Urteil des VG Minden vom 04.05.2006

VG Minden: grundstück, auflage, sammlung, lärm, messung, wohnhaus, nebenanlage, vollstreckung, musik, unzumutbarkeit

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 108/06
Datum:
04.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 108/06
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den ursprünglich von den
Klägerinnen geltend gemachten Anspruch, auf Beseitigung des
Glockenspiels betrifft.
Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines ablehnenden
Bescheides vom 16. Januar 2006 verpflichtet, den Beigeladenen durch
sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung den Betrieb des auf dem
Grundstück Flurstraße 50, M. , errichteten Glockenspiels auch an
Werktagen zu untersagen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen,
tragen die Klägerinnen zu je 1/8 und der Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist
hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks I.----straße 3 in M. . Sie bewohnt
dort mit der Klägerin zu 2. ein Wohnhaus. Mit der vorliegenden Klage wenden sich die
Klägerinnen gegen den Betrieb eines ca. 3 m hohen und ca. 1,50 m breiten
Glockenspiels mit 12 Glocken, das sich auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück
G.---straße 50 in M. befindet. Auf diesem Grundstück, das im Eigentum des
Beigeladenen zu 2. steht, betreibt die Beigeladene zu 1. ein Seniorenwohnheim. Beide
Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen
Wohngebiet.
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Mit Schreiben vom 03. April 2005 bat der Bruder der Klägerin zu 1. und Sohn der
Klägerin zu 2., Herr C. , unter Hinweis auf das Spiel der Glocken, um die Untersagung
des Betriebs und Beseitigung des Glockenspiels.
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Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 15. April 2005 mit, dass das Glockenspiel nur 3 x
täglich um 09.00, 12.00 und 16.00 Uhr erklinge und in diesem Rahmen hingenommen
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werden müsse.
Mit Schreiben vom 08. Juni 2005 wiederholte Herr C. sein Begehren auf
bauaufsichtliches Einschreiten und verlangte mit Schreiben vom 12. August 2005 eine
förmliche Bescheidung des Antrags.
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Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 12. September 2005 mit, dass er zum
Zwecke der Ermittlung des Sachverhalts eine schalltechnische Messung durchführen
lasse.
6
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 machten sich die Klägerinnen die
vorangegangenen Schreiben von Herrn C. zu eigen und forderten die Bescheidung des
Antrags auf Einschreiten gegen das Glockenspiel.
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Nach dem Bericht des Staatlichen Amtes für V. und B. P1. vom 04. November 2005
ergab sich bei einer Messung am 11. Oktober 2005 auf der Grundlage der TA Lärm ein
nach Nr. 6.9 der TA Lärm um 3 dB (A) ermäßigter Beurteilungspegel von 55 dB (A). Am
28. Oktober 2005 wurde entsprechend ein Beurteilungspegel von 54 dB (A) ermittelt.
Der ermittelte Spitzenpegel lag am 11. Oktober 2005 bei 77,9 dB (A) und am 28. Oktober
2005 bei 78,1 dB (A). An beiden Tagen wurde von einer Einwirkzeit von vier Minuten
ausgegangen. Auch wurden Zuschläge für Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit
berücksichtigt.
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Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 gab der Beklagte dem Beigeladenen zu 2. auf, das
Glockenspiel an Sonn- und Feiertagen nicht mehr zu betreiben und teilte den
Klägerinnen mit Bescheid vom 16. Januar 2006 mit, dass er gegen den Betrieb des
Glockenspiels an Werktagen nicht einschreiten werde.
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Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 haben die Klägerinnen um Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes nachgesucht. Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
hat die Kammer mit Beschluss vom 23. Februar 2006 im Verfahren 9 L 34/06 insoweit
entsprochen, als sie den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet
hat, den Beigeladenen mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung den Betrieb des
Glockenspiels bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens an
Werktagen zu untersagen.
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Mit ihrer ebenfalls am 16. Januar 2006 erhobenen Klage haben die Klägerinnen
zunächst erstrebt, den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben, das
Glockenspiel zu beseitigen, und ihnen den Betrieb des Glockenspiels zu untersagen.
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Nunmehr verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren lediglich hinsichtlich der Untersagung
des Betriebs des Glockenspiels an Werktagen weiter. Zur Begründung führen sie aus: In
formeller Hinsicht bedürfe das Glockenspiel einer Baugenehmigung. Materiellrechtlich
sei das Glockenspiel zudem unzulässig. Es handele sich nicht um eine gemäß § 4 Abs.
2 BauNVO zulässige bauliche Hauptanlage und auch nicht um eine nach § 14 BauNVO
zulässige Nebenanlage. Im Übrigen ergebe sich die bauplanungsrechtliche
Unzulässigkeit aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, weil von dem Glockenspiel
Belästigungen bzw. Störungen ausgingen, die nach der Eigenart des Baugebiets im
Baugebiet selbst und in dessen Umgebung unzumutbar seien. Es komme nicht darauf
an, wie oft das Glockenspiel täglich betrieben werde, sondern mit welcher Lautstärke.
