Urteil des VG Mainz vom 21.02.2007

VG Mainz: verfügung, anspruch auf bewilligung, erlass, missbrauch, beschränkung, exekutive, gewaltenteilung, ermessensausübung, zukunft, ministerrat

Beamtenrecht
Sonstiges
VG
Mainz
21.02.2007
7 K 737/06.MZ
1. Bei der Gewährung von Altersteilzeit steht dem Dienstherrn nach dem Wortlaut des § 80 b Abs. 1 LBG
ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen auch personalwirtschaftliche und organisatorische
Gründe Berücksichtigung finden können.
2. Der Ministerratsbeschluss vom 13. Juni 2006, wonach nur noch Anträge, die bis zum 13. Juni 2006 bei
den zuständigen Stellen eingegangen sind, bewilligt werden, wenn die Altersteilzeit antragsgemäß
spätestens am 01. November 2006 beginnen sollen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der
Gewaltenteilung.
3. Der Ministerratsbeschluss stellt eine personalwirtschaftliche Organisationsmaßnahme der
Landesregierung dar, die den Umfang der für die Altersteilzeit zur Verfügung zu stellenden
Haushaltsmittel betrifft.
4. Bei dem Ministerratsbeschluss handelt essich um eine in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbare
Organisationsentscheidung ohne Beurteilungsspielraum. Allerdings werden Entscheidungen der
Landesregierung als Dienstherr in Ausübung des ihr zustehenden Organisationsrechts maßgebend
(vor)geprägt durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen
Überprüfung unterliegen (wie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Januar 2007 - 2 A 11172/06.OVG -).
5. Zu der weiten Dispositionsbefugnis der Landesregierung als Dienstherr zählen auch
haushaltsrechtliche Gründe.
6. Für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung über die Altersteilzeit
stellt die Beschränkung der derzeitigen Praxis der Gewährung von Altersteilzeit entsprechend dem
Beschluss des Ministerrats keinen Missbrauch des Organisationsermessens dar.
Verwaltungsgericht Mainz
7 K 737/06.MZ
Urteil
wegen Gewährung von Altersteilzeit
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
21. Februar 2007, an der teilgenommen haben Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Faber-
Kleinknecht
Richterin am Verwaltungsgericht Radtke
Richterin am Verwaltungsgericht Zehgruber-Merz
ehrenamtliche Richterin kaufm. Angestellte Rast
ehrenamtlicher Richter Flugzeugabfertiger Schiebelhuth für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 19. Januar 1950 geborene Kläger steht als Erster Kriminalhauptkommissar beim
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz – LKA – im Dienste des beklagten Landes. Er begehrt die Gewährung
von Altersteilzeit im Blockmodell.
Der Kläger stellte am 28. Januar 2005 einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell
gemäß § 80 b des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz – LBG – für die Jahre 2006 bis 2010. Zur
Begründung führte er aus, aufgrund seiner Schwerbehinderung (GdB 50 % vor dem 16. November 2000)
bestehe für ihn weiterhin die Möglichkeit, mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Antragsruhestand
zu gehen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 teilte der Beklagte ihm mit, die Prüfung des Antrags werde noch
einige Zeit in Anspruch nehmen. Man werde den Kläger zu gegebener Zeit über den weiteren
Verfahrensablauf informieren.
Mit bei Gericht am 20. September 2006 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Untätigkeitsklage
erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm Altersteilzeit dergestalt zu gewähren,
dass die Ansparphase ab dem 01. April 2007 und die Ruhephase ab dem 01. September 2008 beginnt.
