Urteil des VG Mainz vom 12.10.2001

VG Mainz: grundstück, landschaft, eingriff, bisherige nutzung, erhaltung, bewirtschaftung, leistungsfähigkeit, wiederherstellung, genehmigung, freifläche

Landespflegerecht
Öffentliches Recht
VG
Mainz
12.10.2001
2 K 151/01.MZ
(Umwandlung von Ödland in Ackerland)
§ 4 Abs. 3 Landespflegegesetz begünstigt nur eine bereits bestehende Bodennutzung, nicht aber die
Gewinnung bzw. Rückgewinnung von Flächen für diesen landwirtschaftlichen Nutzungszweck.
T a t b e s t a n d
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur X in der Gemarkung Y. Das Grundstück liegt im
räumlichen Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Rheinhessische Schweiz". Die Parzelle
wurde bis Anfang der 80er Jahre als Weinberg genutzt. Im Zuge einer parzellenscharfen
Geländeaufnahme zur Vorbereitung eines Pflege- und Entwicklungsplans für die "Trockengebiete
Siefersheim / Wöllstein / Neubamberg" durch das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht
wurde die Parzelle bereits im Jahre 1983 als "Gebüschbiotop" erfasst.
Nachdem festgestellt worden war, dass der Sohn des Klägers im Jahre 1994 Erdaushub auf dem
Grundstück aufgebracht hatte, stellte der Kläger einen Antrag auf Genehmigung der Auffüllung einer
weiteren Teilfläche seines Grundstücks. Die Auffüllung diene der Verbesserung des kargen Bodens. Unter
den zurzeit gegebenen Umständen sei eine Wiederaufnahme der Nutzung jedoch fraglich.
Mit Bescheid vom 11.08.1994 wurde dieser Antrag abgelehnt. Die beabsichtigte Auffüllung stelle einen
genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft nach dem Landespflegegesetz dar. Es handele
sich um ungenutztes Gelände, das seit Jahren seiner natürlichen Entwicklung überlassen worden sei.
Die ursprüngliche Nutzung sei derzeit nicht mehr erkennbar, das Gelände sei als Ödland einzustufen.
Durch die Übererdung der entstandenen Pflanzengesellschaften werde die natürliche Entwicklung
gestoppt und daher der Naturhaushalt, dem im Landschaftsschutzgebiet besonderes Gewicht zukomme,
erheblich beeinträchtigt. Da eine Nutzungsaufnahme nicht konkret bevorstehe und deren
Genehmigungsfähigkeit nicht geklärt sei, sei der Eingriff derzeit als vermeidbar anzusehen und damit
abzulehnen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Am 26.06.1996 fand erstmals ein Termin vor dem
Kreisrechtsausschuss statt, wobei der Kläger geltend machte, er wolle das Grundstück zur Verbesserung
der Bodenqualität mit Mutterboden auffüllen, um es sodann wieder landwirtschaftlich zu nutzen. Daraufhin
wurde das Verfahren ausgesetzt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, zur Ermöglichung einer neuen
Sachentscheidung einen neuen Antrag mit Nutzungsbegründung sowie den erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Dies geschah in der Folgezeit jedoch nicht.
Im Januar 1998 kam es zu einem erneuten Gespräch zwischen den Beteiligten. Dabei erklärte der
Kläger, er wolle das ihm gehörende und im Naturschutzgebiet X. liegende Grundstück Flur Z. Nr. ZZ
einbringen. Von Seiten der Beklagten bestand grundsätzliches Einverständnis dahingehend, dass auf der
Parzelle Flur Z. Nr. ZZ. noch eine Teilfläche aufgefüllt werden dürfe, wenn die entsprechende, als
Weinberg nutzbare Fläche des einzubringenden Grundstücks als Ersatzmaßnahme für diesen Eingriff aus
der Nutzung ausgenommen werde.
Im Hinblick darauf wurde das Widerspruchsverfahren nochmals ausgesetzt. Einen neuen Antrag mit
konkreter Begründung und den sonstigen erforderlichen Unterlagen stellte der Kläger bis heute nicht.
