Urteil des VG Minden vom 28.06.1996

VG Minden (stadt, fahrbahn, der rat, kläger, ausbau, herstellung, 1995, unterlagen, grundstück, grenze)

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 3464/94
Datum:
28.06.1996
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3464/94
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 13.01.1994 und sein dazu ergangener
Widerspruchsbescheid vom 10.06.1994 werden aufgehoben, soweit
damit ein über 5.995,34 DM hinausgehender Erschließungs- beitrag
erhoben worden ist.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger - als Gesamtschuldner - zu
19/20 und der Beklagte zu 1/20.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar.
Eine Berufung des Beklagten wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für
Straßenbauarbeiten an der I.-------straße in C. , genauer an dem ca. 244 m langen
Teilstück zwischen der Kreuzung mit der M.-----straße im Westen und der Einmündung
in die C1.------allee im Osten. Westlich anschließend verläuft die I.-------straße auf
weiteren 600 m bis zur N.----straße .
2
Nach dem Inhalt eines Vermerks des Tiefbauamtes des Beklagten vom 12.09.1991
hatte die eingangs genannte Teilstrecke der I.-------straße seinerzeit folgenden Zustand
erlangt: Eine Fahrbahn, bestehend aus einer 2 bis 3 cm starken Tragdeckschicht und
Einstreudecke und Mutterboden auf einem Unterbau von weniger als 10 cm
durchsetztem Schottermaterial und Bauschutt, nahm die gesamte Breite der Straße (9
bis 12 m) ein. Gehwege waren nicht vorhanden. 1983 waren zwei Leuchten an
Peitschenmasten in einem Abstand von ca. 50 m installiert worden. Zuvor bestand keine
Beleuchtungseinrichtung. 1979/80 war auf dem gut 200 m langen Teilstück beginnend
an der Kreuzung M.-----straße ein Regenwasserkanal mit vier Schächten verlegt
worden. Eine Straßenentwässerungsanlage bestand nicht. Die Straßenentwässerung
fand durch Versickern im Straßengrund und Vertrocknen statt.
3
Ab Ende 1991 ließ der Beklagte die eingangs genannte Teilstrecke der I1.-------straße
4
wie folgt baulich verändern: Es wurde eine 5 m bis 5,50 m breite Fahrbahn mit einer 8
cm starken Asphalttragschicht, einer 3,5 cm starken Asphaltdeckschicht auf einem
Unterbau von 40 cm Schotter installiert. An der Südseite vollständig und an der
Nordseite auf der westlichen 2/3-Strecke wurden 1,70 m breite Gehwege auf 20 cm
Schotter angelegt. An der Nordseite wurde eine 1,80 m breiter kombinierter Grün- und
Parkstreifen eingerichtet, an der Südseite auf der westlichen 2/3-Strecke ein
durchbrochener Grünstreifen mit gleicher Breite. Eine Straßenentwässerungsanlage mit
14 Einläufen wurde erstmalig angelegt. Es wurde ferner eine neue Beleuchtungsanlage
aus 7 Winkelmasten mit Ansatzleuchten installiert. Die letzte VOB- Abnahme erfolgte
am 02.09.1992. Am 22.10.1993 erwarb der Beklagte das letzte Stück der Straßenfläche
zu Eigentum.
Unter dem 09.12.1993 verfügte der Beklagte die Widmung der I.-------straße zwischen
M.-----straße und C1.------allee und ihre Einstufung in die Gruppe der Gemeindestraßen.
Am 14.12.1993 faßte der Rat der Stadt C. den Beschluß, daß die I.-------straße zwischen
M.-----straße und C1.------ allee in ihrem damaligen Ausbauzustand als endgültig
hergestellt gelte, daß auf die Herstellung von Radwegen verzichtet werde und daß die
I.-------straße zwischen M.----- straße und C1.------allee einen Abrechnungsabschnitt
bilde. Mit der Verfügung vom 15.02.1994 stimmte der Regierungspräsident E. dem
Ausbau der I.-------straße zwischen M.-----straße und C1.------allee zu. Ein
Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht.
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Die Kläger - Mutter und Sohn - sind Miteigentümer des 538 qm großen, an der C1.------
allee und der I.-------straße gelegenen Grundstücks Gemarkung C. , Flur 4, Flurstück
605, das an der Südseite der hier maßgeblichen Teilstrecke der I.-------straße liegt.
6
Mit seinem Bescheid vom 13.01.1994 zog der Beklagte die Kläger zu einem als
Erschließungsbeitrag bezeichneten Beitrag für die Straßenbauarbeiten an der I.-------
straße im angesprochenen Teilstück heran, und zwar für das Flurstück 605 in Höhe von
6.279,34 DM.
