Urteil des VG Minden vom 22.11.2010

VG Minden (antrag, anordnung, verwaltungsgericht, antragsteller, hauptsache, erlass, eintritt, gkg, land, obsiegen)

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 589/10
Datum:
22.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 589/10
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 35.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zum
Ende des Monats hinauszuschieben, in welchem über seinen Antrag, seinen Ruhestand
um drei Jahre hinauszuschieben, rechtskräftig entschieden wird, nicht jedoch über das
vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus,
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ist ohne Erfolg.
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Dieses Begehren des Antragstellers zielt auf eine mit dem Sinn und Zweck der
einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der
Hauptsache ab. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind deshalb strenge
Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch
zu stellen.
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Eine Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist
nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen,
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vgl. Beschluss vom 04.09.1991 - 6 B 1891/91 - n.v., m.w.H.,
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der sich die Kammer anschließt, nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein
wirksamer Rechtschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller
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ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen
(Anordnungsgrund) und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im
Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde (Anordnungsanspruch), wobei an
die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 Nr. 15.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er
kann nämlich nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand über die für ihn
geltende gesetzliche Altersgrenze hinausgeschoben wird. Das hat das erkennende
Gericht durch Urteil vom 18. November 2010 (4 K 1893/10) festgestellt; auf die
Ausführungen in jenem Urteil wird verwiesen.
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Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 GKG.
Eine Ermäßigung im Hinblick auf den Umstand, dass es sich vorliegend um ein
einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, war nicht geboten, weil der für die
Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der
Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.
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