Urteil des VG Minden vom 31.08.2009

VG Minden (griechenland, asylverfahren, öffentliche bekanntmachung, unhcr, asyl, antrag, flughafen, antragsteller, zugang, stellungnahme)

Verwaltungsgericht Minden, 9 L 453/09.A
Datum:
31.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 453/09.A
Tenor:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des
Antragstellers nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs
Monaten auszusetzen. Soweit bereits eine Abschiebungsanordnung
erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde, wird
der Antragsgegnerin aufgegeben, dieser mitzuteilen, dass eine
Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig für die
Dauer von sechs Monaten nicht durchgeführt werden darf.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe:
1
Der Antrag ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).
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1. Der Antrag ist zulässig. Das erkennende Gericht ist zuständig (dazu a)), dem
Antragsteller fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse (dazu b) und § 34 a
Abs. 2 AsylVfG steht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegen (dazu
c)).
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a) Das erkennende Gericht ist für den vorliegenden Antrag gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.
V. m. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO örtlich zuständig, da der Antragsteller infolge seiner
Inhaftierung in C. auch asylverfahrensrechtlich (vgl. §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 AsylVfG) dort seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Das Gebiet des Kreises
Paderborn gehört in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß § 1 Abs. 2
Buchst. f AG VwGO NRW zum Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts.
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Vgl. zur örtlichen Zuständigkeit: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 13
L 1993/08.A -, S. 2; VG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2008 - A 9 K 6354/07 -,
juris Rn. 3 f.; VG Ansbach, Beschlüsse vom 04. Mai 2004 -, AN 14 S 04.30680 -, juris,
und vom 29. August 2001 - AN 10 K 01.31269 -, juris; zur gleichen Auffassung neigend:
BayVGH, Beschluss 25. Mai 2000 - 21 ZB 00.30851 -, juris; a. A.: VG Aachen,
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Beschluss vom 18. März 2004 - 6 K 291/04.A -, juris Rn. 2 ff.
b) Dem Antragsteller fehlt für den nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaften Antrag auch nicht
das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
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Dem steht nicht entgegen, dass ihm die Überstellung nach Griechenland bislang noch
nicht konkret in Aussicht gestellt worden ist. Ihm ist gleichwohl nicht zuzumuten,
zunächst die Mitteilung des Termins der Zurückschiebung oder gar die Zustellung eines
Bescheides nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG abzuwarten. Der Antragserwiderung ist
zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Antragsteller gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestallten Asylantrag zuständig ist, vom
18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) nach
Griechenland zu überstellen. Schließlich hat die Antragsgegnerin bisher nicht erklärt,
von einer Zurückschiebung (derzeit) absehen zu wollen. Dem Antragsteller ist unter
diesen Umständen nicht zuzumuten, zunächst die Zustellung eines entsprechenden
Bescheides abzuwarten. Es ist zu erwarten, dass die Zustellung erst kurz vor der
Abschiebung erfolgt, und sodann kaum Zeit bleibt, um Rechtsschutz nachzusuchen.
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Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 13 L 1993/08.A -, S. 2; VG
Sigmaringen, Beschluss vom 25. November 2008 - A 2 K 2032/08 -, S. 4.
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b) Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen.
Hiernach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständigen Staat, der - wie hier - auf dem Wege des § 27 a AsylVfG ermittelt worden
ist, zwar nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden; in verfassungskonformer
Auslegung dieses Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt die vorläufige
Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO jedoch dann in Betracht, wenn eine
die konkrete Schutzgewährung nach § 60 AufenthG in Zweifel ziehende Sachlage im für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist.
9
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Drittstaatenregelung,
10
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49,
11
ist die Vorschrift des § 34 a AsylVfG auch im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG
verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten
Abschiebungen in den sicheren Drittstaat, namentlich auf der Grundlage der Dublin-II-
VO, nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach
den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den
Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe
entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann erreichen, wenn es sich auf Grund
bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen
Vergewisserungskonzept des Art. 16 a Abs. 2 GG und der §§ 26 a, 27 a, 34 a AsylVfG
nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Zwar sind an die Darlegung eines
solchen Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag nach § 123
VwGO in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34 a AsylVfG nicht generell unzulässig.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (102).
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2. Der Antrag ist begründet. Anordnungsanspruch (dazu a)) und Anordnungsgrund
(dazu b)) liegen vor. Die Anordnung war jedoch zu befristen (dazu c)).
