Urteil des VG Köln vom 09.11.2001

VG Köln: vermietung, wohnsitz im ausland, anspruch auf bewilligung, umzug, unrichtige auskunft, mietwohnung, niederlande, dienstort, bundesamt, fürsorgepflicht

Verwaltungsgericht Köln, 27 K 2658/98
Datum:
09.11.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 2658/98
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger steht als Oberstleutnant im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung des BMVG
vom 22.10.1996 wurde er unter Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung vom
01.11.1996 für die Dauer von 35 Monaten zum DtA HQ AFCENT in Brunsum /
Niederlande versetzt. Am 01.11.1997 trat er dort seinen Dienst an. Die Familie des
Klägers verblieb zunächst im eigenen Einfamilienhaus in X. . Da der Kläger zwei
schulpflichtige Kinder hatte, gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 06.01.1997
wegen zwingender persönlicher Umzugshindernisse bis zum Ende de Schuljahrs 1997
(31.07.1997) Auslandstrennungsgeld. Nachdem der Kläger im Dezember 1996 erfahren
hatte, dass er aufgrund eines für ihn ab dem 04.02.1997 für vier bis sechs Monate
vorgesehen SFOR-Einsatz, den Anspruch auf Auslandstrennungsgeld verlieren würde
und der Auslandsverwendungszuschlag verringert werden würde, solange die Familie
noch in Deutschland wohnte, entschieden sich der Kläger und seine Familie dazu,
vorzeitig, in die Niederlande umzuziehen. Am 28.01.1997 erwarb der Kläger in I. /
Niederlande ein Einfamilienhaus, in das der Kläger mit seiner Familie am 28.02.1997
einzog. Bereits mit Schreiben vom 29.01.1997 - eingegangen beim Bundesamt für
Wehrverwaltung am 11.02.1997 - teilte der Kläger den vorzeitigen Umzug mit. Als
Begründung machte er geltend, er habe erfahren, dass er dann, wenn der
Familienumzug erst nach dem SFOR - Einsatz durchgeführt werde, im Hinblick auf
Trennungsgeld und Auslandsbezüge erhebliche Nachteile haben werde. Ferner bat er
das Bundesamt für Wehrverwaltung um Unterstützung bei der Vermietung des ab dem
01.03.1997 frei werdenden Hauses in X. . Gleichzeitig beantragte er bereits für den Fall,
dass er das Haus nicht vermieten könne, Mietentschädigung Unter dem 21.07.1997
forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Nachweis über von ihm veranlasste
Vermietungsanzeigen und über die Einschaltung eines Maklers vorzulegen. Der Kläger
übersandte daraufhin die Kopie eines Ausschnittes aus dem lokalen Anzeigenblatt "T. "
vom 12.02.1997 und teilte mit, dass er mündlich einen Makler beauftragt habe, der
jedoch eine Vermittlung abgelehnt habe, weil er - der Kläger - auch verschiedenen
Standortverwaltungen das Haus angeboten habe.
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Eine Nachfrage des Bundesamtes für Wehrverwaltung bei der Wohnungsfürsorge Bad
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Neuenahr ergab, dass der Kläger die Unterlagen über das Haus an die
Standortverwaltung Mayen gesandt habe, sich jedoch nicht darum gekümmert habe, wie
Interessenten das Haus hätten besichtigen können. Mit Bescheid des Bundesamtes für
Wehrverwaltung vom 29.07.1997 - zugestellt am 20.08.1997 - gewährte die Beklagte
dem Kläger nach § 5 Abs. 1 AUV für die Zeit vom 01.03.1997 bis 30.04.1997
Mietentschädigung in Höhe von 1.920,00 DM Zur Begründung führte das Bundesamt
aus, bei Anmietung oder Erwerb einer neuen Wohnung im Ausland sei der Soldat
verpflichtet, das bisherige Mietverhältnis umgehend zu kündigen, um die Kosten für
seinen Umzug so gering wie möglich zu halten. Da der Kläger nicht nachgewiesen
habe, sich umgehend um eine Vermietung des Eigenheimes bemüht zu haben, müsse
die Mietentschädigung fiktiv entsprechend der Situation bei Auszug aus einer
Mietwohnung berechnet werden. Hiergegen legte der Kläger am 26.08.1997
Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, er sei davon ausgegangen, sich im
Hinblick auf die Kürze der Zeit zwischen Hauserwerb in den Niederlanden und Beginn
des SFOR - Einsatzes ausreichend um eine Vermietung seines Hauses gekümmert zu
haben. Im übrigen sei der enorme Zeitdruck durch eine falsche Information des
damaligen Leiters der BwVST NL, Ast. NL verursacht worden. Durch Verzögerungen
beim Bundesamt für Wehrverwaltung habe er auch erst Ende Juni 1997 Kenntnis von
der Höhe des Mietwertes erhalten, den das Bundesvermögensamt bereits im Mai
ermittelt hatte. Im übrigen habe er zum 01.10.1998 einen Mieter gefunden. Mit
Beschwerdebescheid vom 11.02.1998 - zugestellt am 04.03.1998 - setzte die Beklagte
die Mietentschädigung auf nunmehr 1988,57 DM fest und wies die Beschwerde im
übrigen zurück. Zur Begründung ist im Bescheid im wesentlichen ausgeführt, der Kläger
sei der ihm obliegenden Pflicht, sich intensiv und nachhaltig um die Vermietung seines
Hauses zu kümmern, nicht nachgekommen. Er könne den Anspruch auch nicht auf eine
angebliche falsche Beratung stützten, weil bei dem fraglichen Beratungsgespräch nicht
