.
21
Der Kläger ist weiterhin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2
VwGO ist die Klage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt
oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür
genügt es, wenn der Kläger hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es
zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Ablehnung oder
Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes in seinen subjektiven Rechten verletzt
wird.
22
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2009, § 42, Rdnr. 65 ff. m.w.N.
23
Das ist hier der Fall. Zweck des Verbandes ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 seiner
Vereinssatzung alle Formen des Kanusports unter Beachtung der Belange des Natur-
und Umweltschutzes zu fördern und zu pflegen. Diesem Zwecke dienen nach § 3 Abs. 2
Nr. 1 der Vereinssatzung insbesondere gemeinsame Veranstaltungen wie Wettkämpfe
und Wanderfahrten. Dieser Vereinszweck wird - so hat der Kläger geltend gemacht -
durch das Verbot, die F. mit Kanus befahren zu können, unmittelbar beeinträchtigt, so
dass es als möglich erscheint, dass er in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art.
2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verletzt wird. Während Art. 9 Abs. 1 GG nicht
maßgebend ist, wenn eine Vereinigung wie jedermann im Rechtsverkehr tätig ist, findet
das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische
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Personen des Privatrechts Anwendung.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 449/82 -, BVerfGE 70 und vom
14.05.1985 - 1 BvR 449/82 -, BVerfGE 70, 1.
25
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 16.03.2007 und der Änderungsbescheid vom
03.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom
01.07.2009 und der Änderungsbescheid vom 23.02.2010, mit denen das Befahren der
F. mit Kanus abgelehnt worden ist, verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der
Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten
des Landschaftsplanes, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 des Landschaftsgesetzes NRW - LG NRW - kann die untere
Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung von den Geboten und Verboten u.a. des
Landschaftsplanes erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu
einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder bb) zu einer nicht
gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b)
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
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Das beantragte Befahren der F. mit Kanus ist nach den Festsetzungen des
Landschaftsplans Nr. 5 "F1. " des Beklagten vom 25.06.2007 (im Folgenden:
Landschaftsplan) verboten. Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NRW ist die F. im
rechtskräftigen Landschaftsplan als Bestandteil des Naturschutzgebietes "Tal der F. "
festgesetzt (vgl. I 2.1 - 1 des Landschaftsplanes "F1. "). Gemäß der Gliederungsnummer
2.1 - 1 bis 2.1 - 10 Nr. 9 des Landschaftsplanes ist es dort verboten, Einrichtungen für
den Wasser-, Eis- und Luftsport sowie für den entsprechenden Modellsport
bereitzustellen, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern und/oder diese
Sportarten zu betreiben (S. 32 des Landschaftsplans). Unter das Verbot des
Landschaftsplanes, Wassersport zu betreiben, fällt der vom Kläger betriebene
Kanusport als Natursportart, die insbesondere in der Form des sog. Wasserwanderns
ausgeübt wird. Wird in diesem Sinne der Wassersport als Oberbegriff für alle sportlichen
Aktivitäten im und am Wasser verstanden, differenziert das weit gefasste Verbot im
Landschaftsplan des Beklagten nicht danach, ob das Wasserwandern - wie hier - in der
Form einer vereinsmäßigen Betätigung oder als kommerzielles touristisches Angebot
betrieben wird. Der Kläger kann sich dabei nicht auf die "Unberührtheitsklausel" der
Gliederungsnummer 2 A) des Landschaftsplanes berufen. Danach bleibt die rechtmäßig
ausgeübte Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang von den Geboten
und Verboten des Landschaftsplanes unberührt, soweit sie dem jeweiligen
Schutzzweck nicht zuwiderläuft und im Einzelnen nichts anderes festgesetzt ist (vgl. S.
25 des Landschaftsplans). Auf eine ausdrückliche Genehmigung kann sich der Kläger
nicht berufen und die Gliederungsnummer 2.1 - 1 bis 2.1 - 10 Nr. 9 des
Landschaftsplanes, wonach der Wassersport verboten ist, bestimmt in diesem Sinne
ausdrücklich "etwas anderes".