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a) Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass
ihm im Falle seiner Abschiebung nach Griechenland dort kein asylrechtliches
Prüfungsverfahren offen steht, welches den Richtlinien 2003/9/EG des Rates vom 27.
Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedstaaten (ABl. EU L 31 vom 06. Februar 2003, S. 18) und 2005/85/EG des
Rates vom 01. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU
L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13) entspricht.
15
Nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage leidet das griechische Asylverfahren
an erheblichen Mängeln, was die Art und Weise der Bearbeitung von Asylanträgen, den
Zugang zu Dolmetschern, die menschenwürdige Unterbringung und die Gewährung
effektiven Rechtsschutzes gegen ablehnende Entscheidungen betrifft.
16
Griechenland ist als eines der südosteuropäischen Länder mit Zugang zum Mittelmeer
bereits seit Jahren einem steigenden Flüchtlingsstrom ausgesetzt. Ende 2008 waren in
erster Instanz 8.909 und in zweiter Instanz 21.643 Verfahren anhängig. Vor dem
Hintergrund bestehender Probleme bei der förmlichen Asylantragstellung ist davon
auszugehen, dass sich über die genannten anhängigen Verfahren hinaus in
Griechenland Asylsuchende in erheblicher Zahl aufhalten, deren Anträge bisher nicht
formell registriert sind.
17
Vgl. UNHCR, Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens
in Griechenland vom 01. Dezember 2008, S. 1.
18
In der Vergangenheit konnten lediglich einmal in der Woche in Athen bei dem
zuständigen Ausländerpolizeidirektorat Anträge auf Asyl gestellt beziehungsweise
hierfür Termine in Empfang genommen werden. Zwischen 1.000 und 3.000 Menschen
stellten sich hier an, die teilweise schon in der Nacht vorher vor Ort unter harten
Bedingungen warteten. Auf Grund der begrenzten Kapazitäten wurden jedoch maximal
350 bis 400 Personen wöchentlich überhaupt zur Behörde vorgelassen. Die
Auswahlkriterien hierbei waren undurchschaubar. Die schwierige Situation in der
Warteschlange führte zu Spannungen und offensichtliche Härten für besonders
schutzbedürftige Personen. Zuletzt kam es sogar zu zwei Todesfällen und einer
schweren Verletzung.
19
Vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 05. Februar 2009, S. 2; Pro Asyl , Stellungnahme
vom 19. Februar 2009 zur aktuellen Situation von Asylsuchenden in Griechenland, S.
15.
20
Während der übrigen Zeit blieb den mit ihrem Anliegen erfolglosen Flüchtlingen häufig
nur der Weg in die Obdachlosigkeit, weil nur mit einer Registrierung als Flüchtling
wiederum die Anmeldung bei entsprechenden Aufnahmeeinrichtungen und die
Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen möglich war; solange kein abgestempelter
Antrag vorgewiesen werden konnte, war man illegal. Wurde man von der Polizei
21
kontrolliert, drohte zudem Inhaftierung unter überwiegend menschenunwürdigen
Bedingungen.
Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 L 775/09.GI.A, juris Rn. 29; Pro Asyl,
Stellungnahme vom 19. Februar 2009 zur aktuellen Situation von Asylsuchenden in
Griechenland, S. 30 ff.; Pro Asyl, The situation in Greece is out of control, Recherche
vom 20. bis 28. Oktober 2008, S. 7.
