Urteil des VG Köln vom 17.12.2010

VG Köln (aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, antragsteller, herstellung, anschluss, interesse, verwaltungsgericht, antrag, beseitigung, gemeinde)

Verwaltungsgericht Köln, 14 L 1688/10
Datum:
17.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 1688/10
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 6974/10 gegen die
Anschlussverfügung des Antragsgegners vom 19.10.2010 wiederherzustellen und
hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (noch) den
Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in der angegriffenen
Anschlussverfügung vom 19.10.2010 eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des
besonderen Vollzugsinteresses gegeben. Er hat dargelegt, dass der sofortige Anschluss
des Grundstücks des Antragstellers an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal
geboten ist, weil ansonsten weiterhin eine nicht den rechtlichen Anforderungen
genügende Entwässerungssituation auf unbestimmte Zeit fortdauern würde.
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Bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden
Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Herstellung
eines ordnungsgemäßen Kanalanschlusses für die Entsorgung des Regenwassers das
Interesse des Antragstellers, den Ausgang der Anfechtungsklage 14 K 6974/10
abzuwarten. Bei der hier allein möglichen und auch nur gebotenen summarische
Prüfung erweist sich der mit Verfügung vom 19.10.2010 angeordnete direkte Anschluss
an den öffentlichen Regenwasserkanal erkennbar als rechtmäßig, so dass ein
besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Anschlussverpflichtung
besteht.
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Die angegriffene Anschlussverpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 9 und 12
der Entwässerungssatzung der Stadt Bergisch Gladbach in der hier anzuwendenden
Fassung vom 13.07.2010 (EWS). Der in diesen Vorschriften durch Satzung begründete
Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser ist mit
höherrangigem Recht vereinbar; dies gilt jedenfalls, seitdem durch § 53 Abs. 1c des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in
der seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung eine umfassende Pflicht zur Überlassung
auch des Niederschlagswassers an die Gemeinde gesetzlich normiert worden ist.
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Hat die Gemeinde - wie hier - die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung,
umfasst diese auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch
Sonderverordnung oder - wie hier - durch Satzung und im Einzelfall durch
Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt),
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 - 15 B 1355/02 -, m.w.N..
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Der Antragsteller unterliegt nach § 9 Abs. 1 und 5 EWS dem Anschluss- und
Benutzungszwang an den Niederschlagswasserkanal. Nach § 12 Abs. 1 EWS umfasst
dies im vorliegenden Fall (auch) eine eigene Anschlussleitung für die Entsorgung des
anfallenden Regenwassers. Dies wird von dem Antragsteller der Sache nach auch nicht
in Abrede gestellt. Vielmehr hat er selbst unter dem 28.02.2010 bei dem Antragsgegner
den Antrag gestellt, den "Abflusskanal auf den Grundstücken C. Straße 00 + 00 legen zu
lassen". Ebenso dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass die bisherige
Beseitigung des Regenwassers über das Nachbargrundstück schon wegen der
fehlenden dinglichen Absicherung (vgl. insoweit § 12 Abs. 7 EWS) zu keinem Zeitpunkt
den rechtlichen Anforderungen entsprochen hat. Mit seinem alleinigen Einwand, der
Antragsgegner habe aufgrund der Vorgeschichte die Kosten für die Herstellung der
Hausanschlussleitung zu tragen, kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht
gehört werden. Nach § 12 Abs. 4 EWS trägt der Grundstückseigentümer die Kosten für
die Herstellung, Erneuerung, Renovierung, Reparatur, Veränderung und die
Beseitigung der Grundstücksanschlüsse; nach § 2 Abs. 7b EWS gehört dazu auch die
hier betroffene Hausanschlussleitung. Unabhängig davon, ob von dem Antragsteller hier
die erstmalige, den rechtlichen Anforderungen entsprechende Herstellung der
Hausanschlussleitung oder deren Änderung verlangt wird, liegen die Voraussetzungen
für die Kostentragungspflicht des Antragstellers in jedem Fall vor. Soweit er der
Auffassung ist, der Antragsgegner habe ihm diese Kosten zu erstatten (vorprozessual
hat er wiederholt geäußert, die Stadt sei hierzu verpflichtet, weil er seinerzeit durch den
Bauträger betrogen worden sei), ändert dies nichts an seiner Verpflichtung,
ordnungsgemäße Entwässerungsverhältnisse auf seinem Grundstück herzustellen. Es
bleibt ihm unbenommen, nach der Errichtung der Hausanschlussleitung
Kostenerstattung von dem Antragsgegner zu verlangen und dies ggf. gerichtlich
durchzusetzen, falls er ungeachtet der Ausführungen des Antragsgegners im
vorliegenden Verfahren an seiner Rechtsauffassung festhalten möchte.
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Die Verpflichtung zur Herstellung der Hausanschlussleitung führt auch nicht zu einer für
den Antragsteller unzumutbaren Belastung. Nach der von ihm selbst vorgelegten
Aufstellung (BA 3) geht er von Kosten in Höhe von etwa 2.000,- EUR aus, womit die
Grenze der Unzumutbarkeit bei weitem noch nicht erreicht wird.
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Auch die mit der Anschlussverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 56
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Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW und wird im Übrigen auch von dem
Antragsteller nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das
Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des in der
Hauptsache (vorläufig) festgesetzten Betrages zugrundegelegt.
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