Urteil des VG Minden vom 24.04.2008

VG Minden: mieter, gemeinde, grundstück, anschluss, anteil, satzung, abwassergebühr, abwasseranlage, eigentümer, vollstreckung

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1007/07
Datum:
24.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1007/07
Tenor:
Die Bescheide vom 23. Januar 2006 und 16. Januar 2007 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2007 werden
aufgehoben, soweit darin für die Jahre 2005 und 2006
Abwassergebühren festgesetzt sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin ein Viertel, der
Beklagte drei Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der
Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks U.
Straße 45 in L. . Das an eine Familie M. vermietete Grundstück ist an die öffentliche
Wasserversorgungs- und die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde
angeschlossen.
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Mit einem an die Mieter gerichteten Bescheid vom 23. Januar 2006 wurden die
Frischwasser- und die Abwassergebühren für das Jahr 2005 auf 157,02 EUR und
486,85 EUR festgesetzt.
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Nachdem der Mieter die Gebühren nur teilweise beglichen hatte, wandte sich der
Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 an die Klägerin und übersandte ihr eine
Kopie des Bescheides. Diesen Bescheid habe der Mieter als "Zustellvertreter" erhalten.
Der Mieter habe von dem bis dahin fälligen Betrag in Höhe von insgesamt 871,64 EUR
nur 224,64 EUR beglichen. Es stehe also noch ein Betrag in Höhe von 647,00 EUR
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aus. Zukünftige Bescheide würden wieder direkt der Klägerin als Eigentümerin des
Grundstücks zugeleitet. Die Klägerin widersprach in einem Schreiben vom 25. Oktober
2006 dieser Vorgehensweise und bat, auch in Zukunft Bescheide weiter an den Mieter
als "Adressaten und Pflichtigen des Gebührenbescheides direkt zu versenden".
Mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 16. Januar 2007 setzte der
Beklagte für die Verbrauchsstelle U. Straße 45 für das Jahr 2006 Frischwassergebühren
in Höhe von 185,13 EUR und Abwassergebühren in Höhe von 482,30 EUR fest. Ferner
wurde auf noch ausstehende Pfändungs- und Mahngebühren und Säumniszuschläge
hingewiesen.
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Mit ihrem Widerspruch vom 17. Januar 2007 machte die Klägerin geltend, dass sie nicht
Vertragspartner für die Verbrauchsstelle U. Straße 45 und deshalb nicht die richtige
Adressatin des Bescheides sei. Vorsorglich widerspreche sie auch allen in dem
Bescheid aufgeführten Mahnungs- und Pfändungsgebühren. Sie sei nicht bereit, als
Ersatzschuldner zu fungieren. Wenn ihr Mieter seine Zahlungspflicht gegenüber der
Gemeinde verletze, sei das zwar bedauerlich, von ihr aber nicht zu vertreten.
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In dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. April 2007, zugestellt am 12. April
2007, heißt es: "Ihre ... Widersprüche gegen meine Bescheide vom 23.01.2006, Ihnen
bekannt gegeben am 20.10.2006, sowie vom 16.01.2007 weise ich zurück, soweit es
sich um die Festsetzung der Frisch- und Abwassergebühr handelt. Die
Säumniszuschläge sowie die Mahn- und Pfändungsgebühren sind nicht zu zahlen." Der
Beklagte ging davon aus, dass die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks auch
Anschlussnehmerin in Sinne der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung und
damit Gebührenpflichtige sei.
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Am 10. Mai 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, allein
Gebührenpflichtiger sei der als Kunde bei der Gemeinde L. aufgetretene Mieter, Herr M.
, oder gegebenenfalls seine Ehefrau. Sie, die Klägerin, bestreite mit Nichtwissen, dass
Herr M. die zunächst von ihm angeforderten Gebühren nicht gezahlt habe. Bestritten
werde auch, dass sie vom Beklagten darauf hingewiesen worden sei, dass sie im Falle
einer Nichtzahlung ihres Mieters auf den Gebührenbescheid Gebührenpflichtige sei und
bleibe.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Frisch- und Abwassergebührenbescheide vom 23. Januar 2006 und 16. Januar
2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des
Widerspruchsbescheides.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Im Übrigen ist sie unbegründet.