Stattdessen wurden im Sommer 2000 umfangreiche weitere Auffüllungs- und Sanierungsmaßnahmen auf
dem Grundstück des Klägers durchgeführt. Zudem veräußerte der Kläger das Grundstück Flur Z.
Parzellen-Nr. ZZ an das Land Rheinland-Pfalz.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000, dem Kläger zugestellt am 08.01.2001, wurde der
Widerspruch zurückgewiesen. Die vom Kläger beantragte Auffüllung stelle einen
genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1
LPflG dar. Seit Aufgabe der Nutzung als Weinberg sei die Parzelle, die zudem in einem
Landschaftsschutzgebiet liege, ihrer natürlichen Entwicklung überlassen worden. Die entstandene
Buschvegetation werde durch die beantragte Übererdung gestoppt und dadurch der Naturhaushalt
beeinträchtigt. Die frühere landwirtschaftliche Nutzung sei aufgegeben worden und es seien auch keine
Pflegemaßnahmen, die auf eine weinbauliche oder sonstige landwirtschaftliche Nutzung hindeuteten,
ergriffen worden. Weder die Absicht, das Grundstück zur Verbesserung der Bodenqualität mit
Mutterboden verfüllen zu wollen noch die bereits vorgenommene ungenehmigte Auffüllung seien
demnach als landwirtschaftliche Nutzung i.S.d. § 4 Abs. 3 LPflG zu qualifizieren. Maßnahmen nämlich, die
Gestalt und Nutzung von Grundstücken wesentlich änderten, um auf diese Weise eine seit langer Zeit
unterbliebene landwirtschaftliche Nutzung erst wieder aufzunehmen bzw. zu ermöglichen, unterfielen
nicht der Landwirtschaftsklausel. Eingriffe in Natur und Landschaft seien nur dann zulässig, wenn sie
unvermeidbar seien. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Die fragliche Parzelle sei offensichtlich ihrer
natürlichen Entwicklung überlassen worden. Auch liege eine Genehmigung für die
Nutzungswiederaufnahme nicht vor, es fehle sogar an entsprechenden Anträgen hierzu. Das als
Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Grundstück des Klägers Flur Z. Nr. ZZ stehe ebenfalls nicht mehr zur
Verfügung.
Der Kläger hat am 07.02.2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte,
die beantragte Auffüllung stelle keinen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 6
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflG dar, jedenfalls aber sei sie genehmigungsfähig. Die Auffüllung
diene lediglich dem Zweck, die der Natur durch jahrelange landwirtschaftliche Bewirtschaftung zugefügten
Schäden zu beseitigen. Im Übrigen habe er die Nutzung der in Rede stehenden Fläche zum Zwecke der
Landwirtschaft niemals vollständig aufgegeben und das Gelände seiner natürlichen Entwicklung
überlassen wollen. Insbesondere sei er aufgrund seines Alters und einer schweren Erkrankung nicht
mehr selbst zur Bewirtschaftung in der Lage gewesen. Vor der mit einer Auffüllung bewirkten
Verbesserung der Bodenqualität sei es ihm nicht möglich, sein Grundstück zum Zwecke der
landwirtschaftlichen Nutzung zu verpachten oder zu verkaufen. Die begonnene Auffüllung sei als
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung i.S.d. § 4 Abs. 3 LPflG anzusehen. Die ihm noch nach dem
Verkauf des ursprünglich als Ausgleichsgrundstück ins Auge gefassten Grundstücks verbliebenen
Rebanbaurechte wolle er auf die streitbefangene Parzelle übertragen. Sollte ein Eingriff in Natur und
Landschaft angenommen werden, sei dieser jedenfalls ausgeglichen. Die Beeinträchtigung wäre nämlich
nach der Neubepflanzung der Fläche als ausgeglichen anzusehen. Die von dem Beklagten als
schätzenswert erachtete Flora sei keineswegs langjährig gewachsen und habe auch das Landschaftsbild
nicht nachhaltig geprägt. Bei der vorzunehmenden Abwägung seien wesentliche Umstände nicht
einbezogen worden.