22
Alle "Dublin-Rückkehrer" erreichten griechisches Territorium über den Flughafen in
Athen. Nach griechischem Recht sollten alle Asylsuchenden, auch "Dublin-
Rückkehrer", unabhängig davon, ob sie zum ersten Mal in Griechenland Asyl
beantragten oder ob ein Asylverfahren bereits in der ersten Instanz anhängig war,
Zugang zu einer Asylanhörung am Flughafen haben. In der Praxis stießen "Dublin-
Rückkehrer" auf verschiedene Hindernisse, wenn sie versuchten, bei Ankunft am
Flughafen in Athen einen Asylantrag zu stellen. Auf Grund des Fehlens von Personal im
Asylbereich, mit dem die sofortige Identifizierung, Registrierung der Asylsuchenden und
die rasche Bearbeitung der Asylanträge sichergestellt werden könnte, wurden "Dublin-
Rückkehrer" (einschließlich besonders schutzbedürftiger Personen) automatisch
inhaftiert, bis ihr Status geklärt war und eine Entscheidung getroffen wurde, die
Asylsuchenden entweder anzuhören oder sie zur zuständigen Polizeidirektion
weiterzuleiten. Auf Grund des Fehlens von qualifiziertem Personal,
Übersetzungsdiensten und Rechtsberatung wurden Asylsuchende oft in einer Sprache
angehört, die sie nicht verstanden, und nicht über ihre Rechte im Asylverfahren beraten
oder belehrt. "Dublin-Rückkehrern" begegneten auch Hindernisse, wenn sie vom
Flughafen zur Asylabteilung weiterverwiesen wurden. Sie wurden üblicherweise
aufgefordert, bei der Abteilung vorstellig zu werden, ohne dass sie zusätzliche
Informationen zum Status ihres Antrags, dem zu beachtenden Verfahren und zu den
diesbezüglichen Fristen erhielten. Besonders benachteiligt waren jene "Dublin-
Rückkehrer", die bei Ankunft in Griechenland keine Adresse angeben konnten und die
von den griechischen Behörden im Wege des "Verfahrens zur Benachrichtigung von
Personen mit unbekanntem Wohnsitz" über den Stand ihres Asylverfahrens durch
öffentliche Bekanntmachung informiert wurden. Das Fehlen eines alternativen
Benachrichtigungsmechanismus führte dazu, dass einige "Dublin-Rückkehrer" nicht in
der Lage waren, ihre Rechtsmittel weiterzuverfolgen. Zusätzlich wurde der Zugang zum
Asylverfahren durch das Fehlen von Personal erschwert, da weiterhin die Zahl der
Asylanträge die Bearbeitungskapazitäten überstieg. Im Ergebnis sahen sich
Asylsuchende (einschließlich "Dublin-Rückkehrern") langen Wartezeiten ausgesetzt
und hatten oft erst Zugang zu einem Asylsachbearbeiter, nachdem die Rechtsmittelfrist
abgelaufen war.
23
Vgl. UNHCR, Positionspapier vom 15. April 2008 zur Überstellung von Asylsuchenden
nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung", S. 3 f.
24
Diese Bewertung der Situation Asylsuchender in Griechenland wird von Pro Asyl
nachhaltig gestützt. Danach fanden am Flughafen Athen Asylanhörungen ohne
Dolmetscher statt. Auch gelangten Asylbewerber, insbesondere "Dublin-Rückkehrer",
nicht an umfassende Informationsblätter zum Verfahren, sondern erhalten lediglich eine
englischsprachige Adressliste der relevanten Organisationen. Sofern ihnen am
Flughafen eine Rosa Karte - vergleichbar der deutschen Aufenthaltsgestattung -
ausgestellt wurde, half ihnen dies im Rahmen des Asylverfahrens in der Regel nicht.
Die Wahrnehmung von Rechtsmitteln war ihnen in der Regel erschwert.
25
Vgl. Pro Asyl, Stellungnahme vom 19. Februar 2009 zur aktuellen Situation von
Asylsuchenden in Griechenland, S. 21 ff.
26
Auch der Kommissar für Menschenrechte Hammarberg beklagt gravierende Mängel in
der griechischen Asylpraxis, die befürchten ließen, dass Asylbewerber nicht den ihnen
zustehenden Schutz erhielten. Hierbei wies er insbesondere auf den Mangel
ausreichender Übersetzungen und die unzureichende Begründung von
Asylentscheidungen hin.
27
Vgl. Hammerberg, Bericht vom 04. Februar 2009 - CommDH (2009)6 -, S. 10 f.
28
Zwar hat die griechische Regierung zwischenzeitlich die Richtlinie 2005/85/EG (sog.
Asylverfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) in
das griechische Recht umgesetzt.