7
Bei seinen Berechnungen hatte der Beklagte die Gesamtkosten einschließlich
Fremdfinanzierungskosten und Grunderwerbskosten mit 387.381,89 DM errechnet, von
denen er 75 % auf die Anlieger umlegte. In das Verteilungsgebiet bezog der Beklagte
das zum Komplex der ehemaligen Möbelfabrik C2. gehörige 4.502 qm große
Grundstück Gemarkung C. , Flur 4, Flurstück 334 in Anwendung einer
Tiefenbegrenzung von 50 m mit einer Teilfläche von 1.832,95 qm ein. Das Flurstück 334
war weiträumig mit Gebäuden der Möbelfabrik bebaut. Die Produktion war im Januar
1994 bereits lange eingestellt, die Gebäude waren weitgehend verfallen, teilweise
schon abgerissen.
8
Gegen den Bescheid legten die Kläger am 31.01.1994 Widerspruch ein, zu dem sie
ausführen ließen: Bei der I.------ -straße habe es sich im Heranziehungszeitpunkt um
eine bereits "fertiggestellte Straße" gehandelt. Es seien dort früher immerhin zwei
Möbelfabriken vorhanden gewesen, deren Lieferverkehr über die I.-------straße
abgewickelt worden sei. Auch der Kraftverkehr der Beschäftigen und Kunden sei über
diese Straße erfolgt. Das Abrechnungsgebiet sei vom Beklagten im nördlichen Bereich
zu eng begrenzt worden.
9
Mit seinem Widerspruchsbescheid vom 10.06.1994 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück. Der Kfz-Verkehr zu den beiden Möbelfirmen sei zu keiner Zeit vollständig nur
10
über die I.---- ---straße abgewickelt worden. Die Fabrik M1. habe über zwei genehmigte
Zufahrten für LKW und einen Eingang zu den Büros an der C1.------allee verfügt.
Stellplätze für Pkw seien von der Firma M1. für Grundstücke an der I.----- --straße nie
nachgewiesen worden. Die Firma C3. habe eine genehmigte Zufahrt für Lkw´s an der
Moltkestraße angelegt. Es seien allerdings auf dem Grundstück C3. auch zwei
genehmigte Wohnhäuser an der I.-------straße errichtet worden. Zwar hätten die
Grundstücke beider Firmen späterhin auch große Tore zur I.-------straße besessen.
Daraus sei für die Frage der Fertigstellung der I.------- straße aber nichts abzuleiten. Aus
einem 1966 mit einem Anlieger geschlossenen Vertrag sei zu entnehmen, daß die
Beteiligten davon ausgingen, daß die I.-------straße noch nicht fertig ausgebaut sei. Vor
dem Bau des Regenwasserkanals seien Einlaufschächte einer Straßenentwässerung
nur in den Kreuzungsbereichen M.----- straße und C1.------allee vorhanden gewesen.
Vor dem Ausbau der anderen Teileinrichtungen sei die Fahrbahn nur zum Teil mit einer
Decke ausgestattet gewesen. Gehwege, Randsteine, Ablaufrinnen hätten völlig gefehlt.
Die vorhandene Beleuchtungsanlage sei nur ein Provisorium gewesen.
Die Kläger haben am 13.07.1994 die vorliegende Klage erhoben. Sie machen geltend:
Spätestens mit der Errichtung der Möbelfabriken sei die I.-------straße eine fertig
hergestellte Straße gewesen. Die Firma M1. sei über die I.-------straße mit Rohstoffen
beliefert worden. Daß auch die Firma C3. ein Tor an der I.-------straße gehabt habe,
zeige an, daß dort auch Zu- u. Abfahrverkehr stattgefunden habe. Der Inhalt des
Ausbauvertrags von 1966 beweise nichts. Bereits mit Schreiben vom 22.05.1974 habe
die Stadt die Reinigungsverpflichtung der Straße vor dem Flurstück 205 übernommen.
Dies würde bei einer fehlenden Herstellung der Straße wohl kaum geschehen sein.
11
Die Kläger beantragen sinngemäß,
12
den Bescheid des Beklagten vom 13.01.1994 und den dazu ergangenen
Widerspruchsbescheid vom 10.06.1994 aufzuheben.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Er entgegnet: Ob die Straße vor ihrem Ausbau bereits hergestellt gewesen sei,
beantworte sich nach rechtlichen Kriterien. Maßgeblich sei die Herstellung im
Rechtssinne. Ob schon eine Fahrbahn zu befahren gewesen sei, oder von der Stadt
eine Reinigungspflicht übernommen worden sei, sage insoweit nichts aus.