Der Kläger beantragt,
ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 11.08.1994 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.12.2000 die beantragte Auffüllgenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft sein bisheriges Vorbringen, dass es sich bei der beantragten Übererdung um eine erhebliche
und nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes sowie des Landschaftsbildes und damit um
einen Eingriff in Natur und Landschaft handele, der nicht ausgeglichen werden könne und deshalb nicht
genehmigungsfähig sei. Auf der fraglichen Fläche habe sich nach Aufgabe der weinbaulichen Nutzung
eine für den Gemarkungsbereich typische Biotopsstruktur mit Gebüschformationen, aber auch Gras-
und Krautvegetation ausgebildet. Schon 1983 sei die Fläche im Zuge einer parzellenscharfen
Geländeaufnahme als Gebüschbiotop erfasst worden. Schon damals habe mithin eher dieser
Nutzungscharakter vorgelegen als eine Weinbergsbrache. Auch die vorhandenen Lichtbilder aus den
Jahren 1989 und 1994 verdeutlichten, dass infolge langjähriger Nichtnutzung und natürlicher Subzession
die ursprüngliche wirtschaftliche Bestimmung als Weinberg nicht mehr erkennbar gewesen sei. Durch die
Übererdung würden die i.S. der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wichtigen Biotopstrukturen
einerseits direkt beseitigt und auch die Standortvoraussetzungen des ursprünglichen
Entwicklungspotenzials im Hinblick auf Arten und Biotopentwicklung, aber auch im Hinblick auf das
Landschaftsbild betroffen. Das Gebiet innerhalb des Landschaftsschutzgebiets "Rheinhessische Schweiz"
sei als Naherholungsgebiet geprägt durch den landschaftlichen Wechsel zwischen Weinbergs-, Wald-
und Ackerflächen sowie ungenutzten Flächen mit Gehölzgruppen, Buschland und mit Sträuchern
durchsetzten Offenflächen mit Gras-Krautfluren unterschiedlicher Prägung. Diese vielfältigen
Landschaftsstrukturen machten den Reiz für den Betrachter aus, wobei gerade Flächen mit natürlichem
Charakter hervorzuheben seien. Damit greife die Auffüllung einer derartigen Fläche zum Zwecke der
Weinbergsnutzung negativ in das noch ausgewogene Landschaftsmosaik ein. Hinsichtlich des Arten- und
Biotoppotenzials in Form von Trocken- bzw. Magerrasen, kleinen Gesteinshalden und Trockengebüschen
bedinge die Auffüllung einen zwangsläufigen Verlust. In der landesweiten Biotopkartierung von 1996 sei
die dem Kläger gehörende Parzelle sogar als Teil eines als schützenswert eingestuften Gebiets erfasst.
Soweit der Kläger eine unzureichende Abwägung zwischen öffentlichen und den privaten Belangen rüge,
sei festzustellen, dass der Kläger mehrfach Gelegenheit gehabt habe, hierzu detailliert vorzutragen. In der
ersten Verhandlung des Kreisrechtsausschusses sei das Verfahren eigens ausgesetzt worden, um dem
Kläger Gelegenheit zu geben, einen neuen präzisierten Ergänzungsantrag zustellen, wobei alle
entscheidungsrelevanten Aspekte hätten vorgetragen werden können. Dies gelte ebenso im Hinblick auf
den genauen Umfang der durchzuführenden Auffüllung. Dem sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen,
sondern habe sogar die ins Auge gefasste Ausgleichsfläche stattdessen verkauft.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf
die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Auffüllgenehmigung.