über die Mietentschädigung, sondern nur über trennungsgeldrechtliche Fragen
gesprochen worden sei. Am 02.04.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt
und vertieft die Gründe seines Widerspruchs und trägt weiter vor, mit seinem Schreiben
vom 29.01.1997 sei er davon ausgegangen, alles erforderliche getan zu haben, um eine
Mietentschädigung zu erhalten. Auch nach der Rückkehr vom SFOR-Einsatz habe er
sich weiter um die Vermietung seines Hauses gekümmert. Den vom
Bundesvermögensamt ermittelten Mietwert habe er jedoch erst Ende Juni erfahren. Sei
dies früher der Fall gewesen, hätte er das Haus auch schon früher zu dem ermittelten
Wert anbieten können. Die ihm mehrfach zugesagte und von ihm erbetene Hilfe bei der
Vermietung des Hauses durch die Bundeswehrverwaltung sei ihm nie gewährt worden.
Er habe vielmehr alles getan, um auch Besichtigungen des Hauses zu ermöglichen;
diese seien durch seine Eltern und durch seine Frau, die bis zum 25. Februar in X.
gewohnt habe, jederzeit möglich gewesen. Weil er nach seiner Rückkehr aus dem
Kosovo vom Bundesverwaltungsamt immer nur vertröstet worden sei, sei er davon
ausgegangen, dass alle formalen Voraussetzungen für die Gewährung der
Mietentschädigung für 6 Monate gegeben seien. Entscheidend sei, dass er den
Umzugszeitpunkt nicht freiwillig gewählt habe, sondern hierzu durch die Fehlinformation
im Dezember 1996 gezwungen gewesen sei; um finanzielle Nachteile für sich und seine
Familie zu vermeiden, habe er umgehend handeln müssen. Denn die Verzögerung des
Familienumzugs hätte je Monat einen finanziellen Verlust in Höhe von rund 4.000,00
DM bedeutet. Schon alleine unter Fürsorgegesichtspunkten, sei es geboten, dass
finanzieller Schaden von ihm abgewendet werde. Schließlich sei eine analoge
Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AUV auf die Wohnung im eigenen Haus
grundsätzlich nicht möglich.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung
vom 29.07.1997 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11.02.1998 zu
verpflichten, dem Kläger weitere Mietentschädigung in Höhe von 3.771,43 DM zu
gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die Voraussetzungen für eine weitere Gewährung von Mietentschädigung
nach § 5 AUV seien nicht gegeben, da der Kläger sich nicht ausreichend um die
Vermietung seines Hauses gekümmert habe. Insbesondere sei gerade wegen des
Auslandseinsatzes nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht der Hilfe von Maklern
bedient habe. Der Kläger habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Dienstherr
für ihn die Vermietung übernehmen werde. Auch sei der kurzfristige Umzug im Februar
1997 nicht zwingend gewesen. Aufgrund des anerkannten Umzugshindernisses hätte
der Kläger den Umzug erst nach dem 31.07.1997 durchführen müssen. Seine
finanziellen Überlegungen seien für die Zahlung von Mietentschädigung ohne
Bedeutung. Im übrigen seien die finanziellen Vorstellungen des Klägers nicht zutreffend
gewesen, weil für die Belastungen und Erschwernisse des SFOR-Einsatzes ein
zusätzlicher Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 80,00 DM bis 130,00 DM pro
Tag gezahlt bzw. für Soldaten mit Wohnsitz im Ausland die Auslandsdienstbezüge ganz
und der Auslands- verwendungszuschlag anteilig weiter gezahlt werde. Ferner sei der
Kläger aufgrund seiner Treuepflicht auch gehalten, dem Dienstherrn im Zusammenhang
mit Umzügen vermeidbare Kosten zu ersparen; hieraus ergebe sich zugleich die
Verpflichtung, die Kosten, die durch das Leerstehen des alten Hauses anfielen,
möglichst zu reduzieren. Schließlich sei zu beachten, dass es die eigene Entscheidung
des Klägers gewesen sei, in X. in einem Eigenheim und nicht in einer gemieteten
Wohnung oder einem gemieteten Haus zu wohnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.07.1997 in
Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11.02.1998 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen weitergehenden Anspruch auf
Bewilligung von Mietentschädigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Mietbeihilfe über den 30.04.1997
hinaus kommt alleine § 14 BUKG i.V.m. § 5 Abs. 1 AUV in Betracht. Danach wird bei
einem Auslandsumzug die Miete für die bisherige Wohnung bis zum dem Zeitpunkt, zu
dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, längsten jedoch für sechs
Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die Unterkunft am neuen Dienstort
gezahlt werden muss. Nach Absatz 4 dieser Bestimmung ist der Mietwohnung die
bisherige Wohnung im eigenen Haus gleichgestellt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die
Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird und an die Stelle der Miete der
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ortsübliche Mietwert der Wohnung tritt.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind nicht gegeben.
