Urteil des VG Minden vom 24.07.2008

VG Minden: schüler, härtefall, verordnung, schule, dyskalkulie, ausführung, ausbildung, behandlung, verfügung, einfluss

Verwaltungsgericht Minden, 2 L 332/08
Datum:
24.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 332/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag des Antragstellers,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens in die Jahrgangsstufe 5
für das Schuljahr 2008/2009 in der H. Q. -F1. aufzunehmen und zu beschulen,
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ist zulässig, aber unbegründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung u.a. zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche
Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (materiell- rechtlicher
Anspruch) sind von dem Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs.
3, § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO). Da eine einstweilige Anordnung nur ein Mittel des
vorläufigen Rechtsschutzes ist, darf sie die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich
nicht vorwegnehmen.
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Gemessen an diesen Kriterien ist der Antrag abzulehnen. Der Antragsteller hat einen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Bei der im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass er einen Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der H. Q.
-F1. im Schuljahr 2008/2009 hat. Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die
Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der C1. E. vom 05.05.2008 rechtsfehlerhaft ist.
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Gemäß § 46 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG)
entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers innerhalb des vom
Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen
pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule
abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Im vorliegenden Fall ist
die zutreffend ermittelte Aufnahmekapazität von 168 Schülern (ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf) derzeit sowohl tatsächlich als auch rechtlich
erschöpft. In der sechszügigen H. wurden in den fünf Regelklassen je 30 Schüler
aufgenommen, in der Integrationsklasse 18 Regelschüler und 6 Integrationsschüler. In
der Integrationsklasse konnte die maximal zulässige Schülerzahl nach Nr. 1 Abs. 2 des
Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 19.05.2005
(Integrative Lerngruppen an allgemeinen Schulen), um eine sinnvolle Bildungsarbeit zu
ermöglichen, zulässigerweise auf 24 begrenzt werden. Auch in den Regelklassen ist die
Aufnahmekapazität erschöpft. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 lit.
b) der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz in der für das Schuljahr
2008/2009 geltenden Fassung (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) beträgt der
Klassenfrequenzhöchstwert in den Jahrgangsstufen der Klassen 5 bis 10 bei
Gesamtschulen ab einer Vierzügigkeit 27 - 29 Schüler. Diese Bandbreite kann gemäß §
6 Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG um einen Schüler überschritten werden.
Die Schulleiterin hat mit der Aufnahme von 30 Schülern je Klasse von der Möglichkeit
der Überschreitung der Bandbreite Gebrauch gemacht, so dass hier die derzeit maximal
zulässige Schülerzahl erreicht ist.
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Das Gericht hat die an die Vorgabe in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG anknüpfende Wertung
des Verordnungsgebers zu respektieren, dass zur Gewährleistung einer erfolgreichen
Bildungs- und Erziehungsarbeit die Klassenstärken für Gesamtschulen ab einer
Vierzügigkeit auf maximal 30 Schüler zu begrenzen sind. Die Verordnung hat keine
ausschließlich finanzrechtliche, sondern eine im gleichen Maße pädagogisch bestimmte
Zielrichtung.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.08.2007 - 19 B 1085/07 -; vom 29.09.2003 - 19 B
1923/03 - m.w.N.
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Nach alledem bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die
Möglichkeit, 31 Schüler in den Regelklassen aufzunehmen. Das pauschale Bestreiten
des Antragstellers, dass die Aufnahmekapazität erschöpft ist, ist angesichts des
detaillierten Vortrages der Schulleiterin zur Aufnahmekapazität und zur Durchführung
des Aufnahmeverfahrens unsubstanziiert. Aus den Ausführungen seines
Prozessbevollmächtigten wird noch nicht einmal klar, ob mit Blick auf die Behauptung,
es könnten auch 31 Schüler in eine Regelklasse aufgenommen werden, nur bestritten
werden soll, dass bei 30 Schülern die Aufnahmekapazität in einer Regelklasse
erschöpft ist oder ob darüber hinaus sogar behauptet werden soll, die Antragsgegnerin
mache hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens unwahre Angaben.
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Die Aufnahmekapazität ist darüber hinaus auch rechtlich erschöpft. Die Antragsgegnerin
hätte den Antragsteller nicht vorrangig als Härtefall berücksichtigen müssen (vgl. § 1
Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der
Sekundarstufe I - APO-S I - in der derzeit geltenden Fassung). Ein Härtefall im Sinne
des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ist mit Blick auf den Sinn und Zweck sowie den
Regelungsgehalt der Vorschrift dann gegeben, wenn ein Umstand dafür spricht, dass
der Bewerber gerade die gewählte Schule besuchen muss. Das ist hier nicht der Fall.