16
In der mündlichen Verhandlung am 27.10.1995 hat der Beklagte den an beide Kläger
ergangenen Bescheid dahingehend abgeändert, daß sich die Beitragsheranziehung an
die Kläger als Gesamtschuldner richte. Er hat ferner die Fälligkeit des von den Klägern
verlangten Beitrags auf den 30.11.1995 neu festgesetzt.
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Mit Beschluß vom 07.11.1995 hat das Gericht dem Beklagten aufgegeben, die
Entwicklung der Teileinrichtungen der I.------ -straße auf voller Länge darzustellen. Auf
den Inhalt des daraufhin vorgelegten Schriftsatzes des Beklagten vom 17.01.1996 wird
verwiesen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen
19
Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe:
20
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor zu entnehmenden Teilumfang
begründet. Im übrigen ist der angefochtene Beitragsbescheid rechtmäßig. Insoweit hat
der Beklagte die Kläger zu Recht auf der Grundlage der §§ 127 ff BauGB zu
Erschließungsbeiträgen für den Ausbau der I.-------straße zwischen C1.------allee und M.-
----straße herangezogen.
21
Der Beklagte ist von einem zutreffenden Ermittlungsraum ausgegangen, indem er der
Beitragserhebung die Teilstrecke der I.-------straße zwischen C1.------allee und M.-----
straße zugrundegelegt hat. Es kann für die Bestimmung des Ermittlungsraumes
offenbleiben, ob die genannte Teilstrecke eine eigenständige Erschließungsanlage
bildet. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, sich die Erschließungsanlage also im Verlauf
der I.-------straße nach Westen fortsetzen sollte, hätte der Rat der Stadt C. jedenfalls
durch seinen Beschluß vom 14.12.1993 einen für die Beitragserhebung geeigneten
Ermittlungsraum festgelegt, indem er dort eine wirksame Abschnittsbildung für die
Teilstrecke zwischen C1.--- ---allee und M.-----straße vorgenommen hätte. Da die Stadt
C. in ihrer Straßenbaubeitragssatzung den erschließungsbeitragsrechtlichen Begriff der
Anlage verwendet, kann dabei zwar an dieser Stelle unbeantwortet bleiben, ob der
Beklagte mit der Beitragserhebung zu Recht (allein) auf das Erschließungsbeitragsrecht
abgestellt hat.
22
Der Beklagte hat aber die Abrechnung der Baumaßnahmen an der I.-------straße
zwischen C1.------allee und M.----- straße zutreffend vollständig auf das
Erschließungsbeitragsrecht gestützt. Dem stand weder die Vorschrift des § 242 Abs. 1
BauGB entgegen noch der Ausbauzustand, den die genannte Straßenstrecke zwischen
1960 und 1991/92 erreicht hatte.
23
§ 242 Abs. 1 BauGB bestimmt, daß für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine
Beitragspflicht aufgrund der bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden
Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach dem Baugesetzbuch kein Beitrag
erhoben werden kann. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen sind nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
24
vgl. etwa Urteil vom 21.09.1979, - 4 C 22, 27 und 29.78 - ZMR 80, 221
25
die vorhandenen Straßen im Sinne der Rechtsprechung des früheren Preußischen
Oberverwaltungsgerichts zu § 15 des Preußischen Straßen- und Baufluchtgesetzes vom
02.07.1875 und die vor dem 30.06.1961, also noch unter dem alten
Anliegerbeitragsrecht bauprogrammgemäß fertiggestellten Straßen zu verstehen. Für
die Abrechnung von Straßenbaumaßnahmen an solchen Straßen kommt nur das
Straßenausbaubeitragsrecht zum Zuge.
26
Die I.-------straße einschließlich der hier maßgeblichen Teilstrecke zwischen C1.------
allee und M.-----straße war zu keiner Zeit eine vorhandene Straße. Die Stadt C. hat
bereits am 28.04.1876 ein wirksames Ortsstatut nach § 15 des Preußischen Straßen-
und Baufluchtgesetzes erlassen. Die Bestimmung einer Straße zu einer vorhandenen
Straße kam nach dem Wirksamwerden eines solchen Ortsstatuts nicht mehr in Frage.
27
Vgl. näher: Arndt, Die "vorhandenen Erschließungsanlagen" i.S.v. § 180 Abs. 2
Bundesbaugesetz, KStZ 84, 107 ff.
