Urteil des VG Minden vom 15.02.2007

VG Minden: aufschiebende wirkung, verfügung, gaststätte, vwvg, zwangsmittel, androhung, verwaltungsakt, vollziehung, suspensiveffekt, ermessen

Verwaltungsgericht Minden, 3 L 23/07
Datum:
15.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 23/07
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt gemäß §
80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen
ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine
Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen
Durchsetzung der Verfügung vom 11.12.2006 vorläufig verschont zu bleiben, und dem
öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese
Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin aus.
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Die Ordnungsverfügung vom 11.12.2006 erweist sich nämlich bei summarischer
Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich
rechtmäßig.
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Rechtgrundlage der Zwangsmittelfestsetzung ist § 64 Satz 1 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW -. Danach setzt die
Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die
in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Der Antragsgegner ist die Vollzugsbehörde, weil er den zu Grunde liegenden
Verwaltungsakt - die Ordnungsverfügung vom 26.07.2006 - erlassen hat (§ 56 Abs. 1
VwVG NRW).
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Mit der Ordnungsverfügung vom 26.07.2006 hat der Antragsgegner die Antragstellerin
aufgefordert, innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verfügung den in der
Gaststätte "S. 8", S1.-----straße 6 in XXXXX C. betriebenen Jackpot dauerhaft aus der
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Gaststätte zu entfernen und neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33 c
GewO zugelassene Spielgeräte auch keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu
stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen in der Gaststätte
zu gewähren.
Auf Grund der vom Antragsgegner verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung
dieser Verfügung entfaltet die Klage - 3 K 2772/06 - der Antragstellerin keinen
Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO); die aufschiebende Wirkung der Klage ist
nicht angeordnet worden. Der Bescheid vom 26.07.2006 ist damit sofort vollziehbar.
Unabhängig davon erweist sich die Ordnungsverfügung vom 26.07.2006 bei
summarischer Prüfung aber auch als offensichtlich rechtmäßig. Dies hat die Kammer
bereits mit Beschluss vom 22.11.2006 - 3 L 622/06 - ausgeführt.
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Die Antragstellerin hat die Verpflichtung nicht beachtet. Dies hat eine Nachkontrolle des
Außendienstes ergeben (Bl. 82 VV). Da sie folglich ihrer Verpflichtung aus der
Ordnungsverfügung vom 26.07..2006 nicht nachgekommen ist, war das angedrohte
Zwangsmittel gemäß § 64 Satz 1 VwVG festzusetzen.
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Die darüber hinaus erfolgte Androhung eines weiteren Zwangsmittels begegnet keinen
rechtlichen Bedenken.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ergeht nach den §§ 52 Nr. 1, 53 Nr. 3 GKG. Bei der
Festsetzung eines Zwangsgeldes entspricht der Streitwert der Höhe des Zwangsgeldes.
Zwangsmittelandrohungen, die mit der Festsetzung eines Zwangsmittels verbunden
sind, (unselbstständige Androhungen) bleiben für die Streitwertfestsetzung außer
Betracht. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert
regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wertes
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vgl. OVG NW, Beschluss vom 01.10.2004 - 4 B 1637/04 -.
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