Urteil des VG Minden vom 11.10.2004

VG Minden: ortszuschlag, teilzeitbeschäftigung, soldat, vollstreckung, beamter, angestellter, vergleich, vollstreckbarkeit, verjährung, gerichtsakte

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 5840/03
Datum:
11.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 5840/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger steht als S1. im Dienst des beklagten Landes. Seine Ehefrau war in der Zeit
seit dem 1.12.1998 beim F. L. S. als teilzeitbeschäftigte Angestellte (30/167,40 Stunden
monatlich) tätig, bis am 3.6.1999 ihre Mutterschutzfrist begann; ab dem 7.9.1999 befand
sie sich im Erziehungsurlaub. Seit dem 1.1.2002 war sie zunächst erneut beim F. L. S.
angestellt, und zwar wiederum als Teilzeitbeschäftigte (35 %). Ab dem 1.10.2002
schloss sich eine Teilzeitbeschäftigung (13,48/38,50 Wochenstunden) bei den
Städtischen Kliniken C. an. Während der Zeiten ihrer Beschäftigung wurde bzw. wird ihr
der Unterschiedsbetrag der Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages (Ehegattenanteil) stets
zur Hälfte gezahlt. Der Kläger und seine Ehefrau haben zwei gemeinsame Kinder, die
am 1.2.1997 und am 12.7.1999 geboren wurden.
2
Mit Schreiben vom 3.12.2002 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm für den
Zeitraum vom 1.12.1998 bis zum 31.8.1999 sowie für die Zeit ab dem 1.1.2002 den
Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe zu zahlen. Hierzu verwies er auf ein Urteil
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.12.2001 - 6 AZR 712/00 - und führte aus,
seine Ehefrau erhalte den Ortszuschlag der Stufe 2 der Tarifklasse II i.H.v. derzeit 48,74
EUR und liege damit um 1,65 EUR unter der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des
Familienzuschlages gemäß dem Bundesbesoldungsgesetz. Insgesamt erreiche der ihm
und seiner Ehefrau gezahlte Familien- bzw. Ortszuschlag nicht ganz die Höhe des
vollen Familienzuschlages der Stufe 1; dieses Ergebnis stehe mit dem Sinn und Zweck
der in Fällen der vorliegenden Art geltenden Konkurrenzregelungen - auch des
beamtenrechtlichen Besoldungsrechts - nicht im Einklang.
3
Durch Bescheid vom 18.3.2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom
3.12.2002 mit der Begründung ab, es sei nicht entscheidend, welchen Betrag der
angestellte Ehegatte eines Beamten als ehegattenbezogenen Anteil des
Ortszuschlages tatsächlich erhalte, vielmehr komme es darauf an, welcher Betrag dem
Ehegatten vor Anwendung der Konkurrenzregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT
zustünde.
4
Hiergegen legte der Kläger am 2.4.2003 Widerspruch ein. Er trug vor, seine Ehefrau
erhalte wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung mit nur 35 % der regelmäßigen Arbeitszeit
unabhängig von der Anwendung der Konkurrenzregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 5
BAT weniger als die Hälfte des Familienzuschlages der Stufe 1. Selbst wenn jedoch
seine Ehefrau mit mehr als der Hälfte der Arbeitszeit beschäftigt wäre, würde mit dem
Urteil des BAG vom 13.12.2001 anzunehmen sein, dass ihm der Familienzuschlag der
Stufe 1 in voller Höhe zustehe.
5
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom
11.9.2003 zurück.
6
Am 16.9.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht über sein bisheriges Vorbringen
hinaus geltend, mit dem Wortlaut des § 40 Abs. 4 BBesG sei es nicht vereinbar, die
Vorschrift dahin auszulegen, dass auf diejenigen Verhältnisse abzustellen sei, die
bestehen würden, wenn der (teilzeitbeschäftigte) Ehegatte vollzeitig beschäftigt wäre.
Eine solche Auslegung würde auch mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar sein, insbesondere
im Verhältnis zu Eltern, die miteinander nicht verheiratet seien. Der gesetzgeberische
Wille gehe dahin, dass Verheiratete zusammen zumindest einen vollen Höchstbetrag
des Verheiratetenzuschlages erhalten sollten.
