Urteil des VG Mainz vom 01.02.2002

VG Mainz: vorläufiger rechtsschutz, gebot der geeignetheit, gefahr, persönliche daten, staat, gerichtsakte, auflage, eingriff, strafrecht, wahrscheinlichkeit

Öffentliches Recht
Polizeirecht
VG
Mainz
01.02.2002
1 L 1106/01.MZ
(Rasterfahndung)
1. Die Erhebung, Speicherung und Verwertung personenbezogener Daten - sog. Rasterfahndung - im
Anschluss an die terroristischen Attentate vom 11. September 2001 sind rechtmäßig.
2. Zur Einbeziehung von Gefahrenlagen außerhalb Deutschlands bei Prüfung des Gefahrenbegriffs.
T e n o r
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner zu untersagen, die ihn betreffende personenbezogene
Daten, die ihm in Form eines Informationsabgleichs (Rasterfahndung) übermittelt worden sind, zu
speichern und zu verarbeiten, ist, da vorläufiger Rechtsschutz nicht nach §§ 80, 80 a VwGO beansprucht
werden kann, statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere hat der Antragsteller die auch bei Anordnungsverfahren in entsprechender Anwendung
von § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde (vgl. Finkelburg/Jahnk, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 4.Auflage, 1998, RN 102 ff. mit weiteren Nachweisen) Antragsbefugnis.
Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung kann der Antragsteller geltend machen, in
eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine Beeinträchtigung seines in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) gründenden Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu grundlegend
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419) ist durch die
von ihm beanstandete Speicherung und Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten
nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen.
Demgegenüber kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg darauf verweisen, in einem ersten
Verfahrensschritt würden die Daten derzeit automatisiert abgeglichen, um sie zu verifizieren, ein Zugriff
auf einzelne Datensätze sei in dieser Phase nicht vorgesehen, individuelle Datenbestände bzw. Akten zu
einer Person existierten in dieser ersten Phase des Datenabgleiches nicht.
Mit dieser Begründung ließe sich die Antragsbefugnis des Antragstellers im gegenwärtigen
Verfahrensstadium allenfalls dann verneinen, wenn sichergestellt wäre, dass das Verfahren nicht über
den technischen Stimmigkeitsvergleich hinaus betrieben würde oder zumindest für den Antragsteller der
Zeitpunkt des bevorstehenden eigentlichen Datenabgleiches erkennbar wäre. So liegt der Fall aber
gerade nicht. Der Antragsgegner hat vielmehr ausdrücklich einen Auskunftsanspruch des Antragstellers
unter Hinweis auf § 25 f Abs. 2 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung
vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 09. November
1999 (GVBl. S. 407), BS 2012-1, abgelehnt und auf eine Unterrichtung nach Abschluss der Maßnahme
verwiesen. Demgemäß ist mangels konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil davon auszugehen, dass
verwiesen. Demgemäß ist mangels konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil davon auszugehen, dass
es sich bei der Verifizierungsphase nicht um einen rechtlich verselbständigten Verfahrensabschnitt,
sondern lediglich um eine technisch notwendige Vorstufe handelt, an die sich der Datenabgleich nahtlos
anschließt. Eine derartige, der Einflussnahme des Antragstellers entzogene Automatik gebietet bereits im
derzeitigen Verfahrensstadium, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in dem von Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG vorausgesetzten Sinne zu bejahen, zumal die betreffenden Datenbestände tatsächlich beim
Antragsgegner vorhanden sind.
Für seine gegenteilige Auffassung kann sich der Antragsgegner nicht auf einen Beschluss des
Landgerichts Wiesbaden vom 14. September 2001 - Az.: 4 T 707/01 - (Blatt 37 der Gerichtsakte) berufen.