Die zeitliche Einwirkzeit ändere nichts am Spitzenpegel der Anlage, der mit 77,9 dB (A)
12
bzw. 78,1 dB (A) angegeben werde.
Die Klägerinnen beantragen unter Klagerücknahme im Übrigen,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 16. Januar 2006 zu
verpflichten, den Beigeladenen durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung den
Betrieb des auf dem Grundstück G.-- -straße 50 in M. errichteten Glockenspiels an
Werktagen zu untersagen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt der Beklagte unter Vorlage einer Stellungnahme des Staatlichen
Amtes für V. und B. P1. vom 07. März 2006 aus: Die Stellungnahme belege, dass bei
einer Betriebszeit von täglich zwei Minuten auch ohne Berücksichtigung eines
Messabschlags gemäß Nr. 6.9 der TA Lärm die für allgemeine Wohngebiete
maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Bei unveränderter Lautstärke
des Glockenspiels lägen die Beurteilungspegel bei 55 bzw. 54 dB (A). Ein
zweiminütiger Betrieb des Glockenspiels an Werktagen um 12.00 Uhr sei zulässig.
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Die Beigeladenen, die die Rechtsansicht des Beklagten teilen, stellen keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 9 K 108/06 und 9 L 34/06 sowie des
beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerinnen
die Klage zurückgenommen haben.
21
Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
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Rechtsgrundlage für ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen ist § 61
Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Bei dem Glockenspiel handelt es sich um eine bauliche
Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das Glockenspiel ist mit dem
Erdboden verbunden und aus Bauprodukten im Sinne des § 2 Abs. 9 Nr. 2 BauO NRW
hergestellt. Es stellt eine aus Metallen vorgefertigte Anlage dar, die hergestellt wurde,
um mit dem Erdboden verbunden zu werden.
23
Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW liegen vor. Der Betrieb des
Glockenspiels verstößt gegen im bauaufsichtlichen Verfahren zu beachtende,
nachbarschützende Vorschriften.
24
Ein solcher Verstoß folgt jedoch nicht bereits aus dem Umstand, dass das Glockenspiel
ohne Baugenehmigung errichtet wurde. Die Vorschriften über die formelle
Genehmigungspflicht baulicher Anlagen sind nicht nachbarschützend.
25
Vgl. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Band 2, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin,
26
Stand: 01. Oktober 2005, § 74 Rn. 354; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz,
Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage,
Düsseldorf 2003, § 74 Rn. 86.
Die Klägerinnen können sich jedoch mit Erfolg auf den
Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Dieser besagt hauptsächlich, dass ein
Nachbar sich unabhängig von irgendwelchen tatsächlichen Betroffenheiten gegen
Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen hinsichtlich der
Art der baulichen Nutzung widersprechen.
27
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 (1246);
BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190;
BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159; BVerwG,
Beschluss vom 11. April 1996 - BVerwG 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82; BVerwG, Urteil vom
16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; OVG NRW, Urteil vom 25.
April 2004 - 10 A 773/03 -, BauR 2005. 1431 (1433); OVG NRW, Beschluss vom 28.
November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168; Fickert/Fieseler,
Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, Stuttgart 2002, § 14 Rn. 2.
28
Bei dem auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2. errichteten Glockenspiel handelt
es sich nicht um eine zulässige Hauptanlage. Dass das Glockenspiel gemäß § 4 Abs. 2
BauNVO allgemein oder gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist,
haben weder der Beklagte noch die Beigeladenen behauptet. Hierfür ist auch nichts
ersichtlich.
29
Das Glockenspiel stellt auch keine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14
Abs. 1 Satz 1 BauNVO dar, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen
Grundstücke oder des Baugebiets selbst dient und die der Eigenart des Gebiets nicht
widerspricht.
30
Das Glockenspiel ist seiner Funktion nach dem Wohnen als primärem Nutzungszweck
der Grundstücke im Baugebiet nicht dienend zu- und untergeordnet.
31
Zu den Anforderungen an untergeordnete Nebenanlagen: BVerwG, Beschluss vom 01.
November 1999 - BVerwG 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember
1976 - BVerwG 4 C 6.75 -, BRS 30 Nr. 117; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2004 - 10 A
773/03 -, BauR 2005. 1431 (1432); Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung,
Kommentar, 10. Auflage, Stuttgart 2002, § 14 Rn. 3; Bielenberg, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt- Kommentar, Band 5,
München, Stand: 01. Januar 2006, § 14 BauNVO Rn. 16; Jäde, in:
Jäde/Dirnberger//Weiss, BauGB, BauNVO, Kommentar, 4. Auflage, Stuttgart 2005, § 14
BauNVO Rn. 1.