Durch Bescheid vom 07. Dezember 2006 wurde der Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit abgelehnt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Ministerium des Innern und für Sport – MdI – habe in seinem
Erlass vom 28. Juni 2006 den Beschluss des Ministerrats vom 13. Juni 2006 mitgeteilt, der vorsehe, die
Altersteilzeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zu beschränken. Hiernach werde Altersteilzeit nur
noch in den vom Ministerrat als Personalabbaubereiche festgelegten Verwaltungsbereichen (Aufsichts-
und Dienstleistungsdirektion, Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd) bewilligt. Anträge,
die bis zum 13. Juni 2006 bei den zuständigen Stellen eingegangen seien, würden noch bewilligt, wenn
die Altersteilzeit antragsgemäß, spätestens am 01. November 2006, beginnen solle. Diese
Voraussetzungen lägen hier bereits deswegen nicht vor, weil die Altersteilzeit nicht spätestens am
01. November 2006 hätte beginnen können. Es sei frühestens wieder ab 01. April 2007 eine Stelle für
Altersteilzeit frei gewesen. Dem LKA seien nämlich vom MdI vier Möglichkeiten der Gewährung von
Altersteilzeit eingeräumt worden, die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschöpft seien. Da es sich bei der
Regelung des § 80 b LBG um eine Ermessensvorschrift handele, bestehe für einen Beamten auch bei
Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kein Anspruch auf Altersteilzeit. Von daher könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die Regelung des § 80 b LBG durch den Beschluss des Ministerrats
unterlaufen werde. Der Vorbehalt „im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Mittel“
ermögliche es dem Dienstherrn, unter Berücksichtigung der Haushaltslage zu entscheiden, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang er seinen Beamten Altersteilzeit gewähre. Aufgrund des
Haushaltsvorbehalts könne angesichts der bekannten Haushaltssituation durch eine Entscheidung der
Landesregierung die Altersteilzeit generell ausgesetzt werden, ohne dass es einer gesetzlichen Änderung
bedürfe. Der Dienstherr habe in zulässiger Weise von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch
gemacht, indem er durch den Ministerratsbeschluss entschieden habe, unter welchen Voraussetzungen
bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Altersteilzeit gewährt werden könne.
Hiergegen legte der Kläger durch Schreiben vom 04. Januar 2007 Widerspruch ein, der durch
Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2007 zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, da in seiner Person sämtliche Voraussetzungen des
§ 80 b Abs. 1 LBG erfüllt seien, stehe ihm nach der entsprechenden Rangliste des LKA ein Anspruch
darauf zu, die nächste ab 01. April 2007 zur Verfügung stehende Altersteilzeit-Stelle zu bekommen. Die
Regelung in dem Rundschreiben des MdI vom 28. Juni 2006, wonach Altersteilzeit nur noch dann
gewährt werde, wenn sie spätestens bis zum 01. November 2006 beginne, stehe im Widerspruch zu
geltendem Recht. Hierdurch könne die Vorschrift des § 80 b Nr. 3 LBG, wonach die Altersteilzeit vor dem
01. Januar 2010 beginnen müsse, nicht ausgehebelt werden. Durch den Beschluss des Ministerrats als
Exekutive könne nicht ein vom Parlament beschlossenes Gesetz nahezu vollständig außer Kraft gesetzt
werden. Dies verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Da nur noch für drei Dienststellen
Altersteilzeit gewährt werde, handele es sich auch nicht um eine Bereichsausnahme gemäß § 80 b Abs.
2 Satz 1 LBG. In haushaltsrechtlicher Hinsicht sei nicht dargetan, dass keinerlei Mittel zur Verfügung
stünden. Außerdem sei insoweit der Spielraum überschritten, wenn die Altersteilzeit-Regelung vollständig
außer Kraft gesetzt werde.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
12. Januar 2007 den Beklagten zu verpflichten, ihm Altersteilzeit zu gewähren mit Beginn der
Ansparphase ab 01. April 2007 und der Ruhephase ab 01. September 2008, hilfsweise, den Beklagten zu
verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, in
dem Rundschreiben des MdI vom 17. März 2004 sei die Anzahl der Altersteilzeitverhältnisse für die
einzelnen Behörden festgelegt worden. Durch den Ministerratsbeschluss sei die Ermessensausübung,
dem LKA vier derartige Stellen zur Verfügung zu stellen, aufgehoben worden. Die Entscheidung des
Ministerrats sei unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel getroffen worden.
Insoweit werde auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung LT-Drs. 15/608 vom
12. Dezember 2006 zur Änderung des Landesbeamtengesetzes verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten
vorgelegten Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge des Beklagten beigezogen.