Es trifft zwar zu, dass dieses Gericht die Beschwerde eines Ausländers gegen einen Beschluss des
Amtsgerichts Wiesbaden vom 25. September 2001 mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig
verworfen hat. Gegenstand des dortigen Verfahrens war aber das an mehrere öffentliche Stellen
gerichtete Verlangen des Hessischen Landeskriminalamtes zur Übermittlung personenbezogener Daten
bestimmter Personengruppen zum Zwecke des Datenabgleiches gemäß § 26 Abs. 1, 4 HSOG. Der
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens wendet sich indessen nicht gegen ein sich in Rheinland-Pfalz
nach § 25 d POG richtendes Übermittlungsverlangen der Polizei. Sein Begehren zielt vielmehr auf die
nächstfolgende Stufe, nämlich die in § 25 a POG allgemein geregelte Verarbeitung von Daten, welche von
den jeweiligen Stellen bereits dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz übermittelt worden sind.
Ungeachtet dessen, dass beide Verfahren mithin unterschiedliche Maßnahmen der Polizei zum
Gegenstand haben, sei ergänzend angemerkt, dass zwischenzeitlich das OLG Frankfurt den Beschluss
des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 2001 aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung und
Entscheidung zurückverwiesen hat mit der Begründung, die Verneinung des Beschwerderechts des
Ausländers durch das Landgericht sei nicht frei von Rechtsfehlern (Beschluss vom 08. Januar 2002 - Az.:
20 W 479/01 -, Blatt 51 der Gerichtsakte).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Eine Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Nach dieser
Bestimmung kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Bei der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache - und um eine
solche geht es vorliegend dem Antragsteller - notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der
behauptete Anspruch besteht.
Vom Ansatz her ist dem Antragsteller darin beizupflichten, dass unmittelbar auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG gestützte Abwehransprüche bestehen können, wenn ein vom Schutzbereich des
informationellen Selbstbestimmungsrechtes erfasster, relevanter Dateneingriff durch staatliche Stellen
erfolgt, ohne dass dies von einer Ermächtigungsnorm abgedeckt wäre (vgl. De Fabio in Maunz-Dürig,
Kommentar zum Grundgesetz, RN 180 zu Art. 2 mit weiteren Nachweisen). Die Voraussetzungen eines
solchen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs sind vorliegend indessen nicht erfüllt. Wie das
Bundesverfassungsgericht (aaO S. 41 ff., 43 f.) rechtsgrundsätzlich entschieden hat, ist das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet.
"Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über seine
"Daten"; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation
angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer
Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz
hat, wie in der Rechtsprechung des BVerfG mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum -
Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person
entschieden .... Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechtes auf
informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen.
Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG .... einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen
Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den
Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht ....
Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der
Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem
Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz
öffentlicher Interessen unerlässlich ist."
Die hier einschlägigen §§ 25 a bis 25 g POG stellen als bereichsspezifische Datenschutzregelungen eine
Konkretisierung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben dar (vgl. allgemein hierzu De Clerck/Schmidt,
Polizei und Ordnungsbehördengesetz, Kommentar, 6. Auflage, Erl. I zu § 25 a). Dabei bleibt im gegebe-
nen Zusammenhang in besonderem Maße zu sehen, dass der Staat von Verfassungs wegen verpflichtet
ist, zur Aufrechterhaltung seines Ordnungsgefüges (vgl. Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 und 20 GG) seine
Maßnahmen der Dimension der jeweiligen Herausforderung anzupassen. Das folgt bereits aus der in Art.
1 Abs. 1 GG normierten Schutzpflicht und ist zudem Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das nicht
nur in eine Richtung wirkt. Ebenso wenig wie staatliche Maßnahmen über das notwendige Maß hinaus
gehen dürfen (Übermaßverbot), dürfen sie hinter dem sachlich, d. h., verfassungsrechtlich Gebotenen
zurückbleiben (Untermaßverbot). Dies hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28. Mai 1993,
BVerfGE 88, 203; vgl. zum Nachstehenden die Leitsätze 1 und 6) bezüglich der im Hintergrund auch des
vorliegenden Verfahrens stehenden Bedrohung menschlichen Lebens in unmissverständlicher Form wie
folgt zum Ausdruck gebracht:
"1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen.
Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG; ihr Gegenstand und - von ihm her - ihr Maß
werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt ...
...
6. Der Staat muss zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und
tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, dass ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender
Rechtsgüter - angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot). Dazu
bedarf es eines Schutzkonzepts, das Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes mit-
einander verbindet."
Das Speichern und sonstige Verarbeiten der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, welches der
Antragsteller dem Antragsgegner zu untersagen sucht, findet seine Rechtsgrundlage in §§ 25 a Abs. 1 Nr.
2, 25 d POG.
Nach § 25 a Abs. 1 Nr. 2 POG darf die Polizei unbeschadet anderer Befugnisse personenbezogene
Informationen auch über andere als die in den §§ 4, 5 und 7 genannten Personen erheben und
verarbeiten, insbesondere speichern, übermitteln, verändern, löschen sowie abgleichen zur
vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, soweit nicht die §§ 10, 11 und 25 b bis 25 f POG die
Befugnisse der Polizei besonders regeln.
Von den nach der Subsidiaritätsklausel vorrangig geltenden Regelungen ist hier § 25 d POG einschlägig.
Nach dessen Absatz 1 kann die Polizei von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen, soweit gesetzliche
Vorschriften nicht entgegenstehen, zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr die Übermittlung
von personenbezogenen Informationen oder Informationsbeständen bestimmter Personengruppen auch
zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Informationsbeständen verlangen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Erste Tat-
bestandsvoraussetzung ist mithin - ebenso wie bei der Inanspruchnahme eines Nichtstörers gemäß § 7
Abs. 1 Nr. 1 POG - das Vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr.
Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat
oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. De Clerck/Schmidt aaO Erl. IV 3 lit. e zu § 1). Das ist hier der Fall.
Zutreffend weißt der Antragsgegner auf eine Reihe terroristischer Anschläge hin (07. August 1998
Bombenanschlag auf die US-Botschaften in Nairobi/Kenia sowie in Daresalam/Tansania; am 12. Oktober
2000 Sprengstoffanschlag auf ein amerikanisches Kriegsschiff in Aden/Jemen; 11. September 2001
Anschläge auf das Welthandelszentrum in New York und das amerikanische Verteidigungsministerium in
Washington mittels dreier gekidnappter Flugzeuge - eine vierte, ebenfalls zuvor entführte
Verkehrsmaschine stürzte im Staat Pennsylvania ab), bei denen insgesamt etwa 4.000 Menschen
getötet und etwa ebenso viele verletzt wurden. Sie stellen nach den vorliegenden Erkenntnissen das Werk
weltweit operierender islamistischer Fanatiker dar, deren Ziel die Vernichtung vornehmlich der USA als
führender Macht des als schädlich und zerstörungsbedürftig empfundenen westlichen politischen und
wirtschaftlichen Systems ist. Die Attentate erweisen sich mithin als Teil einer planmäßig angelegten
Vernichtungsstrategie, die mit den Ereignissen des 11. September 2001 ihren (vorläufigen) Höhepunkt
gefunden hat, keineswegs aber - legt man die diesbezüglichen Verlautbarungen maßgeblicher
Sicherheitskreise (aus jüngster Zeit etwa des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, vgl.