32
Die funktionale Zu- und Unterordnung setzt voraus, dass sich die (Hilfs-)Funktion der
Anlage auf den Nutzungszweck einzelner in dem Baugebiet gelegener Grundstücke
oder des gesamten Baugebiets bezieht. Anlagen sind danach im Baugebiet unzulässig,
wenn sie sich nicht einzelnen Grundstücken im Gebiet oder dem Gebiet selbst zuordnen
lassen, sondern über das Baugebiet hinausreichen und (auch) anderen Gebieten
dienen.
33
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. November 1999 - BVerwG 4 B 3.99 - , BRS 62 Nr. 82;
34
Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-
Kommentar, Band 5, München, Stand: 01. Januar 2006, § 14 Rn. 16 a.
So liegt es hier. Das ca. 3 m hohe Glockenspiel ist seiner Bauart nach dazu bestimmt,
über Grundstücks- und Baugebietsgrenzen hinweg eine weitere Umgebung zu
beschallen. So beträgt der Mittelungspegel auf eine Entfernung von ca. 17 bzw. 21 m
70,3 bzw. 70,0 dB (A). Die Maximalwerte liegen sogar bei 77,9 bzw. 78,1 dB (A) und der
korrigierte Mittelungspegel ist mit 81,8 bzw. 80,6 dB (A) angegeben worden.
35
Das Glockenspiel als solches widerspricht auch seiner Art nach der Eigenart des
Baugebiets. Glockenspiele - wie dies der Beigeladenen - sind nach der
Verkehrsanschauung in allgemeinen Wohngebieten unüblich.
36
Vgl. zur Voraussetzung fehlenden Widerspruchs hinsichtlich der Gebietstypik: OVG
NRW, Urteil vom 12. November 1974 - 10 A 303/73 -, BRS 28 Nr. 20; Bielenberg, in.
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Band 5,
München, Stand: 01. Januar 2006, § 14 BauNVO Rn. 16 c; Ziegler, in: Brügelmann,
Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Band 6, Stuttgart, Stand: Dezember 2005, § 14
BauNVO Rn. 23 ff.
37
Mit Blick auf die erhebliche Lautstärke des Glockenspiels geht der Glockenspielbetrieb
über das hinaus, was nach der Verkehrsanschauung zum Wohnen gehört.
38
Ob das Glockenspiel durch technische Maßnahmen in seiner Lautstärke in einer Weise
reduziert werden kann, dass es einen im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Störgrad
nicht übersteigt und nach der Verkehrsanschauung dem Gebietstyp nicht widerspricht,
39
vgl. zur Verzahnung von § 14 und § 15 BauNVO: Fickert/Fieseler,
Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, Stuttgart 2002, § 14 Rn. 5.1;
Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-
Kommentar, Band 5, München, Stand: 01. September 2005, § 14 BauNVO Rn. 16 c,
40
bedarf keiner Entscheidung. Der von den Klägerinnen erhobene Anspruch richtet sich
gegen das Glockenspiel in seiner bisherigen bauartbedingten Betriebsweise. Ein durch
technische Veränderungen schallleistungsreduziertes Glockenspiel stellt dem
gegenüber ein Aliud dar, über das im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu befinden ist.
41
Der Betrieb des Glockenspiels verstößt weiter gegen das in § 15 BauNVO enthaltene
Gebot der Rücksichtnahme.
42
Vgl. zum Gebot der Rücksichtnahme im Zusammenhang mit § 15 BauNVO: Schulte, in:
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-
Kommentar, Band 2, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin, Stand: 01. Oktober 2005,
§ 74 Rn. 120; Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, Düsseldorf 2003, § 74 Rn. 45;
Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-
Kommentar, Band 5, München, Stand: 01. September 2005, § 15 BauNVO Rn. 29.
43
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme
verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die
44
Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht
derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je
verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten
Interessen sind. Ein Verstoß gegen das so umschriebene objektiv-rechtliche Gebot der
Rücksichtnahme begründet erst dann eine Verletzung des subjektiv-rechtlichen Gebots
der Rücksichtnahme und damit eines nachbarrechtlichen Abwehrrechts, wenn in
qualifizierter und damit zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen
eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Ein qualifizierter
Verstoß gegen schutzwürdige Interessen Dritter ist erst anzunehmen, wenn sich
unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 -, BRS 40 Nr. 48;
BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155.
45
Die ist hier der Fall. Das Glockenspiel führt - wie oben bereits ausgeführt - zu
erheblichen Schallimmissionen am Wohnhaus der Klägerinnen.