7
Der Kläger beantragt,
8
1. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18.03.2003 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2003 zu verurteilen, dem Kläger auf
Grund seines Antrages vom 03.12.2002 den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 vom
01.12.1998 bis zum 31.08.1999 und ab dem 01.01.2002 zu gewähren,
9
2.
10
3. den Beklagten zu verurteilen, auf den nachzuzahlenden Familienzuschlag 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen.
11
4.
12
Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Er trägt ergänzend vor, zwischen den Regelungen des BAT und solchen des
Besoldungsrechts der Beamten bestünden grundlegende Unterschiede. Eine Regelung
bezüglich des Familienzuschlages bei Arbeitern und Angestellten gelte deshalb nicht
zwangsläufig auch für Beamte.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
16
Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
17
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18
Der Bescheid des Beklagten vom 18.3.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11.9.2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen
Anspruch darauf, dass ihm für den Zeitraum vom 1.12.1998 bis zum 31.8.1999 sowie für
die Zeit ab dem 1.1.2002 Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe gewährt wird;
vielmehr steht ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 für die genannten Zeitspannen nur
zur Hälfte zu.
19
Beamte, Richter und Soldaten erhalten neben ihrem Grundgehalt unter bestimmten
Voraussetzungen einen Familienzuschlag (§§ 39 ff. BBesG). Der Familienzuschlag wird
gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Anlage V der Bundesbesoldungsordnung
gewährt. Seine Höhe richtet sich gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG nach der
Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters
oder Soldaten entspricht. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters
oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder
ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der
Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von
mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so
erhält der Beamte, Richter oder Soldat gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz BBesG
den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte.
Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG findet § 6 BBesG auf den Betrag keine Anwendung,
wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Die Voraussetzungen der Regelungen des §
40 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BBesG sind im vorliegenden Fall gegeben.
20
Die Vorschrift des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG will sicherstellen, dass der
ehegattenbezogene Teil des Familienzuschlages (erste familienbezogene
Komponente) bei Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, im
Ergebnis nur einmal geleistet wird. Diese Einschränkung ist sachgerecht, weil der
Familienzuschlag das größere Alimentationsbedürfnis des verheirateten Beamten,
Richters oder Soldaten abdecken soll; stehen beide Ehegatten im öffentlichen Dienst, ist
das genannte größere Alimentationsbedürfnis insgesamt nur einmal gegeben. Dieser
Interessenlage hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 40 Abs. 4 Satz 1
BBesG die Halbierung des Familienzuschlages der Stufe 1 vorgeschrieben hat. Das
führt im Ergebnis dazu, dass in solchen Fällen, in denen einem Ehegatten nicht der
höchste Familienzuschlag der Stufe 1 zusteht, beide Ehegatten zusammen einen etwas
geringeren Betrag erhalten, als er dem Ehegatten mit dem höheren Familienzuschlag
gewährt werden würde, falls er Alleinverdiener oder sein Ehegatte nicht im öffentlichen
Dienst beschäftigt wäre.
21
Vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, II/1, § 40 BBesG,
Rdnr. 12.
22
Erhält der Ehegatte des Beamten keinen Familienzuschlag im Sinne der §§ 39 ff.
BBesG zum Grundgehalt bzw. zur Grundvergütung, sondern einen anders bezeichneten
Zuschlag, so ist für die Anwendung des § 40 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz BBesG
entscheidend, ob der Zuschlag als eine dem Familienzuschlag "entsprechende
Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des
Familienzuschlages" zu qualifizieren ist. Ein Abweichen von dieser Mindestgrenze nach
unten ist angesichts des eindeutigen Wortlauts unzulässig. Allerdings macht die
Verwendung des Konjunktivs ("zustünde") in § 40 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz BBesG
deutlich, dass es bei dem vorzunehmenden Vergleich des Familienzuschlages der
Stufe 1 mit einer entsprechenden Leistung nicht auf die Höhe der tatsächlich gewährten
Leistung ankommt, sondern auf die Höhe des Betrages, der sich ohne Anwendung der
jeweils geltenden Konkurrenzvorschriften ergäbe.
23
Handelt es sich bei dem Ehegatten des Beamten um einen Angestellten, der im Bereich
des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG tätig ist, so ist in der Regel
der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) oder der Bundesangestelltentarifvertrag in
kirchlicher Fassung (BAT-KF) anwendbar. Gemäß §§ 26 Abs. 1, 29 BAT/BAT-KF
erhalten die Angestellten einen Ortszuschlag, der ihnen gemäß der § 40 Abs. 4 Satz 1 1.