29
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW
liegen nicht vor. Das für die F. im Landschaftsplan des Beklagten festgesetzte Verbot,
Wassersport zu betreiben, führt schon nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne
des § 69 Abs. 1 Satz 1 a) aa) LG NRW. Eine nicht beabsichtigte Härte liegt (nur) dann
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vor, wenn der Normgeber die nachteiligen Auswirkungen der Regelung auf den
Betroffenen in dieser Form nicht vorhergesehen hat und nicht vorhersehen konnte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.04.1997 - 10 A 835/95 -, NuR 200, 106; VG Minden, Urteil
vom 26.06.1987 - 8 K 1221/84 -; Stollmann, LG NRW, Kommentar, Loseblatt Stand März
2008, § 69, Ziffer 2.2.2.1., S. 6; Louis, Die naturschutzrechtliche Befreiung, NuR
1995,62, 66.
31
Das Verbot des Wassersports ist vielmehr eine vom Beklagten beabsichtigte Härte. Die
Festsetzung des Naturschutzgebietes verfolgt gerade auch das Ziel, wassersportliche
Aktivitäten auf der F. , die Auswirkungen auf den unter Schutz gestellten Naturraum
haben, zu unterbinden.
32
So auch OVG NRW, Urteil vom 28.04.1997 - 10 A 835/95 -, NuR 2000, 106; VG
Braunschweig, Urteil vom 30.10.1991 - 10 A 10336/91 -.
33
Dass der Kanusport auf der F. - auch unter besonderer Berücksichtigung der vom Kläger
genannten Benutzungsbeschränkungen wie einem höheren Pegelstand, dem Befahren
nur im Winterhalbjahr und nur in Kleingruppen - schlechterdings zu keinen
Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt in dem Naturschutzgebiet führt, lässt sich
nicht feststellen. Vielmehr ist eine Abweichung auch mit den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren, § 69 Abs. 1 a aa) LG
NRW. Die Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ist gegeben, wenn diese Belange offensichtlich gegenüber den
anderen, die Befreiung begründenden Anforderungen von untergeordneter Bedeutung
sind. Je gewichtiger sich die für die Befreiung streitenden Anforderungen darstellen, um
so eher treten die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurück.
34
Vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage
2011, § 67, Rdnr. 18; Stollmann, LG NRW, Kommentar, Loseblatt Stand März 2008, §
69, Ziffer 2.2.2.1.; Louis, Die naturschutzrechtliche Befreiung, NuR 1995, 62, 68.
35
Den Schutzzweck des Naturschutzgebietes beschreibt der Landschaftsplan wie folgt:
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"...Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 LG insbesondere - zur
Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines regional bedeutsamen breiten N1.
in den Landschaftsräumen "I. Höhen", "C3. Becken" und "B1. Höhen" als Lebensraum
für seltene, gefährdete sowie landschaftsraumtypische wildlebende Tier- und
Pflanzenarten.
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Hierbei handelt es sich vor allem um folgende Lebensräume bzw. Biotoptypen:
38
- naturnahe Bachläufe teilweise mit Steilabbrüchen und Ufergehölzsaum bzw.
Auwaldresten, - naturnahe Quellbereiche in Wäldern, - Waldbereiche, wie
wärmeliebende Eichen- bzw. Eichen-Buchenmischwälder und Buchenwälder, -
Grünland verschiedener Feuchtestufen in den Auen und an den Talhängen - naturnahe
Teiche.
39
- zur Sicherung und Entwicklung eines Vernetzungs- und Trittsteinbiotops für
Lebensgemeinschaften halboffener Landschaftsräume, welches ein wichtiges
Biotopverbundelement zur X. darstellt,
40
- zum Schutz der hier vorkommenden gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.
41
U.a. kommen folgende gefährdete Rote-Liste-Pflanzenarten im Gebiet vor:
42
- Sumpfveilchen (Viola palustris, RL 3) - Rauhe Nelke (Dianthus armeria, RL 3) -
Kartäusernelke (Dianthus carthosianorum,RL 3) - Gewöhnlicher Wundklee (Anthyllis
vulneraria,RL 3) - Gewöhnliches Kreuzblümchen (Polygala vulgaris, RL 3) - Sumpf-
Kreuzblümchen (Polygala amarel - Fuchs-Segge (Carex vultina, RL 3) - Schnabel-
Segge (Carex rostrata, RL - Ufer-Segge (Carex ripa, RL 3) - Feldkresse (Lepidium
campestre, RL 3 - Greiskraut (Senecio aquaticus, RL 2) - Berg-Ulme (Ulmus glabra, RL
3)
43
Weiterhin stellt sich das Gebiet als wertvoller Bereich für Vögel (Hecken- und
Gebüschbrüter, Wiesenvögel, Wasservögel, Höhlenbrüter), Schmetterlinge, Reptilien,
Libellen, Amphibien, Molusken und Fische dar.