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Die angefochtenen Gebührenbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in
ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für die Jahre 2005 und
2006 Abwassergebühren festgesetzt werden.
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Die Beitrags -und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde L. vom
15. Dezember 1995 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2003 -
Ew BGS - enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie §
2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21. Oktober 1969, GV.NRW. S. 712, in der Fassung vom 17. Dezember 1999, GV.NRW.
S. 718, - KAG NRW - als Mindestinhalt einer Satzung fordert, aufgrund derer Abgaben
erhoben werden dürfen.
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Nach § 7 Ew BGS erhebt die Gemeinde für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage
Benutzungsgebühren. Die Gebühr wird sowohl für die Einleitung von Schmutz- als auch
von Niederschlagswasser einheitlich nach der Menge der Abwässer berechnet, die der
Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird (vgl. § 8 Abs.
1 Ew BGS). Berechnungsgrundlage ist der Kubikmeter Abwasser. Als
Abwassermengen gelten die dem Grundstück aus fremden und eigenen
Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des laufenden Jahres,
abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen. Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen
werden durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus öffentlichen
Wasserversorgungsanlagen gilt die für die Erhebung des Wassergeldes für das
abgelaufene Kalenderjahr zugrunde gelegte Verbrauchsmenge (§ 8 Abs. 4 Satz 2 Ew
BGS).
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Die Satzung sieht damit als Maßstab der Abwasserentsorgungsgebühr für die Ableitung
von Schmutz- und Niederschlagswasser den sogenannten einheitlichen
Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab ist nichtig.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, NWVBl. 2008, 142.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts in dem zitierten Urteil Bezug genommen.
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Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der
Niederschlagswasserentsorgungskosten kann auf dem Gebiet der Gemeinde L. auch
nicht damit gerechtfertigt werden, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. Beschluss vom 12. Juni 1972, - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92,
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eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des
Niederschlagswassers dann nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu
deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung als geringfügig angesehen
werden können und jedenfalls nicht mehr als 12 % der gesamten
Abwasserentsorgungskosten betragen.
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Zum Einen wird in der aktuellen Fachliteratur ein derartig geringer Kostenanteil für
nahezu ausgeschlossen gehalten. Bislang durchgeführte Untersuchungen haben
gezeigt, dass bei den Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und
mehr für die Niederschlagswasserentsorgung gegeben ist.
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Vgl. Dudey/Jacobi, Zur Erforderlichkeit der Einführung einer getrennten
Abwassergebühr nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit, GemH 2005, 83
(niedrigster Anteil: 25 %; Mittelwert: 41 %); Hennebrüder, Ist die gesplittete
Abwassergebühr notwendig?, KStZ 2007, 184 (unter Bezugnahme auf Untersuchungen
des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil i.d.R. zwischen 35 % und 45 %
liegt).
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Zum Anderen geht der Beklagte wohl selbst davon aus, dass der Anteil der
Regenwasserentsorgung am Gesamtaufwand etwa 30 Prozent beträgt, denn bei einem
Anschluss nur für Schmutzwasser reduziert er die Abwassergebühr um diese 30
Prozent (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 BGS). Der Anteil der Kosten für die
Niederschlagswasserentsorgung liegt damit erheblich über dem vom
Bundesverwaltungsgericht angenommenen Schwellenwert.
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Hinsichtlich der Festsetzung der Frischwassergebühren sind die Bescheide dagegen
rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
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Auch der Bescheid vom 23. Januar 2006, der in der Gestalt, die er durch den
Widerspruchsbescheid gefunden hat, Gegenstand der Anfechtungsklage ist (vgl. § 79
Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG
NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -. Aus der Fassung des
Widerspruchsbescheides wird deutlich, dass die für das Grundstück U. Straße 45 im
Jahr 2005 angefallenen Frischwassergebühren nunmehr gegenüber der Klägerin
festgesetzt werden sollen.
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Die Klägerin ist auch Schuldnerin dieser Gebühr.