Halbsatz BBesG nachgebildeten Konkurrenzvorschrift des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz
1 1. Halbsatz BAT/BAT-KF unter Umständen jedoch nur zur Hälfte gewährt wird, falls
der Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Selbst wenn eine solche
Halbierung des Ortszuschlages eintritt, wird nach den obigen Ausführungen die
Rechtsfolge des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ausgelöst, weil insoweit die Höhe des
Ortszuschlages maßgeblich ist, der dem Angestellten ohne Anwendung des § 29
Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz BAT/BAT-KF zustünde. Dieser Betrag ist stets
höher als die Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des dem Beamten zu gewährenden
Familienzuschlages, zumal im Falle der Teilzeitbeschäftigung des angestellten
Ehegatten gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-KF eine (weitere) Kürzung
des Ortszuschlages auf Grund der nur teilweisen Beschäftigung nicht eintritt.
24
Für diese Auslegung spricht insbesondere auch die historische Entwicklung: Es ist
nämlich nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die Umstellung der
Beamtenbesoldung vom Orts- zum Familienzuschlag mit Wirkung vom 1.7.1997 und die
nicht ausdrückliche Nennung des Ortszuschlages der Angestellten in § 40 Abs. 4 Satz 1
BBesG eine Änderung der Konkurrenzen dahingehend beabsichtigt hat, dass ein
tatsächlich gezahlter Betrag von weniger als der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1
des Familienzuschlages - im Gegensatz zu der bis zum 31.12.1996 geltenden
Rechtslage - die Rechtsfolge des § 40 Abs. 4 BBesG nicht mehr auslösen sollte. Hätte
der Gesetzgeber eine materielle Änderung von derartigem Gewicht beabsichtigt, wäre
zu erwarten gewesen, dass dies im Rahmen der Neufassung des § 40 Abs. 4 BBesG
deutlich zum Ausdruck gebracht worden wäre.
25
Vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., II/1, § 40 BBesG, Rdnr. 12.3; a.A.: BAG, Urteil vom
6.8.1998 - 6 AZR 166/97 -.
26
Würde man der dargelegten Auslegung des § 40 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz BBesG nicht
folgen, ergäbe sich im Übrigen eine gravierende Diskrepanz zwischen solchen
Beamten, deren Ehegatten als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, und solchen
Beamten, deren Ehegatten ebenfalls Beamte sind. In den letztgenannten Fällen greift
die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz BBesG ohne jeden Zweifel
27
stets ein, weil beide Ehegatten Familienzuschlag erhalten und damit die erste Variante
der genannten Vorschrift gegeben ist. Es wäre auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3
Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen, Fälle von Beamten mit beamteten Ehegatten der
Konkurrenzvorschrift des § 40 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz BBesG zu unterwerfen, Fälle
von Beamten mit im öffentlichen Dienst als Angestellte beschäftigten Ehegatten
hingegen nicht.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach alledem, dass der Beklagte den
Familienzuschlag der Stufe 1 des Klägers in den hier betroffenen Zeiträumen zu Recht
gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG halbiert hat.
28
Die Ehefrau des Klägers war bzw. ist als teilzeitbeschäftigte Angestellte in Bereichen
tätig, die dem öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG zuzurechnen sind.
Sie unterfiel bzw. unterfällt somit den Regelungen des BAT/BAT- KF. Der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 für ledige Angestellte und
dem Ortszuschlag der Stufe 2 für verheiratete Angestellte, der der Ehefrau des Klägers
ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1
BAT/BAT-KF zustehen würde, war während des gesamten hier streitigen Zeitraums
höher als die Hälfte des Höchstbetrages des Familienzuschlages der Stufe 1 des
Klägers. Deshalb greift die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ein mit
der Folge, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 des Klägers zu halbieren war bzw. ist.
29
Hiernach kann offen bleiben, ob der Beklagte dem vom Kläger geltend gemachten
Anspruch teilweise die Einrede der Verjährung oder die Bestandskraft seines
Bescheides vom 4.8.1999, durch den er für den Zeitraum vom 1.12.1998 bis zum
31.7.1999 den dem Kläger gezahlten Familienzuschlag der Stufe 1 im Hinblick auf die
Konkurrenzvorschrift des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG zur Hälfte zurückgefordert hatte,
hätte entgegenhalten können.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32