28
Vor dem 28.04.1876 aber existierte die hier maßgebliche Teilstrecke der I.-------straße
noch nicht. Das kann daraus gefolgert werden, daß die I.-------straße in diesem Teil 1906
im Lageplan zum Bauantrag für das Wohnhaus (heute) I.------- straße 72 noch als "Neuer
Weg" bezeichnet wurde und in Ziffer 7 des Bauscheins vom 07.11.1906 die
Bezeichnung "Feldmark Nr. 212" vorgesehen wurde.
29
Die I.-------straße ist jedenfalls im hier maßgeblichen Teilstück zwischen C1.------allee
und M.-----straße auch bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes zu keiner Zeit
insgesamt gem. einem von der Stadt C. aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt
worden. Das ergibt sich aus folgendem: Der Beklagte hat im Klageverfahren
vorgetragen, nach intensivem Aktenstudium sei festgestellt worden, daß bei der
Stadtverwaltung keine Unterlagen über eine Instandsetzung oder eine
(programmgemäße) Fertigstellung von Teileinrichtungen in diesem Bereich, sei es
durch die Stadt, sei es durch Anlieger, für die Zeit bis 1981 vorlägen. Daraus sei
abzuleiten, daß es solche Baumaßnahmen bis 1981 auch nicht gegeben habe. Würde
ein Anlieger, z.B. die Möbelfirma M1. , einen Ausbau der Straße vorgenommen haben,
der als ein bauprogrammgemäßer Ausbau in Frage gekommen wäre, würde dies bei der
Bestandsaufnahme vor dem Ausbau 1991 in der technischen Beschreibung durch die
Stadt festgestellt worden sein. Diese Einlassung des Beklagten hält das Gericht für
überzeugend, weil der Beklagte in der Lage war, über den Ausbau von
Teileinrichtungen in allen anderen Teilstrecken der I.-------straße aus der Zeit bis 1961
verschiedene Unterlagen vorzulegen. Dafür, daß die Behauptung des Beklagten, die I.--
- ----straße sei zwischen C1.------allee und M.-----straße vor 1961 nicht
bauprogrammgemäß ausgebaut worden, zutreffen, sprechen ferner die bis 1961
festzustellende geringe Anbaudichte an dieser Teilstrecke der I.-------straße sowie der
Inhalt einiger vom Beklagten eingereichter Unterlagen. In einem Anbau- und
Vorausleistungsvertrag mit der Eigentümerin des Grundstücks I.-------straße 57 vom
06.06.1966 heißt es, die Straße sei noch nicht entsprechend den baurechtlichen
Bestimmungen für den öffentlichen Verkehr fertig ausgebaut. Den Unterlagen über eine
Ratssitzung am 17.09.1980, in der eine Bürgerfragestunde stattfand, läßt sich
entnehmen, daß ein Herr S1. , damaliger Bewohner des Hauses Nr. 57, in dieser
Sitzung die Anfrage gestellt hat, was mit der I.-------straße nach der erfolgten
Kanalverlegung geschehe und ob die Anlieger auf den Straßenausbau wieder eine
Reihe von Jahren warten müßten, und daß er gleichzeitig geäußert hat, die I.-------straße
befinde sich in dem Teilstück zwischen C1.------allee und M.-----straße nach der
Kanalverlegung in einem unmöglichen Zustand und bereits vor 10 Jahren sei ihm
versprochen worden, daß die Straße ausgebaut werden solle. Diese Feststellungen
belegen deutlich die Richtigkeit der Angabe des Beklagten, ein - insbesondere von der
Stadt veranlaßter - bauprogrammgemäßer Ausbau der I.------ -straße in diesem Teilstück
sei vor 1981 nicht erfolgt.
30
Die I.-------straße im hier zu beurteilenden Teilstück ist auch nicht, was ebenfalls die
Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts ausschließen würde, unter der Geltung
des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches (vor dem 1991/1992 erfolgten Ausbau)
jemals entsprechend den Herstellungsmerkmalen einer gültigen
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt C. endgültig hergestellt worden. Dabei
scheiden die Erschließungsbeitragssatzungen 1961, 1969 und 1976 von vornherein als
Maßstab aus, weil die in ihnen vorhandenen Regelungen über die Merkmale der
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endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen unwirksam waren. Die
Erschließungsbeitragssatzung 1961 sieht in § 9 Abs. 1 vor, daß im Fall der fehlenden
Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes für die endgültige Herstellung der
Erschließungsanlagen der für sie vom Rat beschlossene Ausbauplan maßgebend sei.
Damit sind jedoch die Merkmale der endgültigen Herstellung in der Satzung selbst
überhaupt nicht geregelt, was zur Unwirksamkeit der Satzung führt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.09.1968 - IV C 96.66 - DVBl 69, 274;
KStZ 69, 140.