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Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserversorgungssatzung der Gemeinde L. vom 18. Mai 1994 - Wv BGS - ist
gebührenpflichtig der Anschlussnehmer. Wer Anschlussnehmer ist, ist in der Wv BGS
nicht definiert. Das ergibt sich aus der Satzung der Gemeinde L. über den Anschluss an
die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser vom 6.
Januar 1982 (Wasserversorgungssatzung) - WVS -, zu der die Wv BGS ergangen ist.
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Danach ist jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks
einerseits berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die
Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der
Satzung zu verlangen (§ 3 Abs. 12 WVS); andererseits ist er in aller Regel aber auch
verpflichtet, sein Grundstück an die Anlage anzuschließen (§ 4 WVS) und den
gesamten Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts ausschließlich aus der
Anlage zu decken (§ 6 WVS). Der Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage ist vom Grundstückseigentümer zu beantragen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 WVS); er hat die bauliche Voraussetzungen für die sichere Errichtung des
Hausanschlusses zu schaffen (§ 13 Abs. 4 Satz 4 WVS). Im übrigen sind sämtliche
Maßnahmen mit ihm abzusprechen.
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Aus diesen Regelungen ergibt sich eindeutig, dass Anschlussnehmer im Sinne der WV
BGS der Grundstückseigentümer ist.
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Es entspricht auch herrschender Rechtsansicht, dass bei den grundstücksbezogenen
Benutzungsgebühren (sog. Hausgebühren), zu denen - gegebenenfalls - auch die
Frischwassergebühren gehören, die Grundstückseigentümer oder sonst dinglich
Nutzungsberechtigten, als Gebührenschuldner bestimmt werden.
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Vgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 4 N 91.143 - , BayVBl. 1993,
210; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 1982 - 2 S 1926/81 -, DÖV
1983, 943, f.; Dahmen in Driehaus, Kommunal- abgabenrecht, Kommentar, Stand
Januar 2006 § 4 Rdn. 272; OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985 - 2 A 83/83 -, KStZ
1986, 35 f.
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Dinglich Berechtigte haben gegenüber der Allgemeinheit die Verantwortung für ihr
Grundstück. Sie sind dementsprechend die primären Adressaten des Anschluss- und
Benutzungszwangs, weil nur sie dauerhaft Gewähr dafür leisten können, dass das
Grundstück etwa für das Verlegen und Warten von Leitungen zur Verfügung steht.
Mieter oder Pächter können diese Gewähr nicht übernehmen. Ihre Rechtsposition und
ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf das Grundstück sind abhängig vom Umfang der
ihnen durch den Eigentümer auf Zeit eingeräumten Nutzungsbefugnis.
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Vor allem aber ist es sachgerecht, wenn der Satzungsgeber die Gebührenerhebung
durch Heranziehung des Eigentümers vereinfacht. Denn der vielfach mit der Existenz
mehrerer Mietparteien verbundene erhöhte Aufwand und eine etwaige
Uneinbringlichkeit der Forderungen gegenüber den Mietern liegen im Risikobereich des
Eigentümers, der sich seine Mieter selbst ausgesucht hat, und können nicht auf die
Allgemeinheit abgewälzt werden.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -, Urteilsabdruck S. 15 f.;
Dahmen, a.a.O.
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Die entsprechenden Satzungsbestimmungen werden nicht dadurch außer Kraft
gesetzte, dass in vielen Kommunen - wie auch in L. - häufig durch Gebührenbescheide
auch Nutzer/Mieter des Grundstücks auf Frisch- und/oder Abwassergebühren in
Anspruch genommen werden. Diese Heranziehung ist rechtswidrig und lässt die
Gebührenpflicht des nach der Satzung Verpflichteten, in aller Regel des
Grundstückseigentümers, nicht entfallen.
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Die Sätze 2 und 3 des § 12 Abs. 1 Wv BGS stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Sie
regeln lediglich die mögliche ergänzende Haftung eines Nutzers des Grundstücks, der
nicht der Anschlussnehmer ist, begründen aber nicht seine originäre Gebührenpflicht.
Auch aus der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) ergibt sich nichts anderes.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über
deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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