44
U.a. kommen folgende gefährdete Rote-Liste-Tierarten im Gebiet vor:
45
- Rotmilan (Milvus milvus, RL 2 N) - Eisvogel (Alcedo atthis, RL 3 N) - Nachtigall
(Luscinia megarynchos, RL 3) - Dorngrasmücke (Sylvia communis,RL 3) - Dachs (Meles
meles, RL 3)
46
- aus wissenschaftlichen, landeskundlichen, natur- und erdgeschichtlichen Gründen,
47
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit eines
wertvollen, breiten Wiesentales mit hohem Anteil an naturnahen Bachabschnitten."
48
Danach sind fast annähernd die Hälfte der beantragten fünf Flusskilometer der F. , die
der Kläger mit Kanus befahren möchte, als gesetzlich geschützte Biotope nach § 62 LG
NRW festgesetzt. Die F. stellt damit ein regional bedeutsames Biotopverbundelement
dar. Sie ist ein Referenzgewässer nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Ihre Bedeutung
resultiert u.a. daraus, dass der Bach fast durchgehend einen naturnahen Verlauf nimmt
und von einem alten Gehölzsaum begleitet wird. Aufgrund der Besonderheiten der
Gewässersohlenstruktur und der naturnahen Nebengewässer ist die F. im Verbund mit
der X. in das Wanderfischprojekt zur Wiederansiedlung des Lachses aufgenommen
worden. Im Sommer gehört die F. zum Lebensraum und Nahrungshabitat für bedrohte
und streng geschützte Großvögel, wie dem Schwarzstorch. Ganzjährig sind dort der
Eisvogel und die Wasseramsel ansässig. Diese sind insbesondere dann, wenn die
Nebengewässer zugefroren sind, auf den Flusslauf angewiesen. Im Vergleich zu
anderen größeren Fließgewässern im Kreis Lippe kommt der F. daher als naturnahe
Flachwasserzone mit besonders empfindlichen Pflanzen- und Tierarten eine besondere
Bedeutung für den Schutz von Natur und Landschaft zu.
49
Mit diesen naturschutzrechtlichen Belangen sind die Belastungen, die mit einem
Befahren der F. mit Kanus verbunden sind, nicht zu vereinbaren. Es sind erhebliche
Beeinträchtigungen der schützenswerten Flora und Fauna zu erwarten, wenn durch
mechanische Einwirkungen der Kanus und der Paddel der Gewässergrund der in ihrem
Flussbett flachen F. verändert wird und Pflanzen und Tiere geschädigt werden. Das ist
hier besonders problematisch, weil der häufig nur niedrige Wasserstand der F. das
Aufwirbeln des Untergrundes als unvermeidbar erscheinen lässt. Dies hat erkennbare
50
Auswirkungen auf die Fische sowie deren Laich und damit auf die fischereilichen
Entwicklungsmöglichkeiten. Hiervon sind auch andere Tiere, wie Vogelarten, nachteilig
betroffen, die bei ihrer Nahrungssuche auf klares Wasser angewiesen sind.