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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Gleichstellung von Mietwohnung und
Eigentum trotz der besonderen Verpflichtungen und Belastungen die mit Grund- oder
Wohnungseigentum verbunden sind und die eine kurzfristige Vermietung oder eine
Verkauf erschweren können, mit Art. 3 und 14 GG vereinbar ist. Denn bei der
Entscheidung des Soldaten, trotz des Wissens um die während der Dienstzeit
besonders geforderte Versetzbarkeit, an seinem derzeitigen Dienstort Grundbesitz zu
erwerben, ist eine persönliche Entscheidung, die der Gesetzgeber nicht durch eine
weitergehende Fürsorge, als dies bei Mietern der Fall ist, berücksichtigen muss.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 14.06.1989 - 1 A 2581/86 -, NVwZ-RR 1990, 206.
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Ausgehend hiervon sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AUV
nicht erfüllt.
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Die Gewährung von Mietentschädigung setzt neben den Kosten für die bisherige
Wohnung voraus, dass auch am neuen Dienstort Miete für eine Unterkunft gezahlt
werden musste. Die aufgrund des Erwerbs des Einfamilienhauses in I. ab Februar 1997
zu tragenden Finanzierungskosten musste der Kläger nicht im Sinne des § 5 Abs. 1
Satz 1 AUV zahlen. Denn ein "müssen" im Sinne dieser Regelung liegt nur dann vor,
wenn der Umzug bereits dienstlich veranlasst ist, wenn also eine Verfügung des
Dienstherren das entstehen der Wohnungskosten verursacht hat. Dies ist dann jedoch
nicht der Fall, wenn der Umzug bereits vor dem Wegfall eines Umzugshindernisses
erfolgt, ohne dass hierzu nach Lage des Wohnungsmarktes Anlass bestand.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1997 - 10 A 1.95.-, BVerwGE 106, 60/63.
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Aufgrund des anerkannten Umzugshindernisses in Gestalt des Schulbesuchs seiner
Kinder bis zum 31.07.1997 war der Kläger aufgrund der Versetzungsverfügung nicht
verpflichtet, bereits im Februar 1997 in die Niederlande umzuziehen. Dass die Lage des
Wohnungsmarktes bereits zu diesem frühen Zeitpunkt vor Wegfall des
Umzugshindernisses das Beschaffen einer neuen Wohnung erforderlich machte, ist
nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Zwar hat er vorgetragen, dass
im Sommer aufgrund der zahlreichen Personalwechsel der Wohnungsmarkt in I. bzw.
Brunsum regelmäßig angespannt sei, hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss
ziehen, dass deshalb bereits zu Beginn des Jahres eine Wohnung gemietet oder
gekauft werden musste. Allenfalls ergibt sich hieraus die Notwendigkeit einer
frühzeitigen Wohnungssuche für die Jahresmitte. Insbesondere zeigt jedoch das
Vorbringen des Klägers im Verwaltungs- wie auch im Klageverfahren, dass die Lage
des Wohnungsmarktes nicht der Grund für den frühzeitigen Erwerb des Hauses in I. war.
Vielmehr erfolgten der Hauskauf und der Umzug alleine deshalb, um die eigene
finanzielle Situation für den Fall des SFOR-Einsatzes zu verbessern. Damit beruht das
Entstehen der Woh- nungskosten am neuen Dienstort zu diesem frühen Zeitpunkt vor
Wegfall des Umzugshindernisses alleine auf der eigenen Entscheidung des Klägers.
