Urteil des VG Minden vom 05.10.2007

VG Minden: obligatorisches recht, aufschiebende wirkung, eigentümer, öffentlich, vermieter, mietvertrag, billigkeit, anfechtung, berechtigter, datum

Verwaltungsgericht Minden, 9 L 426/07
Datum:
05.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 426/07
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der
Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der von dem Antragsteller gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 13.08.2007 gegen die dem Beigeladenen
von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 09.07.2007 anzuordnen,
3
ist bereits unzulässig.
4
Dem Antragsteller fehlt die nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
erforderliche Klage- bzw. Antragsbefugnis, weil er als Mieter durch die Erteilung der
Baugenehmigung an den Beigeladenen nicht in eigenen, durch baurechtliche
Vorschriften geschützten Nachbarrechten verletzt wird. Wer als Mieter lediglich ein
obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet, hat aus
dieser Rechtsposition gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich
kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Bei einem Nutzungskonflikt repräsentieren
nämlich die jeweiligen Eigentümer wegen der Grundstücksbezogenheit des Baurechts
ihre Grundstücke.
5
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 9.91 -, BRS 55 Nr. 163; Beschluss vom
20.04.1998 - 4 B 22.98 -, BRS 60 Nr. 174; OVG NRW, Beschluss vom 11.04.1997 - 7 A
879/97 -, BRS 59 Nr. 194 jeweils m.w.N.
6
Demgemäss ist anerkannt, dass der nachbarschützende Charakter baurechtlicher
Vorschriften grundstücks- nicht aber personenbezogen ist. Der baurechtliche
Nachbarschutz beruht nämlich auf dem Gedanken des wechselseitigen
Austauschverhältnisses zwischen benachbarten Grundstücken mit der Folge, dass nur
Eigentümer oder sonst in eigentumsähnlicher Weise dinglich Berechtigte Drittschutz
beanspruchen können. Dieser Schutz wird obligatorisch Berechtigten nicht gewährt,
weil diese nicht berechtigt sind, in den Interessenausgleich der Eigentümer
7
einzugreifen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 -, BRS 49 Nr. 184; Beschluss vom
11.07.1989 - 4 B 33.89 -, BRS 49 Nr. 185; OVG NRW, Beschluss vom 11.04.1997,
a.a.O.
8
Dies gilt selbst dann, wenn die Bauaufsichtsbehörden öffentlich-rechtliche Vorschriften
zu prüfen haben, welche nicht nur wie baurechtliche Normen auf den Ausgleich
möglicher Bodennutzungskonflikte abzielen, sondern die auch den Schutz von
Personen bezwecken. Zwar gewährleistet das Immissionsschutzrecht auch den Schutz
obligatorisch Berechtigter. Den speziell immissionschutzrechtlich vermittelten
Drittschutz kann ein Mieter aber nicht im Wege einer Anfechtung der Baugenehmigung
durchsetzen, er hat sich vielmehr der Normen und des Verfahrens, das diesen
Drittschutz gewährleistet, zu bedienen.
9
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.1997, a.a.O.; s.a. Beschluss vom 29.10.1992 - 10
B 3803/92 -; VG Aachen, Beschluss vom 01.07.2004 - 3 L 439/04 - juris.
10
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Antragstellers
auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner sowohl Vermieter als auch
Genehmigungsbehörde ist. Auch in dieser Konstellation kann der Antragsteller
Ansprüche aus dem Mietvertrag aus den §§ 535 ff. BGB zivilrechtlich gegenüber dem
Antragsgegner geltend machen.
11
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es
entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen
Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden
Kostenrisiko ausgesetzt hat.
12
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 GKG.
13
14