Sein - bereits begonnenes - Vorhaben, seine ehemalige Weinbergsparzelle Flur X mit Mutterboden
aufzufüllen, um sie dann wieder einer weinbaulichen Nutzung zuzuführen - wobei die Zulässigkeit einer
solchen Nutzung derzeit nicht geklärt ist -, stellt zunächst einen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.v. § 4
Abs. 1 Satz 1 LPflG dar. Danach sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder
der Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Insoweit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass
die bereits teilweise vorgenommene Auffüllung die Gestalt und auch die Nutzung der infrage stehenden
Grundfläche verändert, indem die bisherige Nutzung als Ödland beseitigt wird. Durch diese Veränderung
wird vorliegend aber auch sowohl die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - d.h. das Funktionieren der
auf den Grundflächen entstandenen ökologischen Systeme - als auch das Landschaftsbild erheblich oder
nachhaltig beeinträchtigt. Beeinträchtigung bedeutet in diesem Zusammenhang eine negativ zu
bewertende Veränderung des Natur- bzw. Landschaftspotenzials, was vorliegend schon durch die
Zerstörung der über Jahre hinweg entstandenen natürlichen und standortgerechten Vegetation
anzunehmen ist. Aber auch das bislang vorhandene Landschaftsbild, wie es sich der Kammer aufgrund
der vorliegenden Lichtbilder zeigt und wie es der Beklagte in seiner Klageerwiderung anschaulich
dargelegt hat, wird durch die Umgestaltung der bisherigen Freifläche negativ verändert und damit
beeinträchtigt.
Diese Beeinträchtigungen sind darüber hinaus auch erheblich. Der Beklagte hat im Einzelnen und für
das Gericht überzeugend die Bedeutung von Freiflächen in dem u.a. gerade auch durch derartige
Landschaftsbestandteile geprägten Landschaftsschutzgebiet "Rheinhessische Schweiz" dargelegt, wo
derartige Freiflächen einen besonderen landschaftlichen Reiz ausmachen. Darüber hinaus wurde auch
die Bedeutung konkret der Parzelle des Klägers für den Naturhaushalt im Hinblick auf die hier
entstandene standorttypische Strauch- und Trockenrasenvegetation herausgestellt, was auch durch die
Aufnahme des Grundstücks in die Biotopkartierung 1996 als Teil eines schützenswerten Gebietes
manifestiert wird. Von besonderer Bedeutung ist hierbei auch der Umstand, dass das Grundstück des
Klägers in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Gemäß § 18 Abs. 1 LPflG ist in
Landschaftsschutzgebieten ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft u.a. zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes erforderlich.
Das Vorhaben des Klägers unterfällt auch nicht der Landwirtschaftsklausel des § 4 Abs. 3 LPflG, wonach
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft
anzusehen ist. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die ursprüngliche
landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks als Weinberg bereits Jahre vor der Antragstellung im Jahre
1994 aufgegeben hat. So wurde die Parzelle bereits im Jahre 1983 als Gebüschbiotop erfasst. Auch
irgendwie geartete Pflegemaßnahmen nach Aufgabe der Nutzung sind nicht ersichtlich. Demgegenüber
kann der Kläger auch nicht einwenden, dass ihm aufgrund seines Alters und seiner schweren Erkrankung
eine Bewirtschaftung der Fläche nicht möglich war und ist. Vielmehr stellt dieser Vortrag eine Bestätigung
der Auffassung des Beklagten dar, dass die weinbauliche Nutzung des Grundstücks aufgegeben worden
war. Aus welchen Gründen dies geschah, ist für die Beurteilung, ob die Nutzung dem
Landwirtschaftsprivileg unterfällt, ohne Bedeutung. § 4 Abs. 3 LPflG begünstigt indessen nur eine bereits
bestehende landwirtschaftliche Bodennutzung, nicht aber die Gewinnung bzw. Rückgewinnung von
Flächen für diesen landwirtschaftlichen Nutzungszweck (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 07.02.1994 in
NVwZ 1995, 308). Das Landwirtschaftsprivileg hat damit die Funktion, die tägliche Wirtschaftsweise des
Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freizustellen. Dazu gehört aber weder der Wechsel
einer landwirtschaftlichen Nutzungsart noch die Umwandlung von Natur in Kulturlandschaft, was
vorliegend indessen der Fall wäre.
Handelt es sich nach alldem bei dem Vorhaben des Klägers um einen Eingriff in Natur und Landschaft, so
unterliegt dieser dem Genehmigungsvorbehalt des § 6 Abs. 1 Satz 2 LPflG.