Alle Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 07. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
12. Januar 2007 hält einer rechtlichen Überprüfung stand, denn dem Kläger steht weder ein Anspruch auf
Bewilligung von Altersteilzeit mit Beginn der Ansparphase ab 01. April 2007 und der Ruhephase ab
01. September 2008 noch ein Anspruch auf erneute Bescheidung über seinen diesbezüglichen Antrag zu.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überprüfung der Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell ist § 80 b
Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LBG. Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass im Falle des Klägers die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm für die Gewährung von Altersteilzeit an sich erfüllt wären. Da
aber nach § 80 b Abs. 1 LBG eine Entscheidung hierüber nur „im Rahmen der für Altersteilzeit zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel“ erfolgen kann, hat der Beklagte die in seinem Ermessen stehende
Gewährung von Altersteilzeit im vorliegenden Falle ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Zunächst bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass es bei der Entscheidung des Dienstherrn über die
Gewährung von Altersteilzeit nicht darauf ankommen kann, wann ein Antrag gestellt worden ist (hier:
28. Januar 2005), wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme erst in der Zukunft liegt (frühestens 01. April
2007) und der Antrag schon länger als ein Jahr vor dem begehrten Beginn der Altersteilzeit gestellt wurde.
Maßgeblich ist vielmehr auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen, in dem der Beamte von der
gesetzlichen Regelung Gebrauch machen will, d.h. vorliegend auf den Zeitpunkt des beabsichtigten
Beginns der Altersteilzeit. Von daher durfte der Beklagte den Kläger darauf verweisen, dass über Anträge
auf Gewährung von Altersteilzeit grundsätzlich erst zeitnah entschieden werde.
Nach dem Erlass des MdI vom 17. März 2004 in Gestalt der Verfügung vom 26. März 2004 standen dem
LKA aufgrund der Begrenzung der Altersteilzeitverhältnisse für den Polizeibereich ab 01. August 2004
insgesamt vier Stellen für
Altersteilzeitkräfte zur Verfügung. Hiervon wird die nächste Stelle am 01. April 2007 wieder frei. Obwohl
der Kläger Platz 1 der entsprechenden Rangliste beim LKA einnimmt, hat der Beklagte die begehrte
Gewährung von Altersteilzeit ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Über die Gewährung von Altersteilzeit hat der Dienstherr nach dem Wortlaut des § 80 b Abs. 1 LBG
(„kann… bewilligt werden“) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Landtags-Drs. 13/4730,
S. 14). Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen auch personalwirtschaftliche
und organisatorische Gründe Berücksichtigung finden können (vgl. VG Mainz, Urteil vom 28. April 2004 –
7 K 772/03.MZ –). Das ihm mithin zustehende weite Ermessen hat der Beklagte vorstehend pflichtgemäß
ausgeübt. Die von ihm angestellten Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen, insbesondere
stellen sich die vorgebrachten Gesichtspunkte als sachgerecht und nicht willkürlich dar.
Nach dem Ministerratsbeschluss vom 13. Juni 2006, der dem LKA durch Erlass des MdI vom 28. Juni
2006 mitgeteilt wurde, beabsichtigt die Landesregierung die gegenwärtige Regelung zur Altersteilzeit
durch eine neue Regelung zu ersetzen, da die bisherige Regelung nicht mehr zeitgemäß sei. Nach der
Begründung des entsprechenden Gesetzesentwurfs vom 12. Dezember 2006 (Landtags-Drs. 15/608)
führen die neuen Altersteilzeitmodelle gegenüber der bisherigen Regelung zu Einsparungen und sind
kostenneutral ausgestaltet. Nach dem Ministerratsbeschluss wird bis zum Inkrafttreten der Neuregelung
die Altersteilzeit außer in den Personalabbaubereichen (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Struktur-
und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd) dergestalt beschränkt, dass nur noch Anträge, die bis zum
13. Juni 2006 (Datum des Beschlusses des Ministerrats) bei den zuständigen Stellen eingegangen sind,
bewilligt werden, wenn die Altersteilzeit antragsgemäß spätestens am 01. November 2006 beginnen soll.
Bezogen auf das LKA beinhaltet der Ministerratsbeschluss, dass die diesem im Jahre 2004 zur Verfügung
gestellten vier Stellen für Altersteilzeitverhältnisse auch unter die vorgenannte Beschränkung fallen.
Dem vermag der Kläger nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, der Ministerratsbeschluss und der Erlass des
MdI verstießen gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, da die Exekutive nicht die Regelung des § 80 b
Abs. 1 Nr. 3 LBG aushebeln könne.