29
Für eine beachtliche Verbesserung der Lage ist jedoch nichts ersichtlich. Einerseits ist
zwar die Entscheidungstätigkeit in Asylverfahren auf 50 Polizeidirektionen in ganz
Griechenland verteilt worden. Andererseits fehlt es nach wie vor an ausreichend
qualifiziertem Personal, Übersetzungsdiensten und Rechtshilfemöglichkeiten. Überdies
sind mit dem neuen Asylrecht die bisherigen Berufungskommissionen abgeschafft
worden und ist nur noch eine eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung
behördlicher Asylentscheidungen durch den griechischen Staatsrat möglich. Der
UNHCR bleibt bei seiner Einschätzung, dass angesichts der sich noch ausweitenden
Überlastungssituation weiterhin von Überstellungen nach Griechenland abzusehen sei,
weil Asylsuchende, einschließlich "Dublin-Rückkehrer", in Griechenland weiterhin
übermäßigen Härten ausgesetzt seien, was die Anhörung und die angemessene
Bearbeitung ihrer Anträge betrifft. Angesichts der strukturellen Defizite des neuen
griechischen Asylverfahrens hat er zudem seine Beteiligung am Asylverfahren bis auf
Weiteres abgelehnt.
30
Vgl. UNHCR, Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens
in Griechenland vom 01. Dezember 2008, S. 2, Stellungnahme gegenüber
Rechtsanwalt Freckmann vom 05. Februar 2009, S. 4, und Pressemeldung "Kein
UNHCR-Beteiligung an neuem griechischen Asylverfahren" vom 17. Juli 2009 (in
deutscher Übersetzung vom 23. Juli 2009).
31
Vor diesem Hintergrund haben die von der Bundesregierung hervorgehobenen
Verbesserungen der griechischen Asylrechtspraxis,
32
vgl. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 16/11543, S. 5,
33
noch nicht den Stand erreicht, der eine Überstellung von Asylbewerbern nach
Griechenland zulässt.
34
Vgl. eine Überstellung nach Griechenland ablehnend: VG Frankfurt, Urteil vom 28. Juli
2009 - 7 K 4376/07.F.A (3), S. 9; VG Würzburg, Urteil vom 28. April 2009 - W 6 K
08.30170 -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 L 775/09.GI.A -, juris Rn.
17 f.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28. Juli 2009 - 18 L 1084/09.A, S. 3 ff., und vom
22. Dezember 2008 - 13 L 1993/08.A -, S. 2 f.; VG Berlin, Beschluss vom 27. Februar
2009 - VG 34 L 57.09.A -, S. 2; VG Hamburg, Beschluss vom 04. Februar 2009 - 8 AE
35
26/09 -, S. 4; VG Sigmaringen, Beschluss vom 25. November 2008 -, A 2 K 2032/08 -, S.
4 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - A 6 K 3489/08 -, S. 2; a. A. VG
Minden, Urteile vom 02. Juli 2009 - 1 K 514/09.A -, S. 7 ff., und vom 18. Mai 2009 - 10 K
3066/08.A -, S. 7 f.; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 33 L 113.09 A, juris; VG
Ansbach, Urteil vom 16. April 2009 - AN 3 K 09.30012 -, S. 4 f.; VG Frankfurt, Urteil vom
10. März 2009 - 12 K 217/08.F.A (1), S. 4 f.; VG Bremen, Beschluss vom 03. März 2009 -
5 V 251/09.A; VG Münster, Beschluss vom 04. März 2009 - 9 L 77/09.A -, NRWE Rn. 23
ff.; VG Cottbus, Urteil vom 20. Februar 2009 - 7 K 848/08.A -, juris Rn. 22; VG Würzburg,
Beschluss vom 10. November 2008 - W 4 E 08.30145 -, S. 9 ff.; VG Düsseldorf,
Beschluss vom 24. Oktober 2008 - 16 L 1654/08.A -, NRWE Rn. 15 ff.
b) Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil nach Abschluss des Überstellungsverfahrens
unmittelbar aufenthaltsbeendende Maßnahmen folgen würden.
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c) Die Anordnung war zu befristen. Ein endgültiges Verbot der Überstellung des
Antragstellers an Griechenland war nicht gerechtfertigt, weil nicht auszuschließen ist,
dass sich die oben beschriebenen Verhältnisse in Griechenland in absehbarer Zeit
ändern und durch die vor Ort zuständigen Stellen künftig sichergestellt wird, dass
jedenfalls die aus EU-Mitgliedstaaten überstellten Flüchtlinge nach ihrer Rückführung
menschenwürdig untergebracht werden und ein den europarechtlichen Vorgaben
entsprechendes Asylverfahren durchlaufen können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m.
§ 83 b AsylVfG.
38
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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