32
In den §§ 9 Abs. 1 der EBS 1969 und 1976 wird die endgültige Herstellung u.a.
alternativ an die Voraussetzungen geknüpft, daß eine Zustimmung des Eigentümers der
Straßenfläche zur Widmung oder ein Besitzüberlassungsvertrag vorliegt. Darin sind
jedoch keine rechtmäßigen Herstellungsmerkmale zu sehen mit der Folge, daß die
gesamte Herstellungsregelung nichtig ist.
33
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 12-16 und 18.77 - KStZ 80,
70.
34
Ob die Herstellungsregelung in § 9 Abs. 1 der EBS 1968 wirksam ist, kann dahinstehen.
Jedenfalls wurden ihre Voraussetzungen durch den Ausbauzustand der I.-------straße
zwischen C1.------allee und M.-----straße bis zum hier maßgeblichen Ausbau nicht erfüllt,
weil noch keine funktionsfähige Beleuchtungsanlage vorhanden war. Bis dahin
existierten auf einer Länge von 244 m nur zwei Leuchten. Selbst wenn im
Kreuzungsbereich mit der M.-----straße oder im Einmündungsbereich zur C1.------allee
noch Beleuchtungskörper vorhanden gewesen sein sollten, bestand offensichtlich noch
keine Beleuchtungsanlage, die geeignet war, eine 244 lange Strecke ausreichend
auszuleuchten. Die Voraussetzungen der Herstellungsregelung in § 8 der EBS 1981
erfüllte der Ausbauzustand der I.-------straße zwischen C1.------allee und M.-----straße
nicht, weil die dort geforderten Gehwege noch nicht vorhanden waren.
35
Die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts scheidet auch nicht etwa bezüglich
einzelner Teileinrichtungen der I.------- straße im hier maßgeblichen Bereich aus. Läßt
sich nicht feststellen, daß eine Straße "vorhanden" war oder vollständig fertig hergestellt
war, ist jede einzelne Teileinrichtung auf ihre erstmalige endgültige Herstellung zu
untersuchen. Sind nämlich einzelne Teilanlagen einer Straße bereits für sich gesondert
endgültig hergestellt worden, lösen spätere Bauarbeiten, die sämtliche
Teileinrichtungen der Erschließungsanlage einschließlich der bereits zuvor endgültig
hergestellten betreffen und die hinsichtlich der Erschließungsanlage insgesamt
erstmalig zu deren endgültiger Herstellung führen, gleichwohl nur insoweit eine
Erschließungsbeitragspflicht aus, als sie sich auf die zuvor noch nicht endgültig
hergestellten Teilanlagen beziehen
36
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.1985 - 8 C 66.84 - KStZ 86, 91; OVG
NW, Urteil vom 15.11.1991 - 3 A 965/88 -.
37
Unter diesem Gesichtspunkt ist vorliegend allein ernsthaft in Betracht zu ziehen, ob im
Zeitpunkt des Ausbaugeschehens von 1991/92 bereits die Fahrbahn endgültig
hergestellt war. Dies ist jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall gewesen.
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Es läßt sich zunächst feststellen, daß die Fahrbahn der I.- ------straße zwischen C1.------
39
allee und M.-----straße noch nicht bis 1961 entsprechend einem Bauprogramm der Stadt
C. hergestellt worden ist. Daß der Beklagte die Fahrbahn hier bis 1961 nicht angelegt
hat, wird ebenfalls dadurch belegt, daß es ihm nicht möglich war, entsprechende
Unterlagen vorzulegen, obwohl er zu Ausbaumaßnahmen in anderen Teilstrecken über
solche Unterlagen verfügt, und zwar sogar zu solchen Ausbaumaßnahmen, die
wesentlich früher stattgefunden haben als diejenigen im hier maßgeblichen Teilstück
der I.-------straße . Die Stadt C. hat die Fahrbahn der I.-------straße auf der hier
betroffenen Teillänge auch nicht - was einer Anlegung durch die Stadt allerdings gleich
zu erachten wäre - in einem Zeitpunkt vor 1961, in dem die Fahrbahn als geschlossene
und funktionstaugliche Fahrfläche bestand, in ihre Regie übernommen. Dafür, daß sich
die Stadt selbst in den 60er Jahren noch nicht in der Verantwortung für die Unterhaltung
der Straße sah, spricht die Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
27.10.1995, daß es in den 60er Jahren immer wieder die Anlieger, insbesondere die
Inhaber der Möbelfirmen gewesen seien, die die Schäden an der Fahrbahn beseitigt,
vor allem Schlaglöcher verfüllt hätten. Eindeutige Gesichtspunkte für eine Fertigstellung
der Fahrbahn durch die Stadt C. oder ihre Übernahme vor 1961 haben auch die Kläger
nicht aufzuzeigen vermocht. Insoweit hat auch ihr Argument nichts erbracht, daß sich an
der hier angesprochenen Teilstrecke der I.-------straße schon vor 1961 immerhin zwei
größere Möbelfabriken befunden hätten. Denn zu den in diesem Zusammenhang
bedeutsamen Fragen, in welchem Umfang der von diesen Betrieben entwickelte
Fahrverkehr gerade die I.-------straße in Anspruch genommen hat und inwieweit die
Inhaber der Firmen selbst durch eigenen Fahrbahnausbau an der I.-------straße dafür
Sorge getragen haben, daß dieser Verkehr abgewickelt werden konnte, haben die
Beteiligten keine gehaltvollen und nachweisbaren Angaben machen können. Ihre
Angaben haben sich insoweit weitgehend als Spekulationen dargestellt.