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Darüber hinaus hat der Kläger auch aufgrund der in § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV bestimmten
zeitlichen Befristung der Mietentschädigung keinen über den 30.04.1997
hinausgehenden Anspruch. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV wird die Mietentschädigung
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"bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann",
gewährt. Auch dieser Teil der Regelung ist aufgrund der allgemeinen Gleichstellung von
Mietwohnung und Wohnung im eigenen Haus durch § 5 Abs. 3 AUV auf die
Weitervermietung bzw. den Verkauf des eigenen Hauses anwendbar. Hieraus ergibt
sich zunächst die Verpflichtung für den Soldaten, sich rechtzeitig und umfassend um
eine Vermietung oder einen Verkauf seiner bisherigen Wohnung zu bemühen. Dies ist
Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass der Dienstherr auf- grund der
Fürsorgepflicht für seine Soldaten verpflichtet ist, etwa die aus Umzügen resultierenden
zusätzlichen Belastungen auszugleichen, der Soldat umgekehrt auf- grund des
besonderen Dienstverhältnisses jedoch gleichzeitig gegenüber dem Dienstherren
verpflichtet ist, die finanziellen Belastungen für den Dienstherrn möglichst gering zu
halten.
Dieser Verpflichtung, sich nachhaltig um die Vermietung seines Hauses zu kümmern, ist
der Kläger jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Nach eigenen Angaben hat der
Kläger alleine eine Anzeigenreihe im örtlichen Anzeigenblatt "T. " geschaltet und das
Haus den Standortverwaltungen angeboten. Zur Beauftragung eines Maklers etwa kam
es nicht. Dies reicht als ernsthafte und erfolgversprechende Bemühung zur Vermietung
des Hauses erkennbar nicht aus.
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Entgegen der Auffassung des Klägers war seine Verpflichtung zu
Vermietungsbemühungen auch nicht etwa durch seinen SFOR-Einsatz und durch
verschiedene Zusagen von Bundeswehrverwaltungsstellen, ihn zu unterstützen,
reduziert. Denn die offenkundigen Schwierigkeiten, die sich aus dem zeitlichen
Zusammentreffen von SFOR-Einsatz und Umzug ergaben, beruhen auf der eigenen
Entscheidung des Klägers. Aufgrund des anerkannten Umzugshindernisse war er nicht
gezwungen bereits im Februar 1997 in die Niederlande umzuziehen. Auch die
finanziellen Überlegungen, die dem frühen Umzug zugrunde lagen, zeigen, dass es sich
bei der Entscheidung zum Umzug um eine eigene Entscheidung des Klägers handelte.
Soweit der Kläger hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen eines SFOR- Einsatzes
möglicherweise unrichtig beraten wurde, ändert dies nichts an dem Umstand, dass der
vorzeitige Erwerb des Hauses und der Umzug nicht dienstlich begründet war, sondern
auf eigenen Erwägungen des Klägers beruhte.
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Soweit dem Kläger Unterstützung zugesagt wurde, konnte der Kläger - nach dem Inhalt
der Verwaltungsvorgänge - in keiner Weise davon ausgehen, dass er sich nicht um die
Vermietung seines Hauses kümmern musste. Denn diese Zusagen waren insgesamt
allgemein gehalten.
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Neben der Verpflichtung zu eigenen Bemühungen zur Wohnungsvermietung folgt aus §
5 Abs. 1 Satz 1 AUV weiter, dass die Mietentschädigung für eine Wohnung im eigenen
Haus auf die Dauer der Kündigungsfrist für eine entsprechende Mietwohnung begrenzt
ist.
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So auch OVG NW, Urteil vom 14.06.1989 - 1 A 2581/86 -, a.a.O..
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Da der Kläger eine Mietwohnung nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages noch
bis zum 3. Werktag des Februar 1997 hätte kündigen können, wäre ein entsprechendes
Mietverhältnis unter Anwendung des § 570 BGB
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zur Berücksichtigung des § 570 BGB auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AUV vgl. gleichfalls OVG
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NW, Urteil vom 14.06.1989 - 1 A 2581/86 -, a.a.O.,
zum 30.04.1997 beendet gewesen.
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Schließlich hat der Kläger auch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht keinen
weitergehenden Anspruch auf Mietentschädigung. Unabhängig davon, ob neben den
gesetzlich geregelten Ansprüchen überhaupt noch Raum für einen Anspruch aus
Fürsorgepflicht gibt, ist hier jedoch auch kein Anhaltspunkt für das Bedürfnis nach
weiterer Fürsorge des Dienstherrn erkennbar. Denn wie oben bereits ausgeführt, hat die
etwaige unrichtige Auskunft zur Fortgewährung von Auslandstrennungsgeld für die Zeit
eines SFOR-Einsatzes keine Auswirkungen auf den Anspruch des Klägers auf
Mietentschädigung und ändert auch nichts daran, dass es die eigene Entscheidung des
Klägers war, bereits rund fünf Monate vor Wegfall des Umzugshindernisses in die
Niederlande umzuziehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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