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Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei
alleinerziehenden Müttern und Vätern einen Härtefall nur dann angenommen hat, wenn
diese in Vollzeit berufstätig sind und zudem eine (andere) Ganztagsschule der
gewählten Schulform in zumutbarer Nähe nicht erreichbar ist. Diese Voraussetzungen
waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Ablehnung waren an der
ebenfalls als Ganztagsschule geführten G. -von-T1. - H. noch freie Plätze vorhanden.
Die G. -von-T1. -H. ist für den Antragsteller auch in zumutbarer Weise erreichbar.
Entgegen seiner Auffassung ist es für ihn mit einem Alter von fast 11 Jahren zumutbar,
an den vier Tagen mit Ganztagsunterricht ca. 10 Stunden vom Elternhaus abwesend zu
sein. Auch die Fahrzeit zur Schule, die für die Hin- und Rückfahrt inklusive Wartezeiten
jedenfalls weniger als 3 Stunden beträgt, ist für den Antragsteller zumutbar. Gemäß § 13
Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung - SchfKVO) ist einem Schüler die Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei
Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindung für die Hin- und Rückfahrt
zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder
der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Beides ist im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Da die H. Q. -F1. wie auch die G. -von-T1. -H. nur an
vier Wochentagen verpflichtenden Ganztagsunterricht anbieten, sind die Verhältnisse
auch insoweit vergleichbar.
Andere Härtegründe, die die Antragsgegnerin hätte vorab berücksichtigen müssen, sind
ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen
seiner Behinderung (Lernstörung in Form der Dyskalkulie) gerade die H. Q. -F1.
besuchen muss. Auch die aufgrund der Dyskalkulie beim Antragsteller festgestellte
Schwerbehinderung begründet für sich keinen Härtefall. Sofern er behauptet, dass die
H. Q. -F1. gerade für diese Lernschwäche eine individuelle Förderung anbiete, ist dies
angesichts der Stellungnahme der Antragsgegnerin bereits unsubstanziiert. Diese hat
nachvollziehbar ausgeführt, dass es eine besondere individuelle Förderung im Bereich
Dyskalkulie an der H. Q. -F1. nicht gibt. Der in den Jahrgangsstufen 5 und 6 angebotene
Förderunterricht erfolge organisatorisch in Gruppen von ca. 15 Schülern und orientiere
sich inhaltlich an dem lehrplanmäßigen Unterrichtspensum. Er sei daher völlig
ungeeignet zur Aufarbeitung bereits mitgebrachter Lerndefizite. Ein darüber
hinausgehendes „spezielles Förderkonzept im Bereich Mathematik" gebe es nicht. Die
pauschale Behauptung des Antragstellers, er sei als lernschwaches Kind auf die
während der Grundschulzeit aufgebauten sozialen Bindungen zu anderen Kindern - die
sämtlich auf die H. Q. -F1. gingen - in besonderer Weise angewiesen, ist durch nichts
glaubhaft gemacht worden. Dass der Antragsteller möglicherweise aufgrund der
längeren Wegezeiten sein Schwimmtraining im Verein nicht mehr wahrnehmen kann, ist
ebenfalls nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Dies unterscheidet ihn nicht von
anderen Schülern, die aufgrund ihres Wohnortes längere Schulwege in Kauf nehmen
müssen und wegen des Ganztagsunterrichts möglicherweise Hobbies nicht mehr
ausüben können. Soweit ferner behauptet wird, aufgrund der finanziellen Situation
müsse der Antragsteller wegen seiner Dyskalkulie eine regelmäßige häusliche
Förderung erhalten, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, das Vorliegen eines
Härtefalles zu belegen. Diesbezüglich ist schon nicht vorgetragen und erst recht nicht
glaubhaft gemacht worden, aufgrund welcher Qualifikation die Mutter des Antragstellers
überhaupt in der Lage ist, eine solche Förderung durchzuführen und in welchem
Umfang eine solche Förderung erfolgt. Darüber hinaus ist auch nicht substanziiert
worden, warum eine solche häusliche Förderung nicht trotz des Schulbesuchs an der G.
-von-T1. -H. stattfinden könnte, beispielsweise am Dienstag, an dem kein
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Ganztagsunterricht angeboten wird (nach Arbeitsschluss der Mutter) und am
Wochenende. Sofern der Antragsteller darüber hinaus auf die vorzugsweise Aufnahme
von Geschwisterkindern verweist, kann er hieraus schon deshalb nichts für sich
herleiten, weil das Kriterium Geschwisterkinder nur eines von mehreren alternativen
Aufnahmekriterien ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die
Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I - APO-S I -) und von der Antragsgegnerin
bei ihrer Aufnahmeentscheidung gerade nicht angewandt wurde.