Die Fahrbahn der I.-------straße zwischen C1.------allee und M.-----straße ist auch - vor
dem Ausbau 1991/92 - nicht seit 1961 entsprechend den Festlegungen über eine
endgültige Herstellung in einer Erschließungsbeitragssatzung angelegt worden.
40
Soweit die Herstellungsregelungen in den Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt C.
wirksam sein konnten - insoweit kommen hier die Satzungen 1968 und 1981 in Frage -
verlangten diese für die Fahrbahn eine Decke neuzeitlicher Bauweise (EBS 1968) bzw.
eine Fahrbahn mit Unterbau und Decke (EBS 1981). Diese Anforderungen waren hier
nicht erfüllt. Die bis 1991 vorhanden gewesene Fahrbahndecke der I.-------straße im hier
anzusprechenden Bereich befand sich noch nicht in einem Zustand, der diesen
Merkmalsregelungen hätte entsprechen können. Dazu hätte eine funktionsfähige, in
ihrem Erscheinungsbild einheitliche Straßendecke ohne größere Schäden gehört.
Daran fehlte es jedoch. In der vor der Ausbaumaßnahme 1991/92 vom Beklagten
gefertigten technischen Beschreibung des vorgefundenen Zustands vom 12.09.1991
heißt es, der Oberbau der Straße bestehe aus einer Mischung aus Tragdeckschicht mit
Einstreudecke auf einem Unterbau mit weniger als 10 cm durchsetztem Schotter und
Bauschutt. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
27.10.1995 gab es bereits in den 60er Jahren immer wieder Schlaglöcher. Dies alles
deutet daraufhin, daß bereits in den 60er Jahren ein sog. "Flickenteppich" vorhanden
war, der den Anforderungen der Erschließungsbeitragssatzungen an eine
Fahrbahndecke nicht genügte, und daß auch der Unterbau den Anforderungen an einen
fachgemäßen Unterbau in der EBS 1981 nicht entsprach. Dieser ungenügende Zustand
der Fahrbahn hat sich offenbar durch die Kanalbaumaßnahme der Jahre 1979/80 noch
ausgeweitet. Bei ihm ist es dann bis 1991/92 geblieben.
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Mit den von den Klägern im Klageverfahren eingereichten Fotografien der I.-------straße
kann ein anderes Ergebnis bezüglich der Zustandsbeurteilung der Fahrbahn nicht
erzielt werden. Eine genaue Auswertung der Fotos ergibt, daß sie sämtlich nicht die hier
maßgebliche Teilstrecke der I.------- straße wiedergeben.
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Auch die Ansicht der Kläger, es sei bis 1991/92 bereits eine funktionstüchtige
Beleuchtungsanlage als hergestellte Teileinrichtung vorhanden gewesen, geht fehl.
Insoweit wird auf die oben gemachten Darstellungen verwiesen, wonach die
vorhandenen Beleuchtungskörper für die vollständige Ausleuchtung der Straße
unzureichend waren.
43
Die Erörterungen zu den Fragestellungen, ob die I.------- straße zwischen C1.------allee
und M.-----straße bereits vor 1961 erstmals insgesamt oder wenigstens hinsichtlich der
Fahrbahn bauprogrammgemäß hergestellt worden ist, sollen noch mit folgenden
Hinweis komplettiert werden: Wegen der oben gemachten Ausführungen kommt es auf
die Frage nicht mehr an, ob die weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 242
Abs. 1 BauGB erfüllt war, wonach in dem Zeitpunkt, der für das Vorhandensein einer vor
1961 bauprogrammgemäß ausgebauten Straße ins Auge gefaßt wird, die Straße
innerhalb einer geschlossenen Ortslage verlaufen mußte. Das Gericht hat insoweit -
jedenfalls was die hier maßgebliche Teilstrecke der I.-------straße anlangt - erhebliche
Zweifel. Denn aus dem vom Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Baudatenplan
ergibt sich, daß im Jahre 1961 im westlichen Bereich dieser Teilstrecke in nördlicher
und in südlicher Richtung zwei größere, jeweils 70 bis 80 m tiefe Flächen ohne
Bebauung vorhanden waren. Es spricht einiges dafür, daß diese Flächen in der
Gesamtheit dem Eindruck, daß die I.-------straße an dieser Stelle durch eine
geschlossene Ortslage verlief, entgegenstanden.