Störanfällige Tiere, wie der Schwarzstorch, werden zudem durch die Kanuten
aufgescheucht und aus ihrem Lebensraum vertrieben. Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus den "Untersuchungen zu Auswirkungen des Kanutourismus auf die
fließgewässertypische Fauna und Flora der C1. ", einem Gutachten des Büros für
Umweltplanung, Gewässermanagement und Fischerei aus dem Jahre 2009. Für den
untersuchten Gewässerabschnitt der C1. stellt der Gutachter zwar bei einer bestimmten
Befahrensfrequenz fest, dass eine nachweisbare und auf das Kanufahren zu
beziehende Beeinträchtigung nicht gegeben ist (vgl. Seite 57 des Gutachtens). Diese
Schlussfolgerung ist nach dem Gutachten auch grundsätzlich auf andere Fließgewässer
zu übertragen (vgl. S. 60 des Gutachtens). Als Kompromiss zwischen den
Erfordernissen des Naturschutzes und den Ansprüchen des Kanutourismus schlägt der
Gutachter aber gleichwohl vor, auf der F. den Kanutourismus zu verbieten:
"Aufgrund der Bedeutung der F. als Nahrungsraum für den seit vielen Jahren im Umfeld
brütenden Schwarzstorch und der besonderen Störanfälligkeit dieser Art, ist für den
gesamten Bereich der F. auf lippischem Gebiet ein absolutes Verbot der Nutzung mit
Booten erforderlich." (S. 63 des Gutachtens)
51
Die Beeinträchtigungen der Flora und Fauna der F. durch den Kanusport werden nicht
dadurch relativiert, dass der Kläger diese nur in den Wintermonaten bei Hochwasser mit
einem Mindestpegelstand von 0,60 m befahren will. Auch dann ist - insbesondere bei
weniger geübten Kanuten - zu befürchten, dass es im Bereich der flachen
Gewässerabschnitte mit Kiesbänken und in den Einmündungsbereichen der
Nebengewässer zu Grundberührungen und damit zu Schädigungen des
Gewässerbettes kommt. Gerade diese Kiesgründe sind aber für das Laichen der Lachse
in den Wintermonaten notwendig und damit besonders störempfindlich. Außerdem
bedingt das starke Längsgefälle der F. , dass auf den vom Kläger beantragten fünf
Flusskilometern zahlreiche Höhenunterschiede in der Form von Wehren oder
Gefällstufen bewältigt werden müssen, die nicht bzw. nur von fortgeschrittenen Kanuten
bei Hochwasser befahren werden können. Für Anfänger bzw. nicht geübte Kanuten
stellen letztere nicht befahrbare Hindernisse dar. Wenn aber nicht nur geübte Kanuten
die F. befahren - was trotz eines entsprechenden Hinweises des Klägers in seinem
Gewässerführer nicht ausgeschlossen werden kann - so müssen die Kanus an dafür
nicht vorgesehenen Stellen zu Fuß umgetragen werden. Hierdurch wird aber zusätzlich
der Uferrandbereich der F. mit dem alten Ufergehölzsaum in Mitleidenschaft gezogen.
Die heutige Anzahl der künstlichen Hindernisse wird in Zukunft durch natürliche
Barrieren im Flußlauf noch erhöht werden. Denn aufgrund der Ausweisung der F. als
Naturschutzgebiet werden Bäume, die aus dem Ufergehölzsaum in das Gewässer
stürzen, nicht beseitigt. Durch diese zunehmende "Verwilderung" im Sinne des
Schutzzwecks eines naturnahen Bachlaufs mit Steilabbrüchen und Ufergehölzsaum
(vgl. Ziffer 2.1-1 II des Landschaftsplans) wird sich bei einem Befahren mit Kanus immer
häufiger die Notwendigkeit ergeben, das Ufer bzw. die flacheren Uferrandbereiche
anstelle der tieferen Gewässermitte zu benutzen, um Hindernisse zu umgehen bzw. zu
umfahren. Durch das Betreten der Uferrandbereiche bzw. durch die Grundberührungen
der Boote sind spürbare Eingriffe in die in diesem Bereich besonders schützenswerte
Flora und Fauna verbunden. Die zahlenmäßige Begrenzung der Boote und das
Befahren der F. in Kleingruppen reichen dann auch nicht aus, um die mit dem Befahren
verbundenen nachhaltigen Beeinträchtigungen auszuschließen.
52
Eine Befreiung vom Befahrensverbot des Landschaftsplanes des Beklagten kann auch
nicht nach § 69 Abs. 1 Satz 1 a) bb) LG NRW erteilt werden, weil die Durchführung der
naturschutzrechtlichen Gebote oder Verbote - hier das Verbot von Wassersport - im
Einzelfall nicht zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führt.
53
Letztlich erfordern auch nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
Befreiung von dem Verbot des Landschaftsplanes, § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG NRW.
Hierunter fallen alle öffentlichen Interessen und Belange, wie arbeitsplatzsichernde,
wissenschaftliche, kulturelle, fremdenverkehrs- oder breitensportspezifische Belange.