Mainzer Allgemeine Zeitung vom 18. Januar 2002 zugrunde -) ihren Abschluss. Besteht nach alledem
eine Dauergefahr, die sich in den erfolgten Attentaten bereits konkretisiert hat und die nach Lage der
Dinge weitere Terroranschläge befürchten lässt - wobei zu berücksichtigen bleibt, dass bei großen und
schweren Schäden an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes nur entsprechend geringere
Anforderungen gestellt werden können (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970, NJW 1970, 1890, 1892) -, ist
damit die von § 25 d Abs. 1 POG vorausgesetzte Gegenwärtigkeit der Gefahr gegeben. Im Ergebnis
gleiches gilt, was keiner näheren Ausführung bedarf, für das quantitative Element "erheblich" in dem
Sinne, dass ein Schaden für ein bedeutendes Rechtsgut zu erwarten sein muss.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers scheitert die Bejahung einer Gefahr nicht daran, dass nach
Mitteilung der Sicherheitsbehörden derzeit keine konkreten Hinweise auf Gefahren oder terroristische
Anschläge für Deutschland vorliegen. Eine derartige, auch vom Landgericht Berlin (Beschluss vom
15. Januar 2002 - Az.: 84 T 278 u.a., Blatt 83 der Gerichtsakte) vertretene Auffassung steht, jedenfalls
soweit es die Rechtslage in Rheinland-Pfalz betrifft, mit tragenden Rechtsprinzipien nicht in Einklang.
Ob auch entsprechende Gefahrenlagen im Ausland nicht bereits deshalb unter § 25 d POG zu
subsumieren sind, weil Art. 1 Abs. 2 GG für den Staat die rechtliche Verpflichtung enthält, zur
Verwirklichung der Menschenrechte weltweit beizutragen und jedenfalls bei einem sachlichen
Anknüpfungspunkt zur deutschen öffentlichen Gewalt diese der Grundrechtsbindung gemäß Art. 1 Abs. 3
GG unterliegt (vgl. allgemein Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 5. Auflage, 2000, RN 15 und 26 zu
Art. 1 mit weiteren Nachweisen), kann dahinstehen. Denn die Einbeziehung von Gefahrenlagen
außerhalb Deutschlands der in Rede stehenden Art ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen.
§ 25 d POG enthält keine besondere Aussage über das erfasste Schutzobjekt. Dieses bestimmt sich
vielmehr nach der allgemeinen Vorschrift von § 1 Abs. 1 POG. Zum Schutz der hier in Betracht
kommenden öffentlichen Sicherheit obliegt der Polizei auch die Verhinderung von Straftaten (De
Clerck/Schmidt aaO Erläuterungen V 2 zu § 1). Attentate, wie sie ihrer Art nach weiterhin drohen,
unterliegen, auch soweit sie im Ausland begangen werden, dem deutschen Strafrecht.
Werden - wie das bei den Anschlägen auf das Welthandelszentrum vom 11. September 2001 der
Fall war - bei einer Tat im Ausland Deutsche verletzt, gilt deutsches Strafrecht gemäß § 7 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB). Im Übrigen stehen Auslandstaten im Raum, die zu den internationalen Delikten
zählen und gemäß § 6 StGB nach dem Weltrechtsprinzip unabhängig vom Tatortrecht dem deutschen
Strafrecht unterfallen; namentlich sind dies Sprengstoffverbrechen in den Fällen der §§ 308 Abs. 1 bis 4,
310 StGB (vgl. § 6 Nr. 2 StGB) sowie Angriffe auf den Luftverkehr nach § 316 c StGB (vgl. § 6 Nr. 3 StGB).
Der in § 6 StGB zum Ausdruck kommende Weltrechtsgrundsatz erklärt sich grundsätzlich aus der
Solidarität der Staaten und besagt, dass das inländische Strafrecht auch für bestimmte Taten gilt, durch
die gemeinsame, in allen Kulturstaaten anerkannte Rechtsgüter verletzt werden, gleichgültig, wer sie
begeht oder wo und gegen wen sie begangen werden. Am Schutz solcher übernationaler Kulturgüter
haben alle Staaten ein gemeinsames Interesse (vgl. Gribbohm in Leipziger Kommentar, 11. Auflage,
26. Lieferung, 1997, RN 135 und 144 zu Vor § 3). Die Erstreckung des staatlichen Strafanspruches auf
derartige Delikte auch im Falle der Auslandsbegehung hat mangels gegenteiliger Regelungen zugleich
zur Folge, dass auch diese Auslandstaten von den jeweiligen Präventivvorschriften und demgemäß
auch vom polizeirechtlichen Gefahrenbegriff des § 25 d Abs. 1 POG erfasst werden. Rechtlich ist mithin
unerheblich, ob es konkrete Hinweise auf Anschläge gerade in Rheinland-Pfalz oder in anderen Teilen
Deutschlands gibt.