44
Der vom Beklagten erhobene Erschließungsbeitrag ist jedoch in dem dem Tenor zu
entnehmenden Umfang zu hoch, weil in das Verteilungsgebiet der gem. § 131 Abs. 1
BauGB erschlossenen Grundstücke das Flurstück 334 (ehemalige Möbelfabrik C2. ) mit
einer größeren modifizierten Fläche einzubeziehen war, als sie der Beklagte
zugrundegelegt hat.
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Der Beklagte ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß bei diesem Grundstück die
Tiefenbegrenzungsregelung nach § 6 A Abs. 2 Satz 1 lit. b) EBS 1981 anzuwenden ist.
Die auf die volle Grundstückstiefe abstellende Ausnahmeregelung des § 6 A Abs. 2
Satz 2 EBS 1981 greift nicht ein, weil es im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen
Beitragspflicht an einer die Tiefenbegrenzung überschreitenden baulichen oder
gewerblichen Nutzung des Flurstücks 334 fehlte. Das Grundstück wurde überhaupt
nicht mehr genutzt, da die bestehenden Gebäude für den Abriß bestimmt waren. Nach
herkömmlichen Sprachgebrauch ist das Leerstehenlassen von Gebäuden als
Abwesenheit einer Nutzung oder als "Nichtnutzung" zu verstehen. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn das Leerstehenlassen nicht mehr der Bereithaltung der Gebäude für
künftige, noch nicht festgelegte Verwendungen dient, sondern - wie hier - dem
Bereithalten für den Abriß. Allerdings ist die Tiefenbegrenzungsregelung dergestalt
anzuwenden, daß in dem Bereich des Grundstücks, in dem die (südliche) Grenze nicht
an die I.-------straße stößt, sondern ihr nur zugewandt ist, der Ausgangspunkt für die
Tiefenbegrenzung nicht an der I.-------straße zu nehmen ist, sondern an der
Grundstücksgrenze.
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Die Praxis des Beklagten, für die Ermittlung der von der Tiefenbegrenzung betroffenen
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Fläche des Flurstücks 334 vollständig an der I.-------straße Ausgang zu nehmen, steht
nach Ansicht des Gerichts nicht in Einklang mit der Regelung in § 6 A Abs. 2 Satz 1 lit.
b) der Erschließungsbeitragssatzung 1981. Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben,
daß der Wortlaut der Regelung nicht eindeutig ist und der rechtsrichtige
Berechnungsweg sich erst durch eine Auslegung der Vorschrift ergibt. § 6 A Abs. 2 Satz
1 lit. b) Erschließungsbeitragssatzung 1981 lautet: "Als Grundstücksfläche gilt, wenn ein
Bebauungsplan nicht besteht ..., die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe
von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage
zugewandten Grenze des Grundstücks". Der Wortlaut läßt nicht eindeutig erkennen, wie
mit der Tiefenbegrenzung bei Grundstücken zu verfahren ist, die an eine
Erschließungsanlage angrenzen und zusätzlich noch eine ihr zugewandte Grenze (also
einen sog. Teilhinterliegerbereich) aufweisen. Als ernsthaft zu diskutierende
Verständnismöglichkeiten kommen insoweit einerseits die Berechnung der
Tiefenbegrenzung ausschließlich nach der ersten Alternative der Vorschrift ("bis zu
einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage") in Frage, andererseits eine geteilte
Berechnung dergestalt, daß die erste Alternative hinsichtlich des an die
Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücksteils angewendet wird und die zweite
Alternative ("von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze") hinsichtlich des
Teilhinterliegerbereichs eingreift. Das Gericht vertritt die Auffassung, daß der zuletzt
genannte Berechnungsweg in § 6 A Abs. 1 Satz 1 lit. b) Erschließungsbeitragssatzung
1981 vorgeschrieben ist. Die Vorschrift ist - wollte man einmal sinnvolle Ergänzungen
einfügen - wie folgt zu lesen: "...die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe
von 50 m (und zwar im Bereich einer an die Erschließungsanlage anbindenden
Grundstücksgrenze) von der Erschließungsanlage oder (sofern allein oder zusätzlich
eine der Erschließungsanlage nur zugewandte Grenze vorhanden ist in diesem
Bereich) von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks". Nur
dieses Ergebnis der Auslegung entspricht nach dem Dafürhalten des Gerichts dem Sinn