Als Gemeinwohlbelang ist der Sport nur anzuerkennen, wenn die konkrete Maßnahme
einem unbegrenzten Teilnehmerkreis zur sportlichen Betätigung dient.
54
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.04.1997 - 10 A 835/95 -, NuR 2000, 106; VG
Braunschweig, Urteil vom 30.10.1991 - 10 A 10366/91 -; Stollmann, LG NRW,
Kommentar, Loseblatt Stand März 2008, § 69, Ziffer 2.2.2.3., S. 8; Louis, Die
naturschutzrechtliche Befreiung, NuR 1995, 62, 69.
55
Das ist bei dem Kanuverein vorliegend nicht gegeben. Der von ihm betriebene
Vereinssport beschränkt sich auf seine Mitglieder. Aber auch wenn der von ihm
angestrebte Kanusport als Breitensport weiter gefasst wird, reichen diese Gründe des
Wohls der Allgemeinheit für sich genommen nicht aus, um eine Befreiung gemäß § 69
Abs. 1 Satz 1 b) LG NRW beanspruchen zu können. Sie müssen außerdem im Rahmen
einer konkreten Abwägung die durch die Verbote geschützten Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, von denen zu befreien ist, überwiegen.
56
Vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage
2011, § 67, Rdnr. 10; Stollmann, LG NRW, Kommentar, Loseblatt Stand März 2008, §
69, Ziffer 2.2.2.3, S. 9.
57
Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner
Entscheidung über die beantragte Befreiung den Belangen des Natur- und
Landschaftsschutzes ein größeres Gewicht beigemessen hat als den sportlichen
Aktivitäten des Klägers. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen durfte der
Beklagte berücksichtigen, dass die F. für den Breitensport nur bedingt geeignet ist.
Regelmäßig und insbesondere in den für die Naherholung interessanten
Sommermonaten lässt es die Gewässerstruktur nicht zu, dass die F. mit Kanus befahren
wird, weil sie dann eine zu geringe Wassertiefe aufweist. Infolgedessen kann sie
überhaupt nur in den Wintermonaten und dann auch nur bei einem Hochwasserstand
befahren werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein ca. 5 km
langes Teilstück der F. handelt, dem keine Verbindungsfunktion zwischen zwei anderen
Flüssen zukommt, und an dem auch unmittelbar kein Kanu-Verein ansässig ist. Soweit
der Kläger rügt, dass der Beklagte im Rahmen dieser Abwägung die Belange des
Wassersports nicht hinreichend berücksichtigt habe, folgt nichts anderes. Aus Art. 18
Abs. 3 der Verfassung des Landes NRW, wonach der Sport durch Land und Gemeinden
zu pflegen und zu fördern ist, folgen keine Leistungs- und Gewährungsansprüche
einzelner Sportlergruppen auf Bereitstellung entsprechender Ausübungsräume oder
Sportgelegenheiten.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.04.1997 - 10 A 835/95 -, NuR 2000, 46.
59
Dies gilt umso mehr, als hier zahlreiche Flüsse im Kreis Lippe auf der Grundlage des
Rahmenkonzepts Kanu OWL vom 01.10.2009, das von Vertretern der Kanutouristik-
Unternehmen, des Kanusports, Vertretern des Naturschutzes und der Fischerei
entwickelt worden ist, für den Kanusport freigegeben sind. So kann der Kläger die X.
und die Lippe mit Kanus befahren. Für die Flüsse C1. , X1. und F2. sind ihm
entsprechende Befreiungen von den Landschaftsplänen erteilt worden. Ein striktes
Befreiungserfordernis, auch noch die F. - einer Ruhezone nach dem Rahmenkonzept
Kanu OWL - mit Kanus befahren zu können, ergibt sich so nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Hinsichtlich des
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils waren die Kosten dem Beklagten
aufzuerlegen, weil er dem Klagebegehren hinsichtlich der X1. mit dem
Abänderungsbescheid vom 23.02.2010 von sich aus nachgekommen ist und den Kläger
dadurch klaglos gestellt hat. Im Übrigen waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen,
weil er mit dem Klageantrag zu 2. unterlegen gewesen ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 11 Zivilprozessordnung - ZPO -.
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