Der Ministerratsbeschluss stellt eine personalwirtschaftliche Organisationsmaßnahme der
Landesregierung dar, die die Frage des Umfangs der für die Altersteilzeit zur Verfügung zu stellenden
Haushaltsmittel betrifft. Dabei konnte vorliegend die Frage dahinstehen, ob es sich hierbei um eine
Entscheidung über das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Belange gemäß § 80 b Abs. 1 Nr. 4
LBG handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 22/03 – juris) oder um eine Entscheidung im
Hinblick auf den Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Denn bei der Entscheidung des
Ministerrats handelt es sich auf jeden Fall um eine Organisationsentscheidung ohne
Beurteilungsspielraum, die vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen ist. Allerdings werden
Entscheidungen der Landesregierung als Dienstherr in Ausübung des ihr zustehenden
Organisationsrechts maßgebend (vor)geprägt durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur einer
eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Januar
2007 – 2 A 11172/06.OVG). Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und
politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, die zur
effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke zu ermitteln und ihre Erfüllung durch
Bereitstellung der notwenigen personellen und sachlichen Mittel zu sichern (vgl. BVerwGE 120, 382, 383).
Zu der hiernach bestehenden weiten Dispositionsbefugnis der Landesregierung als Dienstherr zählen
auch haushaltsrechtliche Gründe. Die rechtliche Überprüfung einer aufgrund der Organisationsgewalt des
Dienstherrn beschlossenen Maßnahme beschränkt sich nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil
vom 28. November 1991, NVwZ 1992, 573; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 2 A
11154/01 –, juris) auf die Frage, ob sich ein Missbrauch des Organisationsermessens aufdrängt
oder ob der Maßnahme die objektive Zwecktauglichkeit abgesprochen werden muss. Anhaltspunkte dafür,
dass dies hier der Fall sein könnte, liegen jedoch nicht vor.
Im Hinblick auf die angespannte Haushaltssituation des Landes hat der Ministerrat beschlossen, durch
eine Änderung des Landesbeamtengesetzes die Altersteilzeit künftig gesetzlich so auszugestalten, dass
diese kostenneutral ist. Von daher vermag das Gericht nicht festzustellen, dass für die Übergangszeit bis
zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung die Beschränkung der derzeitigen Praxis der
Gewährung von Altersteilzeit entsprechend dem Beschluss des Ministerrats einen Missbrauch des
Organisationsermessens darstellen könnte. Es handelt sich hier um eine Entscheidung gemäß § 80 b Abs.
1 LBG, für die Dauer der Übergangszeit bis auf die einzeln genannten Ausnahmen keine Haushaltsmittel
für Altersteilzeit mehr zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung erweist sich nicht als sachwidrig,
sondern als zweckdienlich. Der Dienstherr ist auch aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, in
die Zukunft reichende Genehmigungen von
Altersteilzeit auch dann auszusprechen, wenn absehbar ist, dass eine Änderung der Gesetzeslage
erfolgen wird. Es kann nicht von ihm verlangt werden, eine Entscheidung nach einer Rechtslage zu
treffen, die im Zeitpunkt des Gebrauchmachens der Entscheidung nicht mehr gültig sein wird (vgl.
Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 11. März 2005 – B 5 K 04.995 –, juris).
Da es nach Vorstehendem hier um eine Organisationsmaßnahme des Ministerrats für eine Übergangszeit
im Vorfeld einer geplanten gesetzlichen Neuregelung geht, vermag der Kläger dem auch nicht mit Erfolg
entgegenzuhalten, der Ministerratsbeschluss stelle keine Bereichsausnahme nach § 80 b Abs. 2 LBG dar.
Von einer uneingeschränkten Anordnung, § 80 b LBG in der derzeit noch geltenden Fassung nicht mehr
anzuwenden, kann schon deswegen keine Rede sein, weil sich der Ministerratsbeschluss nur auf den
Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung und nicht auf den der kommunalen Gebietskörperschaften
und der sonstigen zur Anwendung des Landesbeamtengesetzes verpflichteten Einrichtungen bezieht und
im Übrigen die vorstehend genannten Ausnahmen zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O.).
Nach alledem durfte der Beklagte die rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen des
Ministerratsbeschlusses seiner Ermessensausübung rechtsfehlerfrei zugrunde legen mit der Folge, dass
die Klage hinsichtlich des Hauptantrags wie auch des Hilfsantrags abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Beschluss
der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Februar 2007
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt
(§ 52 Abs. 2 GKG).