und Zweck der Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke in nicht beplanten
Gebieten. Diese Regelung geht von der im Interesse der Verwaltungspraktikabilität
statuierten Vermutung aus, daß die den Erschließungsvorteil begründende
Ausnutzbarkeit des Grundstücks nur im Bereich der zur Anlage orientierten
Grundstücksteilfläche bis zur Tiefengrenze gegeben ist, daß sie in diesen Bereich
jedoch auch vollständig vorhanden ist. Hiervon ausgehend erschiene es unbillig, bei
reinen Hinterliegergrundstücken wegen der Tiefenbegrenzung von der der
Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze auszugehen, bei
Teilhinterliegerflächen dagegen von der Erschließungsanlage. Es ist nämlich keine
sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, einer solchen Grundstücksteilfläche (der
Teilhinterliegerfläche) die darin zum Ausdruck kommende Begünstigung zuteil werden
zu lassen, obwohl hinsichtlich der an der Grundstücksgrenze beginnenden
Ausnutzbarkeit und ihrer (vermuteten) Erstreckung in die Tiefe offensichtlich kein
Unterschied zwischen einem reinen Hinterliegergrundstück und einer
Teilhinterliegerfläche besteht. Es ist auch aus der Satzung selbst kein Anhaltspunkt
dafür zu gewinnen, daß der Satzungsgeber einen solchen Rechtfertigungsgrund
gesehen hat und mit der Regelung hat berücksichtigen wollen.
Die sich dadurch ergebende Erhöhung der modifizierten Grundstücksfläche des
Flurstücks 334 ist allerdings durch die Anwendung der Mehrfacherschließungsregelung
in § 6 D der EBS 1981 zu verringern. Da es sich bei dem Flurstück 334 um ein zwischen
zwei Anbaustraßen verlaufendes, nicht von begrenzten Erschließungswirkungen der
beiden Straßen betroffenes Grundstück handelt, bei dem sich die in Bezug auf die
beiden Straßen zu ermittelnden Tiefenbegrenzungsbereiche überlappen, ist die
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Mehrfacherschließungsvergünstigung allerdings nur auf den Überlappungsbereich zu
beziehen. Denn die nur von einem Tiefenbegrenzungsbereich betroffenen
Grundstücksflächen sind in dieser Situation der Lage des Grundstücks zwischen zwei
Anbaustraßen im Ergebnis wie selbständige Grundstücke zu behandeln
vgl. näher: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Auflage 1995, Kapitel 17
Rdnr. 33.
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Es kann offenbleiben, ob bezüglich der angesprochenen Problemfragen bereits auf die
Regelungen in der Erschließungsbeitragssatzung 1994 abzustellen ist. Denn diese
Satzung enthält zu den Fragen der Tiefenbegrenzung und der
Mehrfacherschließungsvergünstigung deckungsgleiche Regelungen wie diejenige aus
dem Jahre 1981.
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Nach den vom Gericht veranlaßten Berechnungen des Beklagten ergibt die
Veränderung der anzurechnenden Fläche des Grundstücks 334 eine Verringerung des
auf das Grundstück der Kläger entfallenden Erschließungsbeitrags auf 5.995,34 DM
(statt 6.279,34 DM).
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Mit dem Bescheid, der an beide Kläger gerichtet ist, hat der Beklagte die Kläger in nicht
zu beanstandender Weise jeweils auf den vollen Beitrag herangezogen. Dies gilt
jedenfalls, nachdem der Beklagte den Bescheid in der mündlichen Verhandlung am
27.10.1995 dahingehend abgeändert hat, daß sich die Heranziehung gegen die Kläger
als Gesamtschuldner richtet. Ob bereits zuvor von einer solchen Heranziehung als
Gesamtschuldner im Wege der Auslegung des Inhalts des Bescheides auszugehen
war, kann deshalb offenbleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 S. 2 VwGO, die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO. Gem. § 131
Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 VwGO war über die Zulassung einer Berufung des Beklagten zu
entscheiden. Eine Berufung des Beklagten war zuzulassen, weil die Frage des
Verständnisses des § 6 A Abs. 2 Satz 1 lit b) der Erschließungsbeitragssatzungen
1981/1994 der Stadt C. i.S. von § 131 Abs. 3 Ziff. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung
hat.
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