Das Vorhaben des Klägers ist jedoch nicht genehmigungsfähig. Hiergegen spricht schon der Umstand,
dass der Kläger nicht, wie von dem Beklagten gefordert und nach § 6 Abs. 5 Satz 2 LPflG erforderlich,
seinem Antrag die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beigefügt hat.
Ungeachtet dessen stehen dem Vorhaben des Klägers aber auch materiell-rechtliche Gründe entgegen.
Insoweit ist der Beklagte im Rahmen der nach § 5 Abs. 2 LPflG vorzunehmenden Abwägung zutreffend zu
dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse des Eigentümers an der Nutzung seines Grundstücks
vorliegend hinter den Belangen des Naturschutzes zurückzutreten hat.
Bei ihrer Abwägung hat die Behörde zu berücksichtigen, dass es sich bei der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz
2 GG handelt. Die Nutzungsmöglichkeit kann damit durchaus Einschränkungen erfahren, wenn diese
verhältnismäßig sind und das Gleichheitsgebot beachten. Für den Bereich des Naturschutzrechts gilt
insoweit, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die
Landschaft und Natur, also seine "Situation" geprägt ist. Auf diese Situation muss indessen im Rahmen
der Sozialbindung des Eigentums Rücksicht genommen werden.
Die von dem Beklagten vorgenommene Abwägung lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Er hat die
abwägungserheblichen Belange berücksichtigt und zutreffend gewichtet. Zunächst wurde die
landespflegerische Bedeutung des Grundstücks des Klägers zutreffend bewertet. Auf der Parzelle des
Klägers ist, was er letztlich auch nicht bestreitet, im Laufe der Jahre nach Aufgabe der Bewirtschaftung ein
Biotop von landespflegerischer Bedeutung entstanden. Dies hat der Beklagte ausführlich dargelegt und
anhand der Aufnahme der Parzelle als schutzwürdiges Gebiet in die landesweite Biotopkartierung 1996,
Objekt XYZ, auch belegt. Dass der Erhalt der bisherigen "Nutzung" als Freifläche für die Erhaltung des
vorzufindenden Landschaftsbildes von erheblicher Bedeutung ist, wurde ebenfalls überzeugend
dargelegt. Dies zeigt auch der Umstand, dass das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. In
solchen Gebieten aber ist nach § 18 Abs. 1 LPflG ein besonderer Schutz im Hinblick auf die Erhaltung
oder Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenheit oder Schönheit des Landschaftsbildes erforderlich.
Demgegenüber sind die Eigentümerinteressen des Klägers an der Genehmigung des Vorhabens
geringer zu bewerten. So wurde das Grundstück nicht erst seit kurzem, sondern schon mindestens seit
dem Jahre 1983 nicht mehr bewirtschaftet, die ursprünglichen Rebanbaurechte sind aufgrund Zeitablaufs
untergegangen. Allein dieser lange Zeitraum hindert die Schutzwürdigkeit der Eigentümerinteressen.
Dabei können auch Krankheit und Alter des Klägers letztlich nicht als zwingender Grund dafür angesehen
werden, das Grundstück über viele Jahre hinweg ungenutzt zu lassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass zumindest eine Verpachtung zu dem Zeitpunkt, als ein Rebanbaurecht noch bestand,
möglich gewesen wäre. Auch der bisherige Verlauf des Verfahrens, das sich mehrere Jahre ergebnislos
hinzog, zeigt deutlich, dass der Kläger kein besonderes Interesse daran gehabt hat, die ihm aufgezeigten
Möglichkeiten für eine Wiederaufnahme der Nutzung zu ergreifen. Er hat im Gegenteil sein konkret als
Ausgleichsfläche ins Auge gefasstes weiteres Grundstück verkauft. Ob bzw. in welchem Umfang ihm
verbliebene Rebanbaurechte auf das fragliche Grundstück übertragen werden können, ist derzeit
ungeklärt. Auch hierzu hat der Kläger jedenfalls bislang keine konkreten Schritte unternommen.
Aufgrund dieser Erwägungen bleibt festzuhalten, dass die vom Beklagten vorgenommene Abwägung
keine Abwägungsfehler aufweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167
Abs. 1 VwGO.