46
Bei der Beurteilung des Störcharakters war nicht auf die ermittelten Beurteilungspegel
von 55 bzw. 54 dB(A) abzustellen. Maßgeblich ist wegen der Unüblichkeit und
zeitlichen Regelmäßigkeit des Glockenspiels, die bei dem Betroffenen eine Art
Erwartungshaltung hervorruft, nicht der Beurteilungs-, sondern der Wirkpegel.
47
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 11 B 874/81 -, BRS 39 Nr. 48;
BayVGH, Beschluss vom 09. Dezember 2003 - 22 ZB 03.3011 -, NVwZ-RR 2004, 829
(830); BayVGH, Urteil vom 21. April 1994 - 14 B 91.2422 -, BRS 56 Nr. 179.
48
Die Unzumutbarkeit des Glockenspiels in seiner bisherigen Lautstärke wird auch nicht
dadurch in Frage gestellt, dass es sich um eine Melodie handelt. Der Gesetzgeber geht
in § 10 Abs. 1 LImschG NRW davon aus, dass auch Musik objektiv belästigend wirken
kann.
49
Das Glockenspiel wird in seiner bisherigen Lautstärke von einem objektiven und
verständigen Hörer mit einem durchschnittlichen Gehör - allein auf einen solchen ist hier
abzustellen -,
50
vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19 August 1999 - 1 M 2711/99 -, Ule/Laubinger,
Loseblatt-Sammlung, BImSchG Rechtsprechung, Neuwied, Stand: 01. März 2006, § 22
Nr. 135,
51
selbst bei werktäglich einmaligem Spiel als deutlich störend empfunden. Die
Glockenklänge werden in ihrer bisherigen Lautstärke als aufgezwungen erlebt. Sie sind
sogar bei geschlossenem Fenster innerhalb der im ersten Obergeschoss und zum
Grundstück des Beigeladenen zu 2. gelegenen Wohn- und Schlafräume, nicht leise und
untergeordnet, sondern laut und deutlich wahrnehmbar. Zudem ist das Glockenspiel
deutlich ton-, impuls- und informationshaltig. Dabei entspricht es gerade der Wohnung
als Refugium des Menschen, dass sich dieser dorthin im Grundsatz ungestört
zurückziehen kann und dort von äußeren Einwirkungen - wie den hier beschriebenen -
verschont bleibt.
52
Anders als kirchliches Glockengeläut,
53
vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 -, BVerwGE 68,
62 ff.,
54
stellen die Einwirkungen durch das gebietsfremde Glockenspiel keine sozialadäquate
und somit zumutbare Schalleinwirkung dar.
55
Ob den Klägerinnen gegenüber dem Beklagten allein unter Berufung auf eine Verstoß
gegen § 15 BauNVO ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, des Inhalts
zusteht, dass dieser gegen die Beigeladenen eine sofort vollziehbare
Ordnungsverfügung zu erlassen hat, mit der den Beigeladenen der Betrieb des auf dem
Grundstück G.---straße 50 in M. errichteten Glockenspiels auch an Werktagen untersagt
wird, oder ob dem Beklagten bei seiner Entscheidung über das Einschreiten gegen den
Betrieb des Glockenspiels bei einer alleinigen Verletzung von § 15 BauNVO ein weiter
Ermessensspielraum eingeräumt ist, kann offen bleiben.
56
Vgl. zum immissionsschutzrechtlichen Einschreiten: BVerwG, Beschluss vom 21.
Oktober 1988 - BVerwG 7 B 154.88 -, Ule/Laubinger, Loseblatt- Sammlung, BImSchG
Rechtsprechung, Neuwied, Stand: 01. März 2006, § 24 Nr. 23; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 05. September 1989 - 10 S 1712/88 -, Ule/Laubinger, Loseblatt-
Sammlung, BimSchG Rechtsprechung, Neuwied, Stand: 01. März 2006, § 24 Nr. 24; VG
Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 9 K 3305/94 -, Ule/Laubinger, Loseblatt-
Sammlung, BImSchG Rechtsprechung, Neuwied, Stand: 01. März 2006, § 22 Nr. 125.
57
Liegt - wie hier - eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs vor, so ist der
Beklagte zum Einschreiten in der von den Klägerinnen mit ihrem Klageantrag begehrten
Weise verpflichtet
58
Etwas anderes gilt nur, wenn für den Betrieb des Glockenspiels eine Befreiung im Sinne
des § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Unabhängig
von der Häufigkeit des Betriebs der Anlage würden die Grundzüge der Planung berührt,
weil weitere in vergleichbarer Weise schallemittierende Anlagen im allgemeinen
Wohngebiet hinzutreten könnten.
59
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, aus § 155
Abs. 2 VwGO.
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Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1
VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht
gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Denn es entspricht nicht der Billigkeit, sie
den Hauptbeteiligten aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag
gestellt und sich damit auch nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko
ausgesetzt.
61