Auch aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18.08.2006 (9 L
480/06) kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Zunächst sei bemerkt, dass
diese Entscheidung nicht zur gegenwärtigen Fassung des § 1 Abs. 2 APO-S I mit der
ausdrücklichen Aufführung der Vorabberücksichtigung von Härtefällen ergangen ist. In
der Entscheidung wird darüber hinaus gar nicht zur Problematik Stellung genommen, ob
ein Härtefall (auch) dann anzunehmen ist, wenn mehrere Gesamtschulen zur Verfügung
stehen und eine dieser Gesamtschulen - die zumutbar erreichbar ist und auch
Ganztagsunterricht anbietet - noch über Aufnahmekapazität verfügt. Hinsichtlich der
Teilleistungs- und Aufmerksamkeitsstörung des dortigen Antragstellers wurde ein
Härtefall angenommen, weil ein fachärztliches Attest vorlag, welches die H. als
Schulform für den Schüler, der sich seit mehreren Jahren wegen einer
Aufmerksamkeits- und Teilleistungsstörung in Behandlung befand, empfahl. Der
Antragsteller hat ein solches fachärztliches Attest nicht vorgelegt. Darüber hinaus wurde
in dem o.g. Attest auch nur die H. als Schulform empfohlen, nicht aber der Besuch einer
ganz bestimmten H. , so dass aus der Entscheidung nicht geschlossen werden kann,
ein Härtefall liege auch dann vor, wenn bei einer erreichbaren H. Aufnahmekapazitäten
bestehen.
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Die Antragsgegnerin hat auch das ihr bei der Entscheidung über die Aufnahme von
Schülern nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I eröffnete
Ermessen nicht zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt. Sie hat bei der
Entscheidung über die Aufnahme als zulässige Kriterien das ausgewogene Verhältnis
von Mädchen und Jungen, § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 APO-S I;
die Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher
Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität), § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 1 Abs. 2
Nr. 3 APO-S I in Verbindung mit dem Losverfahren § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 1
Abs. 2 Nr. 7 APO-S I herangezogen.
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Der Antragsteller hat nicht etwa deshalb nunmehr einen Aufnahmeanspruch gegenüber
der Antragsgegnerin, weil die Aufnahmekapazitäten der G. -von- T1. -H.
zwischenzeitlich erschöpft sind. Dass eine Aufnahme an der G. -von-T1. -H. gescheitert
ist, hat nämlich der Antragsteller bzw. dessen Mutter selbst zu vertreten. Es ist nicht
davon auszugehen, dass sich dessen Mutter ernsthaft um eine Aufnahme an der G. -
von-T1. -H. bemüht hat. Die Originale der Anmeldescheine hat sie mit der
Widerspruchseinlegung zurückgegeben. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob sie
versucht hat, die Anmeldescheine in der Folgezeit zurückzuerhalten. Jedenfalls hat sie
sich, nachdem sie von der Mitarbeiterin der C1. die Information erhielt, dass sich die
Anmeldescheine nicht dort befänden, nicht noch mal mit der Antragsgegnerin in
Verbindung gesetzt, um das möglicherweise bei der dortigen Sekretärin vorgelegene
Missverständnis, die Anmeldescheine seien bei der C1. , auszuräumen und die
Anmeldescheine doch noch zurückzubekommen. Darüber hinaus hat sie sich erst so
spät um neue Anmeldescheine bemüht, dass eine Anmeldung an der G. - von-T1. -H.
scheiterte. Auch das gesamte sonstige Verhalten der Mutter des Antragstellers spricht
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gegen ein ernsthaftes Bemühen um Aufnahme des Antragstellers an der G. -von-T1. -H.
. Die Ablehnung der Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf freie Kapazitäten an der G. -
von-T1. - H. erging bereits am 01.02.2008. Die ausschließlich telefonische
Kontaktaufnahme mit der G. -von-T1. -H. erfolgte aber erst um die Osterzeit herum, d.h.
etwa Mitte März. Unterlagen und ein undatiertes Antragsschreiben übersandte die
Mutter des Antragstellers noch später. Hinzu kommt, dass gegen die Ablehnung der
Aufnahme an der G. -von-T1. - H. kein Widerspruch eingelegt wurde. Auch in
Gesprächen (mit der Antragsgegnerin, der Abteilungsleiterin der H. Q. -F1. , mit der
Mitarbeiterin der C1. ) erklärte die Mutter des Antragstellers, sie lehne eine Aufnahme
ihres Sohnes an der G. -von-T1. -H. ab. Dass sie nicht mit der Schulleiterin der H. Q. -
F1. gesprochen hat, ist unglaubhaft. Ein Grund, warum die Antragsgegnerin ein solches
Gespräch mit den detaillierten Aussagen der Mutter des Antragstellers wider besseren
Wissens behaupten sollte, ist nicht ersichtlich. Dass eine Verwechselung vorliegt, kann
angesichts der detaillierten Angaben der Antragsgegnerin zum Inhalt des Gesprächs
ausgeschlossen werden.
Eine Stellungnahme zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.07.2008 musste nicht
mehr abgewartet werden, da dieser ohne Einfluss auf die Entscheidung ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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