Es liegen auch die vom Gesetz geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die die Annahme
rechtfertigen, dass der Informationsabgleich zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit ist in zweifacher Hinsicht auslegungsfähig und -
bedürftig. Unter dem Gesichtspunkt des Untermaßverbotes stellt sich die Frage, ob der Staat tatsächlich
das Erforderliche im Sinne des Bestmöglichen getan hat, um seiner Schutzpflicht nachzukommen, oder ob
von Verfassungs wegen wirksamere Maßnahmen geboten sind. Mit diesem Bedeutungsinhalt verwendet
das Gesetz in § 25 d Abs. 1 POG "erforderlich" indessen ersichtlich nicht. Vom Normcharakter her kommt
diesem Begriff vielmehr eine das polizeiliche Handeln begrenzende Funktion dergestalt zu, dass der
Datenabgleich geeignet sein und den geringst möglichen Eingriff darstellen muss (vgl. § 2 Abs. 1 POG).
Beides ist zu bejahen.
Nach den vom Antragsgegner mitgeteilten Erkenntnissen sind 16 von 19 Verdächtigten für die Anschläge
vom 11. September 2001 zuvor über europäische Staaten eingereist; mindestens drei haben in
Deutschland gelebt bzw. sich hier aufgehalten; ein 27jähriger Marokkaner, dem die Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung zur Last gelegt wird, wurde nach den Terroranschlägen am 28. November
2001 in Hamburg festgenommen. Hinzu kommt, dass die Terroranschläge nach Art und Begehungsweise
nicht das Werk weniger Einzeltäter sein können, und dass in Deutschland bekanntlich mehr als 30.000
Personen leben, die von den Sicherheitsbehörden als islamistische Extremisten eingestuft sind. Diese
Tatsachen lassen in ihrer Gesamtheit darauf schließen, dass sich in Deutschland weitere so genannte
Schläfer oder zumindest Sympathisanten aufhalten - eine Einschätzung, die erst vor kurzem vom
Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz bekräftigt wurde (vgl. Bericht der Mainzer
Allgemeinen Zeitung vom 18. Januar 2002). Bei dieser Ausgangslage besteht begründete Aussicht,
mittels einer bundesweiten, systematischen Überprüfung von Daten des in Betracht kommenden
Personenkreises solche Personen aufzuspüren, die ein entsprechendes Sicherheitsrisiko darstellen, und
damit die Begehung weiterer Verbrechen zu verhindern.
Eine Bejahung der Geeignetheit steht nicht der vom Antragsteller erhobene Einwand gegen die gewählte
Methode entgegen, es gehe um das Auffinden von Personen, die nicht durch Verhaltensmuster
erkannten Störern gleichen, sondern um solche Personen, die sich ebenso unauffällig und störungsfrei
wie die Mehrzahl der Bürger verhalten. Richtig ist, dass ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten
Unterlagen das Fahndungsraster keine Verhaltensmuster enthält (vgl. den mit Antragsschriftsatz vom
23. November 2001 vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 25. September 2001 - Az.:
71 Gs 531/01 -, Blatt 6 ff. der Gerichtsakte). Ein derartiges Vorgehen steht indessen nicht im Widerspruch
zu den gesetzlichen Vorgaben. § 25 d Abs. 2 Satz 1 POG stellt nicht auf Verhaltensmuster, die
abgeglichen werden sollen, ab, sondern auf "Merkmale", deren Festlegung sich aus den jeweiligen Erfor-
dernissen des Einzelfalles ergibt. Es mag bereits zweifelhaft erscheinen, inwieweit Verhaltensmuster
überhaupt einem maschinellen Datenabgleich zugänglich sind, insbesondere einem Datenabgleich mit
Informationsbeständen etwa von Meldebehörden und Hochschulen. Ungeachtet dessen sind die
ausgewählten Merkmale (wie insbesondere Mindest- und Höchstalter; Geburtsherkunft oder Abstammung
aus einem namentlich bezeichneten islamischen Land; islamische Religionszugehörigkeit;
Studentenstatus; legaler Aufenthaltsstatus; Fehlen kriminalpolizeilicher Erkenntnisse; Nichtvorhandensein
eigener Kinder; finanzielle Autarkie) zur Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes tauglich.
Vermittels der Kenntnis, dass diese Daten in Kombination bei einzelnen Personen vorliegen, können die
Sicherheitsbehörden den in Betracht zu ziehenden Personenkreis eingrenzen und alsdann -
erforderlichenfalls in Verbindung mit weiteren Abklärungen - potentielle Störer herausfiltern. Damit ist dem
Gebot der Geeignetheit Rechnung zu tragen. Das Gebot verlangt nicht, dass das benutzte Mittel das
bestmögliche oder geeignetste ist, ein Beitrag zur Zielerreichung genügt (vgl. Jarass/Pieroth aaO RN 84
zu Art. 20 mit weiteren Nachweisen).
Anhaltspunkte dafür, dass der polizeiliche Zweck durch weniger beeinträchtigende, aber gleichwirksame
Mittel herbeigeführt werden kann, sind angesichts der Vielzahl der zu überprüfenden Personen einerseits
und der von der Gefahrenlage gebotenen Dringlichkeit andererseits nicht ersichtlich.
Der Informationsabgleich erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig. Er führt nicht zu einem
Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht (vgl. § 2 Abs. 2 POG).
Wie bereits dargetan, muss ein Grundrechtsträger Einschränkungen seines Rechtes auf informationelle
Selbstbestimmung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit hinnehmen. Dabei sind an die
Rechtfertigung, d. h. an den mit dem Eingriff verfolgten Zweck, umso höhere Anforderungen zu stellen, je
tiefer die in den Daten gespeicherten Informationen Auskunft über den privaten Bereich des Betroffenen
geben und je intensiver die Daten benutzt werden sollen (vgl. Di Fabio aaO RN 181 zu Art. 2).
Der Informationsabgleich erfolgt zur vorbeugenden Bekämpfung schwerster Verbrechen. Die
Terrorattacken vom 11. September 2001 mit vier gekaperten Flugzeugen waren erkennbar als
planmäßige Vernichtungsaktion angelegt und stellen sich als organisiertes Massenverbrechen dar. Nach
den Gesamtumständen, insbesondere nach den bekannt gewordenen Verlautbarungen der
Hintermänner, können sich jederzeit ähnliche Anschläge wiederholen, zwar nicht notwendiger Weise in
gleicher Begehungsform, aber durchaus von vergleichbar verheerender Dimension. Es geht mithin um
hochrangige Rechtsgüter für eine unübersehbare Zahl von Menschen und um die Sicherheitsinteressen
von Staaten.
Gegen die Angemessenheit der Maßnahme macht der Antragsteller geltend, die rasterweise Erfassung
einer Vielzahl von Menschen setze gedanklich voraus, dass jeder insoweit Betroffene ein potentieller
Attentäter oder Störer sein könnte. Ob mit einer solchen unvermeidlichen allgemeinen Delinquenz auch
außerhalb eines akuten Notstandes und - wie hier - zur vorbeugenden Abwehr potentieller Gefahren
operiert werden dürfe, lasse die eindeutige Rechtsprechung der Verfassungsgerichte nicht offen. Danach
sei jedermann, der durch sein Verhalten zweifelsfrei kein Störungsindiz liefere, von Staats wegen "in
Ruhe" zu lassen. Die Maßnahme sei per Definition ein Massengrundrechtseingriff, der eine beliebige
Vielzahl von unbeteiligten Personen, letztlich die Gesamtheit aller Bürger in den Kontrollprozess
einbeziehe. Ihre Wirkungsweise bestehe darin, dass sie die bestehende soziale Zweckbezogenheit der
Daten aufhebe und durch ihren Verbund neue kriminalistische Informationszusammenhänge produziere.
Diese Einwände grundsätzlicher Art gehen vom Ansatz her fehl.
Ziel des automatisierten Datenabgleiches ist die Feststellung von Störern, die - wie hier - der Polizei zwar
(noch) nicht bekannt sind, aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte in einem Personenkreis vermutet
werden müssen, der für die Nachforschungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllt (vgl. die kom-
plementäre strafprozessuale Bestimmung von § 98 a Abs. 1 StPO). Kennzeichnend für das Verfahren ist
mithin, dass naturgemäß eine Vielzahl Unbeteiligter betroffen wird. Einen dadurch unvermeidlich
bedingten Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das Gesetz in § 25 d Abs. 1
POG ausdrücklich zugelassen, wie die Erstreckung des Übermittlungsverlangens auf Daten "bestimmter
Personengruppen", die bestimmte Strukturmerkmale verbindet, zeigt. Auch wird die Durchbrechung der
Zweckbindung erlaubt, wenn beispielsweise persönliche Daten bei einer Hochschule nunmehr für
Zwecke der Gefahrenabwehr verwendet werden (vgl. Roos, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
Rheinland-Pfalz - POG -, Kommentar, 2. Auflage, 2000, RN 2 und 3 zu § 25 d).
Wenn die Voraussetzungen hierfür im Wesentlichen identisch sind mit denjenigen, die für die
Inanspruchnahme eines Nichtstörers nach § 7 POG gelten (vorliegen einer gegenwärtigen erheblichen
Gefahr; Erforderlichkeit), bedeutet das, dass der Gesetzgeber einen Informationsnotstand als gegeben
ansieht, dem es auf diese Weise zu begegnen gilt. Dabei werden nicht "beliebig" viele Personen erfasst,
sondern nur solche, auf die bestimmte Merkmale zutreffen, die - wie vorliegend - auf einem vorläufigen
Täterprofil beruhen, welches das Bundeskriminalamt aufgrund der bislang bekannten Tatsachen zu drei
Selbstmordattentätern vom 11. September 2001 zusammen gestellt hat. Eigenen Angaben zufolge erfüllt
der Antragsteller sämtliche Merkmale (vgl. Antragsschriftsatz vom 23. November 2001, Blatt 2 der
Gerichtsakte). Danach besteht jedenfalls zwischen ihm als zu Überprüfendem - und nur eine (mögliche)
eigene Rechtsverletzung kann Gegenstand seines Rechtsschutzbegehrens sein - und einer
Gefährdung eines zu schützenden Rechtsgutes ein der Ausgangslage entsprechender
Zurechnungszusammenhang. Bereits aus diesem Grunde kann sich der Antragsteller nicht auf das
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern berufen, welches Schleierfahndungsmaßnahmen
außerhalb des Grenzgebietes bei nicht bestehendem Zurechnungszusammenhang für rechtswidrig erklärt
hat (Urteil vom 21. Oktober 1999, DVBl 2000, 262, Leitsatz 3; vgl. kritisch hierzu Di Fabio RN 181 zu Art. 2
Fußnote 2).
Der für den Antragsteller zu erwartende Eingriff steht seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zu der
Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen (vgl. BVerfG, Urteil vom
15. Dezember 1983, aaO S. 54). Er selbst führt die Einholung von Daten bei Kreditinstituten einschließlich
der Möglichkeit von Kontenkündigungen sowie die Befragung seines Umfeldes an. Unter
Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten so genannten Sphärentheroie (vgl.
hierzu sowie zum Nachstehenden Di Fabio aaO RN 157 ff, 181 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ist
von Folgendem auszugehen.
Um einen Kernbereich privater Lebensgestaltung, den Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar
schützt (Intimsphäre), geht es hier offenkundig nicht. Berührt ist vielmehr in erster Linie ein das
Persönlichkeitsrecht allenfalls tangierender Bereich (Öffentlichkeitsbereich), der ohnehin von der Umwelt
nicht abgeschirmt werden kann. Maßnahmen, die diesen Bereich betreffen, weisen - wenn überhaupt - nur
eine geringe Belastungsintensität auf, wie etwa die Einholung von Erkundigungen im Umfeld des
Antragstellers. Seiner Umgebung dürfte weitgehend bekannt sein, dass auf ihn Merkmale zutreffen, wie
sie bereits Gegenstand der Medienberichterstattung waren und nunmehr dem Informationsabgleich
zugrunde liegen. Allein polizeiliche Routineabklärungen werden mithin kaum nachteilige Folgen für ihn
auslösen, sondern eher als selbstverständliche und erwartete staatliche Präventivmaßnahmen
empfunden werden.
Sofern man Entsprechendes nicht auch im Verhältnis des Antragstellers zu den Bankinstituten
anzunehmen hat, mit denen er in geschäftlichen Beziehungen steht, ist die Privat- oder Geheimsphäre
berührt, die zwischen den beiden vorgenannten Bereichen angesiedelt ist und sich von der Intimsphäre in
ihrem Sozialbezug unterscheidet. Hier müssen regelmäßig Belange des Gemeinwohles vorliegen, die
eine Beeinträchtigung des Geheimhaltungsinteresses erfordern. Das trifft nach dem Vorgesagten zu.
Angesichts der bezweckten Verhütung schwerster, folgenreicher Verbrechen ist dem Antragsteller
zuzumuten, die -unwahrscheinliche Gefahr - einer etwaigen Kündigung von Kontenverträgen durch
Bankinstitute hinzunehmen.
Sonstige Nachteile sind, solange der Antragsteller nicht als Störer in dem vorerörterten Sinn festgestellt
ist, derzeit nicht ersichtlich. Seine personenbezogenen Informationen sind von der Polizei nach
Maßgabe von § 25 e Abs. 2 POG zu löschen.
Nach alledem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 25 d Abs. 1 POG erfüllt. Das hat zur
Folge, dass die rastermäßige Datenerhebung und - da § 25 d POG insoweit eine Spezialvorschrift
gegenüber § 25 a POG darstellt - der darauf gründende Abgleich der Daten rechtmäßig ist. Der Abgleich
als solcher ist ein Unterfall des als Oberbegriff verwendeten Verarbeitens (vgl. § 25 a Abs. 1 POG, § 3 Abs.
2 - insbesondere Nr. 3 - des Landesdatenschutzgesetzes) und besteht in dem Vergleich zweier
Datenträger untereinander (vgl. De Clerck/Schmidt aaO Erl. II 3 zu § 25 a).
Die rechtliche Beurteilung der übrigen Arten des Verarbeitens, einschließlich des vom Antragsteller
gesondert aufgeführten Speicherns, richtet sich nach der bereits zitierten Generalklausel von § 25 a Abs. 1
Nr. 3 POG ("zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten"). Die in diesen Zusammenhang
geforderten(vgl. De Clerck/Schmitt aaO Erläuterung II 6 lit. b zu § 25 a; Roos aaO RN 25 zu § 25 a)
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Straftat begangen werden soll, sind gegeben. Insofern kann
ebenso wie zum Vorliegen der Verhältnismäßigkeit auf die vorstehenden Ausführungen zu § 25 d POG
Bezug genommen werden.
Mangels Glaubhaftmachung eines sicherungsfähigen Rechtes kommt mithin eine Sicherungsanordnung
gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Betracht.
Entsprechendes gilt für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, deren Erlass
ebenfalls die Glaubhaftmachung voraussetzt, dass dem Antragsteller aus einem Rechtsverhältnis ein
Recht zusteht, für das wesentliche Nachteile oder Gefahren drohen (Finkelburg/Jank